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Thalfang aktuell - Amtsblatt VG Thalfang
Ausgabe 47/2023
Forstzweckverbände
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Haushaltssatzung des Forstverbandes Thalfang für die Jahre 2024 und 2025 vom 13.11.2023

Die Verbandsversammlung hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

2024

2025

der Gesamtbetrag der Erträge auf

677.416 Euro

572.325 Euro

der Gesamtbetrag

der Aufwendungen auf

677.416 Euro

572.325 Euro

der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf

0 Euro

0 Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen

Ein- und Auszahlungen auf

0 Euro

0 Euro

die Einzahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

0 Euro

0 Euro

die Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

0 Euro

0 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

0 Euro

0 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

0 Euro

0 Euro.

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

2024

2025

zinslose Kredite auf

0 Euro

0 Euro

verzinste Kredite auf

0 Euro

0 Euro

zusammen auf

0 Euro

0 Euro

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf

für das Jahr 2024:

100.000 Euro

für das Jahr 2025:

100.000 Euro

§ 5 Umlagen

Die Verbandsmitglieder zahlen, gem. § 9 der Verbandsordnung vom 26.09.2008 eine Verbandsumlage, die gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 der Verbandsordnung nach der reduzierten Holzbodenfläche (§8 Abs 4 LWaldGDVO) bemessen wird. Es entfallen auf die Verbandsmitglieder folgende Beträge:

Ortsgemeinde:

Red. Holzboden-

fläche gem. § 8

DVO z. LWG

ha

%

Forstverbands-

umlage 2024

Forstverbands-

umlage 2025

Burtscheid

89,36

5,68

307

361

Deuselbach

78,74

5

270

318

Dhronecken

13,5

0,86

46

55

Etgert

135,36

8,6

465

547

Gielert

170,16

10,81

584

687

Gräfendhron

134,82

8,56

463

544

Hilscheid

56,24

3,57

193

227

Immert

72,4

4,6

249

292

Merschbach

145,94

9,27

501

589

Rorodt

102,06

6,48

350

412

Talling

98,7

6,27

339

398

Thalfang

145,24

9,22

498

586

ZV 12 Gemeinden

332,02

21,08

1.140

1.339

Summe:

1.574,54

100,00

5.405

6.355

Die Überschüsse bzw. die Fehlbeträge werden, gem. § 9 Abs. 1 der Verbandsordnung ebenfalls nach der reduzierten Holzbodenfläche verteilt.

Die Gesamtsummen für die Gemeinden ergeben sich aus der Anlage 1.

Bei der Forstumlage, sowie bei dem Überschuss handelt es sich um Planzahlen. Die endgültige Abrechnung erfolgt mit der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2024 und 2025 nach der reduzierten Holzbodenfläche.

§ 6 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 0 Euro.

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. 2023 beträgt 0 Euro und zum 31.12.2024 0 Euro.

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000 Euro überschritten sind.

§ 11 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 3.000 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.

Thalfang, den 13.11.2023
Graul,
Verbandsvorsteher

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 und 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind mit Schreiben vom 13. November 2013 erteilt worden.

Der Haushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 3 der Gemeindeordnung in der Zeit vom 27.11.2023 bis 05.12.2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Thalfang am Erbeskopf, Zimmer 15, öffentlich aus.

Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzungen begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.