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Thalfang aktuell - Amtsblatt VG Thalfang
Ausgabe 5/2025
Unsere Dörfer
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Bekanntmachung Zwangsvollstreckung

Beglaubigte Abschrift

Amtsgericht Trier

Vollstreckungsgericht

Az.: 23 K 36/22  — Trier, 16.01.2025

Terminsbestimmung:

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am

öffentlich versteigert werden:

Grundbucheintragung:

Eingetragen im Grundbuch von Deuselbach

Lfd. Nr. 1

Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen):

teilseitig angebautes Wohnhaus/ 54411 Deuselbach;

Verkehrswert: 123.232,00 €

Lfd. Nr. 2

Verkehrswert: 15.102,00 €

Lfd. Nr. 3

Verkehrswert: 6.646,00 €

Lfd. Nr. 4

Verkehrswert: 3.020,00 €

Gesamtverkehrswert: 148.000,00 €

Der Versteigerungsvermerk ist am 02.05.2022 (BV 8 Flur 8 Nr. 57/5) und 15.11.2022 (BV 2 Flur 8 Nr. 56/1, BV 5 Flur 8 Nr. 55/18, Flur 8 Nr. 55/19, Flur 8 Nr. 55/20, BV 7 Flur 8 Nr. 57/4) in das Grundbuch eingetragen worden.

Aufforderung:

Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden.

Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt.

Hinweis:

Es ist zweckmäßig, bereits drei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.

Dies ist nicht mehr erforderlich, wenn bereits eine Anmeldung vorliegt und keine Änderungen eingetreten sind. Die Ansprüche des Gläubigers gelten auch als angemeldet, soweit sie sich aus dem Zwangsversteigerungsantrag ergeben.

Kirsten-Glasner
Rechtspflegerin
Beglaubigt:
(Bohrer), Justizbeschäftigterals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig