Aufgrund des Erlasses des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 22. Oktober 2018 (Geschäftszeichen: 8708 48 12) wird auf folgendes hingewiesen:
Die Beförderung von Personen auf der Ladefläche von Anhängern ist nach § 21 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nicht zulässig. Auf Anhängern, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen hingegen Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen werden.
Diese Regelung ist durch die Zweite Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (2. AusnahmeVO) dahingehend ergänzt worden, dass abweichend von § 21 Abs. 2 StVO auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen ebenso Personen auf Anhängern befördert werden dürfen. Für die hierbei eingesetzten Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen ist das vom Bundesverkehrsministerium am 18. Juli 2000 herausgegebene Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen zu beachten.
Danach dürfen nur Fahrzeuge (Zugfahrzeug und Anhänger) eingesetzt werden, die über eine Betriebserlaubnis verfügen und die verkehrssicher sind (vgl. § 19 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), § 1 Abs. 1a 2. AusnahmeVO). Die Betriebserlaubnis der Fahrzeuge erlischt nicht, wenn sie mit An- oder Aufbau ten versehen sind und die Verkehrssicherheit dieser Fahrzeuge nicht beeinträchtigt wird. (vgl. § 1 Abs. 1a Satz 1 2. AusnahmeVO). Abweichend davon ist es bei Umzügen auf abgesperrten Strecken ausreichend, wenn die Verkehrssicherheit durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen (z.B. TÜV, DEKRA) für den Kraftfahrzeugverkehr bescheinigt wird. Die Bescheinigung gilt maximal 24 Monate. Die Ladefläche bzw. bei Anhängern mit Aufbauten die jeweilige Stellfläche für die zu befördernden Personen muss eben, tritt- und rutschfest sein. (vgl. § 1 Abs. 3 2. AusnahmeVO). Für jedes eingesetzte Fahrzeug (Zugfahrzeug und Anhänger) muss eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bestehen, die Versicherungsschutz für Fahrten /Umzüge anlässlich einer örtlichen Brauchtumsveranstaltung gewährleistet, (vgl. § 1 Abs. 4 Nr. 1 2. AusnahmeVO). Die Fahrer müssen die dem Fahrzeug entsprechende Fahrerlaubnis besitzen.