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Thalfang aktuell - Amtsblatt VG Thalfang
Ausgabe 8/2023
Unsere Dörfer
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Schönbergfür das Haushaltsjahr 2023

für das Haushaltsjahr 2023 vom 24.02.2023

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

412.310 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

412.305 Euro

der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf

5 Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

34.340 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

0 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

54.590 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

- 54.590 Euro

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

20.250 Euro

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

- zinslose Kredite auf

0 €

- verzinste Kredite auf

6.790 €

§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf  —  32.000 Euro

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf  —  32.000 Euro

§ 4

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Kredite zur Liquiditätssicherung werden vor dem Hintergrund des § 68 GemO in der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde abgebildet.

§ 5

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

- Grundsteuer A

345

v.H.

- Grundsteuer B

465

v.H.

- Gewerbesteuer

380 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

- für den ersten Hund

70 €

- für den zweiten Hund

90 €

- für jeden weiteren Hund

110 €

§ 6

Öffentlich-rechtliche Entgelte

Die Sätze der öffentlich-rechtlichen Entgelte für ständige Gemeindeeinrichtungen gem. den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit den im Einzelfall maßgebenden zzt. gültigen Benutzungsordnungen werden wie folgt festgesetzt:

1.

Benutzungsgebühren für Gemeindehalle für Festveranstaltungen

150 €

2.

Nutzungsgebühr Grillhütte

1. Tag:

70 €

jeder weitere Tag:

50 €

3.

Gebühr für Wiesenwalze (halbtags)

3 €

4.

Gebühr für die Unterstellung landwirtschaftlicher Geräte im

Dreschschuppen je m²

2,00 €

5.

Friedhofsgebühren

I. Reihengrabstätten

a)

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung 250 €

b)

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Buchstabe a) 130 €

c)

Überlassung einer vorhandenen Reihengrabstätte zur Beisetzung einer Urne 130 €

d)

Überlassung einer Reihenrasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. I Buchstabe a) einschl. der Pflege für die Dauer der Ruhezeit (25 Jahre) 1.800 €

e)

Überlassung einer Urnenrasengrabstätte nach § 12 d der Friedhofssatzung einschl. der Pflege für die Dauer der Ruhezeit (15 Jahre) 500 €

ea)

Edelstahlplakette mit Gravur 50 €

II. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Die für das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

III. Ausheben und Schließen der Gräber

a)

Reihengräber für Verstorbene (§ 10 der Friedhofssatzung)

720 €

b)

Urnenbestattung je Beisetzung

220 €

Sofern eine Handschachtung erforderlich wird verdoppeln sich die unter a) und b) genannten Gebührensätze

Sofern eine Beisetzung an einem Samstag stattfinden soll, wird ein Samstagszuschlag von 10 % erhoben.

IV. Benutzung der Leichenhalle

Je Leiche bis zur Bestattung 50 €

6. Einheitssatzung für Straßenentwässerung nach BauGB (Erschließung

gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Erschließungsbeitragssatzung 7,33 €/m²

§ 7

Eigenkapital

zum 31.12.2021

1.082 T €

zum 31.12.2022

1.086 T €

zum 31.12.2023

1.086 T €

§ 8

Bewirtschaftungsregeln

Innerhalb eines Teilhaushaltes sind grundsätzlich alle Aufwendungsansätze gegenseitig deckungsfähig, dies gilt auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt. Die Summe aller Mehrerträge/Mehreinzahlungen abzüglich der Summe aller Mindererträge/Mindereinzahlungen kann insgesamt zur Verstärkung der Aufwendungsansätze/Auszahlungsansätze herangezogen werden. Darüber hinaus bilden Personal, Versorgungsaufwendungen sowie bilanzielle Abschreibungen produkt- und/oder teilhaushaltübergreifend jeweils eine eigenständige Bewirtschaftungseinheit und werden daher gemäß § 16 Abs. 2 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Die Umlage nach § 32 Abs. 1 LFAG wird mit der Umlage nach § 32 Abs. 2 LFAG für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

§ 9

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 5.000 € überschritten sind.

§ 10

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.

Schönberg, den 24.02.2023
- Prümm – Ortsbürgermeister

Der Haushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 3 der Gemeindeordnung bei der

Verbandsgemeindeverwaltung Thalfang am Erbeskopf, Zimmer 15, öffentlich aus.

Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzungen begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.