Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 412.310 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 412.305 Euro |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf | 5 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 34.340 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 54.590 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | - 54.590 Euro |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 20.250 Euro |
§ 2
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| - zinslose Kredite auf | 0 € |
| - verzinste Kredite auf | 6.790 € |
§ 3
Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf — 32.000 Euro
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf — 32.000 Euro
§ 4
Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Kredite zur Liquiditätssicherung werden vor dem Hintergrund des § 68 GemO in der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde abgebildet.
§ 5
Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| - Grundsteuer A | 345 |
| v.H. | |
| - Grundsteuer B | 465 |
| v.H. | |
| - Gewerbesteuer | 380 v.H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
| - für den ersten Hund | 70 € |
| - für den zweiten Hund | 90 € |
| - für jeden weiteren Hund | 110 € |
§ 6
Öffentlich-rechtliche Entgelte
Die Sätze der öffentlich-rechtlichen Entgelte für ständige Gemeindeeinrichtungen gem. den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit den im Einzelfall maßgebenden zzt. gültigen Benutzungsordnungen werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Benutzungsgebühren für Gemeindehalle für Festveranstaltungen | 150 € |
| 2. | Nutzungsgebühr Grillhütte | |
| 1. Tag: | 70 € | |
| jeder weitere Tag: | 50 € | |
| 3. | Gebühr für Wiesenwalze (halbtags) | 3 € |
| 4. | Gebühr für die Unterstellung landwirtschaftlicher Geräte im | |
| Dreschschuppen je m² | 2,00 € | |
| 5. | Friedhofsgebühren |
I. Reihengrabstätten
| a) | Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung 250 € |
| b) | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Buchstabe a) 130 € |
| c) | Überlassung einer vorhandenen Reihengrabstätte zur Beisetzung einer Urne 130 € |
| d) | Überlassung einer Reihenrasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. I Buchstabe a) einschl. der Pflege für die Dauer der Ruhezeit (25 Jahre) 1.800 € |
| e) | Überlassung einer Urnenrasengrabstätte nach § 12 d der Friedhofssatzung einschl. der Pflege für die Dauer der Ruhezeit (15 Jahre) 500 € |
| ea) | Edelstahlplakette mit Gravur 50 € |
II. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Die für das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
III. Ausheben und Schließen der Gräber
| a) | Reihengräber für Verstorbene (§ 10 der Friedhofssatzung) | 720 € |
| b) | Urnenbestattung je Beisetzung | 220 € |
Sofern eine Handschachtung erforderlich wird verdoppeln sich die unter a) und b) genannten Gebührensätze
Sofern eine Beisetzung an einem Samstag stattfinden soll, wird ein Samstagszuschlag von 10 % erhoben.
IV. Benutzung der Leichenhalle
Je Leiche bis zur Bestattung 50 €
6. Einheitssatzung für Straßenentwässerung nach BauGB (Erschließung
gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Erschließungsbeitragssatzung 7,33 €/m²
§ 7
Eigenkapital
| zum 31.12.2021 | 1.082 T € |
| zum 31.12.2022 | 1.086 T € |
| zum 31.12.2023 | 1.086 T € |
§ 8
Bewirtschaftungsregeln
Innerhalb eines Teilhaushaltes sind grundsätzlich alle Aufwendungsansätze gegenseitig deckungsfähig, dies gilt auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt. Die Summe aller Mehrerträge/Mehreinzahlungen abzüglich der Summe aller Mindererträge/Mindereinzahlungen kann insgesamt zur Verstärkung der Aufwendungsansätze/Auszahlungsansätze herangezogen werden. Darüber hinaus bilden Personal, Versorgungsaufwendungen sowie bilanzielle Abschreibungen produkt- und/oder teilhaushaltübergreifend jeweils eine eigenständige Bewirtschaftungseinheit und werden daher gemäß § 16 Abs. 2 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Die Umlage nach § 32 Abs. 1 LFAG wird mit der Umlage nach § 32 Abs. 2 LFAG für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
§ 9
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 5.000 € überschritten sind.
§ 10
Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
Der Haushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 3 der Gemeindeordnung bei der
Verbandsgemeindeverwaltung Thalfang am Erbeskopf, Zimmer 15, öffentlich aus.
Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzungen begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.