| Datum: | Dienstag, 8. April 2025 |
| Ort: | Sitzungssaal des Rathauses |
| Dauer: | 18:35 Uhr bis 20:00 Uhr |
TOP 1: Einwohnerfragestunde gemäß § 21 Geschäftsordnung i.V.m. § 16a Gemeindeordnung
Ein Bürger erläutert sein Problem mit dem Wiederkehrenden Beitrag Wasserzähler und erklärt, dass er nicht verstehen könne, warum er für zwei Wasserzähler zahlen soll, obwohl er nur einen Wasserzähler eingebaut hat. Er fordert den Gemeinderat auf, die Satzung zu ändern.
Seitens der Verwaltung wird kurz erläutert, dass es sich bei dem Wiederkehrenden Beitrag Wasserzähler nicht um eine Gebühr für den oder die eingebauten Wasserzähler handelt, sondern um einen Wiederkehrenden Beitrag für die "Grundstücksanschlussleistung". Hiermit sei gemeint, wieviel Vorhaltung die Gemeindewerke für eine mögliche Bebauung auf dem betreffenden Grundstück betreiben müsse, die neben den Festsetzungen des Bebauungsplanes auch von der Grundstücksgröße abhänge. Das Problem der Betitelung als Wiederkehrender Beitrag Wasserzähler sei bekannt und soll eine Umbenennung bei der nächsten Satzungsänderung erfahren, was aber nichts Grundlegendes an der Art oder Höhe des Wiederkehrenden Beitrages herbeiführe.
Bürgerseits wird darauf hingewiesen, dass am Ende von Veranstaltungen in der Baldenauhalle der zweite Flügel der Ausgangstür nicht geöffnet wird, was zu sehr langen Räumungszeiten nach Ende einer Veranstaltung führe und im Notfall entscheidend sein könnte. Er bittet die Gemeinde das Öffnen des zweiten Flügels der Ausgangstür in Zukunft sicher zu stellen.
Der Bürgermeister gibt zu bedenken, dass dies grundsätzlich Aufgabe des Veranstalters, auch im Rahmen des Sicherheitskonzeptes sei, man aber hierauf in Zukunft nochmals speziell hinweisen wird.
TOP 2: Mitteilungen des Vorsitzenden
Ohne Aussprache erhalten die Anwesenden davon Kenntnis, dass
| • | die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich mit Schreiben vom 22.01.2025 zu den Personalkosten des Jugendpflegers der Gemeinde Morbach für das Haushaltsjahr 2024 eine Förderung von 13.159,48 EUR bewilligt hat, |
| • | die Straßenunterhaltungsarbeiten 2025 in der Einheitsgemeinde Morbach in der Morbacher Rundschau öffentlich ausgeschrieben und zeitgleich auf der Homepage der Gemeinde Morbach veröffentlicht wurden sowie auf den Vergabeplattformen www.subreport-elvis.de und www.service-bund.de eingestellt wurden. Dem der Ausschreibung zugrundliegenden Leistungsverzeichnis haben der Bau- und Liegenschaftsausschuss am 05.02.2025 und der Gemeinderat am 11.02.2025 zugestimmt. Drei Firmen haben ein Angebot abgegeben. Es wurde kein Hauptangebot ausgeschlossen. Nach erfolgter Submission am 11.03.2025 wurde die Firma Juchem Asphaltbau GmbH, 55758 Niederwörresbach zum geprüften Angebotspreis in Höhe von 348.204,53 Euro für die Maßnahme als wirtschaftlichster Bieter festgestellt. Der Bauauftrag wurde am Freitag den 21.03.2025 erteilt. |
| • | Der Auftrag zur Lieferung von drei Löschgruppenfahrzeugen (LF 10) für die Stützpunktwehr Gonzerath, Hinzerath und Merscheid (Los 1) wurde am 31.03.2025 zum Angebotspreis von 1.568.420,00 EUR (brutto) an die Rosenbauer Deutschland GmbH, Rudolf-Breitscheid-Str. 79, 14943 Luckenwalde, vergeben. Der Auftrag zur Lieferung der dazugehörigen feuerwehrtechnischen Beladung (Los 2) wurde zum Angebotspreis von 259.785,34 EUR am 31.01.2025 an die W. Schmitt GmbH Feuerwehrtechnik, Rheinstraße 182, 56564 Neuwied, vergeben. |
TOP 3: Satzung zur Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeitragssatzung) der Gemeinde Morbach
Sach- und Rechtslage:
Aus Gründen der Rechtsangleichung an die aktuelle Rechtsprechung ist eine Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge) auf der Grundlage des Baugesetzbuches erforderlich. Die Neufassung der Erschließungsbeitragssatzung vom 25.09.1987 geändert durch Satzung vom 09.02.1993 erfolgt in Anlehnung an die Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz.
Bereits am 24.09.2024 und 11.02.2025 war der Entwurf der Erschließungsbeitragssatzung zur Abstimmung im Gemeinderat.
In der Gemeinderatssitzung am 24.09.2024 wurde ein vom Satzungsmuster abweichender Gemeinderatsbeschluss gefasst. Aus dem Beschluss ergaben sich redaktionelle Änderungen und eine Änderung des § 4 der Erschließungsbeitragssatzung mit dem Wortlaut: „Die Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwands, jedoch bei einseitiger Erschließung 20 v.H.“.
Aus rechtlichen Bedenken hat Bürgermeister Andreas Hackethal den Beschluss ausgesetzt und der Kommunalaufsicht zur Prüfung vorgelegt.
Die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes durch die Kommunalaufsicht führte zu dem Ergebnis, dass der Ermessensspielraum der Gemeinde regelmäßig durch den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 93 Abs. 3 GemO) praktisch auf null sinkt.
Zudem stelle eine Erhöhung des Gemeindeanteils über den in § 129 BauGB genannten Mindestgemeindeanteil hinaus – so die Kommunalaufsicht – einen Verstoß gegen § 94 Abs. 2 GemO dar, da die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen nur dann aus Steuern beschaffen darf, soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen (hierzu zählen auch Beiträge) nicht ausreichen. Durch eine Erhöhung des Gemeindeanteils am Erschließungsaufwand würde das Beitragsaufkommen der Bürgerinnen und Bürger reduziert, so dass in der Folge höhere Steuermittel zur Finanzierung der Erschließungsmaßnahme durch die Gemeinde aufgewendet werden müssten.
Ferner sei bei einer Erhöhung des Gemeindeanteils über 10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwands hinaus zu beachten, dass künftig Förderanträge auf Landesmitteln abgelehnt werden können, weil die Gemeinde ihre Einnahmequellen nicht ausschöpfe, so die Kommunalaufsicht. Bei Förderanträgen ist regelmäßig zu bestätigen, dass für Erschließungsanlagen Beiträge i.H.v. 90 % erhoben werden (s. aktueller Förderantrag für die Sanierung der Biergasse in Morbach).
Nicht zuletzt sei darauf verwiesen, dass die Kommentierung Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch zu § 129 unter Randnummer 20 eine unterschiedliche Festsetzung des Gemeindeanteils nach einseitig oder beidseitig bebaubaren Straßen für nicht zulässig hält, weil für die Festsetzung der Bebaubarkeit die Interessen der Anlieger nicht im unterschiedlichen Maße relevant sind.
Durch die rechtliche Bewertung der Kommunalaufsicht wird seitens der Gemeindeverwaltung Morbach dringend von einem abweichenden Beschluss abgeraten. Zudem regelt § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Erschließungsbeitragssatzung die maximal zulässige, beitragsfähige Straßenbreite, unter Berücksichtigung von einseitiger bzw. zweiseitiger Bebauung.
In der Gemeinderatssitzung am 11.02.2025 wurde der Tagesordnungspunkt, auf Antrag, in die nächstmögliche Gemeinderatssitzung vertagt.
Als Anlage ist der Entwurf der Satzung mit den redaktionellen Änderungen nach Beschluss vom 24.09.2024 beigefügt.
Beschluss:
Die Satzung zur Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeitragssatzung) innerhalb der Gemeinde Morbach wird beschlossen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 28
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 0
TOP 4: Anfragen
Die schriftliche Anfrage des Gemeinderatsmitgliedes Rainer Stablo vom 22.11.2024 zum Thema Freibad wird wie folgt beantwortet:
Fragen:
| 1. | Wie hoch werden die Gesamt-Ausgaben der Gemeinde Morbach für die Instandhaltung des Schwimmbades Morbach im laufenden Jahr voraussichtlich sein? Wie hoch waren sie jährlich in den Jahren zuvor (2020 - 2023)? Tendenz? |
| 2. | Wie hoch würden die Gesamt-Ausgaben der Gemeinde für die Instandhaltung des unveränderten Schwimmbades voraussichtlich/schätzungsweise in den nächsten Jahren sein? Tendenz? |
| 3. | Mit welcher Höhe der jährlichen Gesamt-Ausgaben (Tilgung + Zinsen für notwendige Kredite) für eine Komplettsanierung des Schwimmbades in der vorgestellten Größenordnung (13-15 Millionen Euro) rechnet die Gemeindeverwaltung? Für welchen Zeitraum würden diese Beträge anfallen (20/30/40 Jahre)? |
| 4. | Wie lange würde die Bauzeit für die Komplettsanierung voraussichtlich betragen? |
Antwort:
Im Jahr 2024 beliefen sich die Instandhaltungskosten auf 10.777,88 € (2020: 15.406,53 €, 2021: 6.221,50 €, 2022: 1.240,73 €, 2023: 13.706,13 €). Eine Schätzung der weiteren Kostenentwicklung kann nicht getroffen werden. Daher kann noch keine Aussage darüber getroffen werden, welche jährlichen Gesamt-Ausgaben nach Komplettsanierung zu erwarten wären. Mögliche Prognosen werden aber in jedem Fall vor einem etwaigen Gemeinderatsbeschluss im Gemeinderat vorgestellt. Die Bauzeit für die Komplettsanierung ist derzeit nicht abschätzbar. Eine Prognose richtet sich an die Vertragserfüllung. Ein etwaiger Vertrag existiert im Moment jedoch noch nicht.
Mündlich wird angefragt, ob seit der letzten Sitzung zum Thema „Barrierefreier Raum“ bereits etwas geschehen sei, wie z. B. die Bildung eines Arbeitskreises.
Als Antwort wird gegeben, dass erst die Konstituierung des Senioren- und Behindertenbeirates abgewartet werden soll, da sich das Gremium an der Arbeit beteiligen soll.