Der Gemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der zurzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 2022 | 2023 | |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge gegenüber bisher | 333.411 € | 336.701 € |
| verändert um | 0 € | 0 € |
| nunmehr festgesetzt auf | 333.411 € | 336.701 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen ggü. bisher | 360.043 € | 351.628 € |
| verändert um | 0 € | 0 € |
| nunmehr festgesetzt auf | 360.043 € | 351.628 € |
| Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag ggü. bisher | -26.632 € | -14.927 € |
| verändert um | 0 € | 0 € |
| nunmehr festgesetzt auf | -26.632 € | -14.927 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen gegenüber bisher | -19.215 € | -8.985 € |
| verändert um | 0 € | 0 € |
| nunmehr festgesetzt auf | -19.215 € | -8.985 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit gegenüber bisher | 3.000 € | 274.250 € |
| verändert um | 13.600 € | -25.450 € |
| nunmehr festgesetzt auf | 16.600 € | 248.800 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf gegenüber bisher | 14.500 € | 115.000 € |
| verändert um | 74.600 € | -15.000 € |
| nunmehr festgesetzt auf | 89.100 € | 100.000 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit bisher | -11.500 € | 159.250 € |
| verändert um | -61.000 € | -10.450 € |
| nunmehr festgesetzt auf | -72.500 € | 148.800 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 30.715 € | -150.265 € |
| verändert um | 61.000 € | 10.450 € |
| nunmehr festgesetzt auf | 91.715 € | -139.815 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2022 | 2023 | |
| zinslose Kredite von bisher | 0 € | 0 € € |
| auf | 0 € | 0 € |
| verzinste Kredite von bisher | 11.500 € | 31.000 € |
| auf | 76.250 € | 16.000 € |
| zusammen von bisher | 11.500 € | 31.000 € |
| auf | 76.250 € | 16.000 € |
Verpflichtungsermächtigungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten, werden nicht veranschlagt.
Kredite zur Liquiditätssicherung werden vor dem Hintergrund des § 68 GemO in der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde abgebildet.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 2022 | 2023 | |
| - Grundsteuer A bisher | 319 v. H | 319 v. H |
| auf | 319 v. H | 345 v. H |
| - Grundsteuer B bisher | 470 v. H | 470 v.H. |
| auf | 470 v. H | 470 v. H |
| - Gewerbesteuer bisher | 365 v. H. | 365 v. H |
| auf | 365 v. H. | 380 v. H |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
- für den ersten Hund von bisher — 60 €
auf — 60 €
- für den zweiten Hund — 80 €
auf — 80 €
- für jeden weiteren Hund — 120 €
auf — 120 €
Die Sätze der öffentlich-rechtlichen Entgelte für ständige Gemeindeeinrichtungen gem. den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit den im Einzelfall maßgebenden zzt. gültigen Benutzungsordnungen werden wie folgt festgesetzt:
1. Landtaxe je ha — 90 €
2. Gefrieranlage je Tag — 4 €
zuzüglich Nebenkostenpauschale
| 3. Benutzungsgebühren für Gemeinschaftshaus | ||
| a) für Tanzveranstaltungen | ||
| b) für Familienfeiern | 130 € | 31 € |
| (zuzüglich 50,- € für den 2. Tag) | ||
| c) Beerdigungen | 72 € | |
| d) Kleiner Saal anl. Familienfeiern | 72 € | |
4. Wiesenwalze (halbtags oder bei einmaliger Benutzung) — 6 €
5. Benutzungsgebühren für Wurstküche (pro Tag) — 15 €
6. Einheitssatz für Straßenentwässerung nach BauGB (Erschließung) gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Erschließungsbeitragssatzung — 9,76 €/m²
(entwässerte Straßenfläche)
7. Benutzungsgebühren für den Friedhof
I. Reihengrabstätten
1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte
nach § 2 der Friedhofssatzung — 300 €
2. Überlassung einer Rasenreihengrabstätte einschließlich Pflege
für die Dauer der Ruhezeit (30 Jahre) — 2.000 €
3. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte — 270 €
4. Überlassung einer Urnenrasengrabstätte einschließlich Pflege für die Dauer der Ruhezeit (15 Jahre) — 800 €
5. Beisetzung einer Urne in eine
Reihen-, Wahl- oder Urnengrabstätte — 250 €
II. Verleihung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten
a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für
aa) eine Doppelgrabstätte — 660 €
bb) jede weitere Grabstätte — 330 €
b) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) bei späteren Bestattung je Jahr
aa) für eine Doppelgrabstätte — 20 €
bb) jede weitere Grabstätte — 15 €
c) Beisetzung einer Urne in eine Wahlgrabstätte — 250 €
III. Ausheben und Schließen der Gräber
1. Reihengräber für Verstorbene (§ 13 Friedhofssatzung)
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr — 260 €
b) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr — 750 €
2. Wahlgräber (§ 14 Friedhofssatzung)
a) Doppel- und weitere Grabstellen für die erste Bestattung — 750 €
b) für jede weitere Bestattung — 800 €
3. Urnenbeisetzungen je Urne — 160 €
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Die für das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
V. Benutzung der Leichenhalle
Je Leiche bis zur Bestattung — 60 €
zuzüglich Reinigungspauschale — 20 €
Stand des Eigenkapitals zum — 31.12.2020: 792 T €
— 31.12.2021: 682 T €
— 31.12.2022: 656 T €
Innerhalb eines Teilhaushaltes sind grundsätzlich alle Aufwendungsansätze gegenseitig deckungsfähig, dies gilt auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt. Die Summe aller Mehrerträge/Mehreinzahlungen abzüglich der Summe aller Mindererträge/Mindereinzahlungen kann insgesamt zur Verstärkung der Aufwendungsansätze/Auszahlungsansätze herangezogen werden. Darüber hinaus bilden Personal, Versorgungsaufwendungen sowie bilanzielle Abschreibungen produkt- und/oder teilhaushaltübergreifend jeweils eine eigenständige Bewirtschaftungseinheit und werden daher gemäß § 16 Abs. 2 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 3.000 € überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
Der Haushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 3 der Gemeindeordnung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Thalfang am Erbeskopf, Zimmer 15, öffentlich aus.
Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzungen begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.