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Thalfang aktuell - Amtsblatt VG Thalfang
Ausgabe 9/2023
Unsere Dörfer
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Thalfang für das Haushaltsjahr 2023 vom 03.03.2023

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1.

im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag auf

2.

im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

0 Euro

verzinste Kredite auf

160.600 Euro

zusammen auf

160.600 Euro

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf

 —  60.000 Euro

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf

 —  60.000 Euro

§ 4

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Kredite zur Liquiditätssicherung werden vor dem Hintergrund des § 68 GemO in der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde berücksichtigt.

§ 5

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

-

Grundsteuer A

400 v.H.

-

Grundsteuer B

500 v.H.

-

Gewerbesteuer

400 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

-

für den ersten Hund

80 €

-

für den zweiten Hund

100 €

-

für jeden weiteren Hund

120 €

§ 6

Öffentlich-rechtliche Entgelte

Die Sätze der öffentlich-rechtlichen Entgelte für ständige Gemeindeeinrichtungen gem. den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit den im Einzelfall maßgebenden zzt. gültigen Benutzungsordnungen werden wie folgt festgesetzt:

1.

Beitragssatz (Vomhundertsatz) für die Festsetzung des Fremdenverkehrsbeitrages gem. § 12 Abs. 1 KAG i.V.m. § 3 Abs. 10 der Fremdenverkehrsbeitragssatzung

2.

Grillhütte (1.Tag)

3.

Grillhütte (jeder weitere Tag)

in beiden Fällen folgende Kosten zusätzlich:

1.

Stromkosten

mit 0,70 €/kwh

2.

Wasser/Abwasser

mit 5,00 €/m³

4.

Benutzungsgebühren für

I.

Festhalle Thalfang

Nutzfläche

Benutzerentgelt

Folgetage

-m²-

-€-

-€-

Festsaal

313,00

300,00

150,00

abgeteilter Saal

92,00

60,00

30,00

Empore

51,00

35,00

17,50

Bühne

41,00

30,00

15,00

Bar

25,00

15,00

7,50

Küche/Imbiss

pauschal

40,00

20,00

Nebenkosten:

Energiekosten nach dem tatsächlichen Verbrauch je kwh

Bei kulturellen Veranstaltungen kulturtragender Vereine sind folgende Benutzerentgelte zu berechnen:

mit Bewirtung:

50 % des Benutzerentgeltes

ohne Bewirtung:

25 % des Benutzerentgeltes

Kaution/Stornokosten:

Bei Abschluss des Mietvertrages müssen 50 % der Entgelte angezahlt werden. Wird der Mietvertrag storniert, wird die Anzahlung als Stornokosten einbehalten.

Reinigungskosten werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet.

II.

Haus der Begegnung“

Nutzfläche

Benutzerentgelt

Folgetage

-m²-

-€-

-€-

Mehrzweckraum

82

60,00

30,00

Foyer

42

30,00

15,00

Geschirrnutzung

pauschal

15,00

7,50

Stundensatz

15,00

Bei kulturellen Veranstaltungen kulturtragender Vereine sind folgende Benutzerentgelte zu zahlen:

mit Bewirtung:

50 % des Benutzerentgeltes

ohne Bewirtung:

25 % des Benutzerentgeltes

Kaution/Stornokosten:

Bei Abschluss des Mietvertrages müssen 50 % der Entgelte angezahlt werden. Wird der Mietvertrag storniert, wird die Anzahlung als Stornokosten einbehalten.

Reinigungskosten werden nach dem tatsächlichen Aufwand mit 15 €/h berechnet.

Die Nebenkosten werden pauschal berechnet mit folgenden Sätzen:

1.

Ganztägige Vermietung:

50 €

2.

Stundenweise Vermietung:

10 €

III.

Bürgerhaus Bäsch

Nutzfläche

Benutzerentgelt

Folgetage

-m²-

-€-

-€-

Saal

102

80,00

40,00

Sitzungsraum

22

15,00

7,50

Küche

pauschal

40,00

20,00

Stundensatz:

15,00

Bei kulturellen Veranstaltungen kulturtragender Vereine sind folgende Benutzerentgelte zu zahlen:

mit Bewirtung:

50 % des Benutzerentgeltes

ohne Bewirtung:

25 % des Benutzerentgeltes

Kaution/Stornokosten:

Bei Abschluss des Mietvertrages müssen 50 % der Entgelte angezahlt werden. Wird der Mietvertrag storniert, wird die Anzahlung als Stornokosten einbehalten.

Reinigungskosten werden nach dem tatsächlichen Aufwand mit 15 €/h berechnet.

Die Nebenkosten werden pauschal berechnet mit folgenden Sätzen:

1.

Ganztägige Vermietung:

50 €

2.

Stundenweise Vermietung:

10 €

5.

Standgeld für Märkte

- je lfdm. Stellfläche

6.

Stellplatzgebühr für Wohnmobile

je Übernachtung inkl. Nebenkosten

7.

Einheitssatz f. d. Straßenentwässerung nach BauGB (Erschließung) und gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Erschließungsbeitragssatzung (maßgeblich für Thalfang und Ortsteil Bäsch)

8.

Die unter Ziffer 3 bezeichneten Kostensätze für Strom, Wasser und Abwasser gelten auch bei Benutzung des Festplatzes, des Dorfplatzes Bäsch und ähnliche Einrichtungen

§ 7

Eigenkapital

Zum 31.12.2021:

-1.673 €

Zum 31.12.2022:

-2.203 €

Zum 31.12.2023:

-2.156 €

§ 8

Bewirtschaftungsregeln (Deckungsfähigkeit)

Innerhalb eines Teilhaushaltes sind grundsätzlich alle Aufwendungsansätze gegenseitig deckungsfähig, dies gilt auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt. Die Summe aller Mehrerträge/Mehreinzahlungen abzüglich der Summe aller Mindererträge/Mindereinzahlungen kann insgesamt zur Verstärkung der Aufwendungsansätze/Auszahlungsansätze herangezogen werden. Darüber hinaus bilden Personal, Versorgungsaufwendungen sowie bilanzielle Abschreibungen produkt- und/oder teilhaushaltübergreifend jeweils eine eigenständige Bewirtschaftungseinheit und werden daher gemäß § 16 Abs. 2 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Die Umlage nach § 32 Abs. 1 LFAG wird mit der Umlage nach § 32 Abs. 2 LFAG für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

§ 9

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 7.000 € überschritten sind.

§ 10

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.

Thalfang, den 03.03.2023
- Graul -
Ortsbürgermeister

Der Haushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 2 der Gemeindeordnung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Thalfang am Erbeskopf, Zimmer 15, öffentlich aus.

Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzungen begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die Kommunalaufsicht hat mit Ihrer Verfügung vom 21.02.2023 rechtliche Bedenken wegen dem

-

Gebot der Sicherung der stetigen Aufgabenerfüllung (§ 93 Abs. 1 Satz 1 GemO)

-

das Haushaltsausgleichsgebot (§ 93 Abs. 4 GemO, § 18 GemHVO)

-

das Überschuldungsverbot (§ 93 Abs. 6 GemO)

-

das Gebot einer rechtmäßigen Verwendung von Krediten zur Liquiditätssicherung (§ 105 GemO)

geltend gemacht.