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Thalfang aktuell - Amtsblatt VG Thalfang
Ausgabe 49/2022
Unsere Dörfer
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Bekanntmachungder1. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Deuselbach

für das Haushaltsjahr 2022-2023

vom 09.12.2022

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der zurzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge gegenüber bisher

verändert um

nunmehr festgesetzt auf

der Gesamtbetrag der Aufwendungen ggü. bisher

verändert um

nunmehr festgesetzt auf

Jahresüberschuss /

Jahresfehlbetrag ggü. bisher

verändert um

nunmehr festgesetzt auf

2. im Finanzhaushalt

Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen gegenüber bisher

verändert um

nunmehr festgesetzt auf

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit gegenüber bisher

verändert um

nunmehr festgesetzt auf

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf gegenüber bisher

verändert um

nunmehr festgesetzt auf

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit bisher

verändert um

nunmehr festgesetzt auf

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

verändert um

nunmehr festgesetzt auf

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite von bisher

auf

verzinste Kredite von bisher

auf

zusammen von bisher

auf

§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten, werden nicht veranschlagt.

§ 4

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Kredite zur Liquiditätssicherung werden vor dem Hintergrund des § 68 GemO in der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde abgebildet.

§ 5

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

- Grundsteuer A bisher

auf

- Grundsteuer B bisher

auf

- Gewerbesteuer bisher

auf

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

- für den ersten Hund von bisher  —  60 €

auf  —  60 €

- für den zweiten Hund  —  80

auf  —  80 €

- für jeden weiteren Hund  —  120

auf  —  120 €

§ 6

Öffentlich-rechtliche Entgelte

Die Sätze der öffentlich-rechtlichen Entgelte für ständige Gemeindeeinrichtungen gem. den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit den im Einzelfall maßgebenden zzt. gültigen Benutzungsordnungen werden wie folgt festgesetzt:

1. Landtaxe je ha  —  90 €

2. Gefrieranlage je Tag  —  4 €

zuzüglich Nebenkostenpauschale

3. Benutzungsgebühren für Gemeinschaftshaus

a) für Tanzveranstaltungen

185 €

41 €

b) für Familienfeiern

130 €

31 €

(zuzüglich 50,- € für den 2. Tag)

11 €

c) Beerdigungen

72 €

d) Kleiner Saal anl. Familienfeiern

72 €

11 €

4. Wiesenwalze (halbtags oder bei einmaliger Benutzung)  —  6 €

5. Benutzungsgebühren für Wurstküche (pro Tag)  —  15 €

6. Einheitssatz für Straßenentwässerung nach BauGB (Erschließung) gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Erschließungsbeitragssatzung  —  9,76 €/m²

(entwässerte Straßenfläche)

7. Benutzungsgebühren für den Friedhof

I. Reihengrabstätten

1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte

nach § 2 der Friedhofssatzung  —  300 €

2. Überlassung einer Rasenreihengrabstätte einschließlich Pflege

für die Dauer der Ruhezeit (30 Jahre)  —  2.000 €

3. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte  —  270 €

4. Überlassung einer Urnenrasengrabstätte einschließlich Pflege für die Dauer der Ruhezeit (15 Jahre)  —  800 €

5. Beisetzung einer Urne in eine

Reihen-, Wahl- oder Urnengrabstätte  —  250 €

II. Verleihung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten

a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für

aa) eine Doppelgrabstätte  —  660 €

bb) jede weitere Grabstätte  —  330 €

b) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) bei späteren Bestattung je Jahr

aa) für eine Doppelgrabstätte —  20 €

bb) jede weitere Grabstätte  — 15 €

c) Beisetzung einer Urne in eine Wahlgrabstätte  —  250 €

III. Ausheben und Schließen der Gräber

1. Reihengräber für Verstorbene (§ 13 Friedhofssatzung)

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr  —  260 €

b) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr  —  750 €

2. Wahlgräber (§ 14 Friedhofssatzung)

a) Doppel- und weitere Grabstellen für die erste Bestattung  —  750 €

b) für jede weitere Bestattung  —  800 €

3. Urnenbeisetzungen je Urne  —  160 €

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Die für das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

V. Benutzung der Leichenhalle

Je Leiche bis zur Bestattung  —  60 €

zuzüglich Reinigungspauschale  — 20 €

§ 7

Eigenkapital

Stand des Eigenkapitals zum  —  31.12.2020: 792 T €

 —  31.12.2021: 682 T €

 — 31.12.2022: 656 T €

§ 8

Bewirtschaftungsregeln

Innerhalb eines Teilhaushaltes sind grundsätzlich alle Aufwendungsansätze gegenseitig deckungsfähig, dies gilt auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt. Die Summe aller Mehrerträge/Mehreinzahlungen abzüglich der Summe aller Mindererträge/Mindereinzahlungen kann insgesamt zur Verstärkung der Aufwendungsansätze/Auszahlungsansätze herangezogen werden. Darüber hinaus bilden Personal, Versorgungsaufwendungen sowie bilanzielle Abschreibungen produkt- und/oder teilhaushaltübergreifend jeweils eine eigenständige Bewirtschaftungseinheit und werden daher gemäß § 16 Abs. 2 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

§ 9

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 3.000 € überschritten sind.

§ 10

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.

Deuselbach, den 09.12.2022
Schmidt, Ortsbürgermeister

Der Haushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 3 der Gemeindeordnung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Thalfang am Erbeskopf, Zimmer 15, öffentlich aus.

Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzungen begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.