Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. | im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 3.380.865 Euro | |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 3.533.835 Euro | |
| der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag auf | -152.970 Euro | |
| 2. | im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 386.295 Euro | |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 145.000 Euro | |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 170.600 Euro | |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -25.600 Euro | |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | -360.695 Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite auf | 0 Euro | |
| verzinste Kredite auf | 160.600 Euro | |
| zusammen auf | 160.600 Euro |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf
— 60.000 Euro
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf
— 60.000 Euro
Kredite zur Liquiditätssicherung werden vor dem Hintergrund des § 68 GemO in der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde berücksichtigt.
| Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: | ||
| - | Grundsteuer A | 400 v.H. |
| - | Grundsteuer B | 500 v.H. |
| - | Gewerbesteuer | 400 v.H. |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | ||
| - | für den ersten Hund | 80 € |
| - | für den zweiten Hund | 100 € |
| - | für jeden weiteren Hund | 120 € |
Die Sätze der öffentlich-rechtlichen Entgelte für ständige Gemeindeeinrichtungen gem. den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit den im Einzelfall maßgebenden zzt. gültigen Benutzungsordnungen werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Beitragssatz (Vomhundertsatz) für die Festsetzung des Fremdenverkehrsbeitrages gem. § 12 Abs. 1 KAG i.V.m. § 3 Abs. 10 der Fremdenverkehrsbeitragssatzung | 10 % | |||
| 2. | Grillhütte (1.Tag) | 60 € | |||
| 3. | Grillhütte (jeder weitere Tag) | 30 € | |||
| • | in beiden Fällen folgende Kosten zusätzlich: | ||||
| 1. | Stromkosten | mit 0,70 €/kwh | |||
| 2. | Wasser/Abwasser | mit 5,00 €/m³ | |||
| 4. | Benutzungsgebühren für | ||||
| I. | Festhalle Thalfang | |||||
| Nutzfläche | Benutzerentgelt | Folgetage | ||||
| -m²- | -€- | -€- | ||||
| Festsaal | 313,00 | 300,00 | 150,00 | |||
| abgeteilter Saal | 92,00 | 60,00 | 30,00 | |||
| Empore | 51,00 | 35,00 | 17,50 | |||
| Bühne | 41,00 | 30,00 | 15,00 | |||
| Bar | 25,00 | 15,00 | 7,50 | |||
| Küche/Imbiss | pauschal | 40,00 | 20,00 | |||
| Nebenkosten: | ||||||
| Energiekosten nach dem tatsächlichen Verbrauch je kwh | 1,00 € | |||||
| Bei kulturellen Veranstaltungen kulturtragender Vereine sind folgende Benutzerentgelte zu berechnen: | ||||||
| mit Bewirtung: | 50 % des Benutzerentgeltes | |||||
| ohne Bewirtung: | 25 % des Benutzerentgeltes | |||||
| Kaution/Stornokosten: | Bei Abschluss des Mietvertrages müssen 50 % der Entgelte angezahlt werden. Wird der Mietvertrag storniert, wird die Anzahlung als Stornokosten einbehalten. | |||||
| Reinigungskosten werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet. | ||||||
| II. | „Haus der Begegnung“ | |||||
| Nutzfläche | Benutzerentgelt | Folgetage | ||||
| -m²- | -€- | -€- | ||||
| Mehrzweckraum | 82 | 60,00 | 30,00 | |||
| Foyer | 42 | 30,00 | 15,00 | |||
| Geschirrnutzung | pauschal | 15,00 | 7,50 | |||
| Stundensatz | 15,00 | |||||
| Bei kulturellen Veranstaltungen kulturtragender Vereine sind folgende Benutzerentgelte zu zahlen: | ||||||
| mit Bewirtung: | 50 % des Benutzerentgeltes | |||||
| ohne Bewirtung: | 25 % des Benutzerentgeltes | |||||
| Kaution/Stornokosten: | Bei Abschluss des Mietvertrages müssen 50 % der Entgelte angezahlt werden. Wird der Mietvertrag storniert, wird die Anzahlung als Stornokosten einbehalten. | |||||
| Reinigungskosten werden nach dem tatsächlichen Aufwand mit 15 €/h berechnet. | ||||||
| Die Nebenkosten werden pauschal berechnet mit folgenden Sätzen: | ||||||
| 1. | Ganztägige Vermietung: | 50 € | ||||
| 2. | Stundenweise Vermietung: | 10 € | ||||
| III. | Bürgerhaus Bäsch | |||||
| Nutzfläche | Benutzerentgelt | Folgetage | ||||
| -m²- | -€- | -€- | ||||
| Saal | 102 | 80,00 | 40,00 | |||
| Sitzungsraum | 22 | 15,00 | 7,50 | |||
| Küche | pauschal | 40,00 | 20,00 | |||
| Stundensatz: | 15,00 | |||||
| Bei kulturellen Veranstaltungen kulturtragender Vereine sind folgende Benutzerentgelte zu zahlen: | ||||||
| mit Bewirtung: | 50 % des Benutzerentgeltes | |||||
| ohne Bewirtung: | 25 % des Benutzerentgeltes | |||||
| Kaution/Stornokosten: | Bei Abschluss des Mietvertrages müssen 50 % der Entgelte angezahlt werden. Wird der Mietvertrag storniert, wird die Anzahlung als Stornokosten einbehalten. | |||||
| Reinigungskosten werden nach dem tatsächlichen Aufwand mit 15 €/h berechnet. | ||||||
| Die Nebenkosten werden pauschal berechnet mit folgenden Sätzen: | ||||||
| 1. | Ganztägige Vermietung: | 50 € | ||||
| 2. | Stundenweise Vermietung: | 10 € | ||||
| 5. | Standgeld für Märkte | |
| - je lfdm. Stellfläche | 6,00 € | |
| 6. | Stellplatzgebühr für Wohnmobile | |
| je Übernachtung inkl. Nebenkosten | 10,00 € | |
| 7. | Einheitssatz f. d. Straßenentwässerung nach BauGB (Erschließung) und gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Erschließungsbeitragssatzung (maßgeblich für Thalfang und Ortsteil Bäsch) | 12,14 € |
| 8. | Die unter Ziffer 3 bezeichneten Kostensätze für Strom, Wasser und Abwasser gelten auch bei Benutzung des Festplatzes, des Dorfplatzes Bäsch und ähnliche Einrichtungen |
| Zum 31.12.2021: | -1.673 € | |
| Zum 31.12.2022: | -2.203 € | |
| Zum 31.12.2023: | -2.156 € |
Innerhalb eines Teilhaushaltes sind grundsätzlich alle Aufwendungsansätze gegenseitig deckungsfähig, dies gilt auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt. Die Summe aller Mehrerträge/Mehreinzahlungen abzüglich der Summe aller Mindererträge/Mindereinzahlungen kann insgesamt zur Verstärkung der Aufwendungsansätze/Auszahlungsansätze herangezogen werden. Darüber hinaus bilden Personal, Versorgungsaufwendungen sowie bilanzielle Abschreibungen produkt- und/oder teilhaushaltübergreifend jeweils eine eigenständige Bewirtschaftungseinheit und werden daher gemäß § 16 Abs. 2 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Die Umlage nach § 32 Abs. 1 LFAG wird mit der Umlage nach § 32 Abs. 2 LFAG für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 7.000 € überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzungen begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die Kommunalaufsicht hat mit Ihrer Verfügung vom 21.02.2023 rechtliche Bedenken wegen dem
| - | Gebot der Sicherung der stetigen Aufgabenerfüllung (§ 93 Abs. 1 Satz 1 GemO) |
| - | das Haushaltsausgleichsgebot (§ 93 Abs. 4 GemO, § 18 GemHVO) |
| - | das Überschuldungsverbot (§ 93 Abs. 6 GemO) |
| - | das Gebot einer rechtmäßigen Verwendung von Krediten zur Liquiditätssicherung (§ 105 GemO) |
geltend gemacht.