| Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum | 54470 Bernkastel-Kues, 16.02.2024 |
| DLR Mosel | Görresstraße 10 |
| Abteilung Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung | Telefon: 06531-9560 |
| Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Oberlauf Kleine Dhron | Telefax: 06531-956103 |
| Aktenzeichen: 11066-HA2.3. | Internet: www.dlr.rlp.de |
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Oberlauf Kleine Dhron
2. Änderungsbeschluss
I. Anordnung
1. Anordnung von Änderungen des Flurbereinigungsgebietes
(§ 8 Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794)
Hiermit wird das durch Flurbereinigungsbeschluss vom 09.12.2008 festgestellte, mit Beschluss vom 17.10.2011 geänderte und durch Abteilungen von Teilverfahren vom 10.04.2013 und vom 09.12.2019 jeweils geänderte Flurbereinigungsgebiet des Verfahrens Oberlauf Kleine Dhron, Landkreis Bernkastel-Wittlich, wie folgt geändert:
1.1 Vom Flurbereinigungsgebiet werden folgende Flurstücke ausgeschlossen:
Gemarkung Hilscheid (2351)
| Flur 10 - | Flurstücke 65/2, 66/2, 67/2, 68/2, 69/2, 69/6, 69/9, 70/3, 76/5, 82/3 |
| Flur 11 - | Flurstücke 1/4, 2/1, 3, 4, 5/4, 6 |
| Flur 12 - | Flurstücke 1, 2, 3, 7, 8, 9 |
| Flur 13 - | Flurstücke 15, 16, 17, 18, 19, 20, 188/6, 466/3, 466/4, 466/5, 466/6, 466/16, 466/17, 466/30, 466/31, 466/32, 466/33, 466/34, 466/35, 466/36, 466/37, 466/38, 466/39, 466/40, 466/41, 466/42, 466/43, 466/44, 466/48, 466/49, 466/50, 466/58, 466/60, 466/61, 466/63, 466/65, 466/66, 466/67, 466/68, 466/69, 466/72, 466/73, 466/74, 466/75, 466/76, 466/77, 466/78, 476/465, 480/466, 481/466, 484/306, 489/301, 496/14, 497/14, 498/14, 503/100, 523/21, 601/467, 601/468, 603/1, 604/12, 605/64, 606/124, 607/147, 608/159, 609/162, 610/180, 613/302, 614/124, 615/124, 616/180, 621/466 |
| Flur 14 - | Flurstück 25/9 |
| Flur 17 - | Flurstücke 1/1, 13/2 |
| Flur 18 - | Flurstücke 12/4, 14/1, 15/1, 17/1, 18/1 |
| Gemarkung Malborn (2352) | |
| Flur 15 - | Flurstück 8 |
| Flur 16 - | Flurstücke 1, 2, 3, 4, 5/1, 8/1, 9, 12, 13, 17 |
| Flur 17 - | Flurstücke 79/1, 79/2, 80, 81, 96, 97, 98 |
| Flur 21 - | Flurstücke 2/1, 2/2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 11 |
| Flur 22 - | Flurstücke 10/1, 10/2, 35/1, 35/2, 96/1, 96/2, 96/3, 116/1, 116/2, 325/3, 328/52, 329/56, 330/74, 333/10, 334/35, 335/96, 338/56, 339/116, 352/116 |
| Flur 25 - | Flurstücke 91/4, 91/5 |
| Gemarkung Bäsch (2364) | |
| Flur 13 - | Flurstücke 51/4, 63/3, 63/5, 63/7, 124/3, 125/2, 125/5, 126/2 |
| Flur 14 - | Flurstücke 129, 130/1, 130/2, 131, 132, 134/1, 134/2, 146/1, 146/2, 146/3, 201/3, 201/6, 201/7, 201/37, 201/38, 201/42, 201/43, 201/44, 201/45, 201/54, 201/55, 201/56, 201/61, 215/134, 285/149, 292/201, 294/201 |
| Flur 15 - | Flurstücke 3/3, 3/5 |
| Gemarkung Deuselbach (2365) | |
| Flur 10 - | Flurstücke 1/8, 1/9, 3/4, 3/5, 3/6, 3/7, 3/8 |
| Gemarkung Dhronecken (2353) | |
| Flur 8 - | Flurstück 9 |
| Gemarkung Thalfang (2363) | |
| Flur 7 - | Flurstück 88/59 |
| Flur 8 - | Flurstücke 100/5, 100/8, 107/3, 130/1, 133/1, 134/3, 134/4, 135/1, 137/5, 137/9, 138/14, 138/15, 158/1, 158/2, 159/1, 160/1, 160/2, 161/1, 161/2, 161/3, 162, 163, 169 |
| Flur 12 - | Flurstück 119/4 |
| Flur 16 - | Flurstück 36/7 |
| Flur 17 - | Flurstücke 144/6, 144/7, 144/8, 144/9, 144/10, 144/11, 144/12, 144/13, 144/14, 144/15, 144/16, 144/22 |
1.2 Die nachstehend aufgeführten Flurstücke:
Gemarkung Thalfang (2363)
Flur 7 - | Flurstücke 12/2, 12/3, 88/78 |
werden vom Flurbereinigungsverfahren Oberlauf Kleine Dhron abgeteilt und in das Flurbereinigungsverfahren Thalfang Nord übertragen.
2. Feststellung des Flurbereinigungsgebietes
Das Flurbereinigungsgebiet wird nach Maßgabe der unter Nr. I. 1 angegebenen Änderungen festgestellt.
II. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes (Nr. I, 1 bis 2) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.
III. Hinweise
Auslegung des Beschlusses mit Gründen und Übersichtskarte
Je ein Abdruck dieses Änderungsbeschlusses mit den Beschlussgründen und einer Übersichtskarte liegen zwei Wochen lang nach der Bekanntgabe zur Einsichtnahme der Beteiligten aus beim:
Vorsitzenden der Teilnehmergemeinschaft Oberlauf Kleine Dhron
Herr Detlef Jochem, Hirtenweg 19, 54426 Dhronecken
(bitte vorab telefonische Terminvereinbarung unter Tel. 0170 / 933 53 81)
Dieser Beschluss und die Übersichtskarte können ebenfalls im Internet unter
https://www.dlr-mosel.rlp.de/ {{gt}} Direkt zu {{gt}} Bodenordnungsverfahren {{gt}} 11066 Oberlauf Kleine Dhron {{gt}} 4. Bekanntmachungen, bzw. 5.Karten
eingesehen werden.
Begründung
1. Sachverhalt:
Das bisherige Flurbereinigungsgebiet mit rund 2328 ha Verfahrensfläche erfährt durch den Ausschluss der Flächen vom Staatswald und des Nationalparks eine erhebliche Verkleinerung von etwa 2129 ha und ist nun 199 ha groß.
Der überwiegende Teil des Verfahrensgebietes Oberlauf Kleine Dhron liegt im Bereich des Hochwaldes westlich des Erbeskopfs. Durch den 2014 bekanntgegebenen Staatsvertrag über die Errichtung und Unterhaltung des Nationalparks Hunsrück- Hochwald, ist in diesem Bereich für die Umsetzung der wasserwirtschaftlichen Maßnahmen und landespflegerischen Ziele des Flussgebietsentwicklungskonzeptes Oberlauf Kleine Dhron keine Flurbereinigung mehr erforderlich. Durch die eingetretenen faktischen und rechtlichen Umstände ist eine zweckmäßige Bodenordnung nicht mehr notwendig.
Im auszuschließenden Verfahrensgebiet wurden noch keine Maßnahmen durchgeführt. Die Herstellung eines geordneten Zustandes ist daher nicht durchzuführen.
Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft Oberlauf Kleine Dhron hat den festgesetzten Änderungen des Verfahrensgebietes in seiner Sitzung am 10.08.2022 zugestimmt.
Die Ortsgemeinden Dhronecken und Malborn, die Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf, Landesforsten Rheinland-Pfalz und zu beteiligende Behörden und Organisationen wurden gehört und haben den Änderungen zugestimmt.
2. Gründe
2.1 Formelle Gründe
Dieser Änderungsbeschluss wird vom DLR Mosel als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen.
Rechtsgrundlage für den Beschluss ist § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Nr. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794)
Die formellen Voraussetzungen für den Änderungsbeschluss sind erfüllt.
2.2 Materielle Gründe
Die unter Nr. I 1. aufgeführten Flurstücke sind auszuschließen, da für diese aus flurbereinigungstechnischer Sicht keine Maßnahmen erforderlich sind.
Die Flächen befinden nahezu vollständig in öffentlichem Eigentum von Landesforsten Rheinland-Pfalz. Es handelt sich um Flurstücke des Staatswaldes und um Flächen des Nationalparks Hunsrück-Hochwald.
In Vorbereitung des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Oberlauf Kleine Dhron ist ein Flussgebietsentwicklungskonzept erstellt worden, das in der Summe aller wasserwirtschaftlichen und landespflegerischen Maßnahmen eine Verbesserung der Fließgewässer, eine positive ökologische Bilanz und einen verbesserten Hochwasserschutz erreichen soll.
Für das Gebiet des Hochwaldes war überwiegend die Reaktivierung von Hangbrüchern, Rückbau unnatürlicher Fließgewässer im Bereich der Hangbrücher, Entwicklung von artenreichem Grünland in den Bachauen, Entwicklung von Waldflächen zu Bachuferwald, Umwandlung von Nadelforst in naturnahe Waldgesellschaften und Entwicklung des Waldes zu naturnahen Feuchtwald entsprechend der Standorte vorgesehen.
Durch den Nationalpark, der im Kerngedanken vorsieht, dass sich die Flächen weitestgehend selbst überlassen bleiben und eine eigene Entwicklung ohne Eingriff von außen ablaufen soll, sind die zuvor genannten Maßnahmen im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens nicht mehr erforderlich.
Im Liegenschaftskataster und Grundbuch sind keine Änderungen oder Neuordnungen der Flächen vorzunehmen, sodass der Kataster- und Eigentumsbestand unverändert belassen werden kann.
Die definierten Ziele aus dem Flussgebietsentwicklungskonzept können in den Bereichen Thalfangerbach, Langemerbach und Röderbach mit Nebengewässer in der geplanten Form weiter ausgeführt werden. Hierzu wurden bereits die Teilverfahren Thalfangerbach und Thalfang Nord aus dem Flurbereinigungsverfahren Oberlauf Kleine Dhron abgetrennt und als eigenständige Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren mit der gleichen Zielsetzung weitergeführt.
Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 FlurbG sind erfüllt.
Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten. Es liegt insbesondere in ihrem Interesse, dass das Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Oberlauf Kleine Dhron fortgesetzt wird, damit die angestrebten wasserwirtschaftlichen Ziele in dem verbleibenden Verfahrensgebiet weiter bearbeitet werden können.
Die Voraussetzungen für die Anordnungen der sofortigen Vollziehung liegen damit vor (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats, beginnend mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung, Widerspruch beim
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Mosel,
Görresstraße 10, 54470 Bernkastel-Kues
oder wahlweise bei der
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD)
- Obere Flurbereinigungsbehörde -
Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier
schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.
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