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Morbacher Rundschau
Ausgabe 1/2023
Bekanntgaben + Informationen
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Unterrichtung

über die Sitzung des Bau- und Liegenschaftsausschusses

der Gemeinde Morbach

am 06.12.2022

- Öffentliche Sitzung -

Zu Punkt 2: Aufstellung des Bebauungsplanes Morbach XVIII - Auf dem Anfeldchen im Ortsbezirk Morbach: Aufstellungsbeschluss

Sachverhalt:

Die Gemeinde Morbach verfügt im geltenden Flächennutzungsplan für den Zentralort Morbach derzeit über keine Wohnbauflächen mehr, die eine Ortserweiterung zuließen. Die Betrachtung der realistischen Möglichkeiten zur Ortsentwicklung von Morbach und zur Ausweisung von Wohnbauflächen konzentriert sich auf den südlichen Ortsrand von Morbach östlich der K122, einem Bereich, der einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsstandort dient. Nach intensiven Verhandlungen ist es zwischenzeitlich gelungen, die Voraussetzungen für eine Umsiedlung dieses Betriebes zu schaffen.

Das Baugesetzbuch bietet derzeit noch die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen für Wohnnutzungen einen Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufzustellen. Auch ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht, kann auf diesem Wege aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert ist. Die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes darf allerdings nicht beeinträchtigt werden, der Flächennutzungsplan ist dann im Wege der Berichtigung anzupassen.

Für die an die Ortslage angrenzenden Außenbereichsflächen im Bereich „Auf dem Anfeldchen“ wurde die Möglichkeit geprüft, in Anwendung des §13b BauGB i.V.m. dem §13a BauGB einen Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufzustellen, um für den kurzfristigen Bedarf Wohnbauflächen zur Verfügung stellen zu können. Die Prüfung hat ergeben, dass eine Anwendbarkeit des §13b BauGB grundsätzlich unter Vorbehalten gegeben ist. Die zulässige Grundfläche von unter 10.000 qm ist einzuhalten. Darüber hinaus ist für den Bau der erforderlichen öffentlichen Straße noch zu prüfen, ob sich hieraus erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt ergeben und somit die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich wird. In diesem Falle wäre die Anwendbarkeit des § 13 b BauGB nicht gegeben.

Das vorgeschlagene Gebiet „Auf dem Anfeldchen“ hat eine Größe von insgesamt ca. 4,5 ha. Das Gebiet wird einen hohen Anteil an Grünflächen ausweisen (Feuchtbereich innerhalb des Gebietes, notwendige Flächen für die Oberflächenwasserrückhaltung, Grünflächen zur Randeingrünung), so dass die zulässige Grundfläche unter der im Baugesetz festgelegten Obergrenze von 10.000 qm bleiben wird.

Das Gebiet ist im Flächennutzungsplan überwiegend als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt, im nördlichen Teil angrenzend an die Ortslage sieht der Flächennutzungsplan teilweise bereits Wohnbauflächen vor.

Beschluss:

Für das in der vorliegenden Karte abgegrenzte Gebiet im Ortsbezirk Morbach im Bereich „Auf dem Anfeldchen“ wird zur Schaffung von verbindlichem Baurecht für neue Wohnbauflächen ein Bebauungsplan aufgestellt. Die Verwaltung wird beauftragt, eine alternative Abgrenzung unter Wegfall des Bereiches „Unterm Hansrech“ und unter Einbeziehung der Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebes zu prüfen.

Der Bebauungsplan soll als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a i.V.m. §13b Baugesetzbuch (BauGB) mit der Bezeichnung „Morbach XVIII - Auf dem Anfeldchen“ im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werden. Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung nachträglich angepasst.

Beschlussergebnis:

Ja-Stimmen: 10

Nein-Stimmen: 0

Stimmenthaltungen: 0

Zu Punkt 3: Bausache

Zu Punkt 3.1: Bauvoranfrage: Nutzungsänderung des Forsthofes in Hundheim zur privaten Wohnnutzung

Sachverhalt:

Es liegt eine Bauvoranfrage zur Nutzungsänderung des Forsthofes 1 in Hundheim (Flur 3, Flurstück 13/3) vor. Das Grundstück liegt im Außenbereich gem. § 35 BauGB. Das landwirtschaftliche Anwesen soll nunmehr der reinen Wohnnutzung mit privater Tierhaltung dienen. Die Errichtung weiterer baulicher Anlagen ist nicht geplant.

Eine Änderung der privilegierten landwirtschaftlichen Nutzung in eine Wohnnutzung ist unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 1 Baugesetzbuch - die von der Bauaufsichtsbehörde geprüft werden - möglich, wenn die ausreichende Erschließung gesichert ist.

Das Grundstück ist über einen geteerten Wirtschaftsweg erschlossen. Zur öffentlich-rechtlichen Sicherung der Zufahrt ist voraussichtlich die Eintragung einer Baulast erforderlich, da die landwirtschaftliche Privilegierung durch die Umnutzung aufgegeben wird. Die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung ist gesichert.

Beschluss:

Der Nutzungsänderung des landwirtschaftlichen Anwesens Forsthof 1 in Hundheim zur reinen Wohnnutzung mit privater Tierhaltung wird zugestimmt. Die Eintragung einer Baulast zur öffentlich-rechtlichen Sicherung der Zufahrt wird, sofern erforderlich, bewilligt. Das Einvernehmen gem. § 36 BauGB wird erteilt.

Beschlussergebnis:

Ja-Stimmen: 10

Nein-Stimmen: 0

Stimmenthaltungen: 0