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Thalfang aktuell - Amtsblatt VG Thalfang
Ausgabe 6/2023
Unsere Dörfer
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Merschbach

für die Haushaltsjahre 2023 - 2024

vom 10.02.2023

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

2023

2024

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

222.905 €

201.210 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

199.610 €

202.020 €

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

23.295 €

22.445 €

2. im Finanzhaushalt

Saldo der ordentlichen und außerordentlichen

Ein- und Auszahlungen auf

39.285 €

40.395 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

0 €

0 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

29.000 €

0 €

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-29.000 €

0 €

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

-10.285 €

-40.395 €

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

2023

2024

zinslose Kredite auf

0 €

0 €

verzinste Kredite auf

6.000 €

0 €

zusammen auf

6.000 €

0 €

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf

 —  0 €

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf

 —  0 €

§ 4

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Kredite zur Liquiditätssicherung werden vor dem Hintergrund des § 68 GemO in der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde abgebildet.

§ 5

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

-

Grundsteuer A

345 v.H.

-

Grundsteuer B

465 v.H.

-

Gewerbesteuer

380 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten

werden

-

für den ersten Hund

40 €

-

für den zweiten Hund

60 €

-

für jeden weiteren Hund

70 €

§ 6

Öffentlich-rechtliche Entgelte

Die Sätze der öffentlich-rechtlichen Entgelte für ständige Gemeindeeinrichtungen gem. den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit den im Einzelfall maßgebenden zzt. gültigen Benutzungsordnungen werden wie folgt festgesetzt:

1. Benutzungsgebühren Gemeindehaus

Kleiner Saal Großer Saal

für den

1.Tag

2. Tag

a)

Privatveranstaltungen

45 €

60 €

30 €

b)

Gewinnorientierte Veranstaltungen

(pauschal)

100 €

c)

Beerdigungen

45 €

d)

Telefongebühren je Einheit 0,30 €

Zu a) – c) zuzüglich Stromkosten nach dem tatsächlichen Verbrauch nach den jeweils gültigen Strompreisen.

Die Endreinigung ist von jedem Veranstalter selbst zu übernehmen.

2. Friedhofsgebühren

I. Reihengrabstätten

-

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung

179 €

-

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte

130 €

-

Überlassung einer gemischten Grabstätte

(Beisetzung im Reihengrab)

130 €

II. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Die für das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

III. Ausheben und Schließen der Gräber

1.

Reihengräber für Verstorbene (§ 13 Friedhofssatzung)

a)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

530 €

b)

ab dem vollendeten 5 Lebensjahr

640 €

2.

Urnengräber

210 €

Bei einer Beerdigung am Samstag wird ein Samstagszuschlag von 10 % erhoben.

IV. Benutzung der Leichenhalle

Je Leiche bis zur Bestattung  —  34 €

§ 7

Eigenkapital

Stand des Eigenkapitals zum

31.12.2021

1.139 T €

31.12.2022

1.141 T €

31.12.2023

1.164 T €

§ 8

Bewirtschaftungsregeln

Innerhalb eines Teilhaushaltes sind grundsätzlich alle Aufwendungsansätze gegenseitig deckungsfähig, dies gilt auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt. Die Summe aller Mehrerträge/Mehreinzahlungen abzüglich der Summe aller Mindererträge/Mindereinzahlungen kann insgesamt zur Verstärkung der Aufwendungsansätze/Auszahlungsansätze herangezogen werden. Darüber hinaus bilden Personal, Versorgungsaufwendungen sowie bilanzielle Abschreibungen produkt- und/oder teilhaushaltübergreifend jeweils eine eigenständige Bewirtschaftungseinheit und werden daher gemäß § 16 Abs. 2 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Die Umlage nach § 32 Abs. 1 LFAG wird mit der Umlage nach § 32 Abs. 2 LFAG für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Die Aufwendungen des Produkt 5559 werden mit den Erträgen des Produkts 1142 für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

§ 9

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 3.000 € überschritten sind.

§ 10

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.

Merschbach, den 10.02.2023
- Hornberg -
Ortsbürgermeisterin

Der Haushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 3 der Gemeindeordnung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Thalfang am Erbeskopf, Zimmer 15, öffentlich aus.

Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzungen begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.