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Thalfang aktuell - Amtsblatt VG Thalfang
Ausgabe 9/2026
Zweckverband der 12 Gemeinden
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Zweckverbandes des ehemaligen Amtes Tronecken für das Haushaltsjahr 2026

Die Verbandsversammlung hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

3.342.068 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

3.342.068 Euro

der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf

0 Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

52.545 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

1.134.000 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

1.419.700 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

- 285.700 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

233.155 Euro.

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

0 Euro

verzinste Kredite auf

0 Euro

zusammen auf

0 Euro.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf

860.000 Euro.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf

0 Euro.

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf

1.300.000 Euro.

§ 5 Umlagen

Zur Deckung des, durch andere Einnahmen nicht gedeckten, Finanzbedarf des laufenden Betriebes der Aufgabenbereiche nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a – c der Verbandsordnung erhebt der Zweckverband von seinen Verbandsmitgliedern jährlich eine Verbandsumlage. Die Verbandsumlage bemisst sich nach folgenden Umlagemaßstäben:

I. Verbandsumlage für die Waldbewirtschaftung „Haardtwald“

Nach dem Eigentumsanteil gem. § 4 Abs 2. Buchst. A der Verbandsordnung.

Die vorläufigen Erträge für die Waldbewirtschaftung für die Haushaltsjahre ohne Windkraftanlage betragen, gem. Anlage 1

15.684 Euro.

II. Verbandsumlage für die Flächenverpachtung für Windkraftanlagen im „Haardtwald“

Nach dem Eigentumsanteil gem. § 4 Abs 2. Buchst. A der Verbandsordnung.

Die vorläufigen Erträge für die Flächenverpachtung für Windkraftanlagen für die Haushaltsjahre betragen gem. Anlage 2

100.000 Euro.

III. Verbandsumlage „Kindergartenwesen“

Je zu 1/3

-

nach der, vom Statistischem Landesamt zum 30.06. des Vorjahres festgestellten, Einwohnerzahl,

-

nach der Zahl der Kinder, die den Kindergarten am 01.10. des Vorjahres besucht haben,

-

nach den, für das laufende Jahr maßgeblichen, Umlagegrundlagen gem. § 25 Abs. 1 LFAG

Die vorläufige Höhe dieser Umlage für das Haushaltsjahr 2026 beträgt gem. Anlage 3

175.823 Euro

IV. Verbandsumlage „Friedhofswesen“

Nach der vom Statistischem Landesamt zum 30.06. des Vorjahres festgestellten Einwohnerzahl.

Die vorläufige Höhe dieser Umlage für das Haushaltsjahr 2026 beträgt gem. Anlage 4

78.112 Euro.

Bei den Umlagen handelt es sich um vorläufige Planzahlen auf Basis der Haushaltsplanung. Die genaue Abrechnung erfolgt im Rahmen der Jahresrechnung anhand der o. g. Umlagegrundlagen.

§ 6 Öffentlich-rechtliche Entgelte

A. Friedhofsgebühren

I. Reihengrabstätten

1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Absatz 2 der Friedhofssatzung

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

290,00 Euro

b) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

500,00 Euro

2. Überlassung einer Reihenrasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 einschließlich Pflege für die Dauer der Ruhezeit (30 Jahre)

3.000,00 Euro

3. Überlassung einer anonymen Reihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 einschließlich Pflege für die Dauer der Ruhezeit (30 Jahre)

3.000,00 Euro

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

a) eine Doppelgrabstätte

1.200 Euro

b) Verlängerung des Nutzungsrechts - Altfälle -

22,00 Euro/Jahr - ab dem 11. Jahr

c) Verlängerung des Nutzungsrechts - Neufälle -

70,00 Euro/Jahr - ab dem 11. Jahr

IIa. Bei Einebnung der unter I. und II. aufgezeigten Grabstätten vor Ablauf der Ruhezeit wird für den entstehenden erhöhten Pflegeaufwand eine Gebühr von 50,00 €/Jahr erhoben.

III. Urnengrabstätten

1. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1

390,00 Euro

2. Überlassung einer Urnenrasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 einschließlich Pflege für die Dauer der Ruhezeit (15 Jahre)

1.000,00 Euro

3. Überlassung einer anonymen Urnengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 einschließlich Pflege für die Dauer der Ruhezeit (15 Jahre)

1.000,00 Euro

4. Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte

70,00 Euro/Jahr

Die Verlängerung kann maximal für fünf Jahre erfolgen.

IV. Gemischte Grabstätten

Überlassung einer vorhandenen Grabstätte zur Beisetzung einer Urne

200,00 Euro

V. Ausheben und Schließen der Gräber

1. für ein Reihengrab

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

540,00 Euro

b) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

710,00 Euro

2. für ein Wahlgrab

710,00 Euro

3. für ein Wahlgrab 2. Bestattung

710,00 Euro

4. für ein Urnengrab

160,00 Euro

Gestellung eines Laufrostes und Grabverbau

75,00 Euro

Wiederbestattung gefundener Skelettteile

45,00 Euro

Zulage für Bodenfrost

100,00 Euro

VI. Abräumen und Einebnen von Grabstätten

Für die Einebnung von Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:

1. Für eine Einzelgrabstätte

160,00 Euro

2. Für eine Doppelgrabstätte

260,00 Euro

3. Für eine Urnengrabstätte

110,00 Euro.

Für das vorherige Abräumen der Grabstätte (Entfernung von Blumen und sonstigem Grabschmuck, des Grabsteines bzw. der sonstigen Grabmale, der Einfassung, sowie der Fundamente) besteht die Wahlmöglichkeit, dieses in Eigenleistung vorzunehmen. Sofern dieses nicht gewünscht wird werden die Kosten entsprechend dem tatsächlichen Aufwand berechnet.

VII. Benutzung der Leichenhalle

Je Leiche pro angefangenem Kalendertag

75,00 Euro

VIII. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

IX. Ersätze

1. Verlegung von Betonplatten in den Grabzwischenräumen

Die Kosten werden nach dem tatsächlich entstehenden Aufwand berechnet.

2. Entsorgung von Grabsteinen, Grabeinfassungen und Betonfundamenten

Die Kosten werden nach dem tatsächlich entstehenden Aufwand berechnet.

3. Für Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von

110,00 Euro

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals betrug voraussichtlich

zum 31.12.2024:

2.809.955 Euro,

zum 31.12.2025:

2.689.365 Euro

und zum 31.12.2026:

2.689.365 Euro.

§ 8 Bewirtschaftungsregeln

Die Produkte 1.1.1.3, 1.1.2.0, 1.1.4.3, 3.6.5.1, 3.6.5.2, 5.5.1.2, 5.5.3.0, 5.5.5.1 bilden, mit der Konsequenz der gegenseitigen Deckungsfähigkeit der Aufwendungen innerhalb des Produktes, eine Bewirtschaftungseinheit.

§ 9 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000 Euro überschritten sind.

§ 10 Einzelveranschlagung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 3.000 Euro sind einzeln im Teilfinanzhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen, ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.

Thalfang, den 28.02.2026
gez.
Stefan Thömmes
Verbandsvorsteher

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

„Der unter § 4 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 festgesetzte Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung in Höhe von bis zu 1.300.000 € wird genehmigt.“

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme

vom Montag, 23.02.2026 bis Dienstag, 03.03.2026

während der üblichen Öffnungszeiten im Rathaus, Zimmer 115 öffentlich aus.

Thalfang, den 28. Februar 2026
gez.
Tamara Breitbach
Bürgermeisterin