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Thalfang aktuell - Amtsblatt VG Thalfang
Ausgabe 49/2023
Seite 3
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Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Straßen bei Eis und Schnee

Aus gegebenem Anlaß weisen wir darauf hin, dass aufgrund der von den Ortsgemeinden erlassenen Satzungen über die Reinigung öffentlicher Straßen alle Grundstückseigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten verpflichtet sind, die Räum- und Streupflichten auf öffentlichen Straßen und Wegen an ihren Grundstücken wahrzunehmen.


Gefrorener und festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Der geräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf der Straße und den Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss des Oberflächenwassers nicht beeinträchtigt wird. Bei Schneefällen in der Nacht ist der Schnee bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeiten zu räumen. Bei Tauwetter sind die Abflussrinnen freizuhalten. Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.


Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Die Benutzbarkeit der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz soll insbesondere auf Gehwegen nur in geringer Menge verwendet werden.

54424 Thalfang, 05. Dezember 2023
Verbandsgemeindeverwaltung
Thalfang am Erbeskopf
-Örtliche Ordnungsbehörde-