| Datum: | Mittwoch, 14. Mai 2025 |
| Ort: | Sitzungssaal des Rathauses |
| Dauer: | 18:30 Uhr bis 19:49 Uhr |
TOP 2: Bauvoranfrage zur Errichtung einer Garage in Gonzerath mit Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Gonzerath I - Klettbachtal
Sach- und Rechtslage:
Es liegt eine Bauvoranfrage zur Errichtung einer Garage in Gonzerath, Flur 7, Flurstück 134/1 vor. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Gonzerath I - Klettbachtal, welcher unter anderem eine Baugrenze festsetzt. Aus Platzgründen soll die gewünschte Garage außerhalb dieser Baugrenze errichtet werden.
Nach § 23 Abs. 5 Satz. 2 BauNVO kann die Errichtung der Garage außerhalb der Baugrenzen zugelassen werden, da die abstandsflächenrechtlichen Voraussetzungen nach § 8 Abs. 9 LBauO erfüllt sind.
Die Zufahrt zur Garage ist über das gemeindliche Grundstück, Flur 3, Flurstück 139/31 geplant. Der Weg ist unabhängig davon erforderlich, um die Pflege des Regenrückhaltebeckens sicherzustellen. Da das Grundstück als Grünfläche ausgewiesen ist, ist eine Befreiung von dieser Festsetzung erforderlich. Zudem wird die Eintragung eine Zufahrtsbaulast gefordert.
Die vorgesehene abweichende Bebauung und die Zufahrt über das Flurstück 139/31 ist städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
Beschluss:
Für das Bauvorhaben „Errichtung einer Garage“ in Gonzerath, Flur 7, Flurstück 134/1 im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Gonzerath I - Klettbachtal wird das Einvernehmen gem. § 36 BauGB erteilt. Gegen die Überschreitung der Baugrenze und die Zufahrt über das gemeindliche Flurstück 139/31 bestehen keine Bedenken. Der Eintragung einer Zufahrtsbaulast wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis:
11 Ja
0 Nein
0 Enthaltung
TOP 3: Aufstellung der Klarstellungs- u. Ergänzungssatzung im Ortsbezirk Hinzerath "Hinzerath - Zum Waldbach": Aufstellungs- und Entwurfsbeschluss
Sach- und Rechtslage:
Im Ortsbezirk Hinzerath soll durch die Aufstellung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) der bebaubare Innenbereich am südlichen Ortsrand an der Straße Zum Waldbach unter Einbeziehung einer Außenbereichsfläche klargestellt und abgegrenzt werden. Durch Einbeziehung der Außenbereichsfläche kann ein geschlossener Ortsrand ausgebildet und eine bessere Ausnutzung des vorhandenen Erschließungssystems für die bauliche Entwicklung des Ortes erreicht werden.
Bei der Aufstellung einer Ergänzungssatzung gelten die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung des sogenannten vereinfachten Verfahrens.
Im Rahmen des vereinfachten Verfahrens kann der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist gegeben oder wahlweise die förmliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange kann Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.
Nach Durchführung der Beteiligungsphase ist über die vorgetragenen Stellungnahmen zu entscheiden. Nach erfolgter Abwägung der verschiedenen Belange kann ein abschließender Satzungsbeschluss gefasst werden.
Beschluss:
Für das im vorliegenden Plan abgegrenzte Gebiet am südlichen Ortsrand des Ortsbezirkes Hinzerath an der Straße Zum Waldbach wird die Aufstellung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Hinzerath - Zum Waldbach“ beschlossen, um den bebaubaren Innenbereich unter Einbeziehung einer Außenbereichsfläche klarzustellen und abzugrenzen.
Dem vorliegenden Satzungsentwurf wird zugestimmt. Die Planunterlagen werden für die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange freigegeben. Zur Beteiligung der Öffentlichkeit wird eine Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Die Beteiligung der Behörden erfolgt nach § 4 Abs. 2 BauGB.
Abstimmungsergebnis:
11 Ja
0 Nein
0 Enthaltung
TOP 4: Ersatzbeschaffung Spielgeräte Spielplatz Kindergarten Bischofsdhron
Sach- und Rechtslage:
Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsprüfung der Spielgeräte durch einen TÜV-zertifizierten Spielplatzprüfer (Sachverständiger nach DIN 1176) wurden im Kindergarten Bischofsdhron mehrere Spielgeräte als sicherheitsrelevant mangelhaft eingestuft. Eine erneute TÜV-Abnahme wurde aufgrund des baulichen Zustandes nicht mehr erteilt. Eine weitere Nutzung dieser Geräte ist aus haftungsrechtlichen Gründen nicht mehr zulässig, sodass eine kurzfristige Ersatzbeschaffung notwendig wurde.
Mit Einbeziehung der Kindergartenleitung sowie mehreren Vor-Ort-Terminen wurden drei qualifizierte Fachfirmen zur Angebotsabgabe eingeladen. Ziel war es, ein geeignetes Austauschgerät inklusive Lieferung, fachgerechter Montage sowie Erstinbetriebnahme anzubieten.
Drei Fachfirmen haben ein Angebot abgegeben.
Nach Auswertung durch die zuständige Fachabteilung unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit, Ausführung, Qualität und Gewährleistung wurde das Angebot der Firma Vinci Play als wirtschaftlichster und technisch geeignetster Bieter festgestellt.
Beschluss: Der Auftrag zur Lieferung, Montage und Inbetriebnahme eines neuen Spielgeräts für den Kindergarten Bischofsdhron wird an die Firma Vinci Play, 33758 Schloß Holte zum geprüften Angebotspreis in Höhe von 19.849,20 € brutto vergeben.
Finanzierung:
Die Finanzierung der Maßnahme ist im Haushalt 2025 eingeplant und gesichert.
Abstimmungsergebnis:
11 Ja
0 Nein
0 Enthaltung
TOP 5: Ersatzbeschaffung Spielgeräte Spielplatz Kindergarten Hundheim
Sach- und Rechtslage:
Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsprüfung der Spielgeräte durch einen TÜV-zertifizierten Spielplatzprüfer (Sachverständiger nach DIN 1176) wurden im Kindergarten Hundheim mehrere Spielgeräte als sicherheitsrelevant mangelhaft eingestuft. Eine erneute TÜV-Abnahme wurde aufgrund des baulichen Zustandes nicht mehr erteilt. Eine weitere Nutzung dieser Geräte ist aus haftungsrechtlichen Gründen nicht mehr zulässig, sodass eine kurzfristige Ersatzbeschaffung notwendig wurde.
Mit Einbeziehung der Kindergartenleitung sowie mehreren Vor-Ort-Terminen wurden drei qualifizierte Fachfirmen zur Angebotsabgabe eingeladen. Ziel war es, ein geeignetes Austauschgerät inklusive Lieferung, fachgerechter Montage sowie Erstinbetriebnahme anzubieten.
Drei Fachfirmen haben ein Angebot abgegeben.
Nach Auswertung durch die zuständige Fachabteilung unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit, Ausführung, Qualität und Gewährleistung wurde das Angebot der Firma Vinci Play als wirtschaftlichster und technisch geeignetster Bieter festgestellt.
Beschluss:
Der Auftrag zur Lieferung, Montage und Inbetriebnahme eines neuen Spielgeräts für den Kindergarten Hundheim wird an die Firma Vinci Play, 33758 Schloß Holte zum geprüften Angebotspreis in Höhe von 20.126,47 € brutto vergeben.
Finanzierung:
Die Finanzierung der Maßnahme ist im Haushalt 2025 eingeplant und gesichert.
Abstimmungsergebnis:
11 Ja
0 Nein
0 Enthaltung
TOP 6: Ersatzbeschaffung Spielgeräte Spielplatz Grundschule Blandine-Merten Morscheid-Riedenburg
Sach- und Rechtslage:
Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsprüfung der Spielgeräte durch einen TÜV-zertifizierten Spielplatzprüfer (Sachverständiger nach DIN 1176) wurden in der Grundschule Morscheid-Riedenburg mehrere Spielgeräte als sicherheitsrelevant mangelhaft eingestuft. Eine erneute TÜV-Abnahme wurde aufgrund des baulichen Zustandes nicht mehr erteilt. Eine weitere Nutzung dieser Geräte ist aus haftungsrechtlichen Gründen nicht mehr zulässig, sodass eine kurzfristige Ersatzbeschaffung notwendig wurde.
Mit Einbeziehung der Kindergartenleitung sowie mehreren Vor-Ort-Terminen wurden drei qualifizierte Fachfirmen zur Angebotsabgabe eingeladen. Ziel war es, ein geeignetes Austauschgerät inklusive Lieferung, fachgerechter Montage sowie Erstinbetriebnahme anzubieten.
Drei Fachfirmen haben ein Angebot abgegeben.
Nach Auswertung durch die zuständige Fachabteilung unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit, Ausführung, Qualität und Gewährleistung wurde das Angebot der Firma Vinci Play als wirtschaftlichster und technisch geeignetster Bieter festgestellt.
Beschluss: Der Auftrag zur Lieferung, Montage und Inbetriebnahme eines neuen Spielgeräts für die Grundschule Morscheid-Riedenburg wird an die Firma Vinci Play, 33758 Schloß Holte zum geprüften Angebotspreis in Höhe von 23.456,09 € brutto vergeben.
Finanzierung:
Die Finanzierung der Maßnahme ist im Haushalt 2025 eingeplant und gesichert.
Abstimmungsergebnis:
11 Ja
0 Nein
0 Enthaltung
TOP 7: Erweiterung Straßenunterhaltungsvertrag 2025
Sach- und Rechtslage:
Der bestehende Straßenunterhaltungsvertrag für das Jahr 2025 wurde ursprünglich mit einer Kostenschätzung in Höhe von ca. 530.293,75 Euro veranschlagt. Aufgrund der aktuellen Marktlage, insbesondere der reduzierten Auftragslage vieler Tiefbauunternehmen infolge der Haushaltssperre des Bundes, konnten bei der Submission ausgesprochen günstige Preise erzielt werden. Das wirtschaftlichste Angebot der Firma Juchem Asphaltbau beläuft sich auf rund 348.204,53 Euro.
Die Verwaltung sieht darin eine Gelegenheit, die eingesparten Mittel sinnvoll zu nutzen, um zusätzliche Straßenunterhaltungsmaßnahmen im Ortsbezirk Morbach durchzuführen - insbesondere an Straßen, die kürzlich vom Landkreis abgestuft wurden und nun in die Unterhaltungspflicht der Gemeinde übergehen.
Durch die günstigen Ausschreibungsergebnisse steht ein finanzieller Spielraum in Höhe von ca. 180.000 Euro zur Verfügung. Die Verwaltung schlägt daher vor, diesen Spielraum zu nutzen und den bestehenden Auftrag der Firma Juchem um einen Betrag von 165.526,85 Euro brutto für zusätzliche Straßenunterhaltungsmaßnahmen im Ortsbezirk Morbach an den Straßen Saarstraße, Birkenfelderstraße und Hebegasse zu erweitern. Die Arbeiten sollen zu den submittierten Preisen des Hauptvertrages Straßenunterhaltung 2025 ausgeführt und abgerechnet werden.
Beschluss:
Der Bau- und Liegenschaftsausschuss stimmt der Erweiterung des bestehenden Straßenunterhaltungsvertrages 2025 um einen Betrag von 165.526,85 Euro brutto zu.
Finanzierung:
Die Finanzierung ist über die Kostenstelle Budget 66 gesichert.
Abstimmungsergebnis:
11 Ja
0 Nein
0 Enthaltung
TOP 8: Erneuerung der Hoffläche und Entwässerungsrinne am Wohnhaus Hunolstein 53, 54497 Morbach
Sach- und Rechtslage:
Im Rahmen der Submission zur Straßenunterhaltung 2025 konnten durch die aktuelle Marktsituation äußerst wirtschaftliche Preise erzielt werden. Die Firma Juchem Asphaltbau hat das wirtschaftlichste Angebot abgegeben.
Das Wohnhaus Hunolstein 53 befindet sich im Eigentum der Gemeinde. Die dortige Hoffläche ist in einem schlechten Zustand und derzeit nicht mehr verkehrssicher. Eine Instandsetzung ist dringend erforderlich. Zusätzlich ist die vorhandene Entwässerungsrinne schadhaft und muss ebenfalls erneuert werden, um die fachgerechte Entwässerung der Fläche zu gewährleisten.
Die Firma Juchem Asphaltbau hat für die erforderlichen Arbeiten ein Angebot zum Preis von 35.824,22 Euro abgegeben. Die Arbeiten sollen zu den submittierten Preisen der Straßenunterhaltung 2025 mit ausgeführt werden.
Beschluss:
Der Bau- und Liegenschaftsausschuss stimmt der Erneuerung der Hoffläche und der Entwässerungsrinne am Wohnhaus Hunolstein 53 zu. Der Vergabe der erforderlichen Arbeiten auf Grundlage des Angebotes vom 23.04.2025 zu einem geprüften Preis über 35.824,22 Euro brutto wird zugestimmt.
Finanzierung:
Haushaltsmittel stehen auf der Kostenstelle 114110-523133 Erneuerung Außenanlage Hunolstein 53 ausreichend zur Verfügung.
Abstimmungsergebnis:
11 Ja
0 Nein
0 Enthaltung
TOP 9: Bauntrag für ein Wohnhaus mit Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Hoxel I - Am Bruchbach"
Sach- und Rechtslage:
Es liegt ein Bauantrag für ein Wohnhaus in Hoxel, Am Bruchbach 3 vor. Das Gebäude steht auf der Parzelle des Campingplatzes (Gemarkung Hoxel, Flur 2, Flurstück 33/71) und befindet sich innerhalb des Bebauungsplanes „Hoxel I - Am Bruchbach“.
Das bestehende Gebäude überschreitet die festgesetzte vordere Baugrenze um ca. 1,60 m. Eine Beeinträchtigung der verkehrlichen Nutzung der Straße ist dadurch nicht gegeben und die Überlagerung der Abstandsfläche auf die Straße ist baurechtlich zulässig.
Des Weiteren weicht das vorhandene Dach in Farbe und Dachneigung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab. Dieser sieht eine anthrazit bzw. schieferfarbene Dacheindeckung sowie eine Dachneigung zwischen 38° und 45° vor. Das bestehende Gebäude hat ein braun/rotes Dach mit einer Neigung von 12°. Begründet wird diese Abweichung damit, dass bei sonst gleicher Gestaltung des Gebäudes ein verhältnismäßig hoher Dachstuhl erforderlich wird. Die Farbgestaltung fügt sich harmonisch in das Erscheinungsbild der näheren Umgebung ein.
Für den Bauantrag wurde eine fiktive Grundstücksgrenze angenommen, welche mit den erforderlichen Abstandsflächen des Hauses geringfügig überschritten wird. Diese Fläche soll per Baulast gesichert werden. Die Abstandsflächen beider Gebäude (Hausnr. 1 und 3) überlagern sich minimal. Der Brandschutz ist jedoch gewährleistet.
Der Bauherr beantragt entsprechende Befreiungen bzw. Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.
Die abweichende Bebauung ist städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
Beschluss:
Für den Bauantrag zum Wohnhaus in Hoxel, Am Bruchbach 3 (Gemarkung Hoxel, Flur 2, Flurstück 33/71) im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Hoxel I - Am Bruchbach“ wird das Einvernehmen gem. § 36 BauGB erteilt. Gegen die Überschreitung der vorderen Baugrenze und die gestalterischen Abweichungen bzgl. Dachfarbe und Dachneigung bestehen keine Bedenken. Der Eintragung einer Abstandsflächenbaulast wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis:
11 Ja
0 Nein
0 Enthaltung
TOP 10: B-Plan MEL - Zentralbereich Teilgebiet 2, 1. Änderung: Aufstellungsbeschluss
Sach- und Rechtslage:
In der Gemeinde Morbach gibt es derzeit kaum noch Möglichkeiten, kleine Gewerbebetriebe anzusiedeln. Anfragen, solche Betriebe in der Energielandschaft Morbach (MEL) unterzubringen, wurden bislang negativ beschieden, da die Grundsätze der MEL, die in den Bebauungsplänen festgeschrieben wurden und auf das Thema regenerative Energie ausgerichtet sind, die Ansiedlung von Gewerbebetrieben einschränkt.
Nach dem geltenden Bebauungsplan dient das Teilgebiet ‚Zentralbereich 2’ innerhalb der ‚Morbacher Energielandschaft’ der Ansiedlung von Anlagen und Einrichtungen zur Präsentation, zur Forschung und zur Entwicklung zum Thema ‚regenerative Energien’ sowie der Unterbringung von Anlagen zur Gewinnung regenerativer Energien, zur Aufbereitung und Verwertung von Biomasse und anderen regenerativen Energie- und Stoffquellen sowie der Unterbringung von Betrieben, die die gewonnenen Energien oder Stoffe verwenden, sowie von notwendigen oder in Synergie arbeitenden Dienstleistern.
Derzeit sind allgemein zulässig:
| 1. | Betriebe und Einrichtungen zur Lagerung, Behandlung und stofflichen sowie energetischen Verwertung von Biomasse und Reststoffen. |
| 2. | Betriebe und Einrichtungen zur Nutzung von Solarenergie und sonstigen regenerativen Quellen. |
| 3. | Windenergieanlagen. |
Ausnahmsweise zulässig sind:
| 1. | Gewerbebetriebe und öffentliche Betriebe, soweit sie Produkte oder Energie in nennenswertem Umfang von den allgemein zulässigen Betrieben und Einrichtungen abnehmen oder mit diesen in Kooperation tätig sind. |
| 2. | Dienstleister, deren Ansiedlung innerhalb der ‚Morbacher Energielandschaft’ für den Betrieb letzterer sinnvoll ist oder die Synergieeffekte erwarten lässt. |
| 3. | Betriebe und Einrichtungen, die mit ihrer Arbeitsweise oder ihren Produkten in besonderem Maße zu einem umweltfreundlichen oder nachhaltigen Wirtschaften beitragen. |
| 4. | Unterstände für Weidetiere |
Um die MEL für kleine Gewerbebetriebe, insbesondere Handwerksbetriebe, zu öffnen, soll für einen Teilbereich (im Bereich der Bunker) unter Beibehaltung der Zielsetzung der Nachhaltigkeit das Nutzungsspektrum erweitert werden. Das erfordert die Änderung des bestehenden Bebauungsplanes. Die inhaltliche Ausgestaltung eines „nachhaltigen Gewerbegebietes“ ist im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zu bestimmen und festzulegen.
Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 3,6 ha und ist derzeit noch nicht erschlossen. Es bietet Platz für ca. fünf Gewerbebetriebe mit Grundstücken von 2.300 qm - 7.600 qm.
Beschluss:
Für das in der vorliegenden Karte abgegrenzte Gebiet wird der Bebauungsplan „Morbacher Energielandschaft -MEL- Zentralbereich, Teilgebiet 2“ im Ortsbezirk Wenigerath geändert. Der Änderungsplan wird unter der Bezeichnung „Morbacher Energielandschaft -MEL- Zentralbereich, Teilgebiet 2, 1. Änderung“ aufgestellt. Mit der Änderung wird die Zielsetzung verfolgt, das Plangebiet zu einem nachhaltigen Gewebegebiet zu entwickeln.
Abstimmungsergebnis:
11 Ja
0 Nein
0 Enthaltung
TOP 11: Beschaffung einer Interimshalle für das Feuerwehrgerätehaus Morbach
Sach- und Rechtslage:
Das bestehende Feuerwehrgerätehaus in Morbach verfügt derzeit über 9 Stellplätze sowie eine separate Waschhalle. Aufgrund des wachsenden Bedarfs an Fahrzeugen und Ausrüstung werden künftig 15 Stellplätze benötigt. Aktuell fehlen somit 6 Stellplätze.
Um den neuen Fahrzeugen und Geräten geeignete Unterbringungsmöglichkeiten zu bieten, ist eine bauliche Erweiterung am Feuerwehrgerätehaus zwingend erforderlich. Die Bedarfsplanung für dieses Bauvorhaben wurde bereits beauftragt. Allerdings wird die Umsetzung des Vorhabens noch einige Zeit in Anspruch nehmen.
Da ein neues Einsatzfahrzeug sowie ein leistungsstarker Stromerzeuger mit Lichtmast kurz vor der Auslieferung stehen, ist eine Übergangslösung in Form einer Interimshalle erforderlich. Diese temporäre Unterstellmöglichkeit umfasst 3 Stellplätze und wird benötigt, bis der Erweiterungsbau abgeschlossen ist. Die Interimslösung ist mit Funktionären der Feuerwehr abgestimmt.
Die Interimshalle besitzt eine Grundfläche von 10 x 7,80 Metern und eine Traufhöhe von 3,85 Metern. Sie dient der wettergeschützten und sicheren Unterbringung von zwei Anhängern mit Stromerzeugern und Lichtmasten sowie eines Mannschaftstransportfahrzeugs (MTF).
Drei geeignete Fachfirmen wurden zur Angebotsabgabe aufgefordert. Lediglich ein Angebot entsprach den Anforderungen und konnte berücksichtigt werden. Dieses stammt von der Firma Eiden-Pernack GmbH Hallen- und Zeltbau aus Hermeskeil.
Die Beschaffungskosten für die Interimshalle inklusive Lieferung und Montage belaufen sich auf 40.609,35 Euro.
Dem gegenüber steht eine alternative Mietlösung mit folgenden Kosten:
Monatliche Miete: 702,10 Euro
Einmalige Kosten für Lieferung, Aufbau, Rückbau und Rücktransport: 8.330,00 Euro
Ein Erwerb ist unter wirtschaftlichen und langfristigen Gesichtspunkten die sinnvollere Lösung.
Beschluss:
Der Auftrag für die Lieferung, Montage und den Erwerb einer Interimshalle zur vorübergehenden Nutzung am Feuerwehrgerätehaus Morbach wird an die Eiden-Pernack GmbH Hallen- und Zeltbau zum Gesamtpreis von 40.609,35 Euro vergeben.
Abstimmungsergebnis:
11 Ja
0 Nein
0 Enthaltung
TOP 12: Anfragen und Mitteilungen
Anfragen liegen keine vor.
Mitteilungen:
Ohne Aussprache erhalten die Ausschussmitglieder folgenden Mitteilungen:
TOP 12.1: Erneuerung der Fensteranlage an der Ehemaligen Gaststätte"Kneipchen" in Gutenthal
Sach- und Rechtslage:
Am 21.03.2025 wurde das Leistungsverzeichnis zu Ausschreibung durch den Bau- und Liegenschaftsausschuss zur Ausschreibung freigegeben.
Es gab drei wartbare Angebote. Den Zuschlag erhält die Fa. Schreinerei Gerhard Roos zu einem Angebotspreis von 15.286,15€ brutto.
TOP 12.2: Sanierung des Fachdaches am Feuerwehrhaus in Hoxel
Sach- und Rechtslage:
Am 21.03.2025 wurde das Leistungsverzeichnis zu Ausschreibung durch den Bau- und Liegenschaftsausschuss zur Ausschreibung freigegeben. Es wurden vier Firmen angefragt ein Angebot abzugeben. Nach Durchsicht der erhaltenen Angebote konnte nur eins gewertet werden. Den Auftrag erhält die Fa. VM-Dach zu einem Angebotspreis von 19.348,09€ brutto.