Am Samstag, dem 19.04.2025, werden im Forstrevier Morbach-West Brennholzlose zur Aufarbeitung in Selbstwerbung meistbietend und öffentlich versteigert. Es handelt sich um an Wege gerücktes Brennholz lang und kurz der Baumarten Buche, Eiche und Birke.
Beachten Sie bitte auch hierzu ggfls. unsere Mitteilungen im Internet unter www.morbach.de.
Die zur Versteigerung kommenden Hölzer befinden sich in:
Morbach: Abt. 54 und 56 (Sandkaulsweg und Hinüberweg)
Morscheid-Riedenbburg: Abt. 68 (Schemelterweg)
Treffpunkte und Zeiten:
Morbach: 9.00 Uhr, oberhalb Morbach an der Einfahrt Hinüberweg am Waldparkplatz Schützenhaus
Morscheid-Riedenburg: 10.30 Uhr, Edenbruch, an der Einfahrt zum Schemelterweg
Der Kaufpreis ist vor Bearbeitung und Abfuhr des Holzes binnen 14 Tagen an die Gemeindekasse Morbach zu überweisen. Weitere Einzelheiten werden vor Ort bekannt gegeben.
Die Lose verfallen am 31.08.2025. Das Holz muss bis zu diesem Zeitpunkt aufgearbeitet und abgefahren sein.
Die Abgabe des Brennholzes erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung und zunächst nur an Personen aus der Gemeinde Morbach für den eigenen häuslichen Bedarf bis zu einer Höchstmenge von 25 Raummetern. Bestandteil dieser Vereinbarung sind die dort aufgeführte „Allgemeine Bedingungen zum Kauf von liegendem Holz für die nicht gewerbliche Selbstaufarbeitung“. Der Selbstwerber bestätigt durch Unterschrift, davon Kenntnis genommen zu haben und verpflichtet sich, die Bedingungen einzuhalten. Demnach ist u.a. vorgeschrieben,
| • | das Holz nicht weiter zu veräußern, |
| • | bei der Aufarbeitung und Abfuhr keine Wald- und Wiesenflächen, sondern nur dafür bestimmte Wege und Rückegassen zu befahren, |
| • | die Aufarbeitung und Abfuhr des Holzes nicht in Alleinarbeit sowie nicht vor Tagesanbruch und nicht nach Eintritt der Dämmerung durchzuführen, |
| • | beim Einsatz der Motorsäge nur Biokettenöl mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ zu verwenden und die persönliche Schutzausrüstung zu tragen. |
Wichtige Hinweise zum Sachkundenachweis:
Die Abgabe von Selbstwerberholz kann nur erfolgen, wenn die Personen (auch Helfer), die bei der Aufarbeitung eine Motorsäge bedienen,
| • | eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Motorsägenkurs (GUV-I 8624, Modul 1 und 2) vorlegen |
| • | oder eine berufliche Tätigkeit, die den regelmäßige Umgang mit der Motorsäge erfordert, ausüben |
| • | oder das Holz ohne weitere Bearbeitung verladen und außerhalb von Gemeindegrund- |
stücken weiterbearbeiten.