| Datum: | Dienstag, 28. April 2026 |
| Ort: | Gemeindehaus Bischofsdhron |
| Dauer: | 18:01 Uhr bis 18:34 Uhr |
Öffentlicher Teil
TOP 1: Einwohnerfragestunde gemäß § 21 Geschäftsordnung i.V.m. § 16a Gemeindeordnung
Im Rahmen der Einwohnerfragestunde wird folgende Frage gestellt:
Wie wird/wurde der Gewinn vom Adventsfenster der letzten drei Jahre verwendet?
Antwort:
Das Geld ist noch vorhanden. Es wird geprüft, ob davon eine Netzschaukel für den Spielplatz angeschafft wird, Angebote wurden bereits eingeholt.
TOP 2: Bauvoranfrage Aufstockung eines Wohnhauses in Bischofsdhron
Sach- und Rechtslage:
Es liegt eine Bauvoranfrage zur Aufstockung eines Einfamilienhauses in ein Zweifamilienhaus in Bischofsdhron, Flur 7, Flurstück 41/22 vor. Die Bauherren beantragen das bislang eingeschossige Gebäude um eine weitere Wohneinheit aufzustocken. Das Gebäude liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der Flächennutzungsplan weist Wohnbaufläche aus. Die Zulässigkeit beurteilt sich nach § 34 BauGB wonach sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss.
Von dem Erfordernis des Einfügens kann entweder nach § 34 Abs. 3a BauGB oder bei Zustimmung der Gemeinde nach § 246 e BauGB (Bauturbo) abgewichen werden, wenn die Abweichung der Erweiterung eines zulässigerweise errichteten Gebäudes dient und hierdurch neuer Wohnraum geschaffen wird. Voraussetzung ist, dass die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Durch die geplante Aufstockung weicht das Vorhaben in seiner Geschossigkeit und Höhen von der Umgebungsbebauung ab. Die Gebäude in umliegender Umgebung und im Straßenverlauf sind meist eingeschossig mit niedrigerer Trauf- und Firsthöhe ab.
Da das Bauvorhaben der Erweiterung eines genehmigten Gebäudes zur Schaffung von einer zweiten Wohneinheit dient, könnte die Abweichung von Einfügungsgebot gem. § 34 Abs. 3a BauGB oder § 246 e BauGB zugelassen werden. Die Abweichung wäre städtebaulich vertretbar.
Die Würdigung der nachbarlichen Interessen wird von Seiten der Baugenehmigungsbehörde geprüft.
Beschluss:
Das Einvernehmen nach § 36 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 3a BauGB zur Bauvoranfrage bzw. die Zustimmung nach § 36a BauGB i.V.m. § 246 e BauGB „Aufstockung eines Einfamilienhauses in ein Zweifamilienhaus“ in Bischofsdhron, Flur 7, Flurstück 41/22 wird unter der Voraussetzung erteilt, dass die nachbarlichen Interessen entsprechend gewürdigt sind. Der Ortsbeirat empfiehlt, die max. Traufhöhe auf 6,30 m und die Firsthöhe auf bis zu 8,20 m ab fertig Fußboden zu begrenzen.
Abstimmungsergebnis:
7 Ja
0 Nein
2 Enthaltung
TOP 3: Bauvoranfrage zur Errichtung von Midihäusern in Bischofsdhron
Sach- und Rechtslage:
Es liegt eine Bauvoranfrage zu Bebauungsmöglichkeiten des Grundstücks Gemarkung Bischofsdhron, Flur 3, Flurstück 106/4 vor. Geplant ist zwei bis vier kleine Häuser zu errichten, einen Garten anzulegen und Stellplatzflächen zu schaffen, die teilweise dazu dienen sollen, das Parken entlang der Straße einzudämmen. Die Anzahl und der genaue Standort der Anlagen innerhalb des Grundstücks liegen noch nicht fest. Der Flächennutzungsplan weist das Grundstück als Wohnbaufläche aus. Da es eine große Baulücke darstellt und stark bewaldet ist, ist es jedoch dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen.
Durch die neuen Regelungen zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung (Wohnungsbauturbo) könnte das Bauvorhaben nach § 246e Abs. 3 BauGB genehmigt werden. Demnach kann ein Wohnbauvorhaben im Außenbereich zugelassen werden, wenn es im räumlichen Zusammenhang mit Innenbereichsflächen steht, unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und die Gemeinde Ihre Zustimmung erteilt. Eine Änderung der Bauleitplanung ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass die Häuser zu Wohnzwecken dienen.
Das geplante Vorhaben steht im räumlichen Zusammenhang mit Innenbereichsflächen, der Flächennutzungsplan sieht eine Bebauung vor und die Erschließung ist gesichert. Die vorgesehene Bebauung ist städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
Beschluss:
Die Zustimmung gem. § 36a BauGB i.V.m. § 246e BauGB zur Bauvoranfrage „Bebauungsmöglichkeiten, Errichtung Häuser und Stellplatzflächen“ wird wie folgt erteilt: Errichtung eines Hauses und mindestens vier Stellplatzflächen.
Abstimmungsergebnis:
9 Ja
0 Nein
0 Enthaltung