Unterrichtung
- öffentlicher Teil -
über die Sitzung des Bau- und Liegenschaftsausschusses
| Datum: | Mittwoch, 22. April 2026 |
| Ort: | Sitzungssaal des Rathauses |
| Dauer: | 18:00 Uhr bis 19:45 Uhr |
| TOP 2: | Mitteilungen des Vorsitzenden |
| TOP 2.1: | Fördermittel für die Sanierung der Burgruine Hunolstein |
Für das Projekt Sanierung der Burgmauer der Burgruine Hunolstein wurden Fördermittel bei der Generaldirektion Kulturelles Erbe, im Denkmalschutz–Sonderprogramm der Bundesregierung sowie bei der Deutschen Stiftung Denkmalschutz beantragt.
Die Generaldirektion Kulturelles Erbe sowie vom Denkmalschutz – Sonderprogramm der Bundesregierung wurden Absagen erteilt. Die Deutsche Stiftung Denkmalschutz gewährt eine Förderung in Höhe von 40.000,00 €, für die Arbeiten am ersten Bauabschnitt an der Burgmauer in Hunolstein.
TOP 3: | Bedarfsplanung Feuerwehrgerätehaus Hoxel |
Sach- und Rechtslage:
Das Feuerwehrgerätehaus in Hoxel ist ein zentraler Bestandteil der kommunalen Gefahrenabwehr. Aufgrund des zukünftigen Ausbaus des Fuhrparks, Optimierungsbedarf hinsichtlich des Unfallschutzes, der Arbeitssicherheit, zusätzlicher technischer Ausstattung und gestiegener funktionaler Anforderungen ist eine bauliche Erweiterung bzw. Umstrukturierung des bestehenden Feuerwehrgerätehauses notwendig.
Um dieses Vorhaben sachlich fundiert und planungssicher vorzubereiten, wurde eine Bedarfsplanung gemäß DIN 18205 “Bedarfsplanung im Bauwesen” erstellt, die vorgestellt wird.
Ziel ist es, den erforderlichen Raumbedarf für ein zusätzliches Fahrzeug, Geräte, Umkleideräume mit Geschlechtertrennung und Schwarz-Weiß-Trennung und notwendige PKW-Stellplätze unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Unfallschutzes sowie aller relevanter Normen und Richtlinien im Feuerwehrwesen zu schaffen sowie eine allgemeine Funktionsverbesserung der Tagesabläufe zu erreichen.
Die Bedarfsplanung definiert damit den inhaltlichen Rahmen für die nachfolgenden Planungsphasen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Da der geschätzte Auftragswert der Planungsleistungen voraussichtlich oberhalb der aktuellen EU-Schwelle von 221.000 € netto liegt, ist gemäß Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) eine EU-weite Ausschreibung verpflichtend durchzuführen.
Damit erfüllt die Bedarfsplanung in diesem Zusammenhang eine Doppelfunktion. Sie dient der Ermittlung der Anforderungen eines Bauprojekts und schafft die Grundlage für die Ausschreibung der Planungsleistungen.
Die vorliegende Bedarfsplanung wurde in enger Abstimmung mit der Wehrleitung und der Wehrführung vor Ort sowie der Gemeindeverwaltung erstellt und ermittelt einen zusätzlichen Raumbedarf für das Feuerwehrgerätehaus Hoxel von rund 278 m². Hierzu zählen u.a. ein zusätzlicher Stellplatz für Fahrzeuge, einen Fehlbedarf bei den geschlechtergetrennten Umkleiden, Räumlichkeiten für die Jugendfeuerwehr und zusätzliche gefährdungsfrei angeordnete PKW-Stellplätze. Der Grunderwerb für die notwendigen Stellplätze und die Erweiterung des Gerätehauses wurde inzwischen getätigt bzw. steht zur Beurkundung an.
Beschluss:
Die Bedarfsplanung nach DIN 18205 für das Feuerwehrgerätehaus Hoxel wird zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage dieser Bedarfsplanung die europaweite Ausschreibung der Planungsleistungen nach HOAI vorzubereiten und umzusetzen.
Abstimmungsergebnis:
11 Ja
0 Nein
0 Enthaltung
| TOP 4: | Änderung Baugesetzbuch, Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung "Wohnungsbau-Turbo" |
Sach- und Rechtslage:
Das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung „Wohnungsbau-Turbo“ ist am 30.10.2025 in Kraft getreten und beinhaltet die Änderung des Baugesetzbuchs (BauGB). Ziel ist es den Wohnungsbau durch erleichterte Verfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen.
Die Gesetzesänderung ermöglicht insbesondere folgende Punkte, sofern es sich um ein Wohnbauvorhaben handelt:
Da die neuen gesetzlichen Regelungen die Planungshoheit der Gemeinde betreffen, bedürfen diese Vorhaben der Zustimmung der Gemeinde (§ 36a BauGB).
Die Verwaltung empfiehlt, die Regelungen der Gesetzesänderung grundsätzlich anzuwenden, um die Zielsetzung der Bundesregierung, den Wohnungsbau zu beschleunigen, bezahlbaren Wohnraum zu schaffen und somit den Wohnungsmarkt zu entlasten, Rechnung zu tragen. Im Rahmen des o.g. Zustimmungsgebots bleibt die kommunale Planungshoheit weiterhin gewahrt.
Zum Schutz der Gewerbe- und Industriegebiete sollten die Regelungen zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung in diesen Gebieten ausgeschlossen werden.
Zuständigkeiten
Für Wohnbauvorhaben mit Abweichungen/Befreiungen nach den o.g. Bestimmungen ist die Zustimmung der Gemeinde gem. § 36a BauGB erforderlich. Die Zustimmung ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Baugenehmigungsbehörde zu erteilen bzw. zu versagen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der drei Monate versagt wurde. Eine versagte Zustimmung kann nicht von der Baugenehmigungsbehörde ersetzt werden (Unterschied zum Einvernehmen nach § 36 BauGB).
Die Gemeinde hat die Möglichkeit die Zustimmung unter der Bedingung zu erteilen, dass der Vorhabenträger sich verpflichtet, bestimmte städtebauliche Anforderungen einzuhalten.
Jeder Bauantrag mit Antrag auf Abweichung oder Befreiung nach den o.g. Bestimmungen und die Erteilung der erforderlichen Zustimmung nach § 36a BauGB sollte im Einzelfall geprüft werden.
Da die Planungshoheit der Gemeinde berührt wird, wird verwaltungsseitige folgende Beratungsfolge vorgeschlagen:
| 1. | Jeweiliger Ortsbeirat vorberatend |
| 2. | Bau- und Liegenschaftsausschuss vorberatend |
| 3. | Gemeinderat beschließend |
Beschluss:
Die durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung beschlossenen Änderung des Baugesetzbuches sollen grundsätzlich Anwendung finden, um den Wohnungsbau zu beschleunigen und bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Jeder Antrag und die damit verbundene Zustimmung nach § 36a BauGB wird als Einzelfall geprüft und in folgender Beratungsfolge behandelt:
| 1. | Jeweiliger Ortsbeirat vorberatend |
| 2. | Bau- und Liegenschaftsausschuss vorberatend |
| 3. | Gemeinderat beschließend |
Abstimmungsergebnis:
11 Ja
0 Nein
0 Enthaltung
| TOP 5: | Objektplanung Verkehrsanlagen, Ingenieurbauwerke und Tragwerkplanung für ein Radweg inkl. Brückenbauwerk in der Gemeinde Morbach, Gemarkung Rapperath |
Sach- und Rechtslage:
Auf Grundlage des beschlossenen Radwegekonzeptes der Gemeinde Morbach sollen nach den bereits umgesetzten kurzfristigen Maßnahmen nun weitere Projekte schrittweise in die Planung überführt werden. Für den geplanten neuen Radweg zwischen der K 80 / Einmündung K 96 und Rapperath „Am großen Herrgott“ wurde bereits eine Fördervoranfrage über die AG Radwege des LBM im Auftrag der Gemeinde Morbach gestellt. Diese Voranfrage wurde positiv bewertet bzw. befürwortet.
Damit besteht nun die Möglichkeit, das Projekt konkret anzugehen und die nächsten Planungsschritte einzuleiten. Das Architektur- und Ingenieurbüro Jakob – Fuchs, Morbach, bietet für diesen Radwegabschnitt als Grundlage für die weitere Förderantragstellung sowie die spätere Umsetzung die erforderlichen Ingenieurleistungen für die Verkehrsanlage und das Brückenbauwerk nach den Konditionen der HOAI 2021 an.
Nach Prüfung der Leistungsbilder, der Honorarzone, der Vergütungssätze für Nebenkosten und der Zeithonorare können die angebotenen Leistungen als sachgerecht nach der HOAI und als wirtschaftlich bezeichnet werden.
Die Vergabe erfolgt als wettbewerbsoffenes Verfahren ohne Beteiligung weiterer Anbieter, weil die Auftragswertgrenze (netto) nach Ziffer 5.2.2 der VV Öffentliches Auftragswesen Rheinland-Pfalz nicht überschritten wird.
Beschluss:
Auf der Grundlage des Angebots vom 23.03.2026 wird dem Architektur- und Ingenieurbüro Jakobs – Fuchs, Morbach, der Auftrag für die Ingenieurleistungen Objektplanung Verkehrsanlagen, Ingenieurbauwerke und Tragwerkplanung für die Planung eines Radwegs inkl. Brückenbauwerk in der Gemeinde Morbach, Gemarkung Rapperath erteilt.
Abstimmungsergebnis:
11 Ja
0 Nein
0 Enthaltung
| TOP 6: | Aufstellung des Bebauungsplanes Rapperath III - Oberste Buß: Auftragsvergabe der Planungsleistungen |
Sach- und Rechtslage:
Zur Bearbeitung der Planungsleistungen für die Bebauungsplanung liegt ein Angebot des Planungsbüros BKS Stadtplanung GmbH aus Trier vor. Der Auftragswert für die Planung liegt unter der Auftragswertgrenze von 25.000 € (ohne Umsatzsteuer) nach der geltenden Verwaltungsvorschrift (Öffentliche Auftragswesen in Rheinland-Pfalz), so dass auch ohne Angebotsaufforderung weiterer Planungsbüros mit nur einem Planungsbüro verhandelt werden kann.
Das Planungsbüro BKS hat bereits das städtebauliche Konzept für die mögliche Ortserweiterung von Rapperath bearbeitet und damit Vorleistungen für die Bebauungsplanung des jetzt anstehenden Teilgebietes geleistet. Aufgrund dieser Planungen wird die Zusammenarbeit mit diesem Büro verwaltungsseitig empfohlen. Es wurde auf die Angebotsaufforderung weiterer Planungsbüros verzichtet.
Die Angebotssumme beläuft sich auf brutto 12.761,14 € zuzüglich der Teilnahme an Sitzungen und Besprechungen, die nach Aufwand zu berechnen sind (250 € je Teilnahme).
Im Haushalt stehen bei Leistung Budget 92: Bauleitplanung, Ortsentwicklung, Landschaftsplanung ausreichend Mittel zur Verfügung.
Beschluss:
Die Planungsleistungen für die Aufstellung des Bebauungsplanes „Rapperath III – Oberste Buß werden auf der Grundlage des Angebotes vom 10.3.2026 und der Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen HOAI (Honorarzone II, Mindestsatz, Leistungsumfang 100 %, 5 % Nebenkosten) einschließlich der besonderen Leistungen (Ausarbeitung von Beratungsunterlagen aus den formellen Beteiligungsverfahren, Erstellen von GIS-fähigen Fassungen, Integration der Umweltbelange in die Textfestsetzungen und die Begründung) an das Planungsbüro BKS, Trier, vergeben. Die Teilnahme an Sitzungen und Besprechungen wird gemäß Angebot nach Aufwand vergütet.
Abstimmungsergebnis:
11 Ja
0 Nein
0 Enthaltung
| TOP 7: | Aufstellung des Bebauungsplanes Weiperath II - Unterste Heberwies II: Aufstellungsbeschluss |
Sach- und Rechtslage:
Im Ortsbezirk Weiperath kann die Gemeinde im bestehenden Neubaugebiet Unterste Heberwiese keine Baugrundstücke für Bauvorhaben mehr anbieten. Aufgrund dessen wird im Ort der Bedarf gesehen, im Rahmen des geltenden Flächennutzungsplanes weitere Wohnbauflächen für die Ortsentwicklung anzubieten. Der geltende Flächennutzungsplan stellt angrenzend an das bestehende Neubaugebiet Unterste Heberwiese potentielle Wohnbauflächen für die Ortsentwicklung dar, die von der Gemeinde bereits zu einem großen Anteil erworben werden konnten. Für die Entwicklung dieser Flächen ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.
Beschluss:
Für das in der vorliegenden Karte abgegrenzte Gebiet im Ortsbezirk Weiperath wird zur Schaffung von verbindlichem Baurecht ein Bebauungsplan aufgestellt. Das Verfahren wird unter der Bezeichnung „Weiperath II – Heberwies II“ durchgeführt.
Abstimmungsergebnis:
11 Ja
0 Nein
0 Enthaltung
| TOP 8: | Aufstellung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Gemeinde Morbach im Ortsbezirk Weiperath Weiperath - Niederwies: Auswertung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und Satzungsbeschluss |
Sach- und Rechtslage:
Der Gemeinderat Morbach hat am 1.7.2025 dem Entwurf der Satzung zugestimmt. Zur Beteiligung der Öffentlichkeit wurde vom 2.2.2026 bis zum 6.3.2026 eine Offenlage durchgeführt. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (TÖB) beteiligt mit der Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 6.3.2026.
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung sind keine Stellungnahmen eingegangen. Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gibt es keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung. Die vorgetragenen Hinweise der Fachbehörden beziehen sich auf geltende Regelungen oder redaktionelle Änderungen, die ohne inhaltliche Änderung der Planung in die Satzung aufgenommen werden können.
Die Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen liegt als Anlage dieser Sitzungsvorlage bei. Die Auswertung enthält Beschlussvorschläge zur Abwägung. Da sich aus der Beteiligung kein Änderungsbedarf ergibt, der eine erneute Beteiligung erforderlich macht, kann der abschließende Satzungsbeschluss gefasst werden.
Beschluss:
Über die Stellungnahmen aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung wird entsprechend den vorliegenden Abwägungsvorschlägen entschieden.
Der Entwurf der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Weiperath – Niederwies“ aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung, einschließlich der zu berücksichtigenden Stellungnahmen wird als Satzung beschlossen.
Abstimmungsergebnis:
11 Ja
0 Nein
0 Enthaltung
| TOP 9: | Bauvoranfrage Aufstockung eines Wohnhauses in Bischofsdhron |
Sach- und Rechtslage:
Es liegt eine Bauvoranfrage zur Aufstockung eines Einfamilienhauses in ein Zweifamilienhaus in Bischofsdhron, Flur 7, Flurstück 41/22 vor. Die Bauherren beantragen das bislang eingeschossige Gebäude um eine weitere Wohneinheit aufzustocken. Das Gebäude liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der Flächennutzungsplan weist Wohnbaufläche aus. Die Zulässigkeit beurteilt sich nach § 34 BauGB wonach sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss.
Von dem Erfordernis des Einfügens kann entweder nach § 34 Abs. 3a BauGB oder bei Zustimmung der Gemeinde nach § 246 e BauGB (Bauturbo) abgewichen werden, wenn die Abweichung der Erweiterung eines zulässigerweise errichteten Gebäudes dient und hierdurch neuer Wohnraum geschaffen wird. Voraussetzung ist, dass die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Durch die geplante Aufstockung weicht das Vorhaben in seiner Geschossigkeit und Höhen von der Umgebungsbebauung ab. Die Gebäude in umliegender Umgebung und im Straßenverlauf sind meist eingeschossig mit niedrigerer Trauf- und Firsthöhe ab.
Da das Bauvorhaben der Erweiterung eines genehmigten Gebäudes zur Schaffung von einer zweiten Wohneinheit dient, könnte die Abweichung von Einfügungsgebot gem. § 34 Abs. 3a BauGB oder § 246 e BauGB zugelassen werden. Die Abweichung wäre städtebaulich vertretbar.
Die Würdigung der nachbarlichen Interessen wird von Seiten der Baugenehmigungsbehörde geprüft.
Beschluss:
Das Einvernehmen nach § 36 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 3a BauGB zur Bauvoranfrage bzw. die Zustimmung nach § 36a BauGB i.V.m. § 246 e BauGB „Aufstockung eines Einfamilienhauses in ein Zweifamilienhaus“ in Bischofsdhron, Flur 7, Flurstück 41/22 wird unter der Voraussetzung erteilt, dass die nachbarlichen Interessen entsprechend gewürdigt sind.
Abstimmungsergebnis:
11 Ja
0 Nein
0 Enthaltung
| TOP 10: | Bauvoranfrage zur Errichtung von Midihäusern in Bischofsdhron |
Sach- und Rechtslage:
Das Ausschussmitglied Gerhard Ross nimmt wegen Sonderinteresse nach § 22 GemO an der Beratung und Beschlussfassung nicht teil und begibt sich in den Zuhörerbereich.
Es liegt eine Bauvoranfrage zu Bebauungsmöglichkeiten des Grundstücks Gemarkung Bischofsdhron, Flur 3, Flurstück 106/4 vor. Geplant ist zwei bis vier kleine Häuser zu errichten, einen Garten anzulegen und Stellplatzflächen zu schaffen, die teilweise dazu dienen sollen, das Parken entlang der Straße einzudämmen. Die Anzahl und der genaue Standort der Anlagen innerhalb des Grundstücks liegen noch nicht fest. Der Flächennutzungsplan weist das Grundstück als Wohnbaufläche aus. Da es eine große Baulücke darstellt und stark bewaldet ist, ist es jedoch dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen.
Durch die neuen Regelungen zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung (Wohnungsbauturbo) könnte das Bauvorhaben nach § 246e Abs. 3 BauGB genehmigt werden. Demnach kann ein Wohnbauvorhaben im Außenbereich zugelassen werden, wenn es im räumlichen Zusammenhang mit Innenbereichsflächen steht, unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und die Gemeinde Ihre Zustimmung erteilt. Eine Änderung der Bauleitplanung ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass die Häuser zu Wohnzwecken dienen.
Das geplante Vorhaben steht im räumlichen Zusammenhang mit Innenbereichsflächen, der Flächennutzungsplan sieht eine Bebauung vor und die Erschließung ist gesichert. Die vorgesehene Bebauung ist städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
Beschluss:
Die Zustimmung gem. § 36a BauGB i.V.m. § 246e BauGB zur Bauvoranfrage „Bebauungsmöglichkeiten, Errichtung Häuser und Stellplatzflächen“ wird erteilt.
Abstimmungsergebnis:
10 Ja
0 Nein
0 Enthaltung
1 Sonderinteresse
Anschließend nimmt das Ausschussmitglied Gerhard Roos wieder an der Beratung und Beschlussfassung teil.
| TOP 11: | Bauvoranfrage zur Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses in Hundheim |
Sach- und Rechtslage:
Es liegt eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Betriebsinhaberwohnhauses in Hundheim, Flur 14, Flurstück 132/7 vor. Geplant ist ein Wohnhaus mit ca. 270 qm Wohnfläche, welches von der Familie des Betriebsinhabers genutzt wird sowie ein integriertes Büro. Der Standort des Gebäudes liegt hinter der Werkstatt im hinteren Grundstücksbereich, welcher bereits dem Außenbereich zuzuordnen ist. Der Flächennutzungsplan weist Landwirtschaftsfläche aus.
Durch die neuen Regelungen zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung (Wohnungsbauturbo) könnte das Bauvorhaben nach § 246e Abs. 3 BauGB zugelassen werden. Demnach kann ein Wohnbauvorhaben im Außenbereich zugelassen werden, wenn es im räumlichen Zusammenhang mit Innenbereichsflächen steht, unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und die Gemeinde Ihre Zustimmung erteilt. Eine Änderung der Bauleitplanung ist nicht erforderlich.
Das geplante Vorhaben steht im räumlichen Zusammenhang mit Innenbereichsflächen und rundet den Ort optisch ab. Die vorgesehene Bebauung ist städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
Die bestehende Einfahrt zur Werkstatt und ein noch im Gemeindeeigentum liegender Grundstücksstreifen soll als Zufahrt genutzt werden. Dieser Grundstücksstreifen soll an die Bauherren veräußert werden. So ist gewährleistet, dass keine weitere Zufahrt über die Grünfläche der Gemeinde (131/2) angelegt wird.
Ortsvorsteher Weber sieht den Bedarf einer direkten Zufahrt von dem vorhandenen Wirtschaftsweg zu prüfen und im Ortsbeirat abzustimmen.
Beschluss:
Die Zustimmung nach § 36a BauGB i.V.m. § 246e Abs. 3 BauGB zum Bauvorhaben „Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses“ in Hundheim, Flur 14, Flurstück 132/7 wird grundsätzliche erteilt. Die Möglichkeit einer direkten Zufahrt von dem Wirtschaftsweg ist zu prüfen und mit dem Ortsbeirat Hundheim abzustimmen.
Abstimmungsergebnis:
11 Ja
0 Nein
0 Enthaltung
| TOP 12: | Bauantrag zur Einfriedung von Dachflächen und Nutzung als Brennholzlager und Terrasse |
Sach- und Rechtslage:
Es liegt ein Bauantrag zur Einfriedung der Dachflächen der Garage und des Pelletlagers und Nutzung als Brennholzlager und Terrasse in Hundheim, Flur 16, Flurstück 216/4 vor. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Hundheim - Unter der Noh.
Die bestehende Garage und das Pelletlager überschreiten die vordere Baugrenze. Diese Überschreitungen sind bereits in einem früheren Bauantrag genehmigt worden. Da die Einfriedung und Nutzung der Dachflächen somit ebenfalls die Baugrenze überschreiten, ist auch hier eine Befreiung von der festgesetzten Baugrenze erforderlich. Die überschrittene Fläche beläuft sich auf 82,50 m².
Die abweichende Bebauung ist städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
Beschluss:
Das Einvernehmen gem. § 36 BauGB zum Bauantrag „Einfriedung von Dachflächen und Nutzung als Brennholzlager und Terrasse “ in Hundheim, Flur 16, Flurstück 216/4 mit Befreiung von der festgesetzten Baugrenze des Bebauungsplanes Hundheim – Unter der Noh wird erteilt.
Abstimmungsergebnis:
10 Ja
0 Nein
1 Enthaltung
| TOP 13: | Bauantrag zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses in Gonzerath |
Sach- und Rechtslage:
Es liegt ein Bauantrag zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohneinheiten in Gonzerath, Flur 7, Flurstück 42/30 vor. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gonzerath VI - In der Geisch“.
Das Bauvorhaben widerspricht dem Bebauungsplan in folgenden Punkten:
| 1. | Überschreitung der Grundflächenzahl (GRZ) |
| Zulässig GRZ I 0,3; GRZ II 0,36 | |
| Durch das geplante Gebäude mit drei Wohneinheiten und dementsprechend fünf erforderlichen Stellplätzen, wird die GRZ II um 0,09 überschritten und beträgt die 0,45. Die GRZ I wird eingehalten. | |
| 2. | Traufhöhe |
| Zulässig 4 m ab OKFFB EG | |
| Um im Dachgeschoss einen nutzbaren Raum zu erhalten, wird die Traufhöhe um 0,36 cm überschritten wird beträgt 4,36 m. | |
| 3. | Dachform |
| Zulässig Sattel- oder Walmdach | |
| Geplant ist die Ausführung von Pultdächern mit 12° und 15° anstelle eines Sattel- oder Walmdaches. | |
| 4. | (eventuell) Geschossigkeit |
| Zulässig ein Vollgeschoss | |
| Der Bau einer Wohneinheit im Kellergeschoss führt eventuell dazu, dass das Kellergeschoss rechnerisch ein zweites Vollgeschoss darstellt. Hier ist die Prüfung noch nicht gänzlich abgeschlossen. | |
Der Bauherr beantragt die Befreiung von den o.g. Festsetzungen und bittet um die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB.
Durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung und der Änderung des Baugesetzbuches (hier § 31 Abs. 3 BauGB) hat die Gemeinde die Möglichkeit, weitreichenden Abweichungen/Befreiungen vom Bebauungsplan zuzustimmen.
Die vorgesehene Bebauung ist städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
Beschluss:
Für das Bauvorhaben „Neubau eines Mehrfamilienhauses“ in Gonzerath, Flur 7, Flurstück 42/30 mit Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Gonzerath VI – In der Geisch, wird die Zustimmung gem. § 36a BauGB i.V.m. § 31 Abs. 3 BauGB erteilt.
Abstimmungsergebnis:
11 Ja
0 Nein
0 Enthaltung
| TOP 14: | Bauantrag zur Errichtung eines Zweifamilienhauses in Weiperath |
Sach- und Rechtslage:
Es liegt ein Bauantrag zur Errichtung eines ebenerdigen Zweifamilienhauses in Weiperath, Flur 5, Flurstück 51/2 vor. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Weiperath - Unterste Heberwiese.
Der Bauherr beantragt eine Abweichung bzgl. der Dachneigung und Dachform. Geplant ist ein Pultdach mit 6° Neigung, da das Dachgeschoss nicht benötigt wird und ein Pultdach die günstigste Lösung darstellt. Zulässig gem. Bebauungsplan wäre ein Sattel- oder Walmdach mit 30-42° Dachneigung. Die neu beschlossenen Regelungen zum Wohnungsbauturbo sind auf Abweichungen von gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht anwendbar.
Verwaltungsseitig bestehen Bedenken gegen die abweichende Dachgestaltung, da sie sich nicht in die Art des Baugebiets einfügt. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde bislang noch keiner vergleichbaren Abweichung zugestimmt.
Beschluss:
Für das Bauvorhaben „Errichtung eines Zweifamilienhauses“ in Weiperath, Flur 5, Flurstück 51/2 mit Abweichung von der Dachneigung und Dachform des Bebauungsplanes Weiperath – Unterste Heberwiese wird das Einvernehmen gem. § 36 BauGB erteilt.
Abstimmungsergebnis:
11 Ja
0 Nein
0 Enthaltung
| TOP 15: | Bauantrag zur Erweiterung einer Garage in Weiperath |
Sach- und Rechtslage:
Es liegt ein Bauantrag zur Erweiterung einer Garage in Weiperath, Flur 5, Flurstück 51/3 vor. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Weiperath - Unterste Heberwiese.
Die ca. 65 qm große und im Mittel rund 2,75 hohe Garage überschreitet die festgesetzte Baugrenze um rund 6,50 m nach hinten. Da sie aufgrund ihrer Länge zur Grundstücksgrenze zum Flurstück 51/2 nicht mehr in den Abstandsflächen privilegiert ist, sind zu dieser Grenze private Abstandsflächenbaulasten erforderlich. Eine Baulasteintragung zum gemeindlichen Grundstück 51/5 ist entgegen den vorgelegten Plänen nicht erforderlich.
Der Bauherr beantragt die Befreiung von der festgesetzten Baugrenze. Die abweichende Bebauung ist städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
Beschluss:
Das Einvernehmen gem. § 36 BauGB zur Erweiterung einer Garage in Weiperath, Flur 5, Flurstück 51/3 mit Befreiung von der festgesetzten Baugrenze des Bebauungsplanes Weiperath – Unterste Heberwiese wird erteilt.
Abstimmungsergebnis:
11 Ja
0 Nein
0 Enthaltung