Unterrichtung
- öffentlicher Teil -
über dieSitzung des Haupt- und Finanzausschusses
| Datum: | Dienstag, 10. März 2026 |
| Ort: | Sitzungssaal des Rathauses |
| Dauer: | 18:29 Uhr bis 19:46 Uhr |
| TOP 2: | Mitteilungen des Vorsitzenden |
Es liegen keine Mitteilungen des Vorsitzenden vor.
| TOP 3: | Zuschuss für die DLRG Ortsgruppe Morbach e.V. zur Anschaffung eines Einsatzfahrzeuges für die Drohnengruppe |
Sach- und Rechtslage:
Die DLRG Ortsgruppe Morbach e.V. beantragt mit dem Schreiben vom 12.11.2025 einen Zuschuss für die Kosten der Anschaffung eines Einsatzfahrzeuges für die Drohnengruppe.
Die Drohnengruppe möchte in Zukunft im Bevölkerungsschutz unterstützen, sowohl in der Region durch Luftaufklärung bei Wasserrettungseinsätzen, als auch bei Vermisstensuchen und bei der Unterstützung anderer Hilfsorganisationen.
Des Weiteren möchte die Einheit im Katastrophenschutz des DLRG Landesverbandes Rheinland-Pfalz e.V. eingebunden werden und kann mit dem Einsatzfahrzeug somit überregional eingesetzt werden.
Das Einsatzfahrzeug wird ebenfalls bei der Amtshilfe für die Feuerwehr und Polizei genutzt, sowie bei der Unterstützung von Großveranstaltungen und Sicherheitswachdiensten.
Der Kauf eines Einsatzfahrzeuges ist somit für eine sichere und effektive Umsetzung der Aufgaben zwingend erforderlich. Das Fahrzeug wird insbesondere für den Transport der Drohnensysteme, Einsatzmaterialien und der Einsatzkräfte genutzt.
Bei der Beschaffung wird es sich voraussichtlich um einen Transporter handeln, in dem mindestens fünf Einsatzkräfte transportiert werden können. Dessen Kaufpreis beläuft sich auf 36.000 Euro. Darüber hinaus wird mit einer Folierung mit DLRG-Beschriftung und Einbau von Sondersignalalgen und Funkgeräten in Höhe von 17.000,00 Euro gerechnet.
Die Auszahlung des Zuschusses wird im Nachtragshaushalt 2026, Haushaltsstelle 128.101.541.590, eingeplant.
Beschluss:
Für die Beschaffung des Einsatzfahrzeuges der DLRG Ortsgruppe Morbach e.V. wird ein Zuschuss i.H.v. 10.600,00 Euro gewährt.
Abstimmungsergebnis:
| 10 | Ja |
| 0 | Nein |
| 0 | Enthaltung |
| TOP 4: | Interkommunale Zusammenarbeit (IKZ) Gemeinsame Anschaffung mobiler Zufahrtssperren |
Sach- und Rechtslage:
Bereits seit vielen Jahren praktizieren die Kommunen in Rheinland-Pfalz in vielen Aufgabenbereichen eine erfolgreiche interkommunale Zusammenarbeit.
Das Ministerium des Innern und für Sport hat speziell für den Bereich der Veranstaltungssicherheit die IKZ-Sonderförderung „Gemeinsam sicher feiern in Rheinland-Pfalz“ ins Leben gerufen.
Ein Kooperationsverbund mit drei beteiligten Kommunen kann eine Förderung von insgesamt bis zu 105.000 Euro und ein Kooperationsverbund mit vier und mehr beteiligten Kommunen insgesamt bis zu 140.000 Euro erhalten. Förderfähig sind sämtliche für die Vorbereitung und Durchführung des jeweiligen IKZ-Projekts notwendigen, zusätzlich entstehenden Planungs- und Sachausgaben. Nicht förderfähig sind investive Ausgaben für Baumaßnahmen und Ausgaben, die der Anbahnung (Orientierungs- und Findungsphase) einer interkommunalen Zusammenarbeit dienen.
Die Sicherheit von Veranstaltungen und öffentlichen Bereichen erfordert zunehmend Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Befahren mit Fahrzeugen. Die Stadt Wittlich, die Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues, die Einheitsgemeinde Morbach und die Verbandsgemeinde Traben-Trarbach haben im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit (IKZ) den gemeinsamen Bedarf an mobilen Zufahrtssperren ermittelt.
Ein besonderer Vorteil des Projekts liegt in der gemeinsamen Beschaffung und auch Nutzung der mobilen Zufahrtssperren. Die angeschafften Sperren können bei Bedarf unter den beteiligten Kommunen ausgeliehen werden, wodurch die Auslastung optimiert und die Investitionskosten pro Kommune reduziert werden.
Die Kooperationspartner haben ihre Zusammenarbeit und die geplante Beschaffung bereits in einer Absichtserklärung bekräftigt.
Die geplante Maßnahme erfüllt die Förderkriterien der IKZ-Sonderförderung des Landes Rheinland-Pfalz. Die Stadt Wittlich übernimmt die Federführung und hat den Förderantrag bereits fristwahrend eingereicht. Die Bewilligung der Förderung erfolgt nach Beschlussfassung der Gremien. Der Beschaffungsumfang orientiert sich am Fördermaximum. Durch die 100-prozentige Förderung des Landes Rheinland-Pfalz entstehen den Kommunen keine Kosten für die Beschaffung. Bei der Nutzung entstehen lediglich für die Ausleihe der Sperren an Großveranstaltungen die Transportkosten zum jeweiligen Veranstaltungsort sowie noch zu definierende Wartungskosten.
Im Anschluss an die Bewilligung wird eine detaillierte Kooperationsvereinbarung mit den beteiligten Partnern abgeschlossen. Diese Vereinbarung regelt insbesondere die Nutzung, die Lagerung, die Wartung sowie die Modalitäten der gegenseitigen Ausleihe der Sperren.
Die Antragsfrist für die IKZ-Sonderförderung ist der 31. März 2026. Aufgrund dieser Dringlichkeit erfolgt die Beschlussvorlage kurzfristig.
Der Förderzeitraum der IKZ-Sonderförderung endet zum 30. September 2026.
Anlagen:
| • | Absichtserklärung der Stadt Wittlich, der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues, der Einheitsgemeinde Morbach und der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach |
| • | Auszug aus dem Förderprogramm IKZ-Sonderförderung „Gemeinsam sicher feiern in Rheinland-Pfalz“ (inkl. Förderrichtlinien) |
Beschluss:
Der Gemeinderat Morbach beschließt die Zusammenarbeit im Rahmen einer IKZ-Sonderförderung „Gemeinsam sicher feiern in Rheinland-Pfalz“ mit der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues, der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach und der Stadt Wittlich. Projektinhalt ist die gemeinsame Anschaffung von mobilen Zufahrtssperren. Ziel ist es, die Veranstaltungssicherheit durch zertifizierte Sperren zu verbessern. Der Nutzungszeitraum wird auf mindestens fünf Jahre festgelegt.
Abstimmungsergebnis:
| 10 | Ja |
| 0 | Nein |
| 0 | Enthaltung |
| TOP 5: | Europaweite Ausschreibung von Planungsleistungen zum Umbau und Sanierung des Freibades Morbach |
Sach- und Rechtslage:
Im Hinblick auf die voraussichtlichen Baukosten liegt die Vergabe der Planungsleistungen für den Umbau und die Sanierung des Freibades Morbach oberhalb des Schwellenwertes von 215.000 Euro, so dass die Leistungen nach Maßgabe der Vergabeverordnung (VgV) im Rahmen einer europaweiten Ausschreibung zu vergeben sind.
Für die Beratungsleistung in vergaberechtlicher und vertraglicher Hinsicht soll ein Vergaberechtsbüro hinzugezogen werden, mit dessen Hilfe die Suche nach einem geeigneten Planer europaweit gelingen soll. Da die Projekte „Gewerbegebiet Hinter Kreuz, Gonzerath“ und die „Erweiterung des Feuerwehrhauses Morbach“ bereits vom Büro Webeler betreut werden, wurde ein Angebot der Kanzlei Ax Vergaberecht aus Mannheim eingeholt. Hiermit soll dem Wechselgebot bei Aufträgen Rechnung getragen werden. Das Preisniveau entspricht dem der Kanzlei Webeler.
Die Kanzlei Ax Vergaberecht hat die Leistungsfähigkeit nachgewiesen und am 17.02.2026 ein Angebot zum Preis von 19.500,00 € zzgl. Mehrwertsteuer abgegeben.
Beschluss:
Der Auftrag zur vergaberechtlichen Beratung bei der Europaweiten Ausschreibung des Umbaus und der Sanierungsplanung des Freibades Morbach wird zum Preis von 19.500,00 € zzgl. MWSt an die Kanzlei Ax Vergaberecht aus Mannheim vergeben. Entsprechende Mittel sind im Haushaltsplan der Gemeinde Morbach vorgesehen.
Abstimmungsergebnis:
| 10 | Ja |
| 0 | Nein |
| 0 | Enthaltung |
| TOP 6: | Freibad Morbach; Festsetzung der Eintrittspreise ab der Saison 2026 |
Sach- und Rechtslage:
Die Eintrittspreise für das Freibad Morbach wurden letztmalig zur Saison 2013 angepasst. Nach dieser langen Preisstabilität und den seither gestiegenen Unterhaltungskosten ist eine moderate Anpassung geboten
Eine Gegenüberstellung der Eintrittspreise (Grundlage ist eine Telefonumfrage von Februar 2026) der benachbarten Freibäder zeigt, dass unsere Preise auch nach der Erhöhung noch unter dem Durchschnitt liegen.
| Einzelkarte | Zehnerkarte | Saisonkarte |
| Familien- |
|
|
| Erw. | Jugendliche | Erw. | Jugendliche | Erw. | Jugendliche | Karte |
| Bernkastel-Kues *) | 6,00 € | 3,50 € | 48,00 € | 28,00 € | keine | Wertkarten *) | Wertkarten **) |
| Birkenfeld | 5,00 € | 3,50 € | 40,00 € | 25,00 € | 120,00 € | 55,00 € | 145,00 € |
| Hermeskeil | 4,00 € | 2,00 € | 35,00 € | 17,50 € | 60,00 € | 40,00 € | 120,00 € |
| Rhaunen | 5,00 € | 2,50 € | 40,00 € | 20,00 € | 120,00 € | 40,00 € | 145,00 € |
| Kröv | 7,00 € | 4,00 € | 63,00 € | 33,00 € | 140,00 € | 60,00 € | keine |
| Leiwen | 5,00 € | 3,00 € | 45,00 € | 22,00 € | 150,00 € | 75,00 € | keine |
| Durchschn. | 5,33 € | 3,08 € | 45,17 € | 24,25 € | 118,00 € | 54,00 € | 136,67 € |
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| Morbach bis 2025 | 3,00 € | 1,70 | 26,00 | 15,00 | 60,00 | 25,00 | 85,00 |
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| Morbach (Vorschlag ab 2026) | 4,00 € | 2,50 € | 35,00 € | 20,00 € | 90,00 € | 45,00 € | 120,00 € |
*) 10 Eintritte 28.00 €, 25 Eintritte 65,00 €, 50 Eintritte 122,00 €, 75 Eintritte 170,00 €
**) 10 Eintritte 48.00 €, 25 Eintritte 112,50 €, 50 Eintritte 210,00 €, 75 Eintritte 290,00 €
Die Nutzbarkeit von Zehnerkarten auch in der folgenden Saison soll beibehalten werden, da diese hierdurch auch gegen Ende der Saison attraktiv bleiben.
Beschluss: Die seit der Saison 2013 bestehende Entgeltsregelung wird wie folgt angepasst:
| bisheriges Entgelt | neues Entgelt |
| Einzelkarten | ||
| Erwachsene | 3,00 € | 4,00 € |
| Jugendliche | 1,70 € | 2,00 € |
| Ermäßigte | 1,70 € | 2,00 € |
| 10er Karten | ||
| Erwachsene | 26,00 € | 35,00 € |
| Jugendliche | 15,00 € | 17,00 € |
| Ermäßigte | 15,00 € | 17,00 € |
| Saisonkarten | ||
| Erwachsene | 60,00 € | 90,00 € |
| Jugendliche | 28,00 € | 45,00 € |
| Ermäßigte | 28,00 € | 45,00 € |
| Familienkarten | 95,00 € | 100,00 € |
| Gruppenkarten | 1,50 € | 2,00 € |
| Karten für Berufstätige | 2,00 € | 2,50 € |
Abstimmungsergebnis:
| 10 | Ja |
| 0 | Nein |
| 0 | Enthaltung |
| TOP 7: | Vergabe - Modernisierung Schlauchpflegeanlage |
Sach- und Rechtslage:
Die bestehende Schlauchpflegeanlage aus dem Jahr 2014 entspricht in wesentlichen Teilen nicht mehr dem heutigen Stand der Technik. Insbesondere im Bereich Steuerungstechnik, Arbeitssicherheit und digitaler Dokumentation bestehen Defizite.
Der Hersteller hat darauf hingewiesen, dass zentrale Steuerungs- und Anlagenkomponenten teilweise nicht mehr als Ersatzteile verfügbar sind. Im Falle eines technischen Defekts kann eine zeitnahe Wiederherstellung des Betriebs nicht mehr garantiert werden. Längere Ausfallzeiten mit unmittelbaren Auswirkungen auf die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr sind nicht auszuschließen.
Gleichzeitig haben sich die Anforderungen an Sicherheit, Dokumentation und Nachweisführung erheblich verschärft. Maßgeblich sind hierbei insbesondere die Vorgaben der Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) sowie die einschlägigen DIN-Normen.
Die Gemeinde Morbach ist als Träger der Feuerwehr rechtlich Betreiberin der technischen Anlage. Damit trägt sie die volle Organisations- und Verkehrssicherungspflicht.
Dies bedeutet insbesondere:
| • | Gewährleistung eines sicheren Anlagenbetriebs |
| • | Schutz der eingesetzten Feuerwehrangehörigen vor vermeidbaren Gefahren |
| • | Einhaltung aktueller Sicherheits- und Prüfvorschriften |
| • | Lückenlose und rechtssichere Dokumentation aller Prüfprozesse |
| Die derzeitige Anlagentechnik weist Defizite in folgenden Bereichen auf: | |
| a) | Arbeitsschutz |
| Moderne Sicherheits- und Personenschutzeinrichtungen fehlen. Insbesondere bei Druckprüfungen entstehen physikalisch bedingte Gefahrenpotenziale. Ein nicht dem Stand der Technik entsprechender Schutz kann im Schadensfall haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. |
| b) | Dokumentationspflicht |
| Eine nahezu rechtssichere, automatisierte Dokumentation sämtlicher Schlauchprüfvorgänge ist mit der Bestandsanlage nicht möglich. Im Schadensfall (z. B. Versagen eines Schlauches im Einsatz mit Personen- oder Sachschaden) muss die Gemeinde Morbach nachweisen können, dass die Prüfungen ordnungsgemäß und entsprechend geltender Vorschriften durchgeführt wurden. Fehlende oder lückenhafte Dokumentationen bergen erhebliche Haftungsrisiken. Aus den vorgenannten Gründen soll eine Schnittstelle zu MP-Feuer zur Dokumentation aller wichtigen Daten wie Schlauchprüfer, Prüfdatum, Prüfzeit, Prüfdruck, Schlauchlänge eingerichtet werden. |
| c) | Organisationsverschulden |
| Sollte eine bekannte technische Schwachstelle trotz Kenntnis nicht behoben werden, kann dies als Organisationsverschulden gewertet werden. Vor dem Hintergrund der bereits eingeschränkten Ersatzteilverfügbarkeit ist das Risiko eines längeren Totalausfalls nicht nur technisch, sondern auch rechtlich relevant. |
Die Modernisierung der Schlauchpflegeanlage ist aus technischer, sicherheitsrechtlicher, organisatorischer und wirtschaftlicher Sicht dringend geboten.
Sie sichert langfristig die Einsatzfähigkeit, erhöht die Arbeitssicherheit, gewährleistet normkonforme Prüfabläufe und schafft eine zukunftsfähige digitale Infrastruktur.
Die entsprechenden Haushaltsmittel sind unter der Hausstelle 126.140-082.130-2002-571 eingestellt.
Beschluss:
Der Auftrag zur Modernisierung der Schlauchpflegeanlage wird zum Angebotspreis in Höhe von 19.372,15 € an die Firma RUD. PREY Maschinenbau GmbH & Co. KG, Rendsburger Landstraße 187, 24113 Kiel vergeben
Abstimmungsergebnis:
| 10 | Ja |
| 0 | Nein |
| 0 | Enthaltung |
| TOP 8: | Änderung des Förderprogramms "Verbesserung der Wohnqualität" |
Sach- und Rechtslage:
Das aktuelle Förderprogramm zur Verbesserung der Wohnqualität wurde im Jahr 2018 eingeführt. Seitdem haben sich sowohl die bauwirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie die wohnungspolitischen Anforderungen verändert.
Das Ziel des neuen Förderprogramms ist daher:
| • | die Wohnqualität im Bestand nachhaltig zu verbessern, |
| • | Leerständen entgegenzuwirken, |
| • | innerörtliche Entwicklungspotenziale zu aktivieren, |
| • | den demografischen Wandel positiv zu beeinflussen, und |
| • | dauerhaft nutzbaren Wohnraum zu sichern und neu zu schaffen. |
Das Förderprogramm soll den Namen „Wohnraum- und Modernisierungsförderprogramm“ erhalten und insbesondere folgende Änderungen beinhalten:
| 1. | Anpassung an gestiegene Baukosten und erschwerte Baufinanzierungen |
| Die Baukosten sind seit 2018 deutlich gestiegen. Die bisherige Förderquote von 7,5 % (max. 7.500 €) entfaltet keine ausreichende Anreizwirkung mehr. Durch die Anhebung auf 15 % (max. 15.000 €) wird die Steuerungswirkung des Programms wiederhergestellt. |
| 2. | Erweiterung auf dauerhafte Vermietung |
| Zur Sicherung und Schaffung von Mietwohnraum wird das Programm künftig auch auf dauerhaft vermieteten Wohnraum ausgeweitet. Ferienwohnungen und Kurzzeitvermietungen bleiben ausdrücklich ausgeschlossen, um die dauerhafte Wohnraumnutzung zu sichern. |
| 3. | Anpassung der Baujahresgrenze für Sanierungsvorhaben |
| Die Baujahresgrenze wird um 5 Jahre angehoben und dynamisch gestaltet. Förderfähig sind nun Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden, die vor mehr als 40 Jahren baurechtlich genehmigt wurden. Gebäude der frühen 1980er-Jahre erreichen inzwischen ein sanierungsbedürftiges Alter. Die Erweiterung trägt dem Modernisierungsbedarf dieses Bestands Rechnung und erhöht die förderfähigen Immobilien. |
| Das Programm leistet einen wesentlichen Beitrag zur Aktivierung innerörtlicher Entwicklungspotenziale und zur Stabilisierung der Ortskerne. |
| Aufgrund der angestrebten Änderungen der Förderrichtlinien und die damit verbundene Auflockerung bei attraktiveren Konditionen ist zu erwarten, dass sich die Anzahl der Förderanträge erhöht. Das jährlich benötigte Finanzvolumen wird auf ca. 100.000 € geschätzt. |
Beschluss:
Dem Entwurf zur Änderung der Förderprogramms wird zugestimmt. Zur Finanzierung sind die erforderlichen Mittel im Haushalt zur Verfügung zu stellen.
Finanzierung:
Siehe Anlage zur finanziellen Auswirkung
Abstimmungsergebnis:
| 10 | Ja |
| 0 | Nein |
| 0 | Enthaltung |
| TOP 9: | Übertragung von Haushaltsresten von 2025 nach 2026 |
Sach- und Rechtslage:
Haushaltsansätze gelten grundsätzlich nur für das Haushaltsjahr in dem sie veranschlagt sind, soweit die Mittel nicht nach § 17 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) übertragbar sind.
Sofern Ermächtigungen in Folgejahre übertragen werden sollen, ist gemäß § 17 Abs. 5 GemHVO dem Gemeinderat eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den jeweiligen Teilergebnishaushalt und den jeweiligen Teilfinanzhaushalt des Haushaltsfolgejahres zur Beschlussfassung vorzulegen.
Die Übertragungen sind im Jahresabschluss im Plan-Ist-Vergleich der jeweiligen Teilergebnisrechnung und der jeweiligen Teilfinanzrechnung gesondert anzugeben. Durch die Übertragung der Ermächtigungen erhöhen sich die Ermächtigungen der betreffenden Posten des entsprechenden Teilhaushalts des Haushaltsfolgejahres.
Damit Haushaltsmittel des Haushaltsjahres 2025, die im Jahr 2026 und den Folgejahren noch benötigt werden, übertragen werden können, ist eine Beschlussfassung des Gemeinderates erforderlich. Die zu übertragenden Haushaltsmittel sind aus der beigefügten Auflistung (nach Muster 22 zu § 53 GemHVO) zu entnehmen.
Beschluss:
Die aus der Übersicht Muster 22 zu § 53 GemHVO hervorgehenden Haushaltsermächtigungen aus dem Jahr 2025 werden in das Folgejahr übertragen.
Abstimmungsergebnis:
| 10 | Ja |
| 0 | Nein |
| 0 | Enthaltung |
| TOP 10: | Zustimmung zur Annahme von Spenden gemäß § 94 Abs. 3 GemO |
Sach- und Rechtslage:
| Die Gemeinde Morbach hat folgende Spenden erhalten: | ||
| 1. | Geldspende für den Spielplatz in Heinzerath | 1.490,00 € |
| 2. | Geldspende für den Spielplatz in Heinzerath | 1.766,90 € |
| 3. | Geldspende für den Spielplatz in Heinzerath | 3.500,00 € |
| 4. | Sachspende für Weihnachtsgeschenke, Kindergarten Morscheid | 943,51 € |
| 5. | Sachspende für eine Kugelbahn, Kindergarten Weiperath | 106,50 € |
| 6. | Sachspende für die Ausrichtung St. Martins FestKindergarten Bischofsdhron | 441,75 € |
| 7. | Sachspende für Spielmaterialien, Kindergarten Bischofsdhron | 1.341,20 € |
Die Spenden wurden gemäß § 94 Abs. 3 Satz 4 GemO der Aufsichtsbehörde angezeigt. Diese hat keine Bedenken gegen die Annahme erhoben.
Gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO i. V. m. § 6 Abs. 3 a) Nr. 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Morbach entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss über die Annahme der Spenden.
Beschluss:
Der Annahme der Spenden gemäß § 94 Abs. 3 GemO wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis:
| 10 | Ja |
| 0 | Nein |
| 0 | Enthaltung |