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Thalfang aktuell - Amtsblatt VG Thalfang
Ausgabe 51/2023
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Verbandsgemeindeverwaltung
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Bekanntmachung der Neufassung der Betriebssatzung für die Verbandsgemeindewerke Thalfang am Erbeskopf

vom 13.12.2023

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird

Inhaltsübersicht:

§ 1 Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebs

§ 2 Name des Eigenbetriebs

§ 3 Stammkapital

§ 4 Aufgaben des Einrichtungsträgers

§ 5 Aufgaben des Werkausschusses

§ 6 Bürgermeister

§ 7 Werkleitung

§ 8 Wirtschaftsplan, Beteiligungsbericht, Kassenführung

§ 9 Inkrafttreten und Übergangsregelungen

§ 1

Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebs

(1) Die Betriebszweige

Wasserversorgung

Abwasserreinigung

Wärmeversorgung

der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf werden als einzelne Betriebszweige des Eigenbetriebsnach den Bestimmungen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung und dieser Satzung geführt.

Wasserversorgung

-

die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser sowie mit Wasser für öffentliche Zwecke für das Gebiet des Einrichtungsträgers sicherzustellen. Diese Aufgabe schließt die leitungsgebundene Vorhaltung von Löschwasser unter Maßgabe von § 11 Abs. 2 Satz 3 EigAnVO mit ein; § 46 Abs. 4 Satz 3 des Landeswassergesetzes bleibt unberührt.

Abwasserreinigung

-

das Schmutz- und Niederschlagswasser von den im Gebiet des Einrichtungsträgers gelegenen Grundstücken abzuleiten und unschädlich zu beseitigen;

-

das Einsammeln, Abfahren, Aufbereiten und Verwerten von Schlamm aus zugelassenen Kleinkläranlagen bzw. Abwasser aus Abwassergruben;

Wärmeversorgung

-

die Versorgung mit Wärme für verschiedene Objekte, die vom Werkausschuss – ggfls. auf Antrag – bestimmt werden.

(1) Der Eigenbetrieb wird in Erfüllung seiner Aufgaben nach Abs. 1 ermächtigt, die zur Erhebung der kommunalen Entgelte nach dem Kommunalabgabengesetz (Beiträge, Gebühren, Kostenerstattungen) notwendigen Bescheide zu erlassen bzw. die notwendigen privatrechtlichen Entgelte (z.B. Baukosten- und Investitionskostenzuschüsse, Anschluss- und Leistungsentgelte) zu erheben; er wird zudem ermächtigt, namens der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf über den Anschluss- und Benutzungszwang zu entscheiden und ihn geltend zu machen.

(2) Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernden und ihn wirtschaftlich berührenden Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben.

§ 2

Name des Eigenbetriebs

Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung:

„Verbandsgemeindewerke Thalfang am Erbeskopf – Eigenbetrieb –“

§ 3

Stammkapital

Das Stammkapital des Eigenbetriebs beträgt 4.050.000 EUR.

Davon werden zugeordnet:

1.

dem Betriebszweig Wasserversorgung

2.

dem Betriebszweig Abwasserreinigung

3.

dem Betriebszweig Wärmeversorgung

§ 4

Aufgaben des Einrichtungsträgers

Der Verbandsgemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die EigAnVO vorbehalten sind und die nicht übertragen werden können; das sind insbesondere

1.

die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,

2.

die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, die Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss und die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Deckung eines Verlustes,

3.

die Zustimmung zur Bestellung der Werkleitung,

4.

der Abschluss von Verträgen, die die Haushaltswirtschaft des Einrichtungsträgers erheblich belasten; das sind alle Beträge soweit sie 100.000 EUR übersteigen,

5.

die Rückzahlung von Eigenkapital,

6.

die Beschlüsse über Satzungen,

7.

die Sätze und Tarife für privatrechtliche Entgelte sowie die allgemeinen Tarife der Versorgungsbetriebe,

8.

die mittel- und langfristigen Planungen.

§ 5

Aufgaben des Werkausschusses

(1) Der Verbandsgemeinderat wählt einen Werkausschuss. Die Mitglieder des Werkausschusses müssen die für dieses Amt erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen.

(2) Der Werkausschuss besteht aus Ratsmitgliedern und weiteren sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern.

(3) Neben den ihm durch die Hauptsatzung übertragenen Angelegenheiten entscheidet der Werkausschuss insbesondere über

1.

die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen nach § 16 Abs. 3 EigAnVO und zu Mehrausgaben nach § 17 Abs. 5 EigAnVO, wenn letztere 10 % des Einzelvorhabens gemäß der im Wirtschaftsplan veranschlagten oder sonst vom Werkausschuss gebilligten Kosten und den Betrag von 20.000 EUR überschreiten,

2.

die Festsetzung allgemeiner Lieferbedingungen, soweit es sich nicht um Tarife handelt,

3.

die Zustimmung zum Abschluss von Verträgen mit einem Wert von im Einzelfall über 25.000 EUR; dies gilt nicht für die laufenden Geschäfte zur Umsetzung des Wirtschaftsplans gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 6, für Lieferverträge mit Sonderabnehmern nach § 7 Abs. 2 Nr. 7 sowie für Angelegenheiten, die nach den Bestimmungen der GemO und der EigAnVO der Beschlussfassung des Verbandsgemeinderates vorbehalten sind,

4.

die Stundung von Zahlungsforderungen sowie den Erlass und die Niederschlagung von Forderungen, soweit sie nicht zu den laufenden Geschäften gehören,

5.

die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren mit einem Streitwert im Einzelfall von über 10.000 EUR, bei Streitigkeiten in allen Fällen.

§ 6

Bürgermeister

(1) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Eigenbetriebs sowie Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Werkleitung.

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen können der Werkleitung nur dann Einzelweisungen erteilen, wenn sie zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit, wichtiger Belange der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf, der Einheit der Verwaltung oder zur Wahrung der Grundsätze eines geordneten Geschäftsgangs notwendig sind.

§ 7

Werkleitung

(1) Es werden ein Werkleiter und sein Stellvertreter (Vertreter im Verhinderungsfalle) bestellt.

(2) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs, d.h. sie nimmt die selbständige verantwortliche Leitung einschließlich Organisation und Geschäftsleitung wahr. Laufende Geschäfte sind insbesondere

1.

der Erlass von Geschäfts- und Organisationsregelungen einschließlich aller Dienst- und Betriebsanweisungen,

2.

die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, einschließlich der Abwicklung sämtlichen Leistungsaustauschs (einschließlich Bauleistungen),

3.

der Einsatz des Personals,

4.

die Beschaffung der zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 dieser Satzung erforderlichen Energiemengen,

5.

die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten,

6.

die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung,

7.

die Erteilung des Zwischenberichts gemäß § 21 EigAnVO zum 30. September,

8.

die Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Jahresberichts, des Beteiligungsberichts und des Lageberichts

9.

der Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen einschließlich Bauleistungen im Rahmen des Wirtschaftsplans; ausgenommen sind Verträge über einzelne Investitionsmaßnahmen über der Wertgrenze des § 5 Abs. 3 Nr. 3

10.

der Abschluss von Verträgen mit Tarif- und Sonderkunden sowie der Grundversorgung und Ersatzversorgung,

11.

die Stundung von Forderungen bis zu 10.000 EUR,

12.

der Erlass von Forderungen und Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen bis zu 2.000 EUR,

13.

die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren mit einem Streitwert im Einzelfall von bis zu 10.000 EUR, jeweils soweit nicht der Verbandsgemeinderat zuständig ist.

(3) In Angelegenheiten des Eigenbetriebs vertritt die Werkleitung, soweit es sich dabei um laufende Geschäfte handelt, die Verbandsgemeindewerke Thalfang am Erbeskopf – Eigenbetrieb nach außen. Einzelheiten werden in einer durch den Bürgermeister zu erlassender Geschäftsordnung geregelt.

§ 8

Wirtschaftsplan, Beteiligungsbericht, Kassenführung

(1) Der von der Werkleitung aufgestellte Wirtschaftsplan ist rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres über den Bürgermeister nach Beratung im Werkausschuss dem Verbandsgemeinderatzur Feststellung vorzulegen.

(2) Der von der Werkleitung erstellte Beteiligungsbericht (§ 86 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 90 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 4) ist mit dem Wirtschaftsplan (Absatz 1) über den Bürgermeister nach Beratung im Werkausschuss dem Verbandsgemeinderat zur Erörterung vorzulegen. Die Verwaltung der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf hat die Einwohner über den Beteiligungsbericht in geeigneter Form zu unterrichten.

(3) Für den Eigenbetriebwird eine Sonderkasse eingerichtet, die mit der Kasse der Verbandsgemeindeverwaltung Thalfang am Erbeskopf verbunden ist.

§ 9

Inkrafttreten und Übergangsregelungen

(1) Diese Betriebssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung vom 08.05.2009 außer Kraft.

Thalfang, den 13.12.2023
Verbandsgemeindewerke Thalfang am Erbeskopf
-Eigenbetrieb-
_______________
(Vera Höfner)
Bürgermeisterin

Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.