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Thalfang aktuell - Amtsblatt VG Thalfang
Ausgabe 48/2024
Sonstige Mitteilungen
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Unterrichtung

über die Ergebnisse der Sitzung des

Verbandsgemeinderates Thalfang am Erbeskopf am

Mittwoch, den 16.10.2024

Tagesordnung

I. Öffentlicher Teil

1.

Einwohnerfragestunde

2.

Änderung der Hauptsatzung

3.

Änderung der Geschäftsordnung

4.

Jahresabschluss 2022 gem. § 3 Abs. 4 Landesverordnung zu § 89 Abs. 1 GemO für die Betriebszweige Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Wärmeversorgung

5.

Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin / des hauptamtlichen Bürgermeisters

6.

Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden und sonstigen Zuwendungen gem. § 94 Abs. 3 GemO

7.

Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Thalfang

Aufstellungsbeschluss und frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange

8.

Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Thalfang - Teilgebiet Windenergie I;

Erneuter Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB und frühzeitige

Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB

9.

Grundschule Thalfang; Sanierung Flachdach

10.

Feuerwehrbedarfsplan

11.

Informationen und Verschiedenes

II. Nichtöffentlicher Teil

1.

Personalangelegenheiten

2.

Rechtsangelegenheiten

3.

Informationen

I. Öffentlicher Teil

12. Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse

I. Öffentlicher Teil

Zu TOP 1:

Einwohnerfragestunde

Von der nach § 16 a Gemeindeordnung und § 21 der Geschäftsordnung eingeräumten Möglichkeit, Fragen aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung zu stellen, sowie Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten, wird kein Gebrauch gemacht.

Zu TOP 2:

Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung gilt unabhängig von der Wahlzeit des Verbandsgemeinderates. Die Beschlussfassung über die Hauptsatzung und ihre Änderungen bedürfen jeweils die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Verbandsgemeinderates (§ 25 Abs. 2 GemO).

Die aktuelle und vom Verbandsgemeinderat in der Sitzung am 15.08.2019 beschlossene Hauptsatzung liegt den Ratsmitgliedern, ebenso wie die Muster-Hauptsatzung des Gemeinde- und Städtebundes, der vom Haupt- und Finanzausschuss beratene Satzungsentwurf und die Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (FwEVO), vor. Weiterhin ist der Sitzungsvorlage eine vergleichende Zusammenstellung der Aufwandsentschädigungen beigefügt, die die Auswirkungen der geplanten Satzungsänderung darstellt.

Die Vorsitzende verweist auf die ausführlichen Vorberatungen im Haupt- und Finanzausschuss und erläutert die wesentlichen Änderungen im vorliegenden Satzungsentwurf.

Ratsmitglied Bettina Brück bemängelt, dass die zu beratende Hauptsatzung nicht gegendert ist. Bürgermeisterin Vera Höfner erklärt, dass dies, wie auch in der Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes, aus Gründen der besseren Lesbarkeit nicht geschehen ist.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat beschließt die Hauptsatzung des Verbandsgemeinderates zu gendern, d. h. so zu gestalten, dass alle Geschlechter gleichberechtigt nebeneinander vorkommen und sichtbar werden.

Der Beschluss erfolgt einstimmig.

In der sich anschließenden Debatte beantworten die Vorsitzende sowie der Büroleiter die Fragen der Ratsmitglieder, wobei folgende Änderungen beschlossen werden:

a) Aufwandsentschädigung für Fraktionsvorsitzende und deren Stellvertreter

Der Verbandgemeinderat beschließt den § 7 (9) ersatzlos zu streichen.

Der Beschluss erfolgt mit 10 Ja-Stimmen und 9 Nein-Stimmen.

b) Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter

Der Verbandgemeinderat beschließt die Beratung über die exakte Formulierung des § 12 in den Haupt- und Finanzausschuss zu verweisen.

Der Beschluss erfolgt einstimmig.

c) Ton- und Bildübertragungen bzw. -aufzeichungen öffentlicher Sitzungen

Ratsmitglied Richard Pestemer beantragt § 13 dahingehend zu ändern, dass Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen in Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse grundsätzlich zulässig sind.

Der Beschluss erfolgt mit 2 Ja-Stimmen und 17 Nein-Stimmen.

d) Übertragung von Aufgaben auf den Haupt- und Finanzausschuss

Ratsmitglied Richard Pestemer bemängelt, dass die Zustimmung zur Ernennung, Entlassung, Einstellung, Eingruppierung und Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns von Beamten ab dem dritten Einstiegsamt auf den Haupt- und Finanzausschuss übertragen wurde und beantragt die Streichung von § 4 (2) Nr. 1, 2 und 3.

Der Beschluss erfolgt mit 2 Ja-Stimmen und 17 Nein-Stimmen.

Ratsmitglied Stephan Müller bittet um Prüfung der Rechtslage, ob es Möglichkeiten gibt die Aufwandsentschädigungen gem. § 11 (4) Nr. 5 „ehrenamtliche Gerätewarte“ und Nr. 6 „Jugendfeuerwehrwarte“ anzuheben, um die Wertschätzung gegenüber diesen Ämtern auszudrücken. Wehrleiter Ralf Mattes sichert zu sich über Möglichkeiten zu informieren und den Rat zeitnah in Kenntnis zu setzen.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat beschließt, entsprechend der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses, die Hauptsatzung in der vorliegenden Fassung mit den sich aus der Beratung ergebenden Änderungen.

Der Beschluss erfolgt mit 17 Ja-Stimmen und 1 Nein-Stimme bei 1 Enthaltung.

Zu TOP 3:

Änderung der Geschäftsordnung

Bezugnehmend auf die Sitzung des Verbandsgemeinderates vom 03.07.2024, in der eine Änderung der Geschäftsordnung u. a. bzgl. der Einladungsfrist festgelegt wurde, hat die Verwaltung einen Entwurf erarbeitet, der vom Haupt- und Finanzausschuss in seiner Sitzung am 18.09.2024 ausführlich beraten und dem Verbandsgemeinderat zur Beschlussfassung empfohlen wurde.

Demnach soll § 3a wie folgt in die Geschäftsordnung aufgenommen werden:

§ 3a

Ältestenrat

(zu § 34a GemO)

(1) Dem Ältestenrat gehört die Bürgermeisterin / der Bürgermeister, die Beigeordneten und die Fraktionsvorsitzenden an.

(2) Der Ältestenrat berät die Bürgermeisterin / den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und des Ablaufs der Sitzungen des Rats, insbesondere hinsichtlich des Terminplans der Sitzungen des Rats und seiner Ausschüsse und der Vereinbarung von Redezeiten.

(3) Die Sitzungen des Ältestenrats finden nicht öffentlich statt. Er kann während Sitzungsunterbrechungen des Rats auch ohne vorherige Einberufung tagen.

(4) Im Übrigen gelten für die Sitzungen des Ältestenrats die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung mit Ausnahme des § 4 sinngemäß.

Zudem beantragt Fraktionsvorsitzender Richard Pestemer (FWG Erbeskopf) den § 6 „Teilnahme weiterer Personen an den Sitzungen“ dahingehend zu ändern, in Absatz 1 Satz 4 „Die Wortmeldung des Ortsbürgermeisters im Rahmen der Sitzung des Verbandsgemeinderates beschränkt sich auf solche Beratungsgegenstände, welche die Belange ihrer Ortsgemeinde berühren.“ und 5 „Das gleiche gilt für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse des Verbandsgemeinderates.“ ersatzlos zu streichen.

Der Beschluss erfolgt mit 2 Ja-Stimmen uns 16 Nein-Stimmen.

Ratsmitglied Stefan Brück hat an der Beschlussfassung nicht teilgenommen.

Weiterhin beantragt Ratsmitglied Richard Pestemer § 26 (8) „Andere Personen als der Schriftführer oder der vom Vorsitzenden Beauftragte dürfen Tonaufzeichnungen nur vornehmen, wenn der Rat dies ausdrücklich gebilligt hat; einzelne Ratsmitglieder können jedoch verlangen, dass ihre Ausführungen nicht aufgezeichnet werden.“ ersatzlos zu streichen.

Der Beschluss erfolgt mit 2 Ja-Stimmen uns 16 Nein-Stimmen.

Ratsmitglied Stefan Brück hat an der Beschlussfassung nicht teilgenommen.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat beschließt, entsprechend der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses, die Geschäftsordnung in der von der Verwaltung vorgelegten Fassung und den sich aus der Beratung ergebenden Änderungen.

Der Beschluss erfolgt mit 17 Ja-Stimmen uns 1 Nein-Stimme bei 1 Enthaltung.

Zu TOP 4:

Jahresabschluss 2022 gem. § 3 Abs. 4 Landesverordnung zu § 89 Abs. 1 GemO für die Betriebszweige Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Wärmeversorgung

Gemäß § 3 LVO zu § 89 Abs. 1 GemO wurden in der Sitzung des Werkausschusses am 17.09.2024 die Ergebnisse der Prüfung in einer Schlussbesprechung erörtert. Die Vorabprüfberichte 2022 lagen den Mitgliedern des Werkausschusses vor.

Den Prüfungsberichten ist zu entnehmen, dass die Jahresabschlüsse der Betriebszweige Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Wärmeversorgung für das Jahr 2022 den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erhalten und dass der jeweilige Lagebericht im Einklang mit dem Jahresabschluss steht.

Die Jahresergebnisse aller Betriebszweige sind nachfolgend aufgeführt:

nachrichtlich die Ergebnisse der letzten Jahre:

Beschluss:

Entsprechend der in der Sitzung des Werksausschusses am 17.09.2024 ausgesprochenen Empfehlung stellt der Verbandsgemeinderat die Jahresabschlüsse der Betriebszweige Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Wärmeversorgung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 EigAnVO wie folgt fest:

Betriebszweig Wasserversorgung

Jahresabschluss zum 31.12.2022

  1. Die Bilanz zum 31.12.2022 schließt in Aktiva und Passiva mit einer Bilanzsumme von 7.744.233,93 € ab.
  2. Die Jahreserfolgsrechnung für das Wirtschaftsjahr 2022 weist einen Jahresverlust in Höhe 232.863,31 € aus.
  3. Der Jahresabschluss zum 31.12.2022 wird in der vorliegenden Form festgestellt und genehmigt.
  4. Der Jahresverlust 2022 wird auf neue Rechnung vorgetragen.

Betriebszweig Abwasserreinigung

Jahresabschluss zum 31.12.2022

  1. Die Bilanz zum 31.12.2022 schließt in Aktiva und Passiva mit einer Bilanzsumme von 16.883.507,62 € ab.
  2. Die Jahreserfolgsrechnung für das Wirtschaftsjahr 2022 weist einen Jahresgewinn in Höhe von 158.412,27 € aus.
  3. Der Jahresabschluss zum 31.12.2022 wird in der vorliegenden Form festgestellt und genehmigt.
  4. Der Jahresgewinn 2022 wird auf neue Rechnung vorgetragen.

Betriebszweig Wärmeversorgung

Jahresabschluss zum 31.12.2022

  1. Die Bilanz zum 31.12.2022 schließt in Aktiva und Passiva mit einer Bilanzsumme von 928.591,84 € ab.
  2. Die Jahreserfolgsrechnung für das Wirtschaftsjahr 2022 weist einen Jahresverlust in Höhe von 23.676,06 € aus.
  3. Der Jahresabschluss zum 31.12.2022 wird in der vorliegenden Form festgestellt und genehmigt.
  4. Der Jahresverlust 2022 wird auf neue Rechnung vorgetragen.

Der Beschluss erfolgt einstimmig.

Bürgermeisterin Vera Höfner und die Beigeordneten nehmen gem. § 110 Abs. 4 GemO an der Beschlussfassung nicht teil.

Sodann übergibt Bürgermeisterin Vera Höfner den Vorsitz an das älteste Ratsmitglied Richard Pestemer, der nachfolgend informiert, dass nach § 114 Absatz 1 Satz 2 GemO der Verbandsgemeinderat in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung der Bürgermeisterin und der Beigeordneten entscheidet.

Die nach der Landesverordnung zu § 89 GemO vorgeschrieben Schlussbesprechung hat in der Sitzung des Werkausschusses am 17.09.2024 stattgefunden.

Neben der Empfehlung den Jahresabschluss 2022 für die Betriebszweige Wasser-versorgung, Abwasserreinigung und Wärmeversorgung festzustellen, hat der Werk-ausschuss auf der Grundlage der erteilten uneingeschränkten Bestätigungsvermerke empfohlen, bezüglich des vorstehend Jahresabschlusses die Entlastung der Bürgermeisterin und der Beigeordneten zu erteilen.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat beschließt, bezüglich des Jahresabschlusses 2022 für die Betriebszweige Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Wärmeversorgung der Bürgermeisterin und den Beigeordneten Entlastung zu erteilen.

Der Beschluss erfolgt einstimmig.

Bürgermeisterin Vera Höfner und die Beigeordneten nehmen gem. § 110 Abs. 4 GemO an der Beschlussfassung nicht teil.

Zu TOP 5:

Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin / des hauptamtlichen Bürgermeisters

Bürgermeisterin Vera Höfner wurde gem. § 54 GemO am 01.10.2020 in der öffentlichen Sitzung des Verbandsgemeinderates nach den Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes zur Beamtin ernannt, vereidigt und in ihr Amt eingeführt. Aufgrund eines damaligen Antrages des Verbandsgemeinderates hat die Landesregierung durch ein entsprechendes Landesgesetz die Amtszeit der Bürgermeisterin wegen der geplanten Gebietsänderung der Verbandsgemeinde (Kommunal- und Verwaltungsreform) auf 5 Jahre festgesetzt. Demnach läuft die Amtszeit von Bürgermeisterin Vera Höfner am 30.09.2025 ab.

Um flexibel, zeitnah und fristgerecht handeln zu können, schlägt die Verwaltung vor, dass der Verbandsgemeinderat schon jetzt, auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses, über den Ausschreibungstext, die gewünschten Veröffentlichungsorgane und entsprechende Termine für den Wahltag berät.

Die Festsetzung des Wahltermins obliegt nach § 53 Abs. 7 GemO i.V.m. § 60 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz (KWG) der Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung, die sich jedoch Vorschläge des Verbandsgemeinderates erbeten hat.

Nach § 53 Abs. 5 der Gemeindeordnung (GemO) soll die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters grundsätzlich frühestens neun Monate und spätestens drei Monate vor Freiwerden der Stelle erfolgen. Abweichend hiervon kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass der Nachfolger spätestens einen Monat vor Freiwerden der Stelle zu wählen ist, wenn dadurch die gleichzeitige Durchführung der Wahl mit einer anderen Wahl ermöglicht werden kann. Infrage käme damit als spätester Termin Sonntag, der 31.08.2025. Da die im nächsten Jahr stattfindende Bundestagswahl auf den 28.09.2025 terminiert wurde, sieht die Kommunalaufsicht keine Möglichkeit dem Wunsch der Verwaltung nachzukommen den Wahltermin für die Bürgermeisterin / den Bürgermeister auf den Tag der Bundestagswahl festzulegen.

Da eine Zusammenlegung der Wahltermin wie oben dargestellt nicht möglich ist, muss die Wahl gem. § 53 Abs. 5 GemO zwischen dem 30.12.2024 und dem 30.06.2025 stattfinden. Die Verwaltung hält eine Durchführung der Wahl zwischen den Oster- und den Sommerferien für zielführend.

Mögliche Wahltermine wären somit:

a) Sonntag, 11.05.2025 (Muttertag) / Stichwahl Sonntag, 25.05.2025

b) Sonntag, 15.06.2025 / Stichwahl Sonntag, 29.06.2025

Hinsichtlich der Veröffentlichung der Stellenausschreibung war in der Vergangenheit eine Veröffentlichung im Amtsblatt, auf der Homepage der Verbandsgemeinde, im Trierischen Volksfreund und im Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz üblich, was aufgrund der Bedeutung und Wertigkeit des Amtes auch von der Kommunalaufsicht empfohlen wird.

Die Wahlbekanntmachung erfolgt gem. § 1 der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf im Amtsblatt und auf der Homepage der Verbandsgemeinde.

Textvorschläge für die Stellenausschreibung und die Wahlbekanntmachung liegen den Ratsmitgliedern vor.

Ortsbürgermeister Harald Prümm (Schönberg) gibt zu bedenken, dass an dem vom Haupt- und Finanzausschuss empfohlenen Termin (15.06.2025) die „Schönberger-Kirmes“ stattfindet und bittet den Verbandsgemeinderat der Kommunalaufsicht den von der Verwaltung angebotenen Alternativtermin (11.05.2025) vorzuschlagen.

Ratsmitglied Alexander Becker hingegen schlägt vor, einen Termin im März 2025 anzustreben.

Nach erfolgter Beratung ergeht folgender Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat beschließt, entsprechend der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschuss wie folgt:

1)

Die Stellenausschreibung der hauptamtlichen Bürgermeisterin / des hauptamtlichen Bürgermeisters soll in der vorliegenden Form erfolgen.

Der Beschluss erfolgt einstimmig.

2)

Die Stellenausschreibung soll im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf, auf der Homepage der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf, im Trierischen Volksfreund und im Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz veröffentlicht werden.

Der Beschluss erfolgt einstimmig.

3)

Der Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung soll folgender Wahltermin vorgeschlagen werden:

Sonntag, 15.06.2025 / Stichwahl Sonntag, 29.06.2025

Der Beschluss erfolgt einstimmig bei 10 Enthaltungen.

Zu TOP 6:

Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden und sonstigen Zuwendungen gem. § 94 Abs. 3 GemO

Gemäß § 94 Abs. 3 GemO darf die Verbandsgemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen. Über die Annahme entscheidet grundsätzlich der Verbandsgemeinderat.

Im Juli 2024 wurde bei der Verbandsgemeinde Thalfang nachfolgend aufgeführte Spende verbucht:

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat beschließt, die bezeichneten Spenden vorbehaltlich der Zustimmung der Aufsichtsbehörde anzunehmen. Es wird in allen Fällen klargestellt, dass nach erfolgter Prüfung ein anderweitiges Beziehungsverhältnis zwischen Geber und Verbandsgemeinde nicht besteht.

Der Beschluss erfolgt einstimmig.

Zu TOP 7:

Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Thalfang Aufstellungsbeschluss und frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange

Die bestehende Biogasanlage in der Ortsgemeinde Hilscheid wurde im Jahre 2006 nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB als privilegiertes Vorhaben eines landwirtschaftlichen Betriebs genehmigt. Nunmehr wurde die Anlage erworben. Durch den Erwerb ist der Privilegierungstatbestand nicht mehr erfüllt und macht die Aufstellung eines Bebauungsplanes im Parallelverfahren mit der Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes erforderlich.

Durch die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung des Bebauungsplanes durch die Ortsgemeinde Hilscheid werden die planungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Sicherung und Erweiterung der bestehenden Anlage geschaffen. Das Plangebiet soll hierzu im Flächennutzungsplan von landwirtschaftlicher Fläche in eine Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Biogasanlage geändert werden.

Die Abgrenzung des Geltungsbereichs sowie ein Entwurf für die Planzeichnung sind als Anlage beigefügt. Das Büro BKS Stadtplanung GmbH wird zunächst eine landesplanerische Stellungnahme bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich einholen.

Der Vorhabensträger erklärt sich dazu bereit die Kosten der Planung sowie sonstige anfallende Kosten zu übernehmen. Hierzu wird noch ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen.

Der Bau- und Liegenschaftsausschuss hat die Änderung des Flächennutzungsplanes in seiner Sitzung am 26.09.2024 empfohlen.

Beschluss:

Zur Steuerung der Zulässigkeit und planungsrechtlichen Sicherung der bestehenden Biogasanlage in der Ortsgemeinde Hilscheid im derzeitigen Außenbereich beschließt der Verbandsgemeinderat den Aufstellungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB) für die Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplans sowie gemäß § 3 Abs. 1 BauGB die Beteiligung der Öffentlichkeit und gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die Beteiligung der Behörden.

Der Beschluss erfolgt einstimmig.

Zu TOP 8:

Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Thalfang - Teilgebiet Windenergie I;

Erneuter Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB und frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB)

Bereits am 06.02.2024 hat der Verbandsgemeinderat beschlossen den Flächennutzungsplan für den Teilbereich Wind fortzuschreiben. Der Aufstellungsbeschluss umfasste die Gemarkungen/Projekte Heidenburg, SolidaRIEDät, Haardtwald, Reitzenberg und Malborn. Mit den Projektierern wurden zwischenzeitlich entsprechende städtebauliche Verträge abgeschlossen.

Im Nachgang zu diesem Aufstellungsbeschluss gab es aber Irritationen hinsichtlich der Größe der zu untersuchenden Gebietskulisse. Deshalb soll mit einem erneuten Aufstellungsbeschluss Klarheit und damit Planungssicherheit für alle beteiligten Gebiete geschaffen werden.

Nach § 245 e BauGB ist eine Erweiterung der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Flächen für Windenergieanlagen im Sinne einer isolierten Positivplanung möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht verändert werden. Eine Wahrung der Grundzüge der Planung ist demnach gegeben, wenn nicht mehr als 25 % der schon bislang dargestellten Flächen zusätzlich ausgewiesen werden.

Für die Verbandsgemeinde Thalfang bedeutet dies eine maximale Neuausweisung von insgesamt rund 167 ha Sonderbauflächen mit der Zweckbestimmung der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung von Windenergie.

Die isolierte Positivplanung innerhalb der Gemarkung Malborn soll in einem gesonderten Verfahren, jedoch zeitlich parallel, durchgeführt werden. Aufgrund der Flächenlimitierung von insgesamt rund 167 ha Neuausweisungen wird für das Verfahren Malborn eine Fläche von insgesamt 42 ha vorgehalten. Die Verfügbarkeit ist spätestens zum Offenlagenbeschluss des Verfahrens „Teilgebiet Windenergie I“ zu gewährleisten.

Sobald die Planungen für das Gebiet auf der Gemarkung Malborn weit genug fortgeschritten sind, wird auch hierfür eine erneuter Aufstellungsbeschluss und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange gefasst.

Beschluss:

  1. Zur Steuerung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen im Außenbereich (§ 245 e Abs. 1 BauGB) fasst der Verbandsgemeinderat den erneuten Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes Teilgebiet Windenergie I. Die Abgrenzungen der betroffenen Geltungsbereiche sind der beigefügten Erläuterungskarte zu entnehmen. Es wird zur Bedingung gemacht, dass spätestens zum Beschluss der Offenlage nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB die Flächenkulisse so weit zu reduzieren ist, dass für das Verfahren „Fortschreibung Teilgebiet Windenergie II“ mindestens 42 ha Fläche verfügbar sind und die Wahrung der Grundzüge der Planung und damit die Anwendbarkeit des § 245 e BauGB auch für dieses Verfahren gewährleistet ist.
  2. Außerdem beschließt der Verbandsgemeinderat für das Verfahren „Fortschreibung Teilgebiet Windenergie I“ die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB). Die Abgrenzungen der betroffenen Geltungsbereiche sind der angehängten Erläuterungskarte zu entnehmen.

Der Beschluss erfolgt einstimmig.

Zu TOP 9:

Grundschule Thalfang; Sanierung Flachdach

Das Dach der Grundschule Thalfang ist weiterhin undicht. Die Stelle des Wassereintrittes konnte bisher noch nicht lokalisiert werden. Es fand eine Besichtigung des Daches durch das für die Machbarkeitsstudie beauftragten Architekturbüros und des mit den bisherigen Reparaturen beauftragten Dachdeckerfirma statt.

In der Sitzung des Bau- und Liegenschaftsausschusses der Verbandsgemeinde Thalfang am 09.10.2024 schilderte Herr Jakobs vom Architekturbüro Jabobs+Fuchs die allgemeine Problematik von Flachdächern. Durch die Bewitterung werden im Laufe der Jahre die Folie und die Klebestellen porös. Weitere Schwachstellen sind Wasserpfützen, die sich durch Durchbiegung der Holzkonstruktion und mangelndes Gefälle sammeln und durch die Schwachstellen in die Dachkonstruktion eindringen können. Eine weitere Schwachstelle sind die vorhandenen Lichtkuppeln, da diese zu wenig Neigung aufweisen und die Anschlusshöhe der Dachbahn nicht hoch genug ist.

Dem Ausschuss werden zwei Varianten zur Lösung vorgestellt.

Variante 1: Flachdach

Der vorhandene Dachaufbau soll bis auf die Schalung aus OSB-Platten entfernt werden und durch einen neuen Dachaufbau ersetzt werden. Die Glaskuppel im Verwaltungstrakt soll entfallen, die Kuppel der Aula erneuert und steiler ausgeführt werden. Die Errichtung einer PV-Anlage bis zu einer Aufständerung von 50 cm ist ohne statische Ertüchtigungsmaßnahmen möglich. Bei einer Begrünung des Daches ist eine Ertüchtigung der Statik nötig. Die geschätzten Baukosten der Maßnahme liegen bei ca. 360.000 € ohne Architektenleistungen und Begrünung.

Variante 2: Steildach mit ca. 10° Dachneigung

Durch den Fassadenverlauf bzw. der Geometrie des Gebäudes wird die Ausbildung der Traufe sehr aufwendig oder es werden statisch auszuführende Konstruktionen wie Fundamente, Stützen usw. vor der Fassade notwendig. Des Weiteren entsteht ein nicht einsehbarer Dachraum aus brennbaren Bauteilen, welcher mit einer Brandmeldeanlage zu überwachen wäre. Die geschätzten Baukosten der Maßnahme liegen bei ca. 620.000 € ohne Architektenleistungen.

Diese Variante wird seitens des Architekturbüros nicht empfohlen.

Für beide Varianten ist eine Bauzeit von ca. 6 Monaten zu veranschlagen. Für diesen Zeitraum wird eine Auslagerung des Schulbetriebes notwendig sein. Die Kosten lassen sich noch nicht beziffern, sind aber für beide Maßnahmen gleich.

Als Sofortmaßnahme zur Verhinderung weiteren Wassereintrittes wird vorgeschlagen, die kleine Lichtkuppel zu verschließen und die Klebestellen der Dachbahnen erneut zu prüfen, um bis zum Beginn der Sanierungsmaßnahme weitere Schäden zu verhindern.

Zur Finanzierung der Sanierung des Daches sollen die Fördermittel aus dem KIPKI Förderprogramm zu 100% herangezogen werden.

Der Bau- und Liegenschaftsausschuss hat folgende Beschlüsse gefasst:

  1. Der Bau- und Liegenschaftsausschuss empfiehlt dem Verbandsgemeinderat, die Variante 1 (Flachdach) als Problemlösung zu verfolgen.
  2. Der Bau- und Liegenschaftsausschuss empfiehlt dem Verbandsgemeinderat, dass die Mittel aus dem KIPKI-Förderprogramm in voller Höhe für diese Maßnahme verwendet werden sollen.
  3. Als Sofortmaßnahme soll die Lichtkuppel im Verwaltungstrakt geschlossen werden.
  4. Als weitere Sofortmaßnahme soll die Dachfläche erneut auf Schäden kontrolliert werden.

Am 16.10.2024 ist ein Termin mit der Dachdeckerfirma vereinbart, um ein Aufmaß zur Schließung der Dachkuppel zu erstellen und die Kosten abzuschätzen.

Fraktionsübergreifend befürwortet der Rat mehrheitlich die Empfehlungen des Bau- und Liegenschaftsausschusses. Damit sollte nunmehr die seit längerem bestehende „Flachdachproblematik“ in der Grundschule Thalfang endlich beseitigt werden. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine adäquate Unterbringung der Schüler während der Bauphase gewährleitet werden muss. Ratsmitglied Stephan Müller regt zudem an, das Gesundheitsamt im Rahmen der Maßnahme zu beteiligen und eine Zeitschiene zu erstellen, damit rechtzeitig die benötigten Mittel im Haushaltsplan eingestellt werden können.

Beschluss:

  1. Der Verbandsgemeinderat beschließt, die Variante 1 (Flachdach) umzusetzen.
  2. Der Verbandsgemeinderat beschließt, die Mittel aus dem KIPKI-Förderprogramm in voller Höhe für diese Maßnahme zu verwenden.

Der Beschluss erfolgt einstimmig.

Zu TOP 10:

Feuerwehrbedarfsplan

Die Vorsitzende verweist auf den vorliegenden Feuerwehrbedarfsplan und die Beratungen im Haupt- und Finanzausschuss am 18.09.2024.

Sodann übergibt sie das Wort an Wehrleiter Ralf Mattes, der zunächst auf die komplexen Abstimmungsgespräche zwischen den Beteiligten (Verbandsgemeinde, Wehrleitung, Kreisverwaltung, Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier) hinweist, weshalb eine frühere Vorlage der Unterlagen nicht möglich war. Wichtig wäre jedoch die zwingend vorgeschriebene Anschaffung von zwei HLF 10 (Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug), welche Bestandteile des Fahrzeugkonzeptes des neuen Feuerwehrbedarfsplanes sind, in der heutigen Sitzung zu beschließen, damit die Fahrzeuge zeitnah beschafft werden können.

Der Rat befürwortet mehrheitlich den vorliegenden Feuerwehrbedarfsplan (inkl. Fahrzeugkonzept), möchte jedoch aufgrund der Komplexität der Angelegenheit und der geringen Vorbereitungszeit in der heutigen Sitzung nicht darüber beschließen. Gleichwohl wird die Notwendigkeit und Dringlichkeit der Anschaffung von zwei HLF 10 gesehen.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat beschließt, die im Rahmen des Fahrzeugkonzeptes des neuen Feuerwehrbedarfsplanes für zwingend erforderlich angesehenen zwei HLF 10 (Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug) anzuschaffen.

Der Beschluss erfolgt einstimmig.

Zu TOP 11:

Informationen und Verschiedenes

Bürgermeisterin Vera Höfner informiert über folgende Themen:

a) Notfallversorgung der Verbandsgemeinde

Mit Schreiben vom 23.05.2024 wurde der Marienhaus Kliniken GmbH die Resolution des Verbandsgemeinderates bezüglich der Sorge um die zukünftige Notfallversorgung der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf wegen der geplanten Veränderungen im Sankt Josef Krankenhaus in Hermeskeil übermittelt. Ein entsprechendes Antwortschreiben vom 24.06.2024 zeigt leider keine zufriedenstellenden Lösungsansätze auf. Daraufhin hat sich Bürgermeisterin Vera Höfner per Mail an Herrn Dr. Zimmer (Ärztlicher Leiter Rettungsdienst für die gesamte Region) gewandt, mit der Bitte um Prüfung der Einsatzpläne und gegebenenfalls Stärkung des nachgelagerten Rettungsdienstes. Zudem wurde Kontakt mit Landrat Stefan Metzdorf (Landkreis Trier-Saarburg) aufgenommen, um Möglichkeiten zur Stärkung des Rettungsdienstes in der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf zu eruieren. Ebenso besteht ein kontinuierlicher Austausch mit der Verbandsgemeinde Hermeskeil. Zur Lösung der Problematik sollen alle betroffenen Akteure zu einem gemeinsamen „runden Tisch“ eingeladen werden.

b) Verkehrssituation Schulzentrum Thalfang und Kindertagesstätte Arche Noah

Die Verkehrssituation am Schulzentrum Thalfang und der Kindertagesstätte Arche Noah war zum Schuljahresbeginn und zeitgleicher Einführung des neuen Linienbündels „Hunsrück“ sehr angespannt. Bei einem gemeinsamen Treffen von Schul- und Kindertagesstätten-Leitung, den Beiräten, Polizei, Ordnungsamt, VRT (Verkehrsverbund Region Trier), ADAC, Busunternehmen, Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich und dem Schulträger wurden verschiedene Lösungsansätze besprochen.

c) Zweckverband Gewerbepark Hunsrück-Mosel

Für das Jahr 2024 wurde ein Vorteilsausgleich gem. § 13 Abs 6 Verbandsordnung in Höhe von 207.900 € ausgezahlt.

d) Erstellung einer Katzenschutzverordnung

e) Neufassung der Satzung „über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeindeverwaltung Thalfang am Erbeskopf“

f) Regionales Zukunftsprogramm „regional.zukunft.nachhaltig“

Mit Verwunderung hat die Verwaltung festgestellt, dass die Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf, als zweifelsohne finanzschwache ländliche Kommune, beim vom Land Rheinland-Pfalz neu aufgelegten Regionalen Zukunftsprogramm „regional.zukunft.nachhaltig“ keine Berücksichtigung findet. Ein entsprechendes Schreiben an den zuständigen Innenminister ist auf den Weg gebracht.

g) Wintersport am Erbeskopf

Eine Anfrage des Fraktionssprechers Richard Pestemer (FWG Erbeskopf) bezüglich des Wintersportes auf dem Erbeskopf wird an den zuständigen Zweckverband „Wintersport, Natur- und Umweltbildungsstätte Erbeskopf“ verwiesen.

h) Kommunal- und Verwaltungsreform

Eine Anfrage des Fraktionssprechers Richard Pestemer (FWG Erbeskopf) bezüglich einer „Bestandsgarantie“ für die Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf“, aufgrund der nicht umgesetzten Kommunal- und Verwaltungsreform, muss aufgrund nicht gegebener Zuständigkeit zurückgewiesen werden.

Zu TOP 12:

Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse

Im nichtöffentlichen Teil wurden folgende Beschlüsse gefasst:

-

Höhergruppierung der Stelle Technische Projekte Elektrotechnik und Digitalisierung

-

Eingruppierung der Stelle Wassermeister Projekte

-

die Eingruppierung der Stelle Wassermeister technischer Betrieb

-

Besetzung der Stelle Wassermeister

-

Einstellung eines Mitarbeiters im Bereich Sozialamt

-

Einstellung einer Mitarbeiterin als Aushilfe im Sachgebiet Rentenberatung

-

Entfristung einer Stelle in der Personalabteilung

-

Einstellung einer Mitarbeiterin als Aushilfe im Sachgebiet Sozialamt