Die Räte der 12 Ortsgemeinden Burtscheid, Deuselbach, Dhronecken, Etgert, Gielert, Gräfendhron, Hilscheid, Immert, Merschbach, Rorodt, Talling, Thalfang und die Verbandsversammlung des Zweckverbandes der 12 Gemeinden des ehemaligen Amtes Tronecken sowie die Verbandsversammlung des Forstzweckverbandes Thalfang haben gem. den Bestimmungen des Zweckverbandsgesetzes -ZwVG- und § 14 der Verbandsordnung vom 26.09.2008 mit der erforderlichen Mehrheit diese Verbandsordnung geändert.
Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, als die nach § 5 Abs. 1 des Zweckverbandsgesetzes -ZwVG- zuständige Behörde, hat gem. § 6 Abs. 2 ZwVG der geänderten Verbandsordnung zugestimmt und folgende konsolidierte Fassung der Verbandsordnung festgestellt:
Inhaltsverzeichnis Seite
| § 1 | Mitglieder, Name, Sitz, Rechtsstellung |
| § 2 | Aufgaben |
| § 3 | Verbandsorgane |
| § 4 | Stimmrecht in der Verbandsversammlung und Ausübung des Stimmrechts |
| § 5 | Zusammensetzung, Zuständigkeit, Beschlüsse und Sitzungen der Verbandsversammlung |
| § 6 | Verbandsvorsteher/in und Stellvertreter/in |
| § 7 | Aufwandentschädigung der Vertreter in der Verbandsversammlung in den Ausschüssen und der Rechnungsprüfer |
| § 8 | Dienstsiegel |
| § 9 | Deckung des Finanzbedarfs, Verteilung der Überschüsse |
| § 10 | Verbandsverwaltung, Rechnungswesen Rechnungsprüfung |
| § 11 | Form der öffentlichen Bekanntmachungen |
| § 12 | Ausscheiden von Verbandsmitgliedern |
| § 13 | Änderung der Verbandsordnung |
| § 14 | Abwicklung bei Auflösung |
| § 15 | Schlussbestimmungen |
| § 16 | Salvatorische Klausel |
| § 17 | Inkrafttreten |
(1) Mitglieder des Zweckverbandes sind folgende Körperschaften:
| 1. | Burtscheid |
| 2. | Deuselbach |
| 3. | Dhronecken |
| 4. | Etgert |
| 5. | Gielert |
| 6. | Gräfendhron |
| 7. | Hilscheid |
| 8. | Immert |
| 9. | Merschbach |
| 10. | Rorodt |
| 11. | Talling |
| 12. | Thalfang |
| 13. | Zweckverband der 12 Gemeinden des ehemaligen Amtes Tronecken |
(2) Der Zweckverband trägt den Namen „Forstverband Thalfang“.
(3) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Thalfang
(4) Die Bildung des Zweckverbandes als Körperschaft des öffentlichen Rechts erfolgt mit dem Ziel einer gemeinschaftlichen Bewirtschaftung gem. § 30 Landeswaldgesetz.
(1) Dem Zweckverband obliegen folgende Aufgaben:
| a) | eigene Revierleiter anzustellen bzw. staatliche Revierleiter auszuwählen |
| b) | die Anstellung und Entlohnung der Waldarbeiter |
| c) | die Regelung des Einsatzes von Unternehmen für Forstarbeiten |
| d) | die Abstimmung der gesamten Planung und der Durchführung der Forstbetriebsarbeiten einschließlich der Walderschließung in den Forstbetrieben der Mitglieder |
| e) | die Anschaffung und Unterhaltung zur gemeinsamen Nutzung erforderlicher Maschinen und Geräte |
| f) | der Bau und die Unterhaltung neuer bzw. vorhandener Gebäude und Einrichtungen |
(2) Die sich im Eigentum der jeweiligen Körperschaft befindlichen Waldflächen werden von diesen auf der Grundlage des Landeswaldgesetz grundsätzlich in eigener Zuständigkeit bewirtschaftet (Einzelbewirtschaftung).
(3) Sofern sich weitere bzw. alle Verbandsmitglieder zur Durchführung einer gemeinsamen Bewirtschaftung ihrer Waldflächen zusammenschließen, können die damit verbundenen zusätzlichen Aufgaben vom Zweckverband übernommen werden.
Die Organe der Verbandsversammlung sind
| 1. | die Verbandsversammlung |
| 2. | der/die Verbandsvorsteher/in. |
(1) Das Stimmrecht der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung richtet sich nach der reduzierten Holzbodenfläche; diese wird nach der Bestimmung des § 8 Abs. 4 der Landesverordnung zur Durchführung des Landeswaldgesetzes vom 15.12.2000 (GVBl. S. 587) in der jeweils gültigen Fassung ermittelt.
Auf je angefangene 50 ha reduzierte Holzbodenfläche entfällt eine Stimme je Verbandsmitglied.
(2) Auf der Grundlage des Absatzes 1 ergeben sich folgende Stimmanteile:
|
| Nach der red. Holzbodenfläche am 01.01.2008 ha | Anzahl der Stimmen |
| 1. Burtscheid | 64,50 | 2 |
| 2. Deuselbach | 72,40 | 2 |
| 3. Dhronecken | 9,50 | 1 |
| 4. Etgert | 131,40 | 3 |
| 5. Gielert | 152,50 | 4 |
| 6. Gräfendhron | 103,80 | 3 |
| 7. Hilscheid | 54,10 | 2 |
| 8. Immert | 60,10 | 2 |
| 9. Merschbach | 125,80 | 3 |
| 10. Rorodt | 80,30 | 2 |
| 11. Talling | 132,60 | 3 |
| 12. Thalfang | 90,00 | 2 |
| 13. ZV 12 Gemeinden | 342,50 | 7 |
Insgesamt 1.419,50 36
(3) Bei einer maßgeblichen Veränderung der reduzierten Holzbodenfläche einzelner Mitglieder erfolgt eine Anpassung der Stimmenzahl.
(4) Das Stimmrecht eines Verbandsmitgliedes in der Verbandsversammlung wird durch einen Vertreter des Verbandsmitgliedes ausgeübt, der grundsätzlich der gesetzliche Vertreter der Ortsgemeinde sein sollte.
(5) Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden.
Für die Vertretung in der Verbandsversammlung gilt im Übrigen § 88 GemO sinngemäß (vgl. § 8 Abs. 2 ZwVG).
(6) Bei Entscheidungen im Falle des § 2 Abs. 3 haben nur die Verbandsmitglieder Stimmrecht, die sich zu einer gemeinsamen Waldbewirtschaftung zusammengeschlossen haben.
(1) Der Verbandsversammlung gehören an:
| a) | der Verbandsvorsteher |
| b) | die zur Vertretung der Verbandsmitglieder gewählten bzw. ermächtigten Personen gem. § 4 Abs. 4. |
(2) Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes soweit sich aus dem Zweckverbandsgesetz und der Verbandsordnung nichts anderes ergibt oder soweit sie die Entscheidung nicht einem Ausschuss übertragen hat oder der Verbandsvorsteher kraft Gesetzes bzw. besonderer Ermächtigung der Verbandsversammlung oder der Verbandsordnung zuständig ist.
(3) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Verbandsmitglieder und mehr als die Hälfte der Stimmen gem. § 4 Abs. 2 anwesend sind.
(4) Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit der Mehrheit der anwesenden Verbandsmitglieder und der Mehrheit der anwesenden Stimmen gem. § 4 Abs. 2 gefasst, sofern nicht qualifizierte Mehrheiten gesetzlich oder nach der Verbandsordnung vorgeschrieben sind.
(5) Das Gleiche gilt für die Beschlüsse gem. § 4 Abs. 6, die die gemeinsame Waldbewirtschaftung betreffen, bezogen auf den Verbandsmitgliederkreis gem. § 2 Abs. 3.
(1) Die Verbandsversammlung wählt den/die Verbandsvorsteher/in und bis zu 2 Stellvertreter/innen für die Dauer der Wahlzeit der kommunalen Vertretungen. Abweichend von § 9 Abs. 1 Zweckverbandsgesetz kann auch der/die Bürgermeister/in zum/zur Verbandsvorsteher/in gewählt werden; er/sie hat in diesem Falle das Recht Anträge zu stellen und an der Beratung teilzunehmen, jedoch kein Stimmrecht.
(2) Der/die Verbandsvorsteher/in führt nach Maßgabe dieser Verbandsordnung, der Geschäftsordnung des Zweckverbandes und der Beschlüsse der Verbandsversammlung die Verwaltung des Zweckverbandes; er bereitet insbesondere die Beschlüsse der Verbandsversammlung vor und führt sie aus. Er/sie vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der/die Verbandsvorsteher/in ist ermächtigt neben den Geschäften der laufenden Verwaltung Vergaben bzw. Bestellungen von Lieferungen und Leistungen bis zu einer Wertgrenze von 5.000 € vorzunehmen.
(1) Der vorstehend bezeichnete Personenkreis erhält zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen, die mit der Wahrnehmung ihres Ehrenamtes verbunden sind, eine Aufwandsentschädigung.
(2) Der nachgewiesene Lohnausfall wird ersetzt; er ist durch Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.
(3) Die Aufwandsentschädigung gem. Abs. 1 wird in Form eines Sitzungsgeldes gewährt, das durch Beschluss der Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt wird.
(4) Der/die Verbandsvorsteher/in und sein/ihr/e Stellvertreter/in erhalten, sofern sie eine Funktion als hauptamtliche/r Wahlbeamter/in ausüben, für ihre Tätigkeit keine Aufwandsentschädigung.
Der Zweckverband muss, um Verpflichtungserklärungen abgeben zu können, ein Dienstsiegel führen. Das Dienstsiegel besteht aus der Umschrift, aus der der Name des Zweckverbandes zu entnehmen ist und dem Landeswappen im Inneren.
(1) Zur Deckung des durch die Aufgabenwahrnehmung gem. § 2 Abs. 1 Buchstabe a - f dem Zweckverband unmittelbar entstehenden und anderweitig nicht gedeckten Finanzbedarfs, erhebt der Zweckverband von seinen Verbandsmitgliedern jährlich eine Verbandsumlage.
Die Verbandsumlage wird nach der reduzierten Holzbodenfläche (§ 4 Abs. 1) bemessen.
Die zusätzlichen Kosten für die Aufgabenwahrnehmung gem. § 2 Abs. 3 werden entsprechend von den an der gemeinsamen Waldbewirtschaftung beteiligten Verbandsmitglieder übernommen, wobei Überschüsse aus der gemeinsamen Bewirtschaftung, sofern eine Verteilung beschlossen wird, ebenfalls auf der Grundlage der reduzierten Holzbodenfläche an diese Verbandsmitglieder ausgeschüttet werden.
(2) Die Höhe der Verbandsumlage wird jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt.
(3) Bezüglich anfallender Investitionen und vermögenswirksamer Ausgaben ist analog Abs. 1 zu verfahren.
(4) Die Verbandsumlagen sind in vier gleichen Abschlägen auf der Grundlage des in der Haushaltssatzung festgesetzten Betrages zur Mitte eines jeden Quartals zu entrichten. Unterdeckungen bzw. Überzahlungen werden über die Verbandsumlagen der kommenden Jahre ausgeglichen.
(1) Die Verwaltungsgeschäfte des Zweckverbandes werden durch die Verbandsgemeindeverwaltung Thalfang am Erbeskopf geführt. Dies gilt analog auch für das Rechnungs- und Kassenwesen des Zweckverbandes.
(2) Bezüglich des Kostenersatzes gem. § 9 Abs. 2 Zweckverbandsgesetz ist mit der Verwaltung gem. Abs. 1 eine Pauschalvereinbarung abzuschließen.
(3) Die Rechnungsprüfung auf der Grundlage der Bestimmungen der §§ 110 ff der GemO erfolgt von drei von der Verbandsversammlung aus deren Mitte für die Dauer der Wahlperiode der kommunalen Vertretungsorgane zu wählenden Rechnungsprüfer. Für die Rechnungsprüfer sind drei Stellvertreter zu wählen.
(1) Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen grundsätzlich im Amtsblatt "Thalfang Aktuell" der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf.
Des Weiteren können die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse: "http://vg-thalfang.de". erfolgen
(2) In Fällen, in denen die rechtzeitige Veröffentlichung im Amtsblatt nicht mehr möglich ist, wird auch der "Trierische Volksfreund" als Bekanntmachungsorgan zugelassen.
(1) Verbandsmitglieder können nur durch schriftliche Erklärung, bezogen auf die Aufgabenstellung gem. § 2 der Verbandsordnung, gegenüber dem/der Verbandsvorsteher/in das Ausscheiden aus dem Zweckverband beantragen. Dem Antrag kann erst nach Zustimmung von 2/3 der Stimmen der Verbandsversammlung und der Zustimmung der Mehrheit der Verbandsmitglieder entsprochen werden. Der Antrag ist möglichst zwei Jahre vor dem gewünschten Ausscheidungstermin (immer zum Ende des Haushaltsjahres) zu stellen.
(2) Durch das Ausscheiden entfällt nicht die Haftung für die vor oder während der Mitgliedschaft eingegangenen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten des Zweckverbandes. Die Haftung regelt sich nach dem Beteiligungsverhältnis gem. § 4 Abs. 2.
(3) Die an den Zweckverband gezahlten Umlagen und Kapitalumlagen werden nicht erstattet.
(4) Einen Rechtsanspruch auf Beteiligung am Verbandsvermögen hat das ausscheidende Mitglied nicht.
(5) (Die vorstehenden Bestimmungen gelten analog für den Verbandsmitgliederkreis der Verbandsmitglieder der gemeinsamen Waldbewirtschaftung.
(1) Änderungen der Verbandsordnung bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der Stimmen der Verbandsversammlung (§ 4 Abs. 2) und der Feststellung durch die Errichtungsbehörde.
Änderungen der Verbandsordnung welche die Aufgabe des Zweckverbandes betreffen bedürfen außerdem der Zustimmung von 2/3 der Verbandsmitglieder.
(2) Bei Änderung der Verbandsordnung die den Beitritt oder das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes betreffen (§ 12), ist neben den Mehrheiten nach Abs. 1 die Zustimmung der Mehrheit der Verbandsmitglieder erforderlich (§ 6 Abs. 4 Satz 1 ZwVG).
(1) Bei Auflösung des Zweckverbandes wird das von diesem erworbene bewegliche und unbewegliche Vermögen in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die Verbandsmitglieder zu seiner Finanzierung beigetragen haben. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Aufteilung von Schulden und Verbindlichkeiten.
(2) Bei Auflösung des Zweckverbandes haben die Verbandsmitglieder eine Einigung über die Abwicklung der Beschäftigungsverhältnisse der Beschäftigten des Zweckverbandes herbeizuführen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so sind die Beschäftigten des Zweckverbandes oder die zur Abwicklung der Beschäftigungsverhältnisse notwendigen Aufwendungen von den Verbandsmitgliedern im Verhältnis der jeweiligen Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 zu übernehmen.
(3) Kann über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung unter den Verbandsmitgliedern keine Einigung erzielt werden, ist durch den/die Verbandsvorsteher/in die Entscheidung der nach dem ZwVG (§ 5) zuständigen Aufsichtsbehörde einzuholen.
Sollte die Entscheidung der Aufsichtsbehörde nicht anerkannt werden, steht den Beteiligten der Verwaltungsrechtsweg offen.
(4) Der Tag der Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses kann erst festgesetzt werden, wenn die Verbandsmitglieder eine Einigung über die Auseinandersetzung, die Durchführung der Liquidation und die Bestellung eines Liquidators erzielt haben.
Soweit die Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes in der vorstehenden Verbandsordnung nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen des Zweckverbandsgesetzes, der Gemeindeordnung und der jeweiligen Spezialgesetze bzw. -verordnungen (z.B. Landeswaldgesetz und Durchführungsverordnung zum Landeswaldgesetz).
Sollten die Regelungen dieser Verbandsordnung nicht mit denen der Spezialgesetze vereinbar sein, gehen die Regelungen der Gesetze vor.
Sollten Bestimmungen der Verbandsordnung rechtsunwirksam sein oder werden so wird der Bestand der Verbandsordnung im Übrigen davon nicht berührt. Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch eine entsprechend rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen.
Die Änderung der Verbandsordnung tritt nach Bekanntmachung in Kraft.