| Datum: | Mittwoch, 14. Mai 2025 |
| Ort: | Mehrzweckraum der Grundschule Haag |
| Dauer: | 18:00 Uhr bis 20:30 Uhr |
TOP 2: Änderung der Friedhofssatzung aufgrund der Übernahme des Friedhofes Haag
Sach- und Rechtslage:
Der Haupt- & Finanzausschuss hat am 10.12.2024, der Gemeinderat am 17.12.2024 und der Ortsbeirat Haag hat in seiner Sitzung vom 05.02.2025 die Übernahme des Friedhofes Haag beschlossen.
Die Gemeinde Morbach übernimmt seit dem 15.04.2024 die Trägerschaft des Friedhofes Haag gemäß der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Kirchengemeinde und der Gemeinde Morbach.
Durch die Trägerschaft des Friedhofes Haag bedarf es einer Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Morbach vom 12.11.2018.
Grabfelder
Nach Anlage 2 der Friedhofssatzung sind auf dem Friedhof in Haag folgende Grabfelder mit besonderen Gestaltungsfestsetzungen auszuweisen:
Der Entwurf der Friedhofssatzung sieht u. a. eine Ergänzung der Grabarten mit besonderen Gestaltungsvorschriften vor. Künftig können auch „Baumgrabstätten“ ausgewiesen werden.
Gestalterische Festsetzungen §§ 20 und 26
Nach Anlage 1 der Friedhofssatzung sind auf dem Friedhof in Haag Grabeinfassungen für alle Gräber vorgeschrieben (außer Rasengräber) und Grababdeckungen zulässig.
Grabzwischenräume der Reihen- und Urnengräber:
Nach Anlage 1 der Friedhofssatzung ist auf dem Friedhof Haag die Anlegung von einheitlichem Basalt-Edelsplitt für die Grabzwischenbelegung vorzuschreiben.
Weiterhin gelten für den Friedhof Haag besondere Gestaltungsvorschriften. Es werden nur weiße Kreuze aus Gestein in einer Größe von 1,00 m Höhe sowie 0,60 m Breite für Reihengräber zugelassen. Die Einfassung für Reihengräber beträgt 2,00 m Länge sowie 0,80 m Breite.
Am Kopf einer jeden Reihe im Rasengrabfeld wird ein Streifen bestehend aus zwei Randsteinen angelegt. Der Abstand zwischen den Grabsteinen beträgt ca. 0,45 m. Dieser Bereich ist zum Einfügen einer Platte in den Abmessungen 0,80 m Länge, 0,45 m Breite und 0,08 m (Stärke) vorgeschrieben. Die Grabmale (Kreuze) für Rasengräber sind mit einer Höhe von 0,55 m und einer Breite von 0,40 m zulässig. Die Maße der bereits bestehenden Rasengrabreihe bleiben unverändert.
Die Grabmale (Kreuze) für Urnengräber sind in einer Standardgröße von 0,55 m sichtbare Höhe und einer Breite von 0,40 m zulässig.
Beschluss:
Die Anlagen 1 und 2 der Friedhofssatzung sind wie folgt zu ergänzen:
Abstimmungsergebnis:
6 Ja
0 Nein
0 Enthaltung
TOP 3: Antrag nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz - Nachverdichtung "Windpark am Ranzenkopf"
Sach- und Rechtslage:
Die „Energie Bernkastel-Wittlich – Anstalt des öffentlichen Rechts“, Wittlich, an der neben dem Landkreis Bernkastel-Wittlich und den Verbandsgemeinden Wittlich-Land, Traben-Trarbach und Bernkastel-Kues auch die Gemeinde Morbach beteiligt ist, plant im Windpark am Ranzenkopf im Zuge der Nachverdichtung die Errichtung von drei weiteren Windenergieanlagen. Zwei der geplanten Standorte liegen im Gebiet der Gemeinde Morbach in den Gemarkungen Haag und Merscheid.
Die geplanten Standorte in den Gemarkungen Haag und Merscheid liegen innerhalb der im Flächennutzungsplan der Gemeinde eigens ausgewiesenen Sonderbauflächen für die Windenergienutzung und entsprechen damit den Zielen der Gemeinde Morbach. Mit der Ausweisung von Sonderbauflächen für die Windenergienutzung im Flächennutzungsplan hat die Gemeinde Morbach das Ziel verfolgt, den Bau von Windenergieanlagen im Gemeindegebiet auf diese Flächen zu konzentrieren.
Als Anlagentyp ist das Modell Enercon E-175 EP5 E2 mit einer Nennleistung von jeweils 7,0 MW, einem Rotordurchmesser von 175 m sowie einer Nabenhöhe von ca. 162 m vorgesehen. Als Gesamthöhe für die Anlagen eine Höhe von 249,5 m.
Die Teile des Gesamtvorhabens, die sich jenseits der „Anlagengrundstücke“ befinden, also u.a. der Großteil der Zuwegung (inkl. Anschlussstellen an klassifizierte Straßen) und Kabelanbindung sowie, je nach konkreter Ausprägung des jeweiligen Bauflurstücks, Teile der WEA-nahen Arbeits- und Montageflächen, werden entsprechend im Nachgang zu diesem immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahren auf Basis der maßgeblichen Fachgesetze bei den jeweils zuständigen Stellen beantragt werden.
Das Betreiben von Anlagen, die der Nutzung von Windenergie dienen, ist gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich zulässig, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Aufgrund der Lage innerhalb der von der Gemeinde im Flächennutzungsplan eigens ausgewiesenen Sonderbauflächen für die Windenenergienutzung entsprechen die Standorte den Zielen der Gemeinde Morbach.
Beschluss: Für die Nachverdichtung des „Windparks am Ranzenkopf“ mit zwei Standorten im Gebiet der Gemeinde Morbach (Ortsbezirk Haag und Ortsbezirk Merscheid) wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt.
Abstimmungsergebnis:
6 Ja
0 Nein
0 Enthaltung
TOP 4: Haushalt 2026
TOP 4.1: Prioritätenliste Investitionen
Es werden folgende Prioritäten für Investitionsmaßnahmen im Ortsbezirk festgelegt:
Abstimmungsergebnis:
6 Ja
0 Nein
0 Enthaltung
TOP 4.2: Prioritätenliste Unterhaltungsmaßnahmen
Es werden folgende Prioritäten für Unterhaltungsmaßnahmen im Ortsbezirk festgelegt:
Abstimmungsergebnis:
6 Ja
0 Nein
0 Enthaltung
TOP 4.3: Verwendung von Budgetierungsmitteln
Die Budgetierungsmittel für das Haushaltsjahr 2026 sollen bereitgestellt werden.
Abstimmungsergebnis:
6 Ja
0 Nein
0 Enthaltung
TOP 5: Anschaffung (Ersatzbeschaffung) eines Spielgerätes für den Spielplatz
Sach- und Rechtslage:
Das sechseckige Kletterspielgerät des Spielplatzes ist beschädigt und muss ausgetauscht werden.
Beschluss:
Der Ortsbeirat beschließt die Ersatzbeschaffung eines Spielgerätes sowie die Weiterentwicklung des Spielplatzes. Dabei soll der Schwerpunkt auf einem Angebot für Kleinkinder liegen.
Abstimmungsergebnis:
6 Ja
0 Nein
0 Enthaltung
TOP 6: Anschaffung eines Schonbodens für die Mehrzweckhalle
Sach- und Rechtslage:
Zum Schutz des Hallenbodens ist es erforderlich, bei Veranstaltungen (Fastnacht, Osterrock, Kirmes) einen Schonboden in der Mehrzweckhalle zu verlegen. Da der vorhandene Boden mittlerweile starke Beschädigungen aufweist, soll ein neuer Schonboden angeschafft werden.
Beschluss:
Die Anschaffung eines neuen Schonbodens für die Mehrzweckhalle wird mit bis zu 3.000 € aus dem Ortsbudget mitfinanziert. Eine Kostenbeteiligung durch die örtlichen Vereine sowie durch Dritte über Spenden etc. soll geprüft werden.
Abstimmungsergebnis:
6 Ja
0 Nein
0 Enthaltung
TOP 7: Umgestaltung des Kutscherboor
Mitteilung:
Für die Umgestaltung des „Kutscherboors“ wurden Fördermittel aus dem Topf des Regionalbudgets der LAG Erbeskopf beantragt. Sobald die Förderzusage vorliegt, soll mit dem Projekt begonnen werden. Die Umsetzung erfolgt im Rahmen einer Arbeitsgruppe in Zusammenarbeit mit dem Bürger- und Karnevalsverein Häja Rotmatten e.V.
Es erfolgt keine Beschlussfassung.
TOP 8: Anfragen und Mitteilungen
Anfragen:
Sicherheit Spielplatz
Frage: Ist es möglich, den Spielplatz im Bereich der Parkplätze mit einem Zaun oder Baumstämmen einzufrieden, um den Spielplatz von der Straße abzusichern?
Antwort: Die Möglichkeiten einer Absicherung sollen im Rahmen der Weiterentwicklung des Spielplatzes thematisiert werden.
Mitteilungen:
Ohne Aussprache erhalten die Anwesenden davon Kenntnis, dass