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Thalfang aktuell - Amtsblatt VG Thalfang
Ausgabe 6/2025
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Verbandsgemeindeverwaltung
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Wahlbekanntmachung

1.

Am Sonntag, dem 23. Februar 2025 findet die

Wahl zum 21. Deutschen Bundestag

statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2.

Die Ortsgemeinde Thalfang ist in drei Wahlbezirke und die Ortsgemeinde Malborn in zwei Wahlbezirke eingeteilt. Die übrigen Ortsgemeinden im Zuständigkeitsbereich der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf bilden jeweils einen Wahlbezirk.

Ortsgemeinde Berglicht:

Stimmbezirk 101

Wahllokal:

Dorfgemeinschaftshaus,

Hauptstraße 58

Ortsgemeinde Breit:

Stimmbezirk 101

Wahllokal:

Gemeindehaus,

Hauptstraße 28

Ortsgemeinde Büdlich:

Stimmbezirk 101

Wahllokal:

Gemeindehaus,

Kirchgasse 10

Ortsgemeinde Burtscheid:

Stimmbezirk 101

Wahllokal:

Gemeindehaus,

Brunnenstraße 1

Ortsgemeinde Deuselbach:

Stimmbezirk 101

Wahllokal:

Haus des Gastes,

Zur Alten Schule 1

Ortsgemeinde Dhronecken:

Stimmbezirk 101

Wahllokal:

Bürgerhaus,

Auf der Burg 2

Ortsgemeinde Etgert:

Stimmbezirk 101

Wahllokal:

Gemeindehaus,

Ortsstraße

Ortsgemeinde Gielert:

Stimmbezirk 101

Wahllokal:

Gemeindehaus,

Im Eichenhain 1

Ortsgemeinde Gräfendhron:

Stimmbezirk 101

Wahllokal:

Gemeindehaus,

Hauptstraße

Ortsgemeinde Heidenburg:

Stimmbezirk 101

Wahllokal:

Grundschule Heidenburg,

Schulstraße

Ortsgemeinde Hilscheid:

Stimmbezirk 101

Wahllokal:

Gemeindehaus, Schulungsraum der FFW

Zum Singenden Tal 1

Ortsgemeinde Horath:

Stimmbezirk 101

Wahllokal:

Pfarrhaus,

Hunsrückstraße 19

Ortsgemeinde Immert:

Stimmbezirk 101

Wahllokal:

Gemeindehaus,

Schulstraße 18

Ortsgemeinde Lückenburg:

Stimmbezirk 101

Wahllokal:

Bürgerhaus,

Dorfstraße 6

Ortsgemeinde Malborn:

Stimmbezirk 201

Wahllokal:

Steinkopfhalle,

Waldstraße

Stimmbezirk 202

Wahllokal:

Bürgerhaus Thiergarten,

Schulstraße

Ortsgemeinde Merschbach:

Stimmbezirk 101

Wahllokal:

Bürgerhaus,

Ortsstraße 1

Ortsgemeinde Neunkirchen:

Stimmbezirk 101

Wahllokal:

Gemeindehaus,

Mühlental 1

Ortsgemeinde Rorodt:

Stimmbezirk 101

Wahllokal:

Gemeindehaus,

Ortsstraße

Ortsgemeinde Schönberg:

Stimmbezirk 101

Wahllokal:

Jugend- und Pfarrheim,

Kirchstraße 10

Ortsgemeinde Talling:

Stimmbezirk 101

Wahllokal:

Gemeindehaus,

Hauptstraße

Ortsgemeinde Thalfang:

Stimmbezirk 301

Wahllokal:

Evang. Gemeindehaus,

Kirchgasse 5

Stimmbezirk 302

Wahllokal:

Haus der Begegnung,

Saarstraße 3

Stimmbezirk 303

Wahllokal:

Bürgerhaus Bäsch,

Waldstraße

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 20.01.2025 bis 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 14.30 Uhr in der Verbandsgemeindeverwaltung Thalfang am Erbeskopf, Saarstraße 7, 54424 Thalfang zusammen.

Im Wahlbezirk 201-Malborn wird eine repräsentative Wahlstatistik durchgeführt. In diesem Wahllokal werden für wahlstatistische Auszählungen Stimmzettel verwendet, auf denen Geschlecht und Geburtsjahr (in sechs Gruppen) vermerkt sind. Das Verfahren ist nach dem „Gesetz über die allgemeine und repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland“ (Wahlstatistikgesetz 4/5 – WStatG) vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27. April 2013 (BGBl. I S. 962), zulässig.

Bei der Verwendung dieser Stimmzettel ist eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ausgeschlossen.

3.

Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a)

für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b)

für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt

seine Erststimme in der Weise ab,

dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

und seine Zweitstimme in der Weise,

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5.

Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b)

durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Thalfang, den 03.02.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Thalfang am Erbeskopf