| - Öffentliche Sitzung - | |
| Zu Punkt 2: | Bausachen |
| Zu Punkt 2.1: | Bauantrag zum Wiederaufbau des abgebrannten Marktgebäudes in Morbach mit Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Morbach XIV - Morbacher Dreieck, 1. Änderung |
Sachverhalt:
Es liegt ein Bauantrag für den Wiederaufbau des teilweise abgebrannten Marktgebäudes in Morbach, Flur 3, Flurstück 123/15 vor. Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Morbach XIV - Morbacher Dreieck, 1. Änderung.
Das geplante Marktgebäude widerspricht dem Bebauungsplan in folgenden Punkten:
Dachform
Laut Bebauungsplan sind Sattel-, Walm- und Pultdächer zulässig. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit soll das neue Gebäude ein Flachdach erhalten.
Baugrenze und Bauverbotszone
Das Gebäude überschreitet die südliche Baugrenze und gleichzeitig die parallel dazu laufende Bauverbotszone zur L160. Die Unterschreitung der Bauverbotszone zur L160 von 20,00 m auf 15,70 m wurde vorab mit dem LBM abgestimmt. Eine Zustimmung wurde in Aussicht gestellt.
Sortiment/Einzelhandelskonzept
In das Gebäude sollen die gleichen Märkte wie vor dem Brandschaden einziehen. Hierbei handelt es sich unter anderem um ein Schuh- und Sportmodegeschäft, welches nach der 1. Änderung des Bebauungsplanes nicht mehr zu den zulässigen Einzelhandelsbetrieben für diesen Standort gehört. Da dieses Geschäft bereits von Beginn an für das Marktgebäude geplant war und auch damals so genehmigt wurde, wird vorgeschlagen, das Schuh- und Sportmodegeschäft im Sinne des Bestandschutzes zuzulassen.
Die vorgesehene abweichende Bebauung ist städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
Beschluss:
Für das Bauvorhaben „Wiederaufbau des Marktgebäudes“ in Morbach, Flur 3, Flurstück 123/15 mit Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Morbach XIV - Morbacher Dreieck, 1. Änderung wird das Einvernehmen gem. § 36 BauGB erteilt.
Für das Schuh- und Sportmodegeschäft wird eine Sonderregelung getroffen. Der Wiedereinzug soll im Sinne des Bestandsschutzes zugelassen werden.
Beschlussergebnis:
| Ja-Stimmen: | 12 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Stimmenthaltungen: | 0 |
| Zu Punkt 2.2: | Änderungsantrag nach BImSchG für die Modernisierung der Form- und Pressenstraße mit Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Morbach V - An der Hochwaldstraße |
Sachverhalt:
Es liegt ein Änderungsantrag nach BImSchG für die „Modernisierung der Form- und Pressenstraße, räumliche Änderung der Siebung und Beleimung und weitere maschinentechnische Änderungen am Standort“ an Halle 3 und 4 auf den Grundstücken Gemarkung Morbach, Flur 10, Flurstücke 10/7 und 3/1 vor. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Morbach V – An der Hochwaldstraße.
Da die geplante neue Anlage prozesstechnisch- und bauartbedingt eine gewisse lichte Hallenhöhe benötigt, liegt die Gebäudehöhe bei 14,825 m (gemessen an mittlerer Geländehöhe) und überschreitet damit die im Bebauungsplan maximal zulässige Höhe von 12 m. Ab Oberkante Erdgeschossfußboden weist die Halle eine Höhe von 16,44 m auf.
Aufgrund von Produktionsabläufen wurden die Beleimung und die Siebung separat auf dem Flurstück 3/1 angeordnet. Die geplante Einhausung der Beleimungsanlage ragt ebenfalls bauartbedingt am höchsten Punkt im Mittel 17,379 m über dem Urgelände heraus.
Die Maschinenanordnung und Prozesse tragen dazu bei, dass die Bauteile jeweils im GI und GE Nutzungsgebiet liegen. Die bauartbedingte Hallenhöhe erhöht den Bruttorauminhalt, sodass die Baumassenzahl (BMZ) auf dem Flurstück 3/1 im GI Gebiet minimal überschritten wird. Laut Bebauungsplan ist eine BMZ von 5,0 zulässig, rechnerisch ergibt sich eine geplante BMZ von 5,12.
Die vorgesehene abweichende Bebauung ist gem. § 31 Abs. 2 BauGB städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
Beschluss:
Für den Änderungsantrag nach BImSchG „Modernisierung der Form- und Pressestraße, räumliche Änderung der Siebung und Beleimung und weitere maschinentechnische Änderungen am Standort“ auf den Grundstücken Gemarkung Morbach, Flur 10, Flurstücke 10/7 und 3/1 wird das Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt.
Beschlussergebnis:
| Ja-Stimmen: | 13 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Stimmenthaltungen: | 0 |
| Zu Punkt 3: | Anfragen und Mitteilungen |
Mitteilungen:
Ohne Aussprache erhalten die Anwesenden davon Kenntnis, dass
Anfragen:
Anfrage: Was passiert mit der Kunst im Morbacher Kreisel, welche im Zuge des Neubaus entfernt wird?
Antwort: Es wird in Abstimmung mit der Familie des Künstlers eine Vereinbarung geschlossen.
Anfrage: Im Zuge des Glasfaserausbaus wurden Bürgersteige nicht mehr wie zuvor abgesenkt. Die neuen Randsteine sind zu hoch. Findet hier noch eine Angleichung statt?
Antwort: Die Bauverwaltung wird dem Sachverhalt nachgehen.