- öffentlicher Teil -
| Datum: | Dienstag, 17. März 2026 |
| Ort: | Sitzungssaal des Rathauses |
| Dauer: | 18:06 Uhr bis 22:15 Uhr |
| TOP 2: | Mitteilungen des Vorsitzenden |
Die Mitglieder des Gemeinderates erhalten Kenntnis von folgenden Mitteilungsvorlagen.
| TOP 2.1: | Mitteilung über die jährliche Zuwendung aus dem Programm "Klimaangepasstes Waldmanagement" |
Sach- und Rechtslage:
Gemäß Antrag vom 13.08.2025 und Bescheid vom 29.01.2026 erhält der Eigenbetrieb Gemeindeforst Morbach für das Jahr 2026 eine Zuwendung aus dem Sondervermögen „Klima- und Transformationsfonds (KTF)“ im Rahmen der Richtlinie für Zuwendungen zu einem „Klimaangepassten Waldmanagement“ in Höhe von 187.055,73 €.
| TOP 2.2: | Zuwendung zu den Fachpersonalkosten der kommunalen Jugendpflegestelle der Gemeinde Morbach für das Jahr 2025 |
Sach- und Rechtslage:
Antraggemäß hat die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich aufgrund der Richtlinie zur Förderung der Jugendarbeit im Landkreis Bernkastel-Wittlich vom 01.07.2020, eine Zuwendung in Höhe von 13.642,99 EUR zu den Fachpersonalkosten der kommunalen Jugendpflegestelle für das Haushaltsjahr 2025 gewährt.
| TOP 2.3: | Antrag der FWM-Fraktion vom 29.01.2026: "Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung von Grundschulkindern" |
Sach- und Rechtslage:
Mit Schreiben vom 29.01.2026 beantragt die FWM-Fraktion im Gemeinderat die Aufnahme einer Sachstandsmitteilung zum Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung von Grundschulkindern. Eine Kopie des Antrages ist als Anlage beigefügt.
Mit dem „Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter“ (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) hat der Bundesgesetzgeber einen Rechtsanspruch auf eine ganztägige Förderung im Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) verankert. Mit dem Rechtsanspruch wird die Betreuungslücke geschlossen, die nach der Kita für viele Familien entsteht, wenn Kinder eingeschult werden. Das Gesetz ist am 12.10.2021 in Kraft getreten. Zum Rechtsanspruch wurden folgende Rahmenbedingungen festgelegt:
| • | Jedes Kind hat ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Rechtanspruch auf eine ganztägige Förderung in einer Tageseinrichtung. |
| • | Der Rechtanspruch greift stufenweise ab dem Schuljahr 2026/2027, beginnend mit Klassenstufe eins. |
| • | Ab dem Schuljahr 2029/2030 besteht der Rechtsanspruch für alle Kinder bis Klassenstufe vier. |
| • | Der Umfang besteht an Werktagen im zeitlichen Umfang von acht Stunden täglich. Über diesen zeitlichen Umfang hinaus ist ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten; dieser Umfang der Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. |
| • | Der Anspruch des Kindes auf Förderung in Tageseinrichtungen gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt. |
| • | Der Rechtsanspruch gilt auch in der Zeit der Schulferien. Durch Landesrecht kann eine Schließzeit von bis zu vier Wochen festgelegt werden. |
Zur Umsetzung stellt der Bund den Ländern im Zusammenhang mit dem Rechtsanspruch Finanzhilfen für den zusätzlichen qualitativen und quantitativen investiven Ausbau von Ganztagsangeboten zur Verfügung. Die Förderung der notwendigen Maßnahmen erfolgt nach der Verwaltungsvorschrift „Richtlinie zur Förderung von Investitionen zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Förderrichtlinie Basismittel)“ vom 26.07.2023.
Die Umsetzung des Rechtsanspruchs besteht auch während der Schulferien. Dabei können Länder eine Schließzeit bis maximal vier Wochen regeln. Das Land Rheinland-Pfalz hat eine Regelung angekündigt, jedoch noch nicht erlassen. Eine Pflicht, das Angebot zur Ferienbetreuung in Anspruch zu nehmen, gibt es nicht.
Ferienmaßnahmen kommunaler Träger gelten dabei als rechtsanspruchserfüllend. Ebenso können kommunale Träger einen freien Träger mit der Umsetzung von Ferienmaßnahmen beauftragen. Die Anmeldungsverwaltung sowie praktische Durchführung an den Schulstandorten obliegen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Dazu kann die Verwaltung einen freien Träger beauftragen, sofern der freie Träger auch die Ferienbetreuung übernimmt.
Grundsätzlich werden im Schuljahr 2026/2027 rund 1.000 Schülerinnen und Schüler der 1.Klassenstufe einen GaFöG-Rechtsanspruch haben. Die Grundschulen der Gemeinde Morbach bieten bereits Bildungs- und Betreuungsangebot am Nachmittag von Montag bis Freitag an, somit ergibt sich während der Schulzeiten keinen Änderungsbedarf.
In den Ferienzeiten ist vorgesehen drei Betreuungsstandorten innerhalb des Landkreises Bernkastel-Wittlich in den Bereichen Eifel, Mosel und Hunsrück einzurichten. Die Betreuung erfolgt auf Grund der Ausstattung nur an den Grundschulen. Es sollen zwei Betreuungsmodelle angeboten werden: von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr. Die Ferienbetreuung im Rahmen des GaFöG ist kostenpflichtig und soll wochenweise buchbar sein.
Am 20.03.2026 findet eine weitere Bürgermeisterdienstbesprechung der hauptamtlichen Bürgermeister des Landkreises Bernkastel-Wittlich statt bei der die letzten Fragen geklärt werden. Anschließend wird ein Elternbrief mit Informationen zur GaFöG-Herbstferienbetreuung über die Schulträger an die Eltern bzw. Sorgeberechtigten der rechtsanspruchsberechtigten angehenden Schülerinnen und Schüler (Schuljahr 2026/2027) verteilt werden.
| TOP 2.4: | Vorstellung des neuen Dienststellenleiters der Polizeiinspektion Morbach, Herrn Polizeihauptkommissar Volker Pöhlchen |
Der neue Dienststellenleiter der Polizeiinspektion Morbach, Hauptkommissar Volker Pöhlchen stellt sich und seinen bisherigen Polizeilichen Werdegang dem Gemeinderat vor. Der Bürgermeister wünscht ihm einen guten Start und gute Zusammenarbeit.
| TOP 2.5: | Jahresbericht des Wehrleiters der Gemeinde Morbach |
Wehrleiter Marco Knöppel stellt den Jahresbericht 2025 vor. Die Präsentation ist dem Tagesordnungspunkt als Anlage beigefügt. Der Bürgermeister bedankt sich bei der Feuerwehr.
| TOP 2.6: | Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzepte für alle 19 Ortsbezirke der Gemeinde Morbach |
Sach- und Rechtslage:
Die Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzepte für alle 19 Ortsbezirke der Gemeinde Morbach wurde mit Gemeinderatsbeschluss vom 28.06.2022 an das Büro Reihsner, Wittlich vergeben.
Nach Begehungen in allen Orten durch das Büro Reihsner gemeinsam mit den Ortsvorstehern, der Verwaltung, dem Bauhof sowie der Feuerwehr wurden Bürgerinformationsveranstaltungen durchgeführt. Anschließend erfolgten Termine mit Land- und Forstwirtschaft sowie Feuerwehr- und Rettungsdiensten.
Alle 19 Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzepte der Gemeinde Morbach liegen mittlerweile vor. Die Konzepte wurden durch die Verwaltung sowie die Ortsvorsteher geprüft und bei Bedarf ergänzt, anschließend durch das Büro Reihsner zur Prüfung und Genehmigung an die SGD Nord gesandt. Diese hat die meisten Konzepte bereits genehmigt.
Im Zeitraum zwischen Ostern und Pfingsten werden die Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzepte im Rahmen von Bürgerversammlungen in den Orten vorgestellt, einige Orte werden hierbei zusammengefasst. Dieses Vorgehen sowie die Termine wurden mit den Ortsvorstehern abgestimmt und werden durch die Verwaltung rechtzeitig in der Morbacher Rundschau bekannt gegeben.
Die Planungen wurden vom Land über das Förderprogramm „Aktion blau +“ mit 90% gefördert.
Termine der Bürgerinformationsveranstaltungen:
| Mo., 13.04. | Morscheid-Riedenburg, Hoxel, Wolzburg | (Grundschule Morscheid) |
| Mo., 20.04. | Rapperath | (Bürgerhaus Rapperath) |
| Mo., 27.04. | Gutenthal, Weiperath, Odert, Hunolstein | (Bürgerhaus Gutenthal) |
| Mo., 04.05. | Hundheim, Hinzerath und Wenigerath | (Bürgerhaus Hundheim) |
| Mi., 06.05. | Haag, Merscheid, Elzerath, Heinzerath | (Bürgerhaus Merscheid) |
| Mo., 11.05. | Bischofsdhron | (Bürgerhaus) |
| Mo., 18.05. | ; Morbach | (Haus der Begegnung) |
| Mi., 20.05. | Gonzerath und Wederath | (Schackberghalle) |
| TOP 3: | Kommunale Wärmeplanung für die Gemeinde Morbach; Vorstellung der Planung durch das Büro "Wärmelokal" |
Sach- und Rechtslage:
In den vergangenen Monaten wurde intensiv daran gearbeitet, die zukünftige Wärmeversorgung in der Gemeinde Morbach nachhaltig und klimafreundlich zu gestalten. Die Bestandsanalyse, Potenzialermittlung und die Entwicklung möglicher Versorgungsgebiete sind nun abgeschlossen. Die erarbeiteten Ergebnisse geben Aufschluss darüber, wie die Wärmeversorgung in den kommenden Jahren effizienter, unabhängiger und umweltfreundlicher gestaltet werden kann.
Die „wärmelokal GmbH“ wird zunächst auf die Relevanz und die rechtlichen / politischen Rahmenbedingungen der Kommunalen Wärmeplanung eingehen. Anschließend werden die zentralen Erkenntnisse des Wärmeplans präsentiert – unter anderem zur aktuellen Heizungsstruktur, zu erneuerbaren Energiepotenzialen sowie zu den möglichen Versorgungsgebieten. Abgeschlossen wird der Vortrag mit einem Einblick in mögliche Maßnahmen für eine klimaneutrale Wärmeversorgung und mit einem Ausblick auf die mögliche Umsetzung. Auf die aktuelle tagespolitische Situation zu dem Thema wird kurz eingegangen.
Die Wärmeplanung ist eine nicht rechtsverbindliche Planung und hat empfehlenden Charakter
Im Anschluss an die Präsentation besteht die Gelegenheit, Fragen zu stellen, Hinweise zu geben und Anregungen einzubringen.
Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt der Planung als empfehlende Planungsgrundlage für eine zukünftige Wärmeversorgung in der Gemeinde Morbach zu.
Abstimmungsergebnis:
25 Ja
0 Nein
1 Enthaltung
| TOP 4: | Freigabe Leistungsverzeichnis Ausbau der Biergasse im Ortsbezirk Morbach |
Aufgrund von Befangenheit nach §22 GemO verlassen die Gemeinderatsmitglieder Dr. Jürgen Jakobs und Manuel Blatt den Sitzungstisch und nehmen im Zuschauerraum platz. Sie nehmen weder an der Beratung noch an der Beschlussfassung teil.
Sach- und Rechtslage:
Für die Biergasse im Ortsbezirk Morbach ist aufgrund des bestehenden baulichen Zustandes ein grundhafter Ausbau vorgesehen. Ein erheblicher Teil der vorhandenen Porphyr-Platten ist nicht mehr vorhanden bzw. weist substanzielle Beschädigungen auf. Hierdurch ist die Verkehrssicherheit beeinträchtigt. Zudem wird das Erscheinungsbild der zentral gelegenen Gemeindestraße nachhaltig negativ beeinflusst.
Im Zuge der Bestandsuntersuchung wurden Proben der vorhandenen Befestigung sowie des Untergrundes entnommen und untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass der aktuelle Untergrund weitgehend wasserundurchlässig ist. Eine ausreichende Versickerung von Niederschlagswasser ist somit nicht gewährleistet. In Verbindung mit eindringender Feuchtigkeit und wiederholten Frost-Tau-Wechseln sind hierdurch Frostschäden entstanden, die maßgeblich zu den vorhandenen Beschädigungen der Oberfläche beigetragen haben.
Zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustandes ist daher eine Erneuerung der Fahrbahn einschließlich einer nachhaltigen Verbesserung des Untergrundaufbaus erforderlich.
Die Ausbaulänge beträgt ca. 66 m. Die Regelbreite der Fahrbahn einschließlich einer 0,50 m breiten, mittig angeordneten Muldenrinne beläuft sich auf 3,80 m. Die bestehenden Neben- und Parkflächen bleiben in ihrer derzeitigen Ausdehnung erhalten und werden im Zuge der Maßnahme mit Kleinpflaster höhenmäßig an die neue Fahrbahn angepasst. Die Biergasse ist als Einbahnstraße ausgewiesen; ein Begegnungsverkehr ist aufgrund der vorhandenen Breitenverhältnisse nicht vorgesehen. Die Anbindung erfolgt verkehrsgerecht an die Straßen Unterer Markt und Bernkasteler Straße.
Zur Verbesserung der Entwässerungssituation ist die Herstellung einer mittigen Muldenrinne vorgesehen. Gleichzeitig bewirkt die Mittelrinne eine optische Gliederung des Straßenraumes mit geschwindigkeitsdämpfender Wirkung.
Die bestehende Fahrbahnbefestigung aus Porphyr-Platten wird zurückgebaut und durch eine neue Oberfläche aus Porphyr-Natursteinpflaster ersetzt. Die Angleichungsarbeiten an den Neben- und Parkflächen erfolgen mittels Kleinpflaster.
Im Zuge der Ausbaumaßnahme ist vorgesehen, durch die Gemeindewerke die bestehende Wasserleitung einschließlich der zugehörigen Hausanschlüsse und die Schmutzwasserleitungen und Hausanschlüsse grundhaft zu erneuern. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus vorgesehen, neue Strom- und Glasfaserhausanschlüsse mitzuverlegen, um eine zukunftsfähige und koordinierte Erneuerung der Versorgungsinfrastruktur sicherzustellen. Durch die gemeinsame Durchführung der Maßnahmen werden Synergieeffekte genutzt und eine mehrfache Öffnung der neu hergestellten Verkehrsflächen vermieden.
Die Bemessung des Oberbaus erfolgt unter Berücksichtigung der Trassierung, der Längs- und Querneigungen sowie der maßgebenden Verkehrsbelastung gemäß den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO 12). Die Einstufung erfolgt in die Belastungsklasse 0,3. Der geplante Oberbau der Fahrbahn setzt sich wie folgt zusammen:
– 12,0 cm Natursteinpflaster
– 4,0 cm Sandbett
– 20,0 cm Schottertragschicht 0/32 (UF 3)
– 24,0 cm Frostschutzschicht 0/56
Der Gesamtaufbau beträgt 60,0 cm.
Die Maßnahme ist zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit, zur dauerhaften Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Oberflächenentwässerung sowie zur nachhaltigen Modernisierung der leitungsgebundenen Infrastruktur erforderlich.
Beschluss:
Dem vorliegenden Leistungsverzeichnis für die Ausschreibung des Ausbaus der Gemeindestraße Biergasse im Ortsbezirk Morbach wird zugestimmt. Die Verwaltung wird beauftragt, das Vergabeverfahren auf dieser Grundlage durchzuführen und die Leistungen auszuschreiben.
Finanzierung:
Die erforderlichen Haushaltsmittel stehen im Haushaltsplan 2026 in entsprechender Höhe zur Verfügung.
Abstimmungsergebnis:
24 Ja
0 Nein
0 Enthaltung
2 Befangenheit gemäß §22 GemO
| TOP 5: | Freigabe Leistungsverzeichnis Wasser- und Kanalleitungserneuerung im Zuge des Ausbaus der Biergasse in Morbach |
Die Gemeinderatsmitglieder Dr. Jürgen Jakobs und Manuel Blatt nehmen weiterhin Aufgrund von Befangenheit nach §22 GemO weder an der Beratung noch an der Beschlussfassung teil.
Sach- und Rechtslage:
Im Zuge des Ausbaus der Biergasse Morbach sollen auch die Wasser- (BJ 1972) und die Kanalleitung (BJ 1969) inklusive der Hausanschlüsse erneuert werden.
Die dazu erforderlichen Arbeiten und Materialien sind in anliegendem Leistungsverzeichnis verarbeitet, um dessen Freigabe gebeten wird.
Die erforderlichen Mittel sind im Wirtschaftsplan 2026 vorgesehen.
Beschluss:
Dem vorliegenden Leistungsverzeichnis zur Ausschreibung der Erneuerung der Wasser- und Kanalleitung der Gemeindestraße Biergasse im Ortsbezirk Morbach wird zugestimmt. Die Verwaltung wird beauftragt, das Vergabeverfahren auf dieser Grundlage durchzuführen und die Leistungen auszuschreiben.
Abstimmungsergebnis:
24 Ja
0 Nein
0 Enthaltung
2 Befangenheit gemäß §22 GemO
Nach erfolgter Abstimmung nehmen die Gemeinderatsmitglieder Dr. Jürgen Jakobs und Manuel Blatt wieder am Sitzungstisch platz und nehmen sowohl an der Beratung als auch der Beschlussfassung wieder teil.
| TOP 6: | Europaweite Ausschreibung von Planungsleistungen zum Umbau und Sanierung des Freibades Morbach |
Sach- und Rechtslage:
Im Hinblick auf die voraussichtlichen Baukosten liegt die Vergabe der Planungsleistungen für den Umbau und die Sanierung des Freibades Morbach oberhalb des Schwellenwertes von 215.000 Euro, so dass die Leistungen nach Maßgabe der Vergabeverordnung (VgV) im Rahmen einer europaweiten Ausschreibung zu vergeben sind.
Für die Beratungsleistung in vergaberechtlicher und vertraglicher Hinsicht soll ein Vergaberechtsbüro hinzugezogen werden, mit dessen Hilfe die Suche nach einem geeigneten Planer europaweit gelingen soll. Da die Projekte „Gewerbegebiet Hinter Kreuz, Gonzerath“ und die „Erweiterung des Feuerwehrhauses Morbach“ bereits vom Büro Webeler betreut werden, wurde ein Angebot der Kanzlei Ax Vergaberecht aus Mannheim eingeholt. Hiermit soll dem Wechselgebot bei Aufträgen Rechnung getragen werden. Das Preisniveau entspricht dem der Kanzlei Webeler.
Die Kanzlei Ax Vergaberecht hat die Leistungsfähigkeit nachgewiesen und am 17.02.2026 ein Angebot zum Preis von 19.500,00 € zzgl. Mehrwertsteuer abgegeben.
Beschluss:
Der Auftrag zur vergaberechtlichen Beratung bei der Europaweiten Ausschreibung des Umbaus und der Sanierungsplanung des Freibades Morbach wird zum Preis von 19.500,00 € zzgl. MWSt an die Kanzlei Ax Vergaberecht aus Mannheim vergeben. Entsprechende Mittel sind im Haushaltsplan der Gemeinde Morbach vorgesehen.
Abstimmungsergebnis:
26 Ja
0 Nein
0 Enthaltung
| TOP 7: | Freibad Morbach; Festsetzung der Eintrittspreise ab der Saison 2026 |
Sach- und Rechtslage:
Die Eintrittspreise für das Freibad Morbach wurden letztmalig zur Saison 2013 angepasst. Nach dieser langen Preisstabilität und den seither gestiegenen Unterhaltungskosten ist eine moderate Anpassung geboten
Eine Gegenüberstellung der Eintrittspreise (Grundlage ist eine Telefonumfrage von Februar 2026) der benachbarten Freibäder zeigt, dass unsere Preise auch nach der Erhöhung noch unter dem Durchschnitt liegen.
| Einzelkarte | Zehnerkarte | Saisonkarte | Familien- | ||||
| Erwachsene | Jugendliche | Erwachsene | Jugendliche | Erwachsene | Jugendliche | Karte | |
| Bernkastel-Kues *) | 6,00 € | 3,50 € | 48,00 € | 28,00 € | keine | Wertkarten *) | Wertkarten **) |
| Birkenfeld | 5,00 € | 3,50 € | 40,00 € | 25,00 € | 120,00 € | 55,00 € | 145,00 € |
| Hermeskeil | 4,00 € | 2,00 € | 35,00 € | 17,50 € | 60,00 € | 40,00 € | 120,00 € |
| Rhaunen | 5,00 € | 2,50 € | 40,00 € | 20,00 € | 120,00 € | 40,00 € | 145,00 € |
| Kröv | 7,00 € | 4,00 € | 63,00 € | 33,00 € | 140,00 € | 60,00 € | keine |
| Leiwen | 5,00 € | 3,00 € | 45,00 € | 22,00 € | 150,00 € | 75,00 € | keine |
| Durchschn. | 5,33 € | 3,08 € | 45,17 € | 24,25 € | 118,00 € | 54,00 € | 136,67 € |
| Morbach bis 2025 | 3,00 € | 1,70 | 26,00 | 15,00 | 60,00 | 25,00 | 85,00 |
| Morbach (Vorschlag ab 2026) | 4,00 € | 2,50 € | 35,00 € | 20,00 € | 90,00 € | 45,00 € | 120,00 € |
*) 10 Eintritte 28.00 €, 25 Eintritte 65,00 €, 50 Eintritte 122,00 €, 75 Eintritte 170,00 €
**) 10 Eintritte 48.00 €, 25 Eintritte 112,50 €, 50 Eintritte 210,00 €, 75 Eintritte 290,00 €
Die Nutzbarkeit von Zehnerkarten auch in der folgenden Saison soll beibehalten werden, da diese hierdurch auch gegen Ende der Saison attraktiv bleiben.
Beschluss: Die seit der Saison 2013 bestehende Entgeltsregelung wird wie folgt angepasst:
| bisheriges Entgelt | neues Entgelt | |
| Einzelkarten | ||
| Erwachsene | 3,00 € | 4,00 € |
| Jugendliche | 1,70 € | 2,00 € |
| Ermäßigte | 1,70 € | 2,00 € |
| 10er Karten | ||
| Erwachsene | 26,00 € | 35,00 € |
| Jugendliche | 15,00 € | 17,00 € |
| Ermäßigte | 15,00 € | 17,00 € |
| Saisonkarten | ||
| Erwachsene | 60,00 € | 90,00 € |
| Jugendliche | 28,00 € | 45,00 € |
| Ermäßigte | 28,00 € | 45,00 € |
| Familienkarten | 95,00 € | 100,00 € |
| Gruppenkarten | 1,50 € | 2,00 € |
| Karten für Berufstätige | 2,00 € | 2,50 € |
Abstimmungsergebnis:
26 Ja
0 Nein
0 Enthaltung
| TOP 8: | Aufstellung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Gemeinde Morbach im Ortsbezirk Merscheid Rapperather Straße: Auswertung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und Satzungsbeschluss |
Sach- und Rechtslage:
Der Gemeinderat Morbach hat am 2.9.2025 dem Entwurf der Satzung zugestimmt. Zur Beteiligung der Öffentlichkeit wurde vom 8.12.2025 bis zum 9.1.2026 eine Offenlage durchgeführt. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (TÖB) beteiligt mit der Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 9.1.2026.
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gibt es keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung.
Die ursprüngliche Forderung des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz zum Abstand von Garagen zur Straße wurde in der aktuellen Stellungnahme aufgrund des vorhandenen Gehweges etwas angepasst (von 5,50 m zur Fahrbahn auf 5 m zur Straßenparzelle bzw. zum Gehweg), was zu einer leichten Verschiebung der vorderen Baugrenze führt. Dem Hinweis des Landesbetriebes auf mögliche Festsetzungen von Lärmschutzmaßnahmen bzgl. des Verkehrslärms wird mit Verweis auf die Verkehrsmenge der K 80 jedoch nicht gefolgt. Nach Auffassung der Verwaltung ist die geringfügige Erweiterung des bebaubaren Ortsinnenbereiches mit Blick auf die Verkehrslärmbelastung vertretbar und liegt noch im Abwägungsspielraum der Gemeinde.
Die übrigen Hinweise der Fachbehörden auf geltende Regelungen oder redaktionelle Änderungen werden in die Satzung aufgenommen.
Die Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen liegt als Anlage dieser Sitzungsvorlage bei. Die Auswertung enthält Beschlussvorschläge zur Abwägung. Da sich aus der Beteiligung kein Änderungsbedarf ergibt, der eine erneute Beteiligung erforderlich macht, kann der abschließende Satzungsbeschluss gefasst werden.
Beschluss:
Über die Stellungnahmen aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung wird entsprechend den vorliegenden Abwägungsvorschlägen entschieden.
Der Entwurf der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Merscheid – Rapperather Straße“ aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung, einschließlich der zu berücksichtigenden Stellungnahmen wird, vorbehaltlich der Zustimmung des Ortsbeirates Merscheid, als Satzung beschlossen.
Abstimmungsergebnis:
26 Ja
0 Nein
0 Enthaltung
| TOP 9: | Straßenunterhaltungskonzept 2026 |
Sach- und Rechtslage:
Die öffentlichen Straßen unterliegen einer dauerhaften Beanspruchung durch vielfältige äußere Einflüsse. Hierzu zählen insbesondere Witterungseinflüsse wie Frost, Niederschläge, Sonneneinstrahlung sowie häufige Temperaturwechsel. Darüber hinaus wirken sich Verkehrsbelastungen sowie sich ändernde Nutzungsanforderungen dauerhaft auf den Straßenkörper aus.
Im Straßenraum befinden sich zudem zahlreiche Versorgungs- und Entsorgungsleitungen (u. a. Wasser, Abwasser, Strom, Gas und Telekommunikation). Baumaßnahmen an diesen Leitungen machen regelmäßig Aufbrüche der Verkehrsflächen erforderlich. Auch bei ordnungsgemäßer Wiederherstellung führen diese Eingriffe langfristig zu Beeinträchtigungen der Straßenoberflächen und damit zu einem fortschreitenden Substanz- und Wertverlust.
Zur Sicherung der Verkehrssicherheit sowie zur nachhaltigen Erhaltung der vorhandenen Straßeninfrastruktur ist ein kontinuierliches und systematisches Straßenunterhaltungsmanagement erforderlich. Durch frühzeitige und gezielte Unterhaltungsmaßnahmen können größere Schäden sowie kostenintensive Grundsanierungen vermieden werden.
Als Grundlage für die Maßnahmenplanung dient die Straßenzustandserfassung aus dem Jahr 2012. Diese wurde durch erneute Inaugenscheinnahmen der Verkehrsflächen sowie durch Hinweise aus den Ortsbezirken ergänzt. Auf dieser Basis wurden in verschiedenen Ortsbezirken konkrete Schadensbilder und erforderliche Einzelmaßnahmen identifiziert und in einer beigefügten Einzelaufstellung dokumentiert.
Im Rahmen des Straßenunterhaltungskonzeptes für das Jahr 2026 sind insbesondere Bordsteinsanierungen, Pflasterarbeiten, bituminöse Reparaturarbeiten an Fahrbahnen sowie das Anheben von Straßeneinläufen vorgesehen. Diese Maßnahmen dienen der Erhaltung der Verkehrssicherheit, der Substanzsicherung sowie der Werterhaltung des kommunalen Straßennetzes.
Nach der vorliegenden Kostenschätzung beläuft sich der Unterhaltungsaufwand auf voraussichtlich 645.655,33 Euro brutto.
Die CDU-Fraktion beantragt, den Beschlussvorschlag der Verwaltung wie folgt zu ergänzen:
Zusätzlich zu dem, auf Antrag der FWM-Fraktion, geplanten Budget für die Unterhaltung der Wirtschaftswege im Haushaltsjahr 2027 (300.000 €) wird das mögliche Delta zwischen Haushaltsansatz und Submissionsergebnis der Sanierung der Gemeindestraßen für die Unterhaltung der Wirtschaftswege bereitgestellt.
Abstimmungsergebnis Ergänzungsantrag:
26 Ja
0 Nein
0 Enthaltung
Beschluss:
Den aufgezeigten und vorgeschlagenen Sanierungsmaßnahmen an Innerortsstraßen der Gemeinde Morbach sowie dem vorgestellten Leistungsverzeichnis wird zugestimmt. Die Verwaltung wird beauftragt, die Bauleistungen wie im beigefügten Leistungsverzeichnis auszuschreiben.
Zusätzlich zu dem geplanten Budget für die Unterhaltung der Wirtschaftswege im Haushaltsjahr 2027 (300.000 €) wird das mögliche Delta zwischen Haushaltsansatz und Submissionsergebnis der Sanierung der Gemeindestraßen für die Unterhaltung der Wirtschaftswege bereitgestellt.
Finanzierung:
Im Budget 66 Gemeindestraßen sind ausreichend Haushaltsmittel veranschlagt.
Abstimmungsergebnis:
26 Ja
0 Nein
0 Enthaltung
| TOP 10: | Interkommunale Zusammenarbeit (IKZ) Gemeinsame Anschaffung mobiler Zufahrtssperren |
Sach- und Rechtslage:
Bereits seit vielen Jahren praktizieren die Kommunen in Rheinland-Pfalz in vielen Aufgabenbereichen eine erfolgreiche interkommunale Zusammenarbeit.
Das Ministerium des Innern und für Sport hat speziell für den Bereich der Veranstaltungssicherheit die IKZ-Sonderförderung „Gemeinsam sicher feiern in Rheinland-Pfalz“ ins Leben gerufen.
Ein Kooperationsverbund mit drei beteiligten Kommunen kann eine Förderung von insgesamt bis zu 105.000 Euro und ein Kooperationsverbund mit vier und mehr beteiligten Kommunen insgesamt bis zu 140.000 Euro erhalten. Förderfähig sind sämtliche für die Vorbereitung und Durchführung des jeweiligen IKZ-Projekts notwendigen, zusätzlich entstehenden Planungs- und Sachausgaben. Nicht förderfähig sind investive Ausgaben für Baumaßnahmen und Ausgaben, die der Anbahnung (Orientierungs- und Findungsphase) einer interkommunalen Zusammenarbeit dienen.
Die Sicherheit von Veranstaltungen und öffentlichen Bereichen erfordert zunehmend Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Befahren mit Fahrzeugen. Die Stadt Wittlich, die Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues, die Einheitsgemeinde Morbach und die Verbandsgemeinde Traben-Trarbach haben im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit (IKZ) den gemeinsamen Bedarf an mobilen Zufahrtssperren ermittelt.
Ein besonderer Vorteil des Projekts liegt in der gemeinsamen Beschaffung und auch Nutzung der mobilen Zufahrtssperren. Die angeschafften Sperren können bei Bedarf unter den beteiligten Kommunen ausgeliehen werden, wodurch die Auslastung optimiert und die Investitionskosten pro Kommune reduziert werden.
Die Kooperationspartner haben ihre Zusammenarbeit und die geplante Beschaffung bereits in einer Absichtserklärung bekräftigt.
Die geplante Maßnahme erfüllt die Förderkriterien der IKZ-Sonderförderung des Landes Rheinland-Pfalz. Die Stadt Wittlich übernimmt die Federführung und hat den Förderantrag bereits fristwahrend eingereicht. Die Bewilligung der Förderung erfolgt nach Beschlussfassung der Gremien. Der Beschaffungsumfang orientiert sich am Fördermaximum. Durch die 100-prozentige Förderung des Landes Rheinland-Pfalz entstehen den Kommunen keine Kosten für die Beschaffung. Bei der Nutzung entstehen lediglich für die Ausleihe der Sperren an Großveranstaltungen die Transportkosten zum jeweiligen Veranstaltungsort sowie noch zu definierende Wartungskosten.
Im Anschluss an die Bewilligung wird eine detaillierte Kooperationsvereinbarung mit den beteiligten Partnern abgeschlossen. Diese Vereinbarung regelt insbesondere die Nutzung, die Lagerung, die Wartung sowie die Modalitäten der gegenseitigen Ausleihe der Sperren.
Die Antragsfrist für die IKZ-Sonderförderung ist der 31. März 2026. Aufgrund dieser Dringlichkeit erfolgt die Beschlussvorlage kurzfristig.
Der Förderzeitraum der IKZ-Sonderförderung endet zum 30. September 2026.
Anlagen:
| • | Absichtserklärung der Stadt Wittlich, der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues, der Einheitsgemeinde Morbach und der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach |
| • | Auszug aus dem Förderprogramm IKZ-Sonderförderung „Gemeinsam sicher feiern in Rheinland-Pfalz“ (inkl. Förderrichtlinien) |
Beschluss:
Der Gemeinderat Morbach beschließt die Zusammenarbeit im Rahmen einer IKZ-Sonderförderung „Gemeinsam sicher feiern in Rheinland-Pfalz“ mit der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues, der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach und der Stadt Wittlich. Projektinhalt ist die gemeinsame Anschaffung von mobilen Zufahrtssperren. Ziel ist es, die Veranstaltungssicherheit durch zertifizierte Sperren zu verbessern. Der Nutzungszeitraum wird auf mindestens fünf Jahre festgelegt.
Abstimmungsergebnis:
26 Ja
0 Nein
0 Enthaltung
| TOP 11: | Übertragung von Haushaltsresten von 2025 nach 2026 |
Sach- und Rechtslage:
Haushaltsansätze gelten grundsätzlich nur für das Haushaltsjahr in dem sie veranschlagt sind, soweit die Mittel nicht nach § 17 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) übertragbar sind.
Sofern Ermächtigungen in Folgejahre übertragen werden sollen, ist gemäß § 17 Abs. 5 GemHVO dem Gemeinderat eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den jeweiligen Teilergebnishaushalt und den jeweiligen Teilfinanzhaushalt des Haushaltsfolgejahres zur Beschlussfassung vorzulegen.
Die Übertragungen sind im Jahresabschluss im Plan-Ist-Vergleich der jeweiligen Teilergebnisrechnung und der jeweiligen Teilfinanzrechnung gesondert anzugeben. Durch die Übertragung der Ermächtigungen erhöhen sich die Ermächtigungen der betreffenden Posten des entsprechenden Teilhaushalts des Haushaltsfolgejahres.
Damit Haushaltsmittel des Haushaltsjahres 2025, die im Jahr 2026 und den Folgejahren noch benötigt werden, übertragen werden können, ist eine Beschlussfassung des Gemeinderates erforderlich. Die zu übertragenden Haushaltsmittel sind aus der beigefügten Auflistung (nach Muster 22 zu § 53 GemHVO) zu entnehmen.
Beschluss:
Die aus der Übersicht Muster 22 zu § 53 GemHVO hervorgehenden Haushaltsermächtigungen aus dem Jahr 2025 werden in das Folgejahr übertragen.
Abstimmungsergebnis:
26 Ja
0 Nein
0 Enthaltung
| TOP 12: | Änderung des Förderprogramms "Verbesserung der Wohnqualität" |
Sach- und Rechtslage:
Das aktuelle Förderprogramm zur Verbesserung der Wohnqualität wurde im Jahr 2018 eingeführt. Seitdem haben sich sowohl die bauwirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie die wohnungspolitischen Anforderungen verändert.
Das Ziel des neuen Förderprogramms ist daher:
Das Förderprogramm soll den Namen „Wohnraum- und Modernisierungsförderprogramm“ erhalten und insbesondere folgende Änderungen beinhalten:
1. Anpassung an gestiegene Baukosten und erschwerte Baufinanzierungen
Die Baukosten sind seit 2018 deutlich gestiegen. Die bisherige Förderquote von 7,5 % (max. 7.500 €) entfaltet keine ausreichende Anreizwirkung mehr. Durch die Anhebung auf 15 % (max. 15.000 €) wird die Steuerungswirkung des Programms wiederhergestellt.
2. Erweiterung auf dauerhafte Vermietung
Zur Sicherung und Schaffung von Mietwohnraum wird das Programm künftig auch auf dauerhaft vermieteten Wohnraum ausgeweitet. Ferienwohnungen und Kurzzeitvermietungen bleiben ausdrücklich ausgeschlossen, um die dauerhafte Wohnraumnutzung zu sichern.
3. Anpassung der Baujahresgrenze für Sanierungsvorhaben
Die Baujahresgrenze wird um 5 Jahre angehoben und dynamisch gestaltet. Förderfähig sind nun Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden, die vor mehr als 40 Jahren baurechtlich genehmigt wurden. Gebäude der frühen 1980er-Jahre erreichen inzwischen ein sanierungsbedürftiges Alter. Die Erweiterung trägt dem Modernisierungsbedarf dieses Bestands Rechnung und erhöht die förderfähigen Immobilien.
Das Programm leistet einen wesentlichen Beitrag zur Aktivierung innerörtlicher Entwicklungspotenziale und zur Stabilisierung der Ortskerne.
Aufgrund der angestrebten Änderungen der Förderrichtlinien und die damit verbundene Auflockerung bei attraktiveren Konditionen ist zu erwarten, dass sich die Anzahl der Förderanträge erhöht. Das jährlich benötigte Finanzvolumen wird auf ca. 100.000 € geschätzt.
Beschluss:
Dem Entwurf zur Änderung der Förderprogramms wird zugestimmt. Zur Finanzierung sind die erforderlichen Mittel im Haushalt zur Verfügung zu stellen.
Finanzierung:
Siehe Anlage zur finanziellen Auswirkung
Abstimmungsergebnis:
26 Ja
0 Nein
0 Enthaltung
| TOP 13: | Antrag der CDU-Fraktion vom 27.02.2026: "Antrag zur generellen Unterstützung und Stärkung der Vereine in der Gemeinde Morbach" |
Sach- und Rechtslage:
Die CDU-Fraktion im Gemeinderat beantragt mit Schreiben vom 27.02.2026 die generelle Unterstützung von Vereinen in der Gemeinde Morbach durch verschiedene Einzelmaßnahmen.
Eine Kopie des Antrages ist als Anlage beigefügt.
Beschluss:
Der Gemeinderat Morbach beschließt eine Stärkung der Vereine in der Einheitsgemeinde Morbach.
Dazu wird die Verwaltung beauftragt:
| 1. | eine mögliche Gewerbesteuerbefreiung für Vereine mit Brauchtums- und Ortsbezirksbezug zu prüfen und dem Rat vorzulegen. |
| 2. | die Gebührenordnungen und die Entgeltregelungen der gemeindlichen Turnhallen, Grillhütten und Gemeindehäuser prominenter auf der Webseite zu veröffentlichen. |
| 3. | die Konzessionsverträge und Getränkeregelungen in gemeindlichen Gebäuden zu prüfen und diese außerdem mit den Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern zu besprechen. |
| 4. | Strom-, Ver- und Entsorgungskosten von Vereinen, soweit diese die Freibeträge übersteigen, dem Haupt- und Finanzausschuss zur Entscheidung vorzulegen. |
Abstimmungsergebnis:
23 Ja
0 Nein
3 Enthaltung
| TOP 14: | Antrag der FWM-Fraktion vom 04.03.2026: "Masterplan Standortentwicklung Morbach" |
Sach- und Rechtslage:
Die FWM-Fraktion im Gemeinderat beantragt mit Schreiben vom 04.03.2026 einen integrierten Entwicklungsprozess zur „Standortentwicklung Morbach“ einzuleiten.
Eine Kopie des Antrages ist als Anlage beigefügt.
Beschluss:
Der Gemeinderat Morbach stimmt dem Antrag zum integrierten Entwicklungsprozess zur „Standortentwicklung Morbach“.
Die Verwaltung wird beauftragt einen integrierten Entwicklungsprozess „Standortentwicklung Morbach“ einzuleiten. Außerdem wird die Verwaltung beauftragt zu prüfen, ob hierfür Fördermittel zur Verfügung stehen.
Abstimmungsergebnis:
26 Ja
0 Nein
0 Enthaltung