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Morbacher Rundschau
Ausgabe 21/2026
Bekanntgaben + Informationen
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Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates Morbach

Unterrrichtung

- öffentlicher Teil- 

über die Sitzung des Gemeinderates Morbach

Datum:

Dienstag, 28. April 2026  

Ort:

Sitzungssaal des Rathauses  

Dauer:

18:03 Uhr bis 21:24 Uhr

TOP 2:

Mitteilungen des Vorsitzenden

Die Mitglieder des Gemeinderates erhalten Kenntnis von folgenden Mitteilungen:

TOP 2.1:

Ausbau der B 50, Longkamp - Zolleiche

Sach- und Rechtslage:

Im Zusammenhang mit dem geplanten Ausbau der B 50 im Abschnitt Longkamp – Zolleiche ergibt sich folgender aktueller Sachstand.

Nach Auskunft des Landesbetrieb Mobilität, Trier (LBM) ist vorgesehen, das Planfeststellungsverfahren in der 1 Jahreshälfte einzuleiten.

Der LBM informiert in der Sitzung über das weitere Vorgehen.

TOP 2.2:

Vollsperrung K080 zwischen Rapperath und B327

Sach- und Rechtslage:

Der Landesbetrieb Mobilität Trier teilte am 14.04.2026 mit, dass im Zuge der Herstellung einer Radwegverbindung im Streckenverlauf der K 80 Ortsausgang Rapperath in Richtung Morbach für den Zeitraum der Baumaßnahme eine Vollsperrung erfolgt.

Die Umsetzung der Maßnahme soll im Zeitraum vom 27.04.2026 – 12.06.2026 erfolgen. Die Umleitung des Verkehrs erfolgt gemäß den beigefügten Plänen.

TOP 2.3:

Rundholzkartell in 2. Instanz durch OLG RLP bestätigt

Sach- und Rechtslage:

Im Jahr 2020 erhob die Ausgleichsgesellschaft für die Sägeindustrie Rheinland-Pfalz GmbH (ASG3), eine eigens gegründete Gesellschaft, welche die möglichen Ansprüche diverser Sägewerksgesellschaften bündelt klage, gegen das Land Rheinland-Pfalz wegen des Bestehens eines Kartells zur Vermarktung von Rundholz in den Jahren 2006 bis 2018. Hintergrund ist die Landesgesetzliche Regelung zur Vermarktung von Rundholz aus den Kommunalwäldern über die Vermarktungswege von Landesforsten. Anschuldigung war, dass durch die Bündelung nahezu aller öffentlichen Holzmengen und der fehlenden Konkurrenz am Markt, zu hohe Preise für Rundholz gezahlt worden wären. Diesen Schaden bezifferte man für den genannten Zeitraum mit Verzinsung auf 120 Mio. € bis zum 08.05.2020. Davon entfielen zu dem Zeitpunkt auf den Gemeindeforst Morbach 904.612,09 € inkl. Verzinsung des Schadens.

Das Land Rheinland-Pfalz machte von der Möglichkeit Gebrauch, den Kommunen, für die das Land handelte, den „Streit zu verkünden“. Hierbei handelt es sich um die juristische Möglichkeit, im Falle einer Verurteilung zum Schadenersatz, den auf die jeweiligen Nutznießer entfallenden Schadenersatzanteil einfordern zu können. Die Streitverkündung erfolgte am 07.12.2021 an insgesamt 1.094 Kommunen im Land. Im Rahmen der Streitverkündung besteht die Möglichkeit, dass die Kommunen sich direkt am Verfahren beteiligen, d. h. an den Gerichtsverhandlungen teilnehmen. Hierzu ist ein Antrag zu stellen, der unterstützt vom Gemeinde- und Städtebund (GStb) von der Gemeinde Morbach und der Stadt Ingelheim stellvertretend für alle betroffenen Kommunen im Land erfolgte.

Mit Urteil vom Oktober 2022 wies das Landgericht Mainz erstinstanzlich die Schadenersatzklage ab und begründete dies damit, dass die Vermarktung auf gesetzlichen Vorgaben beruhte und eine kartellbedingte Preisüberhöhung nicht plausibel dargelegt wurde. Gegen dieses Urteil legte die ASG3 GmbH als Klägerin Berufung beim OLG Koblenz ein.

Mit Urteil vom 19.02.2026 (Az.: U 1721/22 Kart) bestätigte das OLG Koblenz dem Grunde nach, das Vorliegen eines Rundholzkartells als unbestritten, bestritt jedoch die Schadenersatzansprüche der Höhe nach. Eine Revision beim BGH wurde zugelassen und wurde zwischenzeitlich vom Land Rheinland-Pfalz eingelegt. Im Folgeverfahren wird nun das Urteil des OLG Koblenz überprüft und die etwaige tatsächliche Schadenshöhe untersucht, an deren Richtigkeit ernstliche Zweifel bestehen.

TOP 2.4:

Sachstand zum Wertstoffhof des Zweckverbandes A.R.T in der Energielandschaft Morbach

Sach- und Rechtslage:

Herr Dr. Monzel, Geschäftsführer des Zweckverbands A.R.T., stellt dem Gemeinderat die Planung zum Wertstoffhof in der „Energielandschaft Morbach“ vor.

TOP 2.5:

Ausbau der K - 100, OD Gutenthal – Vergabe

Sach- und Rechtslage:

Nach erfolgter öffentlicher Ausschreibung der Maßnahme wird über das Ergebnis des Vergabeverfahrens wie folgt informiert:

Dem der Ausschreibung zugrunde liegenden Leistungsverzeichnis wurde durch den Bau- und Liegenschaftsausschuss am 10.12.2025 sowie durch den Gemeinderat am 16.12.2025 zugestimmt.

Im Rahmen des Vergabeverfahrens haben insgesamt 6 Firmen ein Angebot abgegeben.

Nach erfolgter Submission am 25.02.2026 und anschließender Prüfung und Wertung der eingegangenen Angebote wurde das Angebot der Firma Franz Lehnen GmbH & Co. KG, Bahnhofstraße 39, 54518 Sehlem, mit einer geprüften Angebotssumme in Höhe von 3.452.445,80 € brutto als wirtschaftlichstes Angebot festgestellt.

TOP 2.6:

Errichtung 5G Standard am Vodafonfunkmast Weiperath

Sach- und Rechtslage:

Der Betreiber des Mobilfunkmastes in Weiperath, die Vantage Towers AG, hat vertragsgemäß die beabsichtigte Bestückung des Funkmastes mit dem Standard 5G für den Anbieter Vodafone mitgeteilt. In diesem Zusammenhang wurde erfragt, ob es Einwände gibt. Mit Schreiben vom 20.03.2026 wurde dem Betreiber mitgeteilt, dass keine Einwände bestehen.

TOP 2.7:

Vergabe Beratungsleistung "Phase Null" zur Erstellung des Raumprogramms für die geplante Erweiterung der Grundschule Morbach

Sach- und Rechtslage:

Mit Schreiben vom 10.03.2026 wurde Frau Dr. Reinermann-Matatko mit der Durchführung der Beratungsleistung „Phase Null“ für die Erweiterung der Grundschule Morbach beauftragt.

Frau Dr. Reinermann-Matatko hat bereits die Schulentwicklungsplanung für alle drei Grundschulen der Gemeinde Morbach durchgeführt.

Ziel der sogenannten „Phase Null“ ist die strukturierte Ermittlung der Bedarfe aller Nutzergruppen als Grundlage für die weitere Planung. Im Rahmen dieser Bedarfsplanung werden die ganztägige Betreuung sowie pädagogische, funktionale und organisatorische Anforderungen an die zukünftigen Räume erfasst und gemeinsam abgestimmt.

Auf dieser Basis entsteht ein belastbares Raumprogramm, das als Grundlage für die anschließenden Planungs- und Bauprozesse dient.

Haushaltsmittel für die „Phase Null“ stehen unter Buchungsstelle 211012-096110-22085-593 ausreichend zur Verfügung.

TOP 2.8:

Nicht Berücksichtigung Bundesförderprogram "Sanierung kommunaler Sportstätten"

Sach- und Rechtslage:

Bürgermeister Besiri informiert die Gemeinderatsmitglieder darüber, dass die Gemeinde Morbach keine Mittel aus dem Bundesförderprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“ erhalten wird.

TOP 3:

Bedarfsplanung Feuerwehrgerätehaus Hoxel

Aufgrund von Befangenheit nach §22 GemO verlässt das Gemeinderatsmitglieder Dr. Jürgen Jakobs den Sitzungstisch und nimmt im Zuschauerraum platz. Er nimmt weder an der Beratung noch an der Beschlussfassung teil.

Sach- und Rechtslage:

Das Feuerwehrgerätehaus in Hoxel ist ein zentraler Bestandteil der kommunalen Gefahrenabwehr. Aufgrund des zukünftigen Ausbaus des Fuhrparks, Optimierungsbedarf hinsichtlich des Unfallschutzes, der Arbeitssicherheit, zusätzlicher technischer Ausstattung und gestiegener funktionaler Anforderungen ist eine bauliche Erweiterung bzw. Umstrukturierung des bestehenden Feuerwehrgerätehauses notwendig.

Um dieses Vorhaben sachlich fundiert und planungssicher vorzubereiten, wurde eine Bedarfsplanung gemäß DIN 18205 “Bedarfsplanung im Bauwesen” erstellt, die vorgestellt wird.

Ziel ist es, den erforderlichen Raumbedarf für ein zusätzliches Fahrzeug, Geräte, Umkleideräume mit Geschlechtertrennung und Schwarz-Weiß-Trennung und notwendige PKW-Stellplätze unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Unfallschutzes sowie aller relevanter Normen und Richtlinien im Feuerwehrwesen zu schaffen sowie eine allgemeine Funktionsverbesserung der Tagesabläufe zu erreichen.

Die Bedarfsplanung definiert damit den inhaltlichen Rahmen für die nachfolgenden Planungsphasen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Da der geschätzte Auftragswert der Planungsleistungen voraussichtlich oberhalb der aktuellen EU-Schwelle von 221.000 € netto liegt, ist gemäß Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) eine EU-weite Ausschreibung verpflichtend durchzuführen.

Damit erfüllt die Bedarfsplanung in diesem Zusammenhang eine Doppelfunktion. Sie dient der Ermittlung der Anforderungen eines Bauprojekts und schafft die Grundlage für die Ausschreibung der Planungsleistungen.

Die vorliegende Bedarfsplanung wurde in enger Abstimmung mit der Wehrleitung und der Wehrführung vor Ort sowie der Gemeindeverwaltung erstellt und ermittelt einen zusätzlichen Raumbedarf für das Feuerwehrgerätehaus Hoxel von rund 278 m². Hierzu zählen u.a. ein zusätzlicher Stellplatz für Fahrzeuge, einen Fehlbedarf bei den geschlechtergetrennten Umkleiden, Räumlichkeiten für die Jugendfeuerwehr und zusätzliche gefährdungsfrei angeordnete PKW-Stellplätze. Der Grunderwerb für die notwendigen Stellplätze und die Erweiterung des Gerätehauses wurde inzwischen getätigt bzw. steht zur Beurkundung an.

Beschluss:

Die Bedarfsplanung nach DIN 18205 für das Feuerwehrgerätehaus Hoxel wird zur Kenntnis genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage dieser Bedarfsplanung die europaweite Ausschreibung der Planungsleistungen nach HOAI vorzubereiten und umzusetzen.

Abstimmungsergebnis:

26 Ja

0 Nein

0 Enthaltung

1 Befangenheit gemäß §22 GemO

Nach erfolgter Abstimmung nimmt das Gemeinderatsmitglieder Dr. Jürgen Jakobs wieder am Sitzungstisch platz und nimmt sowohl an der Beratung als auch der Beschlussfassung wieder teil.

TOP 4:

Anschaffung eines Löschgruppenfahrzeug (LF 20) für die Stützpunktwehr Morbach; Freigabe Ausschreibung

Sach- und Rechtslage:

Im Feuerwehrbedarfsplan der Gemeinde Morbach ist eine Ersatzbeschaffung des Tanklöschfahrzeug (TLF 16/25) der Stützpunktwehr Morbach für das Jahr 2026 vorgesehen. Im Rahmen der Ersatzbeschaffung soll dieses TLF 16/25, Baujahr 1997, durch ein Löschgruppenfahrzeug (LF 20) ersetzt werden.

Im Rahmen einer Markterkundung belaufen sich die Anschaffungskosten auf ca. 700.000,00 €. Aufgrund der ermittelten Kosten soll eine europaweite Ausschreibung unter Maßgabe des beigefügten Leistungsverzeichnisses erfolgen.

Für die Ersatzbeschaffung sind die entsprechenden Haushaltmittel im Haushalt 2026 in Form einer Verpflichtungsermächtigung unter der Haushaltsstelle 126.130-071.200-2003-560 eingestellt.

Beschluss:

Der vorgestellten Planung zur Beschaffung des LF 20 wird zugestimmt und das vorliegende Leistungsverzeichnis für die europaweite Ausschreibung freigegeben.

Abstimmungsergebnis:

27 Ja

0 Nein

0 Enthaltung

TOP 5:

Förderrichtlinie für Vereine in der Gemeinde Morbach

Sach- und Rechtslage:

Die Gemeinde Morbach unterstützt seit vielen Jahren die örtlichen Vereine im Rahmen der kommunalen Vereinsförderung. Die Festlegung der Sockelbeträge sowie der Zusatzbeiträge für Mitglieder erfolgte bislang auf Grundlage einzelner Beschlüsse des Jugend- und Kulturausschusses beziehungsweise des Haupt- und Finanzausschusses.

Zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der bisherigen Verfahrensweise sowie zur Schaffung einer transparenten und rechtssicheren Grundlage für die Vereinsförderung soll nunmehr eine einheitliche Förderrichtlinie beschlossen werden.

Ziel der Richtlinie ist es, die Förderpraxis künftig klar, nachvollziehbar und verwaltungsseitig einfacher abwickelbar zu gestalten. Insbesondere sollen in der Richtlinie die förderberechtigten Vereine eindeutig definiert sowie die geltenden Sockelbeträge und Zusatzbeiträge je Mitglied verbindlich festgelegt werden.

Darüber hinaus sollen die bisherigen Sockelbeträge und Zusatzbeiträge im Zuge der Neuregelung angehoben werden. Hierdurch soll den gestiegenen allgemeinen Aufwendungen der Vereine Rechnung getragen und deren wichtige Arbeit für das gesellschaftliche, kulturelle und sportliche Leben in der Gemeinde Morbach weiterhin angemessen unterstützt werden.

Die Sockelbeträge betragen zurzeit für Sportvereine 50,00 €, Musikvereine 300,00 €, soziale Vereine 200,00 € und Brauchtumspflege 120,00 €. Die Zusatzbeiträge für erwachsene Vereinsmitglieder betragen zurzeit für Erwachsene 0,10 € und für Vereinsmitglieder unter 18 Jahren 2,00 €.

Mit der Beschlussfassung über die Förderrichtlinie wird eine klare, einheitliche und dauerhafte Regelung für die Vereinsförderung in der Gemeinde Morbach geschaffen.

Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen neben dieser Förderrichtlinie den Turnverein Morbach, die JFV Hunsrückhöhe Morbach und das Jugendorchesters Con Brio aufgrund der herausragenden Jugendarbeit weiterhin mit einem Pauschalbetrag, wie in der Vergangenheit in Höhe von 5.000,00 € festgesetzt, ohne Antragsstellung nach der Förderrichtlinie zu unterstützen.

Darüber hinaus werden die katholischen und evangelischen Kirchengemeinden gemäß Beschluss des Sozial-, Jugend – und Kulturausschuss vom 01.12.2008 ein Zuschuss für die kirchliche Kinder- und Jugendhilfe in Höhe von 100,00 € gewährt. Hier wird verwaltungsseitig vorgeschlagen diesen Betrag auf 200,00 € zu erhöhen.

Die finanziellen Auswirkungen ergeben sich aus den in der Förderrichtlinie festgelegten Sockelbeträgen sowie den Zusatzbeiträgen je Mitglied. Durch die vorgesehene Anhebung der Förderbeträge ist mit einem entsprechend höheren jährlichen Mittelbedarf im Haushalt zu rechnen. Die bisherigen Förderbeträge betragen jährlich 22.170,00 € und werden nach Erlass der Förderrichtlinie auf ca. 35.000,00 € steigen. Die entsprechenden Haushaltsmittel müssten im Nachtraghaushalt bereitgestellt werden.

Beschluss:

1.

Dem Erlass der Förderrichtlinie für Vereine in der Gemeinde Morbach wird zugestimmt.

2.

Der pauschalen Förderung des Turnverein Morbach, der JFV Hunsrückhöhe Morbach und des Jugendorchesters Con Brio wird zugestimmt.

3.

Der Förderung der katholischen und evangelischen Kirchengemeinden wird zugestimmt.

4.

Kunst- und Kulturvereine werden in der Förderrichtlinie unter § 2 ergänzt. Außerdem erhalten sie nach § 4 den gleichen Sockelbetrag wie Vereine der Brauchtumspflege.

Abstimmungsergebnis:

27 Ja

0 Nein

0 Enthaltung

TOP 6:

Aufstellung des Bebauungsplanes Weiperath II - Unterste Heberwies II: Aufstellungsbeschluss

Aufgrund von Befangenheit nach §22 GemO verlässt das Gemeinderatsmitglieder Wilhelm Feilen den Sitzungstisch und nimmt im Zuschauerraum platz. Er nimmt weder an der Beratung noch an der Beschlussfassung teil.

Sach- und Rechtslage:

Im Ortsbezirk Weiperath kann die Gemeinde im bestehenden Neubaugebiet Unterste Heberwiese keine Baugrundstücke für Bauvorhaben mehr anbieten. Aufgrund dessen wird im Ort der Bedarf gesehen, im Rahmen des geltenden Flächennutzungsplanes weitere Wohnbauflächen für die Ortsentwicklung anzubieten. Der geltende Flächennutzungsplan stellt angrenzend an das bestehende Neubaugebiet Unterste Heberwiese potentielle Wohnbauflächen für die Ortsentwicklung dar, die von der Gemeinde bereits zu einem großen Anteil erworben werden konnten. Für die Entwicklung dieser Flächen ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.

Beschluss: Für das in der vorliegenden Karte abgegrenzte Gebiet im Ortsbezirk Weiperath wird zur Schaffung von verbindlichem Baurecht ein Bebauungsplan aufgestellt. Das Verfahren wird unter der Bezeichnung „Weiperath II – Heberwies II“ durchgeführt.

Abstimmungsergebnis:

25 Ja

0 Nein

0 Enthaltung

1 Befangenheit gemäß §22 GemO

Nach erfolgter Abstimmung nimmt das Gemeinderatsmitglieder Wilhelm Feilen wieder am Sitzungstisch platz und nimmt sowohl an der Beratung als auch der Beschlussfassung wieder teil.

TOP 7:

Aufstellung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Gemeinde Morbach im Ortsbezirk Weiperath Weiperath - Niederwies: Auswertung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und Satzungsbeschluss

Sach- und Rechtslage:

Der Gemeinderat Morbach hat am 1.7.2025 dem Entwurf der Satzung zugestimmt. Zur Beteiligung der Öffentlichkeit wurde vom 2.2.2026 bis zum 6.3.2026 eine Offenlage durchgeführt. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (TÖB) beteiligt mit der Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 6.3.2026.

Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung sind keine Stellungnahmen eingegangen.

Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gibt es keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung. Die vorgetragenen Hinweise der Fachbehörden beziehen sich auf geltende Regelungen oder redaktionelle Änderungen, die ohne inhaltliche Änderung der Planung in die Satzung aufgenommen werden können.

Die Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen liegt als Anlage dieser Sitzungsvorlage bei. Die Auswertung enthält Beschlussvorschläge zur Abwägung. Da sich aus der Beteiligung kein Änderungsbedarf ergibt, der eine erneute Beteiligung erforderlich macht, kann der abschließende Satzungsbeschluss gefasst werden.

Beschluss:

Über die Stellungnahmen aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung wird entsprechend den vorliegenden Abwägungsvorschlägen entschieden.

Der Entwurf der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Weiperath – Niederwies“ aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung, einschließlich der zu berücksichtigenden Stellungnahmen wird als Satzung beschlossen.

Abstimmungsergebnis:

26 Ja

0 Nein

0 Enthaltung

TOP 8:

Änderung Baugesetzbuch, Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung "Wohnungsbau-Turbo"

Sach- und Rechtslage:

Das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung „Wohnungsbau-Turbo“ ist am 30.10.2025 in Kraft getreten und beinhaltet die Änderung des Baugesetzbuchs (BauGB). Ziel ist es den Wohnungsbau durch erleichterte Verfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen.

Die Gesetzesänderung ermöglicht insbesondere folgende Punkte, sofern es sich um ein Wohnbauvorhaben handelt:

Abweichung vom Erfordernis des Einfügens im Innenbereich

(§ 34 Abs. 3b BauGB)

Weitreichende Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes

(§ 31 Abs. 3 BauGB)

Weitreichende Abweichungen vom Bauplanungsrecht (§ 246e BauGB)

Da die neuen gesetzlichen Regelungen die Planungshoheit der Gemeinde betreffen, bedürfen diese Vorhaben der Zustimmung der Gemeinde

(§ 36a BauGB).

Die Verwaltung empfiehlt, die Regelungen der Gesetzesänderung grundsätzlich anzuwenden, um die Zielsetzung der Bundesregierung, den Wohnungsbau zu beschleunigen, bezahlbaren Wohnraum zu schaffen und somit den Wohnungsmarkt zu entlasten, Rechnung zu tragen. Im Rahmen des o.g. Zustimmungsgebots bleibt die kommunale Planungshoheit weiterhin gewahrt.

Zum Schutz der Gewerbe- und Industriegebiete sollten die Regelungen zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung in diesen Gebieten ausgeschlossen werden.

Zuständigkeiten

Für Wohnbauvorhaben mit Abweichungen/Befreiungen nach den o.g. Bestimmungen ist die Zustimmung der Gemeinde gem. § 36a BauGB erforderlich. Die Zustimmung ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Baugenehmigungsbehörde zu erteilen bzw. zu versagen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der drei Monate versagt wurde. Eine versagte Zustimmung kann nicht von der Baugenehmigungsbehörde ersetzt werden (Unterschied zum Einvernehmen nach § 36 BauGB).

Die Gemeinde hat die Möglichkeit die Zustimmung unter der Bedingung zu erteilen, dass der Vorhabenträger sich verpflichtet, bestimmte städtebauliche Anforderungen einzuhalten.

Jeder Bauantrag mit Antrag auf Abweichung oder Befreiung nach den o.g. Bestimmungen und die Erteilung der erforderlichen Zustimmung nach § 36a BauGB sollte im Einzelfall geprüft werden.

Da die Planungshoheit der Gemeinde berührt wird, wird verwaltungsseitige folgende Beratungsfolge vorgeschlagen:

1.

Jeweiliger Ortsbeirat vorberatend

2.

Bau- und Liegenschaftsausschuss vorberatend

3.

Gemeinderat beschließend

Beschluss:

Die durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung beschlossenen Änderung des Baugesetzbuches sollen grundsätzlich Anwendung finden, um den Wohnungsbau zu beschleunigen und bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Jeder Antrag und die damit verbundene Zustimmung nach § 36a BauGB wird als Einzelfall geprüft und in folgender Beratungsfolge behandelt:

1.

Jeweiliger Ortsbeirat vorberatend

2.

Bau- und Liegenschaftsausschuss vorberatend

3.

Gemeinderat beschließend

Abstimmungsergebnis:

25 Ja

0 Nein

1 Enthaltung

TOP 9:

Bauvoranfrage Aufstockung eines Wohnhauses in Bischofsdhron

Sach- und Rechtslage:

Es liegt eine Bauvoranfrage zur Aufstockung eines Einfamilienhauses in ein Zweifamilienhaus in Bischofsdhron, Flur 7, Flurstück 41/22 vor. Die Bauherren beantragen das bislang eingeschossige Gebäude um eine weitere Wohneinheit aufzustocken. Das Gebäude liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der Flächennutzungsplan weist Wohnbaufläche aus. Die Zulässigkeit beurteilt sich nach § 34 BauGB wonach sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss.

Von dem Erfordernis des Einfügens kann entweder nach § 34 Abs. 3a BauGB oder bei Zustimmung der Gemeinde nach § 246 e BauGB (Bauturbo) abgewichen werden, wenn die Abweichung der Erweiterung eines zulässigerweise errichteten Gebäudes dient und hierdurch neuer Wohnraum geschaffen wird. Voraussetzung ist, dass die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Durch die geplante Aufstockung weicht das Vorhaben in seiner Geschossigkeit und Höhen von der Umgebungsbebauung ab. Die Gebäude in umliegender Umgebung und im Straßenverlauf sind meist eingeschossig mit niedrigerer Trauf- und Firsthöhe ab.

Da das Bauvorhaben der Erweiterung eines genehmigten Gebäudes zur Schaffung von einer zweiten Wohneinheit dient, könnte die Abweichung von Einfügungsgebot gem. § 34 Abs. 3a BauGB oder § 246 e BauGB zugelassen werden. Die Abweichung wäre städtebaulich vertretbar.

Die Würdigung der nachbarlichen Interessen wird von Seiten der Baugenehmigungsbehörde geprüft.

Beschluss:

Das Einvernehmen nach § 36 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 3a BauGB zur Bauvoranfrage bzw. die Zustimmung nach § 36a BauGB i.V.m. § 246 e BauGB „Aufstockung eines Einfamilienhauses in ein Zweifamilienhaus“ in Bischofsdhron, Flur 7, Flurstück 41/22 wird unter der Voraussetzung erteilt, dass die nachbarlichen Interessen entsprechend gewürdigt sind.

Abstimmungsergebnis:

25 Ja

0 Nein

1 Enthaltung

TOP 10:

Bauvoranfrage zur Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses in Hundheim

Sach- und Rechtslage:

Es liegt eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Betriebsinhaberwohnhauses in Hundheim, Flur 14, Flurstück 132/7 vor. Geplant ist ein Wohnhaus mit ca. 270 qm Wohnfläche, welches von der Familie des Betriebsinhabers genutzt wird sowie ein integriertes Büro. Der Standort des Gebäudes liegt hinter der Werkstatt im hinteren Grundstücksbereich, welcher bereits dem Außenbereich zuzuordnen ist. Der Flächennutzungsplan weist Landwirtschaftsfläche aus.

Durch die neuen Regelungen zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung (Wohnungsbauturbo) könnte das Bauvorhaben nach § 246e Abs. 3 BauGB zugelassen werden. Demnach kann ein Wohnbauvorhaben im Außenbereich zugelassen werden, wenn es im räumlichen Zusammenhang mit Innenbereichsflächen steht, unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und die Gemeinde Ihre Zustimmung erteilt. Eine Änderung der Bauleitplanung ist nicht erforderlich.

Das geplante Vorhaben steht im räumlichen Zusammenhang mit Innenbereichsflächen und rundet den Ort optisch ab. Die vorgesehene Bebauung ist städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.

Die bestehende Einfahrt zur Werkstatt und ein noch im Gemeindeeigentum liegender Grundstücksstreifen soll als Zufahrt genutzt werden. Dieser Grundstücksstreifen soll an die Bauherren veräußert werden. So ist gewährleistet, dass keine weitere Zufahrt über die Grünfläche der Gemeinde (131/2) angelegt wird.

Beschluss:

Die Zustimmung nach § 36a BauGB i.V.m. § 246e Abs. 3 BauGB zum Bauvorhaben „Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses“ in Hundheim, Flur 14, Flurstück 132/7 wird grundsätzlich erteilt. Die Möglichkeit einer direkten Zufahrt von dem Wirtschaftsweg ist zu prüfen und mit dem Ortsbeirat Hundheim abzustimmen.

Abstimmungsergebnis:

27 Ja

0 Nein

0 Enthaltung

TOP 11:

Bauvoranfrage zur Errichtung von Midihäusern in Bischofsdhron

Sach- und Rechtslage:

Es liegt eine Bauvoranfrage zu Bebauungsmöglichkeiten des Grundstücks Gemarkung Bischofsdhron, Flur 3, Flurstück 106/4 vor. Geplant ist zwei bis vier kleine Häuser zu errichten, einen Garten anzulegen und Stellplatzflächen zu schaffen, die teilweise dazu dienen sollen, das Parken entlang der Straße einzudämmen. Die Anzahl und der genaue Standort der Anlagen innerhalb des Grundstücks liegen noch nicht fest. Der Flächennutzungsplan weist das Grundstück als Wohnbaufläche aus. Da es eine große Baulücke darstellt und stark bewaldet ist, ist es jedoch dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen.

Durch die neuen Regelungen zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung (Wohnungsbauturbo) könnte das Bauvorhaben nach § 246e Abs. 3 BauGB genehmigt werden. Demnach kann ein Wohnbauvorhaben im Außenbereich zugelassen werden, wenn es im räumlichen Zusammenhang mit Innenbereichsflächen steht, unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und die Gemeinde Ihre Zustimmung erteilt. Eine Änderung der Bauleitplanung ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass die Häuser zu Wohnzwecken dienen.

Das geplante Vorhaben steht im räumlichen Zusammenhang mit Innenbereichsflächen, der Flächennutzungsplan sieht eine Bebauung vor und die Erschließung ist gesichert. Die vorgesehene Bebauung ist städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.

Beschluss: Die Zustimmung gem. § 36a BauGB i.V.m. § 246e BauGB zur Bauvoranfrage „Bebauungsmöglichkeiten, Errichtung Häuser und Stellplatzflächen“ wird erteilt.

Abstimmungsergebnis:

27 Ja

0 Nein

0 Enthaltung

TOP 12:

Bauantrag zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses in Gonzerath

Sach- und Rechtslage:

Es liegt ein Bauantrag zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohneinheiten in Gonzerath, Flur 7, Flurstück 42/30 vor. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gonzerath VI - In der Geisch“.

Das Bauvorhaben widerspricht dem Bebauungsplan in folgenden Punkten:

1.

Überschreitung der Grundflächenzahl (GRZ)

Zulässig GRZ I 0,3; GRZ II 0,36

Durch das geplante Gebäude mit drei Wohneinheiten und dementsprechend fünf erforderlichen Stellplätzen, wird die GRZ II um 0,09 überschritten und beträgt die 0,45. Die GRZ I wird eingehalten.

2.

Traufhöhe

Zulässig 4 m ab OKFFB EG

Um im Dachgeschoss einen nutzbaren Raum zu erhalten, wird die Traufhöhe um 0,36 cm überschritten wird beträgt 4,36 m.

3.

Dachform

Zulässig Sattel- oder Walmdach

Geplant ist die Ausführung von Pultdächern mit 12° und 15° anstelle eines Sattel- oder Walmdaches.

4.

(eventuell) Geschossigkeit

Zulässig ein Vollgeschoss

Der Bau einer Wohneinheit im Kellergeschoss führt eventuell dazu, dass das Kellergeschoss rechnerisch ein zweites Vollgeschoss darstellt. Hier ist die Prüfung noch nicht gänzlich abgeschlossen.

Der Bauherr beantragt die Befreiung von den o.g. Festsetzungen und bittet um die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB.

Durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung und der Änderung des Baugesetzbuches (hier § 31 Abs. 3 BauGB) hat die Gemeinde die Möglichkeit, weitreichenden Abweichungen/Befreiungen vom Bebauungsplan zuzustimmen.

Die vorgesehene Bebauung ist städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.

Beschluss:

Für das Bauvorhaben „Neubau eines Mehrfamilienhauses“ in Gonzerath, Flur 7, Flurstück 42/30 mit Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Gonzerath VI – In der Geisch, wird die Zustimmung gem. § 36a BauGB i.V.m. § 31 Abs. 3 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis:

27 Ja

0 Nein

0 Enthaltung

TOP 13:

Anfragen

Ein Gemeinderatsmitglied erkundigt sich, ob der Verwaltung eine Wolfssichtung in Hoxel bekannt sei. Die Verwaltung teilt mit, dass ihr hierzu keine aktuellen Sichtungen bekannt sind.

Ein weiteres Ratsmitglied fragt nach dem Stand eines möglichen Beitritts der Gemeinde zum Nationalpark, wie er in einem Artikel der Rhein-Zeitung thematisiert wurde. Die Verwaltung stellt klar, dass lediglich eine touristische Zusammenarbeit angedacht ist und der Artikel in der Rhein-Zeitung diesbezüglich überspitzt formuliert war.

Des Weiteren wird angeregt, die aktuellen ÖPNV-Verbindungen in der Morbacher Rundschau abzudrucken und den Rufbus stärker zu bewerben. Die Verwaltung gibt an, dass der Auftrag an die Tourist-Information weitergegeben und entsprechend umgesetzt wird.

Frau Anna Bader gibt folgende persönliche Erklärung ab:

Frau Anna Bader berichtet, dass im September 2024 bei ihr eine Hausdurchsuchung stattfand, nachdem sie im Juni 2024 bei einer Trainingskontrolle positiv auf Ostarin getestet worden war. Dabei wurden unter anderem Handy und PC beschlagnahmt. Die NADA hatte daraufhin Strafanzeige erstattet.

Sie schildert, dass sie von dem Vorwurf völlig überrascht wurde und keine Kenntnis von der Substanz hatte. Die Situation habe sie sehr belastet und sie fürchtete eine öffentliche Stigmatisierung.

Im Ergebnis wurde sie wegen eines Verstoßes gegen die Anti-Doping-Bestimmungen für 24 Monate gesperrt, wobei die NADA und WADA bestätigten, dass kein vorsätzliches Doping vorlag. Die Sperre läuft bis zum 13. Juni 2026.

Frau Bader erklärt, dass die Substanz ohne ihr Wissen und ohne Fahrlässigkeit in ihren Körper gelangte. Ein von der NADA beauftragtes Gutachten stellte keinen leistungssteigernden Effekt der geringen Menge fest. Die Kontamination erfolgte über eine dritte Person aus ihrem persönlichen Umfeld.

Abschließend betont sie, wie wichtig ihr die Aufklärung im eigenen Umfeld ist. Sie hat zur Verarbeitung ein Fotobuch erstellt und die Gründung eines Vereins zur Unterstützung kontaminierter Athletinnen und Athleten initiiert.