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Thalfang aktuell - Amtsblatt VG Thalfang
Ausgabe 51/2024
Zweckverband der 12 Gemeinden
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Bekanntmachung

Die 11 Ortsgemeinden Burtscheid, Deuselbach, Dhronecken, Etgert, Gielert, Hilscheid, Immert, Lückenburg, Rorodt, Talling und Thalfang haben mehrheitlich gem. § 14 der Verbandsordnung vom 27. Juli 2006 i. V. m. § 6 Zweckverbandsgesetzes -ZwVG- vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476) die Verbandsordnung geändert.

Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, als die nach § 5 Abs. 1 des Zweckverbandsgesetzes -ZwVG- zuständige Behörde, hat gem. § 6 Abs. 2 ZwVG der geänderten Verbandsordnung zugestimmt und folgende konsolidierte Fassung der Verbandsordnung festgestellt:

Verbandsordnung

Des Zweckverbandes der „12 Gemeinden des ehemaligen Amtes Tronecken“

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Mitglieder, Name, Sitz

§ 2

Aufgaben

§ 3

Verbandsorgane

§ 4

Stimmrecht in der Verbandsversammlung und Ausübung des Stimmrechts

§ 5

Zusammensetzung, Zuständigkeit, Beschlüsse und Sitzungen der Verbandsversammlung

§ 6

Bildung von Ausschüssen

§ 7

Verbandsvorsteher/in und Stellvertreter/in

§ 8

Aufwandentschädigung der Vertreter in der Verbandsversammlung, in den Ausschüssen und der Rechnungsprüfer

§ 9

Dienstsiegel

§ 10

Deckung des Finanzbedarfs, Verteilung der Überschüsse

§ 11

Verbandsverwaltung, Rechnungswesen, Rechnungsprüfung

§ 12

Form der öffentlichen Bekanntmachungen

§ 13

Ausscheiden von Verbandsmitgliedern

§ 14

Änderung der Verbandsordnung

§ 15

Abwicklung bei Auflösung

§ 16

Schlussbestimmungen

§ 17

Salvatorische Klausel

§ 18

Inkrafttreten

§ 1

Mitglieder, Name, Sitz

(1) Mitglieder des Zweckverbandes sind die Ortsgemeinden:

1.

Burtscheid

2.

Deuselbach

3.

Dhronecken

4.

Etgert

5.

Gielert

6.

Hilscheid

7.

Immert

8.

Lückenburg

9.

Rorodt

10.

Talling

11.

Thalfang

(2) Der Zweckverband trägt den Namen „Zweckverband der 12 Gemeinden des ehemaligen Amtes Tronecken“ für die Aufgabenbereiche Forstwirtschaft / Friedhofswesen / Kindertagesstätten

(3) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Thalfang.

§ 2

Aufgaben

(1) Dem Zweckverband obliegen folgende Aufgaben:

a)

Bewirtschaftung und Verwaltung des auf den Gemarkungen Thalfang und Gielert gelegenen, im gemeinschaftlichen Eigentum befindlichen, Waldreal (Haardtwald) mit Ausnahme der mit dem Forstverband Thalfang obliegenden Aufgaben.

b)

Errichtung, Unterhaltung und Betrieb von Kindertagesstätten für das Verbandsgebiet.

c)

Erledigung/Durchführung des Friedhofswesens für das Verbandsgebiet mit Ausnahme der Ortsgemeinde Deuselbach.

d)

(2) Der Zweckverband kann weiter Aufgaben im Sinne des § 1 des Zweckverbandsgesetzes übernehmen.

§ 3

Verbandsorgane

Die Organe des Zweckverbandes sind:

1.

Die Verbandsversammlung

2.

Der/die Verbandsvorsteher/in

§ 4

Stimmrecht in der Verbandsversammlung und Ausübung des Stimmrechts

(1) Die Stimmanteile der Verbandsmitglieder orientieren sich an den für die einzelnen Aufgabenbereiche festgelegten unterschiedlichen Finanzierungsgrundsätzen. Vor diesem Hintergrund wird differenziert zwischen folgenden entscheidungsrelevanten Angelegenheiten:

Ø

A Aufgabengebietsübergreifende Entscheidungen:

Wie

-

Haushaltssatzung, Haushaltsplan, Investitionsprogramm

-

Jahresrechnung und Entlastung

-

Wählen gem. § 40 GemO

-

Änderung der Verbandsordnung

-

Geschäftsordnung

-

Festsetzung des Sitzungsgeldes

Ø

B Entscheidungen zur Waldbewirtschaftung

Ø

C Entscheidungen zum Kindergartenwesen

Ø

D Entscheidungen zum Friedhofswesen

(2) Das Stimmrecht für die in Abs. 1 bez. Angelegenheiten regelt sich wie folgt:

A) Aufgabengebietsübergreifende Entscheidungen

(Vermögensanteile am Haardtwald auf der Basis des Erwerbs vom 4.10.1828 wobei auf jeden vollen Prozentanteil der Beteiligung eine Stimme entfällt.)

B) Entscheidungen zur Waldbewirtschaftung

- Analog Buchstabe A-

C) Entscheidungen zum Kindergartenwesen

(Durchschnitt aus den im Zeitraum von 10 Jahren (1997-2006) aufgebrachten Betriebskostenanteilen gem. Anlage 1 zu dieser Verbandsordnung, wobei auf jeden vollen Prozentpunkt der Beteiligung eine Stimme entfällt).)

D) Entscheidungen zum Friedhofswesen

(Durchschnitt aus den im Zeitraum von 10 Jahren (1997 - 2006) aufgebrachten Betriebskostenanteilen gem. Anlage 2 zu dieser Verbandsordnung, wobei auf jeden vollen Prozentpunkt der Beteiligten eine Stimme entfällt.)

(3) Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden.

Für die Vertretung in der Verbandsversammlung gilt im Übrigen sinngemäß § 88 GemO.

(4) Bei Entscheidungen zum Friedhofswesen hat die Ortsgemeinde Deuselbach kein Stimmrecht (wegen eigenem Friedhof).

§ 5

Zusammensetzung, Zuständigkeit, Beschlüsse und Sitzungen der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus je einem Vertreter des Verbandsmitgliedes, der grundsätzlich er gesetzliche Vertreter der Ortsgemeinde sein sollte.

(2) Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit sich aus dem Zweckverbandgesetz und der Verbandsordnung nichts anderes ergibt oder soweit sie die Entscheidung nicht einem Ausschuss übertragen hat oder der Verbandsvorsteher kraft Gesetzes zuständig ist.

(3) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Verbandsmitglieder und mehr als die Hälfte der Stimmen gem. § 4 Abs. 2 Buchst. A) der Verbandsordnung anwesend sind.

(4) Die Beschlüsse der Verbandsversammlung werden wie folgt gefasst:

a)

Aufgabengebietsübergreifende Beschlüsse und Beschlüsse zur Waldbewirtschaftung gem. § 4 Abs. 1 bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Verbandsmitglieder und der Mehrheit der anwesenden Stimmen gem. § 4 Abs. 2 Buchst. A der Verbandsordnung.

b)

Beschlüsse zum Kindergartenwesen bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Verbandsmitglieder und der Mehrheit der anwesenden Stimmen gem. § 4 Abs. 2 Buchst. C.

c)

Beschlüsse zum Friedhofswesen bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Verbandsmitglieder und der Mehrheit der anwesenden Stimmen gem. § 4 Abs. 2 Buchst. D.

d)

Sofern gem. § 7 ZwVG i. V. m. der GemO qualifizierte Mehrheiten für Beschlüsse vorgeschrieben sind, gelten diese sowohl im Hinblick auf die erforderliche Zustimmung der Verbandsmitglieder als auch auf die Anzahl der Stimmen gem. den Buchst. A-c dieses Abschnittes entsprechend.

(5) Die Verbandssammlung wird von dem/der Verbandsvorsteher/in nach Bedarf, mindestens jedoch 2 Mal im Jahr einberufen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn es ein Verbandsmitglied aufgrund von Beschlussfassung seines Rates unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.

§ 6

Bildung von Ausschüssen

(1) Der Zweckverband bildet bei Bedarf einen Bau- und Liegenschaftsausschuss. Dieser besteht aus dem Verbandsvorsteher und 4 von der Verbandsversammlung zu wählenden Vertretern der Verbandsmitglieder.

(2) Die Aufgaben des Bau- und Liegenschaftsausschusses und dessen Entscheidungskompetenzen werden durch Beschluss der Verbandsversammlung festgelegt.

§ 7

Verbandsvorsteher/in und Stellvertreter/in

(1) Die Verbandsversammlung wählt den/die Verbandsvorsteher/in und bis zu 2 Stellvertreter/innen für die Dauer der Wahlzeit der kommunalen Vertretungen. Abweichend von § 9 Abs. 1 ZwVG kann auch der/die Bürgermeister/in zum/zur Verbandsvorsteher/in gewählt werden; er/sie hat in diesem Falle das Recht Anträge zu stellen und an der Beratung teilzunehmen, jedoch kein Stimmrecht.

(2) Der/die Verbandsvorsteher/in bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung vor und führt sie aus. Er/Sie vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Der/die Verbandsvorsteher/in ist ermächtigt neben den Geschäften der laufenden Verwaltung Vergaben bzw. Bestellungen von Lieferungen und Leistungen bis zu einer Wertgrenze von 5.000 € vorzunehmen. Die Verbandsversammlung wird in der darauffolgenden Sitzung über die Vergaben bzw. Bestellungen von Lieferungen und Leistungen informiert.

§ 8

Aufwandentschädigung der Vertreter in der Verbandsversammlung, in den Ausschüssen und der Rechnungsprüfer

(1) Der vorstehend bezeichnete Personenkreis erhält zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen die mit der Wahrnehmung ihres Ehrenamtes verbunden sind, eine Aufwandsentschädigung.

(2) Der nachgewiesene Lohnausfall wird ersetzt; er ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.

(3) Die Aufwandentschädigung gem. Abs. 1 wird in Form eines Sitzungsgeldes gewährt, das durch Beschluss der Verbandsversammlung mit der in § 4 Abs. 2 Buchst. A erforderlichen Mehrheit festgesetzt wird.

§ 9

Dienstsiegel

Der Zweckverband muss, um Verpflichtungserklärungen abgeben zu können, ein Dienstsiegel führen. Das Dienstsiegel besteht aus der Umschrift aus der der Name des Zweckverbandes zu entnehmen ist und dem Landeswappen im Inneren.

§ 10

Deckung des Finanzbedarfs, Verteilung der Überschüsse

(1) Zur Deckung des durch andere Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarfs des laufenden Betriebes der Aufgabenbereiche nach § 2 Abs. 1 Buchst. a-c der Verbandsordnung erhebt der Zweckverband von seinen Verbandsmitgliedern jährlich eine Verbandsumlage.

Die Verbandsumlage bemisst sich nachfolgenden Umlagemaßstäben:

a)

Verbandsumlage für die Waldbewirtschaftung „Haardtwald“ nach den Eigentumsanteilen gem. § 4 Abs. 2 Buchst. A der Verbandsordnung

b)

Verbandsumlage „Kindergartenwesen“ je zu 1/3

-

nach der vom Statistischen Landesamt zum 30.06. des Vorjahres festgestellten Einwohnerzahl.

-

nach der der Kinder, die den Kindergarten am 01.10. des Vorjahres besucht haben,

-

nach den für das laufende Jahr maßgeblichen Umlagegrundlagen gem. § 25 Abs. 1 LFAG.

c)

Verbandsumlage „Friedhofswesen“

nach der vom Statistischen Landesamt zum 30.06. des Vorjahres festgestellten Einwohnerzahl.

(2) Basis für die Umlagenermittlung ist das zum Jahresabschluss verbuchte Anordnungssoll des abgelaufenen Haushaltsjahres bzw. die Erträge und Aufwendungen des abgelaufenen jeweiligen Wirtschaftsjahres.

(3) Ausgaben für Investitionen (Herstellungsaufwand bzw. Schaffung von neuem Sachvermögen oder Vermehrung von vorhandenem) werden nach Abzug der Einnahmen je nach Entscheidung der Verbandsversammlung entweder über eine von den Verbandsmitgliedern nach den Umlagemaßstäben gem. Abs. 1 zu erhebenden Investitionskostenumlage

oder

über Kredite finanziert, wobei der jeweilige Schuldendienst in die jährlich zu erhebende betreffende Verbandsumlage entsprechend den Umlagemaßstäben gem. 1 einbezogen wird.

(4) Die Verteilung der Überschüsse aus der Waldbewirtschaftung (Haardtwald) erfolgt unbeschadet einer möglichen Einzelfallentscheidung der Verbandsversammlung (z.B. Rücklagenzuführung) grundsätzlich nach den Eigentumsanteilen gem. § 4 Abs. 2 Buchst. A der Verbandsordnung.

(5) Die Verbandsumlagen sind in 4 gleichen Teilen, orientiert an der voraussichtlichen Höhe, zur Mitte eines jeden Quartals zu entrichten.

§ 11

Verbandsverwaltung, Rechnungswesen, Rechnungsprüfung

(1) Die Verwaltungsgeschäfte des Zweckverbandes werden durch die Verbandsgemeindeverwaltung Thalfang am Erbeskopf geführt. Dies gilt analog auch für das Rechnungs- und Kassenwesen des Zweckverbandes.

(2) Die Rechnungsprüfung auf der Grundlage der Bestimmungen des §§ § 110 ff der GemO erfolgt von 3 von der Verbandsversammlung aus deren Mitte für die Dauer der Wahlperiode der kommunalen Vertretungsorgane zu wählenden Rechnungsprüfer. Für die Rechnungsprüfer sind 3 Stellvertreter zu wählen.

§ 12

Form der öffentlichen Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen grundsätzlich im Amtsblatt „Thalfang Aktuell“ der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf. Des Weiteren können die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse: http://vg-thalfang.de erfolgen.

(2) In Fällen, in denen die rechtzeitige Veröffentlichung im Amtsblatt nicht mehr möglich ist, wird auch der „Trierische Volksfreund“ als Bekanntmachungsorgan zugelassen.

§ 13

Ausscheiden von Verbandsmitgliedern

(1) Verbandsmitglieder können mit der Mehrheit von 2/3 Stimmen der Verbandsversammlung gem. § 4 Abs. 2 Buchst. A der Verbandsordnung und der Zustimmung der Mehrheit der Verbandsmitglieder ausscheiden.

(2) Verbandsmitglieder können nur durch die schriftliche Erklärung, bezogen auf die Aufgabenstellung gem. § 2 der Verbandsordnung gegenüber dem Verbandsvorsteher kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt 2 Jahre zum Ende des Haushaltsjahres.

(3) Durch das Ausscheiden entfällt nicht die Haftung für die vor oder während der Mitgliedschaft eingegangenen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten des Zweckverbandes. Die Haftung regelt sich nach dem Beteiligungsverhältnis gen. § 4 Abs. 2 Buchst. B - D.

(4) Die an den Zweckverband gezahlten Umlagen und Kapitalumlagen werden nicht erstattet.

(5) Einen Rechtsanspruch auf Beteiligung am Verbandsvermögen hat das ausscheidende Mitglied nicht.

§ 14

Änderung der Verbandsordnung

(1) Änderungen der Verbandsordnung bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der Stimmen der Verbandsversammlung gem. § 4 Abs. 2 Buchst. A, sofern davon nicht die §§ 2, 4, 13, 14 und 15 berührt sind.

(2) Bei Änderung der Verbandsordnung bzgl. Der §§ 2, 4, 13, 14 und 15 ist zusätzlich zu der Mehrheit nach Abs. 1 die Zustimmung von 2/3 der Verbandsmitglieder erforderlich.

§ 15

Abwicklung bei Auflösung

(1) Bei Auflösung des Zweckverbandes wird das von diesem erworbene bewegliche und unbewegliche Vermögen in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die Verbandsmitglieder zu seiner Finanzierung beigetragen haben. Das gleiche gilt sinngemäß für die Aufteilung von Schulden und Verbindlichkeiten.

(2) Bei Auflösung des Zweckverbandes haben die Verbandsmitglieder eine Einigung über die Abwicklung der Beschäftigungsverhältnisse der Beschäftigten des Zweckverbandes herbeizuführen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so sind die Beschäftigten des Zweckverbandes oder die zur Abwicklung der Beschäftigungsverhältnisse notwendigen Aufwendungen von den Verbandsmitgliedern im Verhältnis der jeweiligen Beteiligung gem. § 4 Abs. Buchst. B - D zu übernehmen.

(3) Kann über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung unter den Verbandsmitgliedern keine Einigung erzielt werden, ist durch den Verbandsvorsteher die Entscheidung der nach dem ZWVG (§5) zuständigen Aufsichtsbehörde einzuholen.

Sollte die Entscheidung der Aufsichtsbehörde nicht anerkannt werden, steht den Beteiligten der Verwaltungsrechtsweg offen.

(4) Der Tag der Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses kann erst festgesetzt werden, wenn die Verbandsmitglieder eine Einigung über die Auseinandersetzung, die Durchführung der Liquidation und die Bestellung eines Liquidators erzielt haben.

§ 16

Schlussbestimmungen

Soweit die Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes in der vorstehenden Verbandsordnung nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen des Zweckverbandsgesetzes, der Gemeindeordnung und der jeweiligen Spezialgesetze bzw. - verordnungen (z.B. Landeswaldgesetz, Kindertagesstättengesetz, Bestattungsgesetz). Sollten die Regelungendieser Verbandsordnung nicht mit denen der v. g. Gesetze vereinbar sein, gehen die Regelungen der Gesetze vor.

§ 17

Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen der Verbandsordnung rechtsunwirksam sein oder werden so wird der Bestand der Verbandsordnung im Übrigen davon nicht berührt. Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch eine entsprechend rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen.

§ 18

Inkrafttreten

Die Änderung der Verbandsordnung tritt nach Bekanntmachung in Kraft.

Wittlich, den 03.12.2024
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich
als zuständige Aufsichts- und Errichtungsbehörde
Az.: 10 - 118212/mb
Im Auftrag:
(Marie Bialluch)