Titel Logo
Morbacher Rundschau
Ausgabe 23/2025
Bekanntgaben + Informationen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Unterrichtung - öffentlicher Teil - über die Sitzung des Gemeinderates Morbach

Datum:

Mittwoch, 21. Mai 2025

Ort:

Sitzungssaal des Rathauses

Dauer:

17:37 Uhr bis 21:35 Uhr

TOP 2: Mitteilungen des Vorsitzenden

Ohne Aussprache erhalten die Anwesenden davon Kenntnis, dass

der Auftrag zur Lieferung von drei Löschgruppenfahrzeugen (LF 10) für die Stützpunktwehr Gonzerath, Hinzerath und Merscheid (Los 1) am 31.03.2025 zum Angebotspreis von 1.568.420,00 € (brutto) an die Rosenbauer Deutschland GmbH, Rudolf-Breitscheid-Str. 79, 14943 Luckenwalde, vergeben wurde,

der Auftrag zur Lieferung der dazugehörigen feuerwehrtechnischen Beladung (Los 2) zum Angebotspreis von 259.785,34 € am 31.01.2025 an die W. Schmitt GmbH Feuerwehrtechnik, Rheinstraße 182, 56564 Neuwied, vergeben wurde,

die Straßenunterhaltungsarbeiten 2025 in der Einheitsgemeinde Morbach in der Morbacher Rundschau öffentlich ausgeschrieben und zeitgleich auf der Homepage der Gemeinde Morbach veröffentlicht wurden sowie auf den Vergabeplattformen www.subreport-elvis.de und www.service-bund.de eingestellt wurden. Dem der Ausschreibung zugrundliegenden Leistungsverzeichnis haben der Bau- und Liegenschaftsausschuss am 05.02.2025 und der Gemeinderat am 11.02.2025 zugestimmt. Drei Firmen haben ein Angebot abgegeben. Es wurde kein Hauptangebot ausgeschlossen. Nach erfolgter Submission am 11.03.2025 wurde die Firma Juchem Asphaltbau GmbH, 55758 Niederwörresbach zum geprüften Angebotspreis in Höhe von 348.204,53 Euro für die Maßnahme als wirtschaftlichster Bieter festgestellt. Der Bauauftrag wurde am Freitag den 21.03.2025 erteilt.

im Rahmen des Ortstermins am 14.05.2025 im Bikepark Morbach der aktuelle Zustand des Fahrbahnbelags begutachtet wurde. Bei der Inaugenscheinnahme zeigten sich erhebliche Abnutzungserscheinungen, insbesondere an der Mittelspur sowie an der außenliegenden Anfängerspur. Diese sind nach übereinstimmender Einschätzung auf die hohe Frequentierung des Bikeparks zurückzuführen. Im weiteren Verlauf des Termins verständigten sich alle Beteiligten darauf, dass eine Nachbearbeitung des Fahrbahnoberbelags erforderlich ist. Herr Reuter erklärte, dass er der Gemeinde Morbach ein Angebot unterbreiten wird, welches die Erneuerung der oberen Verschleißschicht des Fahrbahnbelags auf der Mittelspur sowie der Anfängerspur vorsieht. Die Maßnahme soll in zwei Schritten erfolgen:

Vorbereitung durch Eigenleistung: Das Jugendparlament übernimmt eigenständig das Abschieben der betroffenen Streckenbereiche.

Fachgerechte Nachbearbeitung: Im Anschluss erfolgt die maschinelle Wiederherstellung der Fahrbahndecke durch die Firma Ecopark Concept, nach Beauftragung des eingereichten Angebots. Die Erneuerung betrifft ca. drei Viertel der genutzten Fahrbahnoberfläche in den einzelnen Streckenabschnitten. Es wurde vereinbart, dass diesmal ein robusterer und langlebigerer Belag verwendet werden soll als bei der vorherigen Ausführung. Die von Herrn Reuter genannten voraussichtlichen Kosten belaufen sich auf ca. 5.000 Euro (inkl. Material und Arbeitsleistung). Die Ausführung der Maßnahme ist für einen Zeitraum von drei bis fünf Wochen ab dem heutigen Termin vorgesehen.

im Jahre 2024 insgesamt neun Bauplätze verkauft wurden:

Hoxel

1

Hundheim

4

Morbach

1

Rapperath

3

die Erschließung des Wertstoffhofes und der Biogasanlage in der MEL waren in der Zeit vom 09.04.2025 bis zum 29.04.2025 öffentlich ausgeschrieben. Den Auftrag zur Ausschreibung der Erschließung des Wertstoffhofes und der Biogasanlage in der MEL erteilte der Gemeinderat mit Beschluss vom 23.01.2025. Die Submission der Erschließung des Wertstoffhofes und der Biogasanlage in der MEL erfolgte am 29.04.2025. Es beteiligten sich neun Bauunternehmen an der Ausschreibung. Der günstigste Bieter, die Firma M. Friedrich GmbH aus Hontheim wird den Auftrag Erschließung des Wertstoffhofes und der Biogasanlage in der MEL zum Angebotspreis von 288.164,90 € erhalten, sofern keine Beanstandungen durch Mitbieter eingegangen sind.

das Freibad Morbach nicht wie geplant am Samstag, den 17.05.2025 öffnen konnte, da ein Rohrbruch auf der Zulaufleitung des Schwimmerbeckens einen Wasserverlust von rund 300 cbm Wasser in 24 Stunden verursacht. Die Nachspeisung des Verlustes erfolgt aus der Trinkwasserversorgung. Diese Verlustmenge ist der Hälftige Tagesverbrauch des Ortskerns von Morbach (ca. 600 cbm). Am vergangenen Mittwoch hat eine Spezialfirma bei der Leckortung mittels Spezialkameras die eigenen Mitarbeiter unterstützt. Die Bruchstelle konnte geortet werden. Die Reparatur erfolgte am 20.05.2025. Zurzeit erfolgt die Befüllung der Becken. Eine Badöffnung ist für Freitag, 30.05.2025, angestrebt.

Ein „Goldenes Buch“ für die Einheitsgemeinde Morbach beschafft wurde. Hier werden Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft, Kultur und Sport, die sich besonders verdient gemacht haben Eintragungen vornehmen.

TOP 3: Vorstellung des Feuerwehrbedarfsplanes für die Feuerwehr der Gemeinde Morbach

Sach- und Rechtslage:

Feuerwehrbedarfsplanung soll eine risikoabhängige und bedarfsgerechte Planung der Feuerwehrstrukturen ermöglichen und ist für kommunale Aufgaben- und Entscheidungsträger eine fachlich fundierte Basis, auf der Organisations-, Investitions- und Personalentscheidungen getroffen werden können.

In dem von der Firma FORPLAN vorgestellten Feuerwehrbedarfsplan ist der Ist-Zustand der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Morbach dargestellt sowie ein Soll-Konzept, welches als Handlungsempfehlung für die Zukunft zu verstehen ist. Im Soll-Konzept werden u. a. Maßnahmen erläutert, die zur Einhaltung der Planungsziele notwendig sind. Der Feuerwehrbedarfsplan ist alle fünf Jahre fortzuschreiben.

Die Planzieldefinition bedeutet die Festlegung eines gewissen Sicherheitsstandards, den die Feuerwehr einer Gemeinde leisten soll. Sie legt für mehrere Einsatzszenarien fest, nach welcher Zeit (Eintreffzeit) wie viele Feuerwehr-Einsatzkräfte (Funktionsstärke) in wie viel Prozent der Fälle (Zielerreichungsgrad) am Einsatzort eintreffen sollen. Vom Gesetzgeber werden hierfür keine verbindlichen Planungszielkriterien definiert.

Maßgeblich bei Brand- und Hilfeleistungseinsätzen muss es sein, innerhalb kürzester Zeit mit ausreichend Personal und Gerät die Einsatzorte zu erreichen, um die notwendigen Maßnahmen zur Menschenrettung einleiten zu können.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt den vorliegenden Feuerwehrbedarfsplan der Firma FORPLAN GmbH für die Gemeinde Morbach als Grundlage für die Feststellung der notwendigen Qualitäts- und Ausstattungsstandards der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Morbach.

Abstimmungsergebnis:

22 Ja

0 Nein

2 Enthaltung

TOP 4: Bedarfsplanung Feuerwehrgerätehaus Morbach

Das Ratsmitglied Dr. Jürgen Jakobs nimmt wegen Sonderinteresse an der Beratung und Beschlussfassung nicht teil.

Sach- und Rechtslage:

Das Feuerwehrgerätehaus in Morbach ist ein zentraler Bestandteil der kommunalen Gefahrenabwehr. Aufgrund des zukünftigen Ausbaus des Fuhrparks, Optimierungsbedarf hinsichtlich des Unfallschutzes, zusätzlicher technischer Ausstattung und gestiegener funktionaler Anforderungen ist eine bauliche Erweiterung bzw. Umstrukturierung des bestehenden Feuerwehrgerätehauses notwendig.

Um dieses Vorhaben sachlich fundiert und planungssicher vorzubereiten, wurde eine Bedarfsplanung gemäß DIN 18205 “Bedarfsplanung im Bauwesen” beauftragt.

Ziel der Bedarfsplanung ist es, objektive Grundlagen für die weitere Projektentwicklung zu schaffen - insbesondere im Hinblick auf Raumprogramm, Funktionszusammenhänge, Flächenbedarf, technische Anforderungen und betriebliche Abläufe. Die Bedarfsplanung definiert damit den inhaltlichen Rahmen für die nachfolgenden Planungsphasen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).

Da der geschätzte Auftragswert der Planungsleistungen voraussichtlich oberhalb der aktuellen EU-Schwelle von 221.000 € netto liegt, ist gemäß Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) eine EU-weite Ausschreibung verpflichtend durchzuführen.

Damit erfüllt die Bedarfsplanung in diesem Zusammenhang eine Doppelfunktion.

Sie dient der Ermittlung der Anforderungen eines Bauprojekts und schafft die Grundlage für die Ausschreibung der Planungsleistungen.

Die vorliegende Bedarfsplanung wurde in enger Abstimmung mit der Wehrleitung und der Wehrführung sowie der Gemeindeverwaltung erstellt und ermittelt einen zusätzlichen Raumbedarf für das Feuerwehrgerätehaus Morbach von rund 590 m². Hierzu zählen u.a. sieben zusätzliche Stellplätze für Fahrzeuge, ein größerer Schulungsraum, einen Fehlbedarf bei den geschlechtergetrennten Umkleiden, Räumlichkeiten für die Jugendfeuerwehr etc. Darüber hinaus sind Auflagen der Fachbehörden wie Unfallschutz, Brandschutz und Arbeitsschutz zu berücksichtigen.

Beschluss:

Die Bedarfsplanung nach DIN 18205 für das Feuerwehrgerätehaus Morbach wird zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage dieser Bedarfsplanung die Planungsleistungen europaweit als Stufenvertrag (Leistungsphasen 1 und 2) auszuschreiben.

Abstimmungsergebnis:

20 Ja

0 Nein

3 Enthaltung

1 Sonderinteresse (Dr. Jürgen Jakobs)

TOP 5: Beschaffung von drei baugleichen Mannschaftstransportfahrzeugen (MTF) für die Stützpunktwehren Morbach, Haag u. Gonzerath; Freigabe Leistungsverzeichnis

Sach- und Rechtslage:

Für die Stützpunktwehren Morbach, Gonzerath und Haag sollen drei baugleiche Mannschaftstransportfahrzeuge (MTF) beschafft werden.

Hierbei handelt es sich bei der Stützpunktwehr Haag um eine Neubeschaffung und bei den Stützpunktwehren Morbach und Gonzerath um eine Ersatzbeschaffung. Zur Sicherstellung der Tagesalarmstärke soll das vorhandene MTF Morbach bei der Firma Papier Mettler stationiert werden. Das MTF Gonzerath wird aufgrund des Zustandes außer Dienst gestellt und über Zoll-Auktion versteigert werden.

Die Anschaffung von Mannschaftstransportfahrzeugen (MTF) für die Feuerwehr ist aus mehreren wesentlichen Gründen von großer Bedeutung. Ein MTF dient primär der sicheren und effizienten Beförderung von Einsatzkräften und Ausstattung zum Einsatzort und während der Nachbereitung von Einsätzen. Hier sind die zentralen Argumente für die Notwendigkeit dieser Anschaffung:

Sicherer Transport von Einsatzkräften

Mannschaftstransportfahrzeuge ermöglichen den sicheren Transport von Feuerwehrleuten zu Brandorten oder anderen Einsatzstellen. In Notfällen ist eine schnelle und sichere Beförderung der Feuerwehrangehörigen unerlässlich, um eine zügige Einsatzbereitschaft zu gewährleisten. Dabei schützt das Fahrzeug vor den Gefahren des Straßenverkehrs und ermöglicht eine sichere Ankunft ohne Verzögerung.

Der Einsatz eines MTF minimiert den Aufwand für den Transport der Feuerwehrangehörigen mit privaten oder anderen unzureichend geeigneten Fahrzeugen. Dies führt zu einer besseren Arbeitsorganisation, reduziert den personellen Aufwand und erhöht die Verfügbarkeit der Feuerwehrkräfte, da weniger Zeit mit der An- und Abreise von Einsatzstellen verloren geht.

Verbesserte Reaktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft

In Notfällen, in denen jede Minute zählt, ist die schnelle Verfügbarkeit und der schnelle Transport der Einsatzkräfte entscheidend. Ein MTF sorgt dafür, dass auch bei großen Einsätzen oder Katastrophen jederzeit ausreichend Personal schnell an den Einsatzort gelangen kann, was die Reaktionsfähigkeit der Feuerwehr erheblich steigert.

Jugendfeuerwehr/Bambini-Feuerwehr

Das MTF wird auch genutzt, um die Jugendlichen zu den Übungseinheiten, Schulungen und anderen Veranstaltungen zu transportieren. Dabei kann es sowohl zu lokalen Einsätzen als auch zu überregionalen Veranstaltungen wie Wettbewerben, Zeltlagern oder Jugendfeuerwehrtreffen eingesetzt werden.

Im Rahmen einer Markterkundung betragen die Anschaffungskosten je Fahrzeug ca. 80.000,00 € (Brutto). Aufgrund der ermittelten Kosten soll eine europaweite Ausschreibung unter Maßgabe des beigefügten Leistungsverzeichnisses erfolgen

Für die Maßnahme sind die entsprechenden Haushaltsmittel bereits im Haushalt auf der Buchungsstelle 126.130-071.200-2003-560 „Brand- und Katastrophenschutzfahrzeuge“ eingeplant.

Beschluss:

Der vorgestellten Planung zur Beschaffung der Mannschaftstransportfahrzeugen wird zugestimmt und das vorliegende Leistungsverzeichnis für die öffentliche Ausschreibung freigegeben.

Abstimmungsergebnis:

23 Ja

0 Nein

0 Enthaltung

1 Abwesend (Dr. Jürgen Jakobs)

TOP 6: Unterrichtung über die Überörtliche Prüfung der Gemeindekasse Morbach

Sach- und Rechtslage:

Der Fachbereich Revision/Gemeindeprüfung der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich hat die Gemeindekasse der Gemeinde Morbach unvermutet geprüft. Die Prüfung erstreckte sich auf Stichproben in folgenden Bereichen:

  • Kassenbestandsaufnahme
  • Organisation der Kasse
  • Datenverarbeitung
  • Dauernde Überwachung der Gemeindekasse und örtliche Kassenprüfung
  • Zahlungsverkehr
  • Buchführung
  • Mahn- und Vollstreckungsverfahren
  • Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen sowie von sonstigen Unterlagen (Verwahrgelass)
  • Zahlstellen

Folgende Zahlstellen wurden in die Prüfung einbezogen:

  • Zentrale
  • Bürgerbüro
  • Ordnungsamt
  • Standesamt
  • Tourist Information
  • Vollstreckungsbeamter
  • Archäologiepark Belginum
  • Freibad Morbach
  • Grundschule Morbach
  • Holzmuseum Weiperath
  • Telefonmuseum

Die örtlichen Erhebungen wurden in der Zeit vom 21.11.2024 bis 02.12.2024 durchgeführt.

Beschluss:

Das Ergebnis der unvermuteten überörtlichen Prüfung der Gemeindekasse Morbach durch den Fachbereich Revision/Gemeindeprüfung der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich und die Stellungnahmen der Gemeindeverwaltung werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:

19 Ja

0 Nein

1 Enthaltung

TOP 7: Änderung der Friedhofssatzung

Sach- und Rechtslage:

In der Sitzung des Haupt- & Finanzausschusses am 10.12.2024, des Gemeinderates am 17.12.24, des Ortsbeirates Haag am 05.02.2025 und des Ortsbeirates Merscheid am 18.02.2025 wurde die Übernahme des Friedhofes Merscheid und Haag beschlossen.

Die Gemeinde Morbach übernimmt seit dem 15.04.25 die Trägerschaft der beiden Friedhöfe.

Durch die Trägerschaft bedarf es einer Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Morbach vom 12.11.2018.

Inzwischen haben die beiden Ortsbeiräte getagt und über die gestalterischen Festsetzungen beraten und beschlossen.

Friedhof Haag:

Gestalterische Festsetzungen §§ 20 und 26

Nach Anlage 1 der Friedhofssatzung sind auf dem Friedhof in Haag Grabeinfassungen für alle Gräber vorgeschrieben (außer Rasengräber) und Grababdeckungen zulässig.

Grabzwischenräume der Reihen- und Urnengräber:

Nach Anlage 1 der Friedhofssatzung ist auf dem Friedhof Haag die Anlegung von einheitlichem Basalt-Edelsplitt für die Grabzwischenbelegung vorgeschrieben.

Weiterhin gelten für den Friedhof Haag besondere Gestaltungsvorschriften. Es werden für alle Grabarten (außer Baumgräber) nur weiße Kreuze aus Gestein vorgeschrieben.

Für Reihengräber sind die Kreuze in einer Größe von 1,00 m Höhe sowie 0,60 m Breite zugelassen. Die Einfassung für Reihengräber beträgt 2,00 m Länge sowie 0,80 m Breite.

Am Kopf einer jeden Reihe im Rasengrabfeld wird ein Streifen bestehend aus zwei Randsteinen angelegt. Der Abstand zwischen den Grabsteinen beträgt ca. 0,45 m. Dieser Bereich ist zum Einfügen einer Platte in den Abmessungen 0,80 m Länge, 0,45 m Breite und 0,08 m (Stärke) vorgeschrieben. Die Kreuze für Rasengräber sind mit einer Höhe von 0,55 m und einer Breite von 0,40 m zulässig. Die Maße der bereits bestehenden Rasengrabreihe bleiben unverändert.

Die Kreuze für Urnengräber sind in einer Standardgröße von 0,55 m sichtbare Höhe und einer Breite von 0,40 m zulässig. Zusätzlich zu dem Kreuz, ist auf dem Friedhof Haag noch eine Grabeinfassung vorgeschrieben.

Friedhof Merscheid:

Nach Anlage 1 der Friedhofssatzung sind auf dem Friedhof in Merscheid Grabeinfassungen für alle Gräber (außer Rasengräber) und Grababdeckungen vorgeschrieben.

Grabzwischenräume der Reihen- und Urnengräber:

Nach Anlage 1 der Friedhofssatzung ist auf dem Friedhof Merscheid die Anlegung von einheitlichen Basalt-Edelsplitt für die Grabzwischenbelegung vorgeschrieben.

Besondere Gestaltungsvorschrift Rasengräber:

Am Kopf einer jeden Reihe im Rasengrabfeld wird ein Streifen bestehend aus zwei Randsteinen angelegt. Der Abstand zwischen den Grabsteinen beträgt ca. 0,45 m. Dieser Bereich ist zum Einfügen einer Gedenktafel (Platte) in den Abmessungen 0,80 m Länge, 0,45 m Breite und

0,08 m (Stärke) oder einer Platte mit einem Grabmal mit den Maximalmaßen von 0,70 m (Höhe) x 0,50 m (Breite) zu verwenden (gem. § 13b der Friedhofssatzung).

Die Gestaltung der Grabmale für Urnen- & Reihengräber richtet sich nach § 20 der Friedhofssatzung der Gemeinde Morbach.

Beschluss:

Der vorliegenden Neufassung der Friedhofssatzung der Gemeinde Morbach mit deren Anlagen in der vorgelegten Form wird zugestimmt. Die Satzung soll am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Gleichzeitig soll die Satzung vom 12.11.2018 außer Kraft treten

Abstimmungsergebnis:

20 Ja

0 Nein

0 Enthaltung

TOP 8: Aufstellung der Klarstellungs- u. Ergänzungssatzung im Ortsbezirk Hinzerath "Hinzerath - Zum Waldbach": Aufstellungs- und Entwurfsbeschluss

Sach- und Rechtslage: Im Ortsbezirk Hinzerath soll durch die Aufstellung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) der bebaubare Innenbereich am südlichen Ortsrand an der Straße Zum Waldbach unter Einbeziehung einer Außenbereichsfläche klargestellt und abgegrenzt werden. Durch Einbeziehung der Außenbereichsfläche kann ein geschlossener Ortsrand ausgebildet und eine bessere Ausnutzung des vorhandenen Erschließungssystems für die bauliche Entwicklung des Ortes erreicht werden.

Bei der Aufstellung einer Ergänzungssatzung gelten die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung des sogenannten vereinfachten Verfahrens.

Im Rahmen des vereinfachten Verfahrens kann der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist gegeben oder wahlweise die förmliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange kann Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.

Nach Durchführung der Beteiligungsphase ist über die vorgetragenen Stellungnahmen zu entscheiden. Nach erfolgter Abwägung der verschiedenen Belange kann ein abschließender Satzungsbeschluss gefasst werden.

Beschluss: Für das im vorliegenden Plan abgegrenzte Gebiet am südlichen Ortsrand des Ortsbezirkes Hinzerath an der Straße Zum Waldbach wird die Aufstellung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Hinzerath - Zum Waldbach“ beschlossen, um den bebaubaren Innenbereich unter Einbeziehung einer Außenbereichsfläche klarzustellen und abzugrenzen.

Dem vorliegenden Satzungsentwurf wird zugestimmt. Die Planunterlagen werden für die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange freigegeben. Zur Beteiligung der Öffentlichkeit wird eine Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Die Beteiligung der Behörden erfolgt nach § 4 Abs. 2 BauGB.

Abstimmungsergebnis:

22 Ja

0 Nein

0 Enthaltung

TOP 9: Beteiligungsbericht Windkraft "Am Ranzenkopf" und Sachstand Nachverdichtung

Sach- und Rechtslage:

Die „Windkraft am Ranzenkopf GmbH & Co. KG“ wird von den Gesellschaftern „Energiewelt Hunsrück-Mosel AöR“ Bernkastel-Kues (25%), der Gemeinde Morbach (25%), der „Energiegemeinschaft Traben-Trarbach AöR“ (25%), der „Windenergie Wittlich Land AöR“, Wittlich (10%), dem Landkreis Bernkastel-Wittlich (10%) und der „Energie Bernkastel-Wittlich AöR“, Wittlich (20%) gehalten. Die Gründung im Jahr 2016, in zunächst 2 Gesellschaften für geplante 16 bzw. 17 Windkraftanlagen wurde im Jahr 2017 in die jetzige Gesellschaft zusammengefasst, als feststand, dass lediglich 11 bzw. 10 Anlagen errichtet werden können. Ebenfalls im Jahr 2017 fand die Einzahlung des notwendigen Eigenkapitals zum Bau der verblieben 10 Windkraftanlagen in Höhe von 2.705.187,75 € (Anteil der Gemeinde Morbach) statt. Der Baubeginn erfolgte ebenfalls in 2017. Die Inbetriebnahme der ersten Anlage erfolgte in der 2. Jahreshälfte 2018.

Von den zehn umgesetzten Anlagen befinden sich sieben Anlagen im Staatsforst und drei Anlagen auf Gemeindegrundstücken der Gemeinde Morbach. Zwei dieser Grundstücke liegen in der Gemarkung Haag und eine Anlage steht auf einem Grundstück in der Gemarkung Filzen, welches aber zum Gemeindeforst Morbach gehört und im Eigentum der Gemeinde Morbach ist. Da Landesforsten die Windkraftstandorte regulär an den Meistbietenden vergeben hätte, jedoch den Kommunalen Windpark unterstützen wollte, wurde ein sogenannter Solidarpakt geschlossen, an den jeder der Pachterträge erzielt, 20 % der Pachterlöse einzahlen muss. Die Mittel werden an die Standortkommunen anteilmäßig ausgezahlt und sind für energetische und demographische Zwecke zu verwenden. Die Gemeinde Morbach hat mit diesen Mitteln ein Förderprogramm „Energie und Demographie“ aufgelegt.

Zwischenzeitlich kann auf ca. sieben Betriebsjahre zurückgeblickt werden, die von geänderten Bedingungen und Krisen durchzogen waren. Kurz nach Inbetriebnahme der Anlagen im Jahr 2020 musste festgestellt werden, dass drei Windkraftanlagen auf der Gemarkung Haag wesentlich weniger Energie produzierten, als dies vorher angenommen wurde. In diesem Zuge haben Landesforst und die Gemeinde Morbach auf Pachtanteile verzichtet um die Gesamtwirtschaftlichkeit des Windparks „Am Ranzenkopf“ nicht zu gefährden. Gleichzeitig begann die Coronakriese mit teilweise stillstehender Produktion in der Industrie. 2022 begann der Ukrainekrieg mit stark steigenden Strompreisen, was zwischenzeitlich dazu führte, das an der Strombörse mehr gezahlt wurde, als die EEG-Vergütung vorgab. Es wurde über eine Übergewinnsteuer für alle Stromerzeuger diskutiert, die nicht über Gas oder Erdöl Strom gewannen. Die Einführung betraf dann jedoch nur noch die Monate November und Dezember 2023, was bei den sehr hohen Erträgen aber wenig ins Gewicht fiel. Seit dem letzten Quartal 2024 normalisieren sich die Strompreise an der Börse wieder unterhalb der EEG-Einspeisevergütung, so dass auch mit einer Normalisierung der Gewinnsituation gerechnet wird.

Die anliegende Aufstellung enthält alle Einlagen sowie alle Erträge und Aufwendungen, die direkt mit der Windkraft „Am Ranzenkopf“ in Verbindung gebracht werden können. Sie weist neben der Eigenkapitalrückzahlung, die seit 2020 jährlich erfolgt, auch die Verzinsung des Eigenkapitals mit 2,4 % per Anno aus. Ebenfalls werden die Einnahmen aus dem Solidarpakt und der Gewerbesteuer gezeigt. Ab dem Jahr 2025 wird die Gemeinde Morbach aus freiwilligen Zahlungen aus dem EEG 2023, über 0,2 Cent pro erzeugtem kwh Strom entsprechend der Anliegeraufteilung zusätzlich erhalten. Bei den Aufwendungen wurden alle Kosten, wie Steuern, Baulasten für Dritte, Abstandsflächenvergütungen und Aufwendungen für Steuerberater ausgewiesen. Ohne die Gewinne aus der Gesellschaft selbst hat die Gemeinde Morbach bis heute Netto Erträge in Höhe von 614.345,73 € erzielt. Bei der Gesellschaft stehen weitere rund 1,1 Mio. € zum Abruf bereit. Dazu kommt noch ein Sonderrückstellungsanteil für Windschwache Jahre in Höhe von 250.000 €, die am Ende der Geschäftstätigkeit ebenfalls noch an die Gemeinde ausgezahlt werden. Zusammen macht das bisher ohne Kapitalrückzahlung rund 1,97 Mio. € Rendite. Die Gewinne der Gesellschaft sind bis 2023 berücksichtigt, da der Jahresabschluss 2024 noch nicht festgestellt wurde. Auch hier ist wieder mit einem Gewinn zu rechnen.

Die positiven Zahlen werden jedoch von den windschwachen Monaten Januar bis März 2025 getrübt, die dafür sorgen werden, dass es im Jahr 2025 tendenziell eher zu einem moderaten Verlust kommen wird, da die fehlende Erzeugung nur mit vielen schweren Herbststürmen wieder aufgefangen werden kann. Ob dies eintreten wird bleibt abzuwarten.

Auf das Zahlenwerk in der Anlage wird verwiesen.

Nachverdichtung:

Die EU-Energie-Notfallverordnung, welche aus der Energiekrise des Ukrainekrieges und der daraus resultierenden Russlandsanktionen für Gas und Öl, entstanden ist, eröffnet die Möglichkeit bereits geprüfte Windkraftstandorte, die bisher aus Gründen des Arten- und Naturschutzes nicht in Frage kamen, neu zu prüfen. Dies ist erfolgt und lässt weitere drei Standorte „Am Ranzenkopf“ zu. Nachdem der HFA am 07.11.2023, der Gemeinderat am 14.11.2023 und der Umweltausschuss am 30.11.2023 übereinstimmt dafür gestimmt haben, dass eine Verdichtung des Windparks „Am Ranzenkopf“ geprüft werden soll. Die EU-Energienotfallverordnung sah zunächst eine Einreichungsfrist für BImSchG-Anträge bis 30.06.2024 vor, welche aber zwischenzeitlich auf den 30.06.2025 verlängert wurde. Die entsprechenden Anträge auf Erteilung einer BImSchG für drei weiter Windkraftanlagen wurde durch die Energie Bernkastel-Wittlich AöR am 03.04.2025 bei der SGD-Nord als Genehmigungsbehörde eingereicht.

Zu diesem Tagesordnungspunkt erfolgt keine Beschlussfassung.

TOP 10: Freigabe des Leitungsverzeichnisses zur Auskleidung des Hochbehälters Hinzerath

Sach- und Rechtslage:

Am 05.07.2022 fand eine Exkursion zu den Hochbehältern der Gemeindewerke Morbach statt, an der Mitglieder des Werkausschusses und des Gemeinderates teilnahmen. Ziel war es, den Zustand und die Sanierungsbedarfe zu begutachten. Aus dieser Runde heraus reifte der Vorschlag die Wasserkammern des Hochbehälters Ortelsbruch auszukleiden und die des Hochbehälters Hinzerath anzugehen. Nachdem die Wasserkammern des Hochbehälters Ortelsbruch in den Jahren 2023/24 ausgekleidet wurden, sollen nun die Wasserkammern in Hinzerath in Angriff genommen werden. Die entsprechenden Mittel hat der Werkausschuss am 12.12.2024 und den Gemeinderat am 17.12.2024 im Wirtschaftsplan 2025 zur Verfügung gestellt.

Die Planungen sind abgeschlossen und werden dem Gremium vorgestellt und erläutert.

Beschluss:

Die vorgestellte Planung wurde in das Leistungsverzeichnis überführt und wird zur Ausschreibung freigegeben.

Abstimmungsergebnis:

22 Ja

0 Nein

0 Enthaltung

TOP 11: Freigabe Leistungsverzeichnis Ersatzbeschaffung Rechen Kläranlage Gonzerath

Sach- und Rechtslage:

Der aktuelle Grobschmutzfangrechen der Kläranlage Gonzerath stammt aus dem Jahr 1999. Aufgrund der Bauweise des Kläranlagenzulaufes muss der Rechen mehr Grobstoffe aufnehmen als an anderen Anlagen und führt daher regelmäßig zu Störungen. Trotz dieser Tatsache hat der Rechen die zu erwartende Lebensdauer von ca. 18 Jahren bereits um 8 Jahre überschritten und sollte ersetzt werden, bevor keine Ersatzteile mehr verfügbar sind.

Aufgrund der guten Erfahrungen von Nachbarwerken und eigenen Erfahrungen mit der angestrebten Rechentechnik auf der Kläranlage Hunolstein und seit 2023 auch in Morbach, soll ein Grobschmutzfangrechen ausgeschrieben werden, der keine gelagerten Teile in der Wasserführung hat, da diese verschleißanfällig sind. Die entsprechenden Details werden vorgestellt.

Beschluss:

Der vorgestellten Planung wird zugestimmt und die vorliegenden Unterlagen für die Ausschreibung freigegeben.

Abstimmungsergebnis:

23Ja

0 Nein

0 Enthaltung

1 Abwesend (Dr. Jürgen Jakobs)

TOP 12: B-Plan MEL - Zentralbereich Teilgebiet 2, 1. Änderung: Aufstellungsbeschluss

Sach- und Rechtslage:

In der Gemeinde Morbach gibt es derzeit kaum noch Möglichkeiten, kleine Gewerbebetriebe anzusiedeln. Anfragen, solche Betriebe in der Energielandschaft Morbach (MEL) unterzubringen, wurden bislang negativ beschieden, da die Grundsätze der MEL, die in den Bebauungsplänen festgeschrieben wurden und auf das Thema regenerative Energie ausgerichtet sind, die Ansiedlung von Gewerbebetrieben einschränkt.

Nach dem geltenden Bebauungsplan dient das Teilgebiet ‚Zentralbereich 2’ innerhalb der ‚Morbacher Energielandschaft’ der Ansiedlung von Anlagen und Einrichtungen zur Präsentation, zur Forschung und zur Entwicklung zum Thema ‚regenerative Energien’ sowie der Unterbringung von Anlagen zur Gewinnung regenerativer Energien, zur Aufbereitung und Verwertung von Biomasse und anderen regenerativen Energie- und Stoffquellen sowie der Unterbringung von Betrieben, die die gewonnenen Energien oder Stoffe verwenden, sowie von notwendigen oder in Synergie arbeitenden Dienstleistern.

Derzeit sind allgemein zulässig:

  1. Betriebe und Einrichtungen zur Lagerung, Behandlung und stofflichen sowie energetischen Verwertung von Biomasse und Reststoffen.
  2. Betriebe und Einrichtungen zur Nutzung von Solarenergie und sonstigen regenerativen Quellen.
  3. Windenergieanlagen.

Ausnahmsweise zulässig sind:

  1. Gewerbebetriebe und öffentliche Betriebe, soweit sie Produkte oder Energie in nennenswertem Umfang von den allgemein zulässigen Betrieben und Einrichtungen abnehmen oder mit diesen in Kooperation tätig sind.
  2. Dienstleister, deren Ansiedlung innerhalb der ‚Morbacher Energielandschaft’ für den Betrieb letzterer sinnvoll ist oder die Synergieeffekte erwarten lässt.
  3. Betriebe und Einrichtungen, die mit ihrer Arbeitsweise oder ihren Produkten in besonderem Maße zu einem umweltfreundlichen oder nachhaltigen Wirtschaften beitragen.
  4. Unterstände für Weidetiere

Um die MEL für kleine Gewerbebetriebe, insbesondere Handwerksbetriebe, zu öffnen, soll für einen Teilbereich (im Bereich der Bunker) unter Beibehaltung der Zielsetzung der Nachhaltigkeit das Nutzungsspektrum erweitert werden. Das erfordert die Änderung des bestehenden Bebauungsplanes. Die inhaltliche Ausgestaltung eines „nachhaltigen Gewerbegebietes“ ist im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zu bestimmen und festzulegen.

Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 3,6 ha und ist derzeit noch nicht erschlossen. Es bietet Platz für ca. fünf Gewerbebetriebe mit Grundstücken von 2.300 qm - 7.600 qm.

Beschluss:

Für das in der vorliegenden Karte abgegrenzte Gebiet wird der Bebauungsplan „Morbacher Energielandschaft -MEL- Zentralbereich, Teilgebiet 2“ im Ortsbezirk Wenigerath geändert. Der Änderungsplan wird unter der Bezeichnung „Morbacher Energielandschaft -MEL- Zentralbereich, Teilgebiet 2, 1. Änderung“ aufgestellt. Mit der Änderung wird die Zielsetzung verfolgt, das Plangebiet zu einem nachhaltigen Gewebegebiet zu entwickeln.

Abstimmungsergebnis:

24 Ja

0 Nein

0 Enthaltung

TOP 13: Antrag nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz - Nachverdichtung "Windpark am Ranzenkopf"

Sach- und Rechtslage:

Die „Energie Bernkastel-Wittlich - Anstalt des öffentlichen Rechts“, Wittlich, an der neben dem Landkreis Bernkastel-Wittlich und den Verbandsgemeinden Wittlich-Land, Traben-Trarbach und Bernkastel-Kues auch die Gemeinde Morbach beteiligt ist, plant im Windpark am Ranzenkopf im Zuge der Nachverdichtung die Errichtung von drei weiteren Windenergieanlagen. Zwei der geplanten Standorte liegen im Gebiet der Gemeinde Morbach in den Gemarkungen Haag und Merscheid.

Die geplanten Standorte in den Gemarkungen Haag und Merscheid liegen innerhalb der im Flächennutzungsplan der Gemeinde eigens ausgewiesenen Sonderbauflächen für die Windenergienutzung und entsprechen damit den Zielen der Gemeinde Morbach. Mit der Ausweisung von Sonderbauflächen für die Windenergienutzung im Flächennutzungsplan hat die Gemeinde Morbach das Ziel verfolgt, den Bau von Windenergieanlagen im Gemeindegebiet auf diese Flächen zu konzentrieren.

Als Anlagentyp ist das Modell Enercon E-175 EP5 E2 mit einer Nennleistung von jeweils 7,0 MW, einem Rotordurchmesser von 175 m sowie einer Nabenhöhe von ca. 162 m vorgesehen. Als Gesamthöhe für die Anlagen eine Höhe von 249,5 m.

Die Teile des Gesamtvorhabens, die sich jenseits der „Anlagengrundstücke“ befinden, also u.a. der Großteil der Zuwegung (inkl. Anschlussstellen an klassifizierte Straßen) und Kabelanbindung sowie, je nach konkreter Ausprägung des jeweiligen Bauflurstücks, Teile der WEA-nahen Arbeits- und Montageflächen, werden entsprechend im Nachgang zu diesem immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahren auf Basis der maßgeblichen Fachgesetze bei den jeweils zuständigen Stellen beantragt werden.

Das Betreiben von Anlagen, die der Nutzung von Windenergie dienen, ist gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich zulässig, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Aufgrund der Lage innerhalb der von der Gemeinde im Flächennutzungsplan eigens ausgewiesenen Sonderbauflächen für die Windenenergienutzung entsprechen die Standorte den Zielen der Gemeinde Morbach.

Beschluss:

Für die Nachverdichtung des „Windparks am Ranzenkopf“ mit zwei Standorten im Gebiet der Gemeinde Morbach (Ortsbezirk Haag und Ortsbezirk Merscheid) wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis:

22 Ja

0 Nein

0 Enthaltung

2 Abwesend (Thomas Jakobs, Hugo Bader)

TOP 14: Anschaffung eines Forstschleppers

Sach- und Rechtslage:

Im Forstwirtschaftsplan 2025 sind Mittel für die Beschaffung eines Forstschleppers für den Eigenbetrieb Gemeindeforst Morbach enthalten, die vom Gemeinderat unter Erläuterungsvorbehalt gestellt wurden. Anlässlich der Haushaltssitzung vom 17.12.2024 wurden bereits einige Argumente vorgebracht, die nun näher erläutert werden.

Ausstattung des Forstschleppers:

Der Forstschlepper sollte über folgende Spezifikationen verfügen:

  1. Front- und Heckhydraulik
  2. Forstausstattung Sicherheit und Schutz
  3. Kompakte Bauform, möglichst breite Bereifung
  4. Anbaukran mit Greifer, abnehmbar
  5. Doppelseilwinde
  6. Besonderer Schutz für Betriebs- und Schmierstoffe
  7. Frontkraftheber

Einsatzbereiche:

  1. Verkehrssicherung
  2. Ausbildung
  3. Einzelschadbaumaufarbeitung
  4. Unfallverhütung
  5. Integrierte Aufarbeitung
  6. Vorliefertätigkeit zur anschließenden Harvesteraufarbeitung
  7. Wegeunterhaltung

Zu 1 Verkehrssicherung:

Der Gemeindeforst Morbach ist für die Verkehrssicherung an Bundesstraßen, Landesstraßen, Kreisstraßen und Gemeindestraßen, insgesamt 70 km klassifizierte Straßen zuständig, hinzu kommen viele weitere Kilometer Waldwege, die wegen der Ausweisung als Wanderwege ebenfalls erhöhten Kontrollaufwand erfordern. Aufgrund der immer weiter zunehmenden Waldschädigungen (Borkenkäfer, Eichenprachtkäfer, Dürreschäden, etc.), nimmt auch der Verkehrssicherungsaufwand immer mehr zu. An Bundesstraßen dürfen neuerdings Maßnahmen nur noch in der verkehrsarmen Zeit, an Wochenenden oder nachts durchgeführt werden. Dieser Umstand bedingt erheblichen zusätzlichen Organisationsaufwand.

Aktuell werden akute Maßnahmen mit Fremdunternehmern durchgeführt, wie dem unter Vertrag stehenden Rückeunternehmer. Dies führt häufig dazu, dass die regulären Arbeiten (Einschlag, Rückearbeiten, etc.) eingestellt werden müssen und ruhen, bis die ad hoc Maßnahme abgeschlossen ist. Hieraus folgt, dass die eigenen Forstwirte, die bei der regulären Arbeitsmaßnahme beschäftigt sind, einen anderen Arbeitsauftrag aufnehmen müssen. Dies verringert die Effizienz der Ausführung, erhöht die Kosten durch viele unnötige Wege sowie Umrüstzeiten und führt zu vielen angefangenen Arbeiten, die alle nicht zügig abgeschlossen werden oder am Ende gar unfertig zurückbleiben.

Zu 2. Ausbildung:

Im Rahmen der Ausbildung zum Ausbildungsberuf Forstwirt, welche wir auch in Kooperation mit Landesforsten durchführen, ist auch der Umgang mit forstwirtschaftlichen Maschinen wesentlicher Ausbildungsinhalt. Derzeit findet die Ausbildung, wenig intensiv, an den Fremdfirmenmaschinen der eingesetzten Unternehmer statt. Dies verursacht neben Kosten für Standzeiten auch versicherungsrechtliche Probleme. Auch hier wird die eigene Rückemaschine wichtige Dienste im Rahmen der Ausbildung leisten.

Zu 3. Einzelschadbaumaufarbeitung:

Während der Käfersaison wird regelmäßig so vorgegangen, dass alle verfügbaren Forstwirte die gefährdeten Waldbereiche begehen und frischbefallene Bäume suchen und markieren. Diese Bäume sollen möglichst kurzfristig gefällt, gerückt und abgefahren werden. Gelingt dies schnell, dämmt dies die Population stark ein. Beim Fremdunternehmereinsatz funktioniert dies nur bedingt, da meist nur eine Rückemaschine verfügbar ist, daher abzuwägen ist, wo der Einsatz wichtiger ist. Eine eigene leistungsfähige Maschine, auf die man unmittelbar zugreifen kann, erhöht die Schlagkraft im Kampf gegen die Schädlinge.

Zu 4. Unfallverhütung:

Insbesondere bei Schadbäumen kommt es oft zu gefährlichen Situationen, bei denen der Baum mit einer Seilwinde gesichert werden muss, um ihn möglichst gefahrlos zu Boden zu bringen. Auch eine weniger gefährliche Situation kann die Notwendigkeit einer Seilunterstützung erfordern, immer dann, wenn ein gefällter Baum nicht zu Boden fällt, sondern im umstehenden Bäumen hängen bleibt. In diesem Fall ist die Fällarbeit zu unterbrechen und die Seilunterstützung anzufordern. Ist die Rückemaschine bei einem anderen Fälltrupp, so kommt es regemäßig zu Arbeitsunterbrechungen, bis die notwendige Maschine da ist. Teilweise muss die Arbeit dann an diesem Arbeitsort eingestellt und der Waldort abgesichert werden, bis eine Maschine verfügbar ist.

Zu 5. Integrierte Aufarbeitung:

In der Vergangenheit konnte ein Hieb, durch die eigenen Forstwirte häufig gehauen werden und anschließend wurde dieses Holz vom Rückeunternehmer gerückt. Durch die veränderten Bestandessituationen in den letzten Jahren, auf die wir besonders Rücksicht nehmen müssen (Naturverjüngung, Voranbau, Biotopbäume, etc.), wird es immer wichtiger, die Rückemaschine aktiv in die Rundholzaufarbeitung zu integrieren. Eine ständig verfügbare eigene Maschine erhöht auch hier die Effizienz und verringert den Organisationsaufwand im Vergleich zum Einsatz fremder Unternehmer.

Zu 6. Vorliefertätigkeit zur anschließenden Harvesteraufarbeitung:

Die Rückegassenabstände der Vergangenheit von zumeist 20 m, werden zunehmend durch die neuen Förderprogramme nicht mehr möglich sein. Es werden Abstände von 40 m etabliert, die nicht mehr vollständig in einem Arbeitsgang vollmechanisiert durch einen Harvester bearbeitet werden können. Auf diesen Flächen ist ein Vorliefern für die nicht in der Kranreichweite des Harvesters liegenden Bäume, durch eine Seilmaschine zwingend notwendig.

Zu 7. Wegeunterhaltung:

Der anzuschaffende Forstschlepper sollte so beschaffen sein, dass es möglich ist, durch Anbaugeräte an Front, Heck oder Kran einfache Wegeunterhaltungsarbeiten durchführen zu können. Direkt nach Abschluss nach größeren Hiebsmaßnahmen, können durch diese Unterhaltungsmaßnahmen an den beanspruchten Wegen, schnell und effektiv wieder ordnungsgemäße Zustände hergestellt werden.

Fazit:

Durch die eigene Maschine wird die Arbeit der Forstwirte und damit des ganzen Betriebes sicherer und effizienter. Der eigene Forstschlepper wird auch zu einer besseren Plan- und Steuerbarkeit der Betriebsabläufe führen. Dies wird zu Veränderungen im Unternehmereinsatz führen.

Beschluss:

Die Verwaltung ermittelt die notwendigen Kosten und stellt ein Leistungsverzeichnis zusammen. Darüber hinaus wird die Verwaltung beauftragt, die Möglichkeit und Kosten eines UVV-Schleppers zu vergleichen.

Abstimmungsergebnis:

25 Ja

0 Nein

0 Enthaltung

TOP 15: Widmung der Gemeindestraße "Zu den Wacken" Gemarkung Rapperath, Flur 11, Flurstück 43/1, Teilstück ca. 130 m²

Sach- und Rechtslage:

Aufgrund des § 36 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz (LStrG) sind Straßen, Wege und Plätze dem öffentlichen Verkehr zu widmen. Erst durch die formelle Widmung erlangen gemeindliche Straßen, Wege und Plätze den Charakter einer öffentlichen Straße im rechtlichen Sinne (z. B. Verkehrsrecht, Beitragsrecht, Nutzungsrecht). Mit der Widmung wird der Gemeingebrauch der Straßen und Plätze im Rahmen des Widmungszwecks und der Verkehrsvorschriften gestattet.

Die Widmung hat durch den Träger der Straßenbaulast im Benehmen mit der Straßenbaubehörde zu erfolgen. Straßenbaulastträger bei Gemeindestraßen, gemeindlichen Wegen und Plätzen ist die Gemeinde Morbach

Folgende Straße bzw. Straßenteil im Ortsbezirk Rapperath ist noch nicht förmlich gewidmet:

1.

Zu den Wacken - (Teilstück ca. 130 m²)

Gemarkung Rapperath, Flur 11, Flurstück 43/1

Widmungszweck: Gemeindestraße

Beschluss:

Aufgrund des § 36 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz (LStrG) wird das nachstehend aufgeführte und im beiliegenden Lageplan gekennzeichnete Grundstück im Ortsbezirk Rapperath dem öffentlichen Verkehr gewidmet:

1.

Zu den Wacken - (Teilstück ca. 130 m²)

Gemarkung Rapperath, Flur 11, Flurstück 43/1

Widmungszweck: Gemeindestraße

Abstimmungsergebnis:

25 Ja

0 Nein

0 Enthaltung

TOP 16: Widmung der Gemeindestraße "Hinterm Graben" Gemarkung Wederath, Flur 13 Flurstück 22 Teilstück ca. 1315 m², Flur 14 Flurstück 15/1 Teilstück ca. 635 m²

Sach- und Rechtslage:

Aufgrund des § 36 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz (LStrG) sind Straßen, Wege und Plätze dem öffentlichen Verkehr zu widmen. Erst durch die formelle Widmung erlangen gemeindliche Straßen, Wege und Plätze den Charakter einer öffentlichen Straße im rechtlichen Sinne (z. B. Verkehrsrecht, Beitragsrecht, Nutzungsrecht). Mit der Widmung wird der Gemeingebrauch der Straßen und Plätze im Rahmen des Widmungszwecks und der Verkehrsvorschriften gestattet. Die Widmung hat durch den Träger der Straßenbaulast im Benehmen mit der Straßenbaubehörde zu erfolgen. Straßenbaulastträger bei Gemeindestraßen, gemeindlichen Wegen und Plätzen ist die Gemeinde Morbach. Folgende Straße bzw. Straßenteil im Ortsbezirk Wederath ist noch nicht förmlich gewidmet:

1.

Hinterm Graben - (Teilstück ca. 1315 m²)

Gemarkung Wederath, Flur 13, Flurstück 22

Widmungszweck: Gemeindestraße

2.

Hinterm Graben - (Teilstück ca. 635 m²)

Gemarkung Wederath, Flur 14, Flurstück 15/1

Widmungszweck: Gemeindestraße

Beschluss:

Aufgrund des § 36 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz (LStrG) werden die nachstehend aufgeführte und im beiliegenden Lageplan gekennzeichnete Grundstück im Ortsbezirk Wederath dem öffentlichen Verkehr gewidmet:

1.

Hinterm Graben - (Teilstück ca. 1315 m²)

Gemarkung Wederath, Flur 13, Flurstück 22

Widmungszweck: Gemeindestraße

2.

Hinterm Graben - (Teilstück ca. 635 m²)

Gemarkung Wederath, Flur 14, Flurstück 15/1

Widmungszweck: Gemeindestraße

TOP 17: Antrag der Fraktion der Freien Wählergruppe Morbach e.V.; "Flexible Betreuung der Schulkinder an der Grundschule Morbach - Gleiche Chancen für alle Kinder und Vorteile für Eltern"

Sach- und Rechtslage:

Die Fraktion der Freien Wählergruppe Morbach e.V. hat mit Schreiben vom 08.05.2025 einen Antrag mit folgendem Wortlaut gestellt:

„Sehr geehrter Herr Bürgermeister Besiri,

sehr geehrte Beigeordnete,

liebe Ratskolleginnen und Ratskollegen!

Die Gemeinde Morbach ist Träger von drei tollen Grundschulen: Morbach, Haag und Morscheid. Während an den beiden kleineren Schulen in Morscheid und in Haag individuell und flexibel entschieden werden kann, wie lange ein Kind am Nachmittag in der Schule bleibt, gilt an der größten Grundschule in Morbach ein festes „Ganztagsschulangebot in Angebotsform“. Dieses findet an vier von fünf Wochentagen (Montag bis Donnerstag) statt und umfasst eine verbindliche Betreuung am Nachmittag mit vorheriger Anmeldung. Lediglich zwei Befreiungsgutscheine pro Halbjahr ermöglichen je eine Ausnahme.

Dies bedeutet, dass Verabredungen oder Hobbys am frühen Nachmittag für (Ganztags-) Kinder der Grundschule Morbach kaum realisierbar sind. Auch die Teilnahme am Vereinsleben wird dadurch erschwert. Natürlich spielt die Größe der Schule in Morbach beim bisherigen „verpflichtenden Ganztagskonzepts“, auch im Hinblick auf Fördermittel, eine Rolle. Dennoch sollte jedes Grundschulkind in der Einheitsgemeinde Morbach die gleichen Freiräume haben - unabhängig davon, ob es in Morbach, Haag oder Morscheid zur Schule geht.

Ein erweitertes oder flexibles Ganztagsangebot würde nicht nur den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Eltern gerecht werden, sondern auch einen positiven Effekt auf die regionale Wirtschaft haben. Arbeitgeber/-innen in der Region könnten davon profitieren, wenn ihre Beschäftigten ihrer beruflichen Tätigkeit flexibler nachgehen können. Dies trägt zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei, und stärkt zugleich die Attraktivität des Standorts Morbach für Fachkräfte.

Beschluss:

Die Verwaltung wird gebeten, gemeinsam mit dem neuen Schulleiter, Herrn Hahn, eine Lösung zu erarbeiten, die eine flexiblere Gestaltung einer Betreuung an der Grundschule Morbach ermöglicht. Um die Bedürfnisse der Familien bestmöglich zu berücksichtigen, sollte im Vorfeld eine Elternbefragung stattfinden. So ließen sich die Wünsche und Anforderungen der Eltern gezielt in die Planung mit einbeziehen.

Abstimmungsergebnis:

25 Ja

0 Nein

0 Enthaltung