Die Verbandsversammlung hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetzt werden | ||
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| 2024 | 2025 |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 677.416 Euro | 572.325 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 677.416 Euro | 572.325 Euro |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf | 0 Euro | 0 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 0 Euro | 0 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 Euro | 0 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 Euro | 0 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 Euro | 0 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0 Euro | 0 Euro. |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2024 | 2025 |
| zinslose Kredite auf | 0 Euro | 0 Euro |
| verzinste Kredite auf | 0 Euro | 0 Euro |
| zusammen auf | 0 Euro | 0 Euro |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf
| für das Jahr 2024: | 100.000 Euro |
| für das Jahr 2025: | 100.000 Euro |
Die Verbandsmitglieder zahlen, gem. § 9 der Verbandsordnung vom 26.09.2008 eine Verbandsumlage, die gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 der Verbandsordnung nach der reduzierten Holzbodenfläche (§8 Abs 4 LWaldGDVO) bemessen wird. Es entfallen auf die Verbandsmitglieder folgende Beträge:
| Ortsgemeinde: | Red. Holzboden- fläche gem. § 8 DVO z. LWG ha | % | Forstverbands- umlage 2024 € | Forstverbands- umlage 2025 € |
| Burtscheid | 89,36 | 5,68 | 307 | 361 |
| Deuselbach | 78,74 | 5 | 270 | 318 |
| Dhronecken | 13,5 | 0,86 | 46 | 55 |
| Etgert | 135,36 | 8,6 | 465 | 547 |
| Gielert | 170,16 | 10,81 | 584 | 687 |
| Gräfendhron | 134,82 | 8,56 | 463 | 544 |
| Hilscheid | 56,24 | 3,57 | 193 | 227 |
| Immert | 72,4 | 4,6 | 249 | 292 |
| Merschbach | 145,94 | 9,27 | 501 | 589 |
| Rorodt | 102,06 | 6,48 | 350 | 412 |
| Talling | 98,7 | 6,27 | 339 | 398 |
| Thalfang | 145,24 | 9,22 | 498 | 586 |
| ZV 12 Gemeinden | 332,02 | 21,08 | 1.140 | 1.339 |
| Summe: | 1.574,54 | 100,00 | 5.405 | 6.355 |
Die Überschüsse bzw. die Fehlbeträge werden, gem. § 9 Abs. 1 der Verbandsordnung ebenfalls nach der reduzierten Holzbodenfläche verteilt.
Die Gesamtsummen für die Gemeinden ergeben sich aus der Anlage 1.
Bei der Forstumlage, sowie bei dem Überschuss handelt es sich um Planzahlen. Die endgültige Abrechnung erfolgt mit der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2024 und 2025 nach der reduzierten Holzbodenfläche.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 0 Euro.
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. 2023 beträgt 0 Euro und zum 31.12.2024 0 Euro.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000 Euro überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 3.000 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 und 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind mit Schreiben vom 13. November 2013 erteilt worden.
Der Haushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 3 der Gemeindeordnung in der Zeit vom 27.11.2023 bis 05.12.2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Thalfang am Erbeskopf, Zimmer 15, öffentlich aus.
Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzungen begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.