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Thalfang aktuell - Amtsblatt VG Thalfang
Ausgabe 50/2024
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Verbandsgemeindeverwaltung
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Bekanntmachung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf vom 29.11.2024

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

§ 2 Ältestenrat des Verbandsgemeinderates

§ 3 Ausschüsse des Verbandsgemeinderates

§ 4 Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf Ausschüsse

§ 5 Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf die/den Bürgermeister/in

§ 6 Beigeordnete

§ 7 Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Verbandsgemeinderates

§ 8 Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen und des Ältestenrates

§ 9 Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

§ 10Aufwandsentschädigung der Gleichstellungsbeauftragten

§ 11Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige

§ 12 Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter

§ 13 Ton- und Bildübertragung sowie Ton- und Bildaufzeichnungen öffentlicher Sitzungen des Verbandsgemeinderates und seiner Ausschüsse

§ 14 In-Kraft-Treten

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeindeverwaltung. Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse https://www.erbeskopf.de. In Fällen in denen die rechtzeitige Veröffentlichung im Amtsblatt nicht mehr möglich ist, wird auch der „Trierische Volksfreund“ als Bekanntmachungsorgan zugelassen.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemODVO des Verbandsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 im „Trierischen Volksfreund“ bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer, nicht in der Verantwortung der Verbandsgemeinde liegender Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2

Ältestenrat des Verbandsgemeinderates

Der Verbandsgemeinderat bildet einen Ältestenrat, der die/den Bürgermeister/in in Fragen der Tagesordnung und den Ablauf der Sitzungen des Verbandsgemeinderates berät. Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben, den Geschäftsgang und die Vereinbarung von Redezeiten bestimmt die Geschäftsordnung des Verbandsgemeinderates.

§ 3

Ausschüsse des Verbandsgemeinderates

(1) Der Verbandsgemeinderat bildet einen Haupt- und Finanzausschuss; der Haupt- und Finanzausschuss hat 9 Mitglieder und für jedes Mitglied eine/n Stellvertreter/in.

(2) Der Verbandsgemeinderat bildet neben dem Haupt- und Finanzausschuss folgende weitere Ausschüsse:

1.

Werkausschuss

2.

Rechnungsprüfungsausschuss

3.

Schulträgerausschuss

4.

Ausschuss für Wirtschaft, Tourismus und Kultur

5.

Bau- und Liegenschaftsausschuss

(3) Die Ausschüsse gemäß Absatz 2 haben 9 Mitglieder und für jedes Mitglied eine/n Stellvertreter/in. Abweichend von Satz 1 hat folgender Ausschuss 15 Mitglieder und für jedes Mitglied eine/n Stellvertreter/in:

1.

Schulträgerausschuss

(4) Die Mitglieder der Ausschüsse werden nach § 45 GemO aus der Mitte des Verbandsgemeinderates gewählt.

(5) Die folgenden Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Verbandsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Verbandsgemeinde gebildet:

1.

Haupt- und Finanzausschuss

2.

Werkausschuss

3.

Schulträgerausschuss

4.

Ausschuss für Wirtschaft, Tourismus und Kultur

5.

Bau- und Liegenschaftsausschuss

Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Verbandsgemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter/innen der Ausschussmitglieder. Zum Werkausschuss treten in einem Drittel der Mitgliederzahl Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten mit beratender Stimme hinzu. Abweichend von Satz 2 besteht der Schulträgerausschuss aus 9 Mitgliedern des Verbandsgemeinderates und 6 sonstige wählbare Bürger/innen. Die 6 sonstigen wählbaren Bürger/innen werden von den Lehrkräften und den gewählten Elternvertreterinnen und Elternvertretern gebildet; entsprechendes gilt für auch für die Stellvertreter/innen des Schulträgerausschusses. Schülervertreterinnen und Schülervertreter können an den Sitzungen des Schulträgerausschusses mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 4

Übertragung von Aufgaben

des Verbandsgemeinderates

auf Ausschüsse

(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Verbandsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Verbandsgemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.

(2) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Zustimmung zur Ernennung der Beamten/Beamtinnen ab dem dritten Einstiegsamt der Verbandsgemeinde sowie Zustimmung zur Entlassung der Beamten/Beamtinnen auf Probe ab diesem Einstiegsamt gegen deren Willen;

2.

Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der den Beamten/Beamtinnen ab dem dritten Einstiegsamt vergleichbaren Arbeitnehmer/innen der Verbandsgemeinde sowie Zustimmung zur Kündigung gegen deren Willen;

3.

Zustimmung zu Anträgen auf Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns;

4.

Genehmigung von Verträgen der Verbandsgemeinde mit dem/der Bürgermeister/innen und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 2.500 € im Einzelfall;

5.

Einleitung und Fortführung von vorgerichtlichen Verfahren und Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem/der Bürgermeister/in übertragen ist.

6.

Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 25.000 € im Einzelfall;

7.

Verfügung über Verbandsgemeindevermögen sowie Hingabe von Darlehen der Verbandsgemeinde bis zu einer Wertgrenze von 15.000 € im Einzelfall, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem/der Bürgermeister/in übertragen ist;

8.

die Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenze, die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 5.000 € im Einzelfall;

9.

Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung;

10.

Gewährung von Zuwendungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem/der Bürgermeister/in übertragen ist;

11.

unbefristete Niederschlagung von gemeindlichen Forderungen bis zu einer Wertgrenze von 10.000 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem/der Bürgermeister/in übertragen ist.

Die Entscheidung gemäß Satz 1 Nr. 8 hinsichtlich der Vermittlung und der Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen erfolgt im Falle von Kleinbeträgen bis zu 1.000 € einmal vierteljährlich durch verbundene Einzelbeschlüsse.

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt außerdem die Aufgaben der obersten Dienstbehörde im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPersVG wahr.

(3) Dem Werkausschuss wird die Beschlussfassung über die in der Betriebssatzung aufgeführten Angelegenheiten des Eigenbetriebs übertragen.

(4) Der Ausschuss für Wirtschaft, Tourismus und Kultur wird ermächtigt, über die Vergabe von Aufträgen und Arbeiten bzw. Leistungen bis 25.000 € endgültig zu beschließen.

(5) Dem Bau- und Liegenschaftsausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 25.000 €;

2.

Vergabe von Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist;

(6) Wertgrenzen der Absätze 2, 4 und 5 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.

§ 5

Übertragung von Aufgaben

des Verbandsgemeinderates

auf den/die Bürgermeister/in

(1) Auf den/die Bürgermeister/in wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Verfügung über Verbandsgemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Verbandsgemeinde bis zu einer Wertgrenze von 5.000 € im Einzelfall;

2.

Vergabe von Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 20.000 € im Einzelfall. Bei Aufträgen über 15.000 € ist der Haupt- und Finanzausschuss zu unterrichten.

3.

Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Verbandsgemeinderates oder des zuständigen Ausschusses;

4.

Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Verbandsgemeinderates;

5.

unbefristete Niederschlagung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 2.500 € im Einzelfall;

6.

Qualifizierung einer Straßenbaumaßnahme als Erschließungs- oder Ausbaumaßnahme;

7.

Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte;

8.

Ausübung des Vorkaufsrechts bis zu einem Wert von 5.000 € im Einzelfall;

9.

Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2 und des § 36 BauGB mit Ausnahme von § 31 Abs. 2, 3 und § 35 BauGB;

10.

Vergabe von Standplätzen auf Messen, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen im Sinne des § 14 Abs. 2 GemO;

11.

Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung;

12.

die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung nach Maßgabe der Entscheidungen des Verbandsgemeinderates oder des zuständigen Ausschusses.

Die den Eigenbetrieb betreffenden Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt. Ebenso bleiben sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen unberührt.

(2) Wertgrenzen nach Absatz 1 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.

§ 6

Beigeordnete

(1) Die Verbandsgemeinde hat bis zu 3 Beigeordnete.

(2) Die Beigeordneten sind ehrenamtlich tätig.

§ 7

Aufwandsentschädigung für Mitglieder

des Verbandsgemeinderates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Sitzungen des Verbandsgemeinderates dienen, erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2, 3, 4, 6, 7 und 8.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 35 €. Das Sitzungsgeld nach Satz 1 wird auch bei digitaler Sitzungsteilnahme und bei Umlaufverfahren ungekürzt gewährt.

(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine weiteren Fahrkosten für Fahrten zwischen Hauptwohnung und Sitzungsort durch Ersatz der entstandenen Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel erstattet; soweit eigene Fahrzeuge benutzt werden, erfolgt auch keine Fahrkostenerstattung nach den Sätzen für anerkannt privateigene Kraftfahrzeuge.

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmer/innen auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes von 20 € je Sitzung. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich

1. in Höhe von 15 € je Sitzung, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder

2. in Höhe von 15 € je Sitzung, wenn sie eine/n nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige/n sonstigen Angehörige/n tatsächlich betreuen oder pflegen.

Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummern 1 und 2 gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt; es gilt der höhere Betrag. In den Fällen des § 18a Abs. 6 GemO wird unter den Voraussetzungen des Satzes 2 Verdienstausfall je Fortbildungstag in Höhe des Betrages, wie er für eine Sitzung gewährt würde, erstattet, wenn die Fortbildungsveranstaltung mindestens fünf Zeitstunden einschließlich Pausen dauert; entsprechendes gilt in den Fällen des Nachteilsausgleichs (Satz 3).

(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.

(6) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird nur insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt; es gilt der höhere Betrag (vgl. Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2).

(7) Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Absatz 6 abgegoltenen Sitzungen jährlich das Zweifache der Zahl der Verbandsgemeinderatssitzungen nicht übersteigen.

(8) Notwendige Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen werden auf Antrag in nachgewiesener Höhe gesondert erstattet. Sonstige Entschädigungen bleiben unberührt.

§ 8

Aufwandsentschädigung

für Mitglieder von Ausschüssen und des Ältestenrates

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Verbandsgemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 35 €.

(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse sowie des Ältestenrates des Verbandsgemeinderates oder der Verbandsgemeinde erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 bis 6 und 8 entsprechend.

§ 9

Aufwandsentschädigung

der Beigeordneten

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1

KomAEVO zuzüglich 33,33 % gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags gemäß Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Verbandsgemeinderates, der Ausschüsse, der Fraktionen und der Besprechungen mit dem/der Bürgermeister/in (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Verbandsgemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung zuzüglich Fahrkostenerstattung; sofern sie nicht bereits hierfür eine Entschädigung als gewähltes Rats- oder Ausschussmitglied erhalten. § 7 Abs. 4 und 8 gilt entsprechend.

(3) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohn- bzw. Einkommensteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohn- bzw. Einkommensteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohn- bzw. Einkommensteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(4) § 7 Abs. 4 bis 6 und 8 gelten entsprechend.

§ 10

Aufwandsentschädigung

der/des Gleichstellungsbeauftragten

(1) Die/Der ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte erhält eine Fallpauschale für dokumentierte Sitzungen gem. § 7 Abs. 2. Darüber hinaus werden keine weiteren Entschädigungen geleistet.

(2) § 7 Abs. 4, 5 und 8 gelten entsprechend.

§ 11

Aufwandsentschädigung

für Feuerwehrangehörige

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung vom 12.03.1991 (GVBl. S. 85), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.12.2023 (GVBl. Nr. 23 S. 410), in der jeweils geltenden Fassung und der Absätze 2 bis 5.

(2) Eine Aufwandsentschädigung erhalten

1.

der/die ehrenamtliche Wehrleiter/in sowie seine/ihre ständige/n Vertreter/in,

2.

der/die ehrenamtliche Wehrführer/in sowie seine/ihre ständige/n Vertreter/in,

3.

die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden; hierzu gehören:

a) die Führer/in mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers/der Wehrführerin vergleichbar sind, und seine/ihre ständige/n Vertreter/in,

b) die Feuerwehrangehörigen, die regelmäßig brandschutzpädagogische Vermittlungsarbeit in der Brandschutzerziehung und -aufklärung leisten,

c) die Jugendfeuerwehrwarte und die Leiter von Vorbereitungsgruppen für die Jugendfeuerwehr,

d) die ehrenamtlichen Gerätewarte,

e) die Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung und

f) die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel.

(3) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen Pauschbetrags gewährt. Daneben werden die in § 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten Aufwendungen besonders erstattet.

(4) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für:

1. den ehrenamtlichen Wehrleiter/innen

100 v. H. des Höchstsatzes

2. den Wehrführer/innen der Stützpunktwehr Thalfang

100 v. H. des Höchstsatzes

3. die Wehrführer/innen der Schwerpunktwehren

75 v. H. des Höchstsatzes

4. die übrigen Wehrführer/innen

50 v. H. des Höchstsatzes

5. ehrenamtliche Gerätewarte

60 v. H. des Höchstsatzes

6. die Jugendfeuerwehrwarte

Festbetrag nach FeuerwEntschV RP (mindestens jedoch Besitzstandswahrung)

7. den/die Alarm- und Einsatzplaner/in

60 v. H. des Höchstsatzes (soweit nicht von dem/der Wehrleiter/in / stellv. Wehrleiter/in übernommen)

8. Feuerwehrangehörige für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel

60 v. H. des Höchstsatzes

9. Den Gruppenführer/innen / Zugführer/innen der Stützpunktwehr Thalfang

50 v. H. des Höchstsatzes

10. die Leitung der Feuerwehreinsatzzentrale für ehrenamtliche Gerätewarte

60 v. H. des Höchstsatzes

Die ständigen Vertreter/innen der in Nummern 1 und 3 genannten Feuerwehrangehörigen erhalten jeweils die Hälfte der der/dem Vertretenen zustehenden Aufwandsentschädigung; bei zwei Stellvertretern/Stellvertreterinnen jeweils 25 v. H. der der/dem Vertretenen zustehenden Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigung des Ausbilders/der Ausbilderin beträgt je Ausbildungsstunde 18 €.

§ 12

Aufwandsentschädigung

für weitere Ehrenämter

(1) Bachpaten/Bachpatinnen, Beauftragte/r für das Glockengeläut, Beauftragte/r oder Paten/Patin in der Kinder- und Jugendarbeit, Brauchtumspfleger/in, Bücherei- oder Museumsbeauftragte, Dorfgemeinschaftshauspaten/-patin, Kulturbeauftragte, Ortsbildbeauftragte, Sportanlagenwarte, Umweltbeauftragte, Wirtschafts- und Wanderwegewarte sowie Inhaber/in vergleichbarer Ehrenämter kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, die nach Stundensätzen bemessen wird; die Zeiten für die Wegestrecken vom Wohnsitz bis zum Tätigkeitsort und zurück werden nicht berücksichtigt. Die Entschädigung wird vom Haupt- und Finanzausschuss festgesetzt.

(2) Die Beisitzer/innen des Wahlausschusses erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe der an Beigeordnete zu gewährenden Mindestentschädigung gemäß § 13 Abs. 4 S. 2. Finden gleichzeitig Wahlausschusssitzungen verschiedener Wahlen und Abstimmungen statt, wird die Aufwandsentschädigung nur einmal gewährt.

(3) Die Mitglieder und Hilfskräfte der Wahl- und Abstimmungsvorstände erhalten eine pauschalierte Abgeltung ihres baren Aufwandes in der Form eines Erfrischungsgeldes. Die Höhe des Erfrischungsgeldes entspricht der Regelung des § 10 Abs. 2 EuWO je Wahl- oder Abstimmungstag. Finden an einem Wahltag mehrere Wahlen und Abstimmungen gleichzeitig statt, so wird das Erfrischungsgeld nur einmal gewährt.

(4) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohn- bzw. Einkommensteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohn- bzw. Einkommensteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohn- bzw. Einkommensteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 13

Ton- und Bildübertragung sowie Ton- und Bildaufzeichnungen

öffentlicher Sitzungen des Verbandsgemeinderates und seiner Ausschüsse

Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen sind in Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse nicht zulässig, vorbehaltlich der Regelungen in der Geschäftsordnung des Verbandsgemeinderates.

§ 14

In-Kraft-Treten

(1) Die Hauptsatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 15.08.2019 außer Kraft.

54424 Thalfang, den 29.11.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Thalfang am Erbeskopf
gez. Vera Höfner (Bürgermeisterin)

Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.