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Morbacher Rundschau
Ausgabe 25/2026
Bekanntgaben + Informationen
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Unterrichtung

über die Sitzung des Bau- und Liegenschaftsausschusses

Datum:

Mittwoch, 3. Juni 2026

Ort:

Sitzungssaal des Rathauses

Dauer:

19:08 Uhr bis 21:05 Uhr

Öffentlicher Teil

TOP 2: Mitteilungen des Vorsitzenden

TOP 2.1: Erwerb des Grundstückes Gemarkung Gonzerath, Flur 7, Nr. 144/1 zur Erweiterung Kindergarten Gonzerath

Sach- und Rechtslage:

Der Bau- und Liegenschaftsausschuss hat in seiner Sitzung am 10.12.2025 dem Erwerb des Grundstücks Gemarkung Gonzerath, Flur 7, Nr. 144/1, Am Klettbach, zur Erweiterung des Kindergartens Gonzerath zugestimmt.

Der Kaufvertrag wurde am 12.05.2026 notariell beurkundet. Der Vertrag wird rechtswirksam, sofern seitens des Amtsgerichts Bernkastel-Kues keine Beanstandungen erhoben werden, da sich eine beteiligte Person unter Betreuung befindet. Die Angelegenheit wurde im Vorfeld mit dem Amtsgericht Bernkastel-Kues erörtert, zudem hat die betreute Person eine entsprechende Willenserklärung vor dem Richter zum Verkauf abgegeben. Bis zur Umschreibung im Grundbuch ist mit einer Dauer von etwa 8 Wochen zu rechnen.

Die Verkäufer haben sich verpflichtet, das Grundstück bis zum 31.07.2026 vollständig zu räumen.

Die Planungen zur Erweiterung des Kindergartens werden aufgenommen und konkretisiert.

TOP 3: Bebauungsplan MEL - Zentralbereich Teilgebiet 2, 1. Änderung: Beratung über den Vorentwurf

Sach- und Rechtslage:

Der Gemeinderat Morbach hatte am 21.5.2025 die Änderung des Bebauungsplanes beschlossen. Das Planungsbüro ISU, Kaiserslautern, hat hierzu einen Vorentwurf der Bebauungsplanänderung erarbeitet, der als Diskussionsgrundlage für die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und die frühzeitige Behördenbeteiligung dienen soll und dem Ausschuss von Herrn Dipl-Ing. G. Beckermann, ISU, Kaiserslautern, vorgestellt wird.

In der Gemeinde Morbach gibt es kaum noch Möglichkeiten, kleine Gewerbebetriebe anzusiedeln. Anfragen, solche Betriebe in der Morbacher Energielandschaft unterzubringen, wurden bislang negativ beschieden, da die Grundsätze der MEL, die in den Bebauungsplänen festgeschrieben wurden, eng auf das Thema regenerative Energie ausgerichtet sind. Hierdurch wird die Ansiedlung von Gewerbebetrieben eingeschränkt.

Um die Morbacher Energielandschaft für kleinere Gewerbebetriebe, insbesondere Handwerksbetriebe zu öffnen, soll für den Bereich der Bunker - soweit das Ziel der Nachhaltigkeit eingehalten wird - das Nutzungsspektrum erweitert werden. Eine Umwandlung des Sondergebietes in ein klassisches Gewerbegebiet ist nicht möglich, da der Flächennutzungsplan (Sondergebiet Energiepark) und der Regionale Raumordnungsplan (Vorranggebiet Windkraft) dem entgegensteht. Das Plangebiet ist derzeit teilweise erschlossen. Es bietet Platz für ca. fünf Gewerbebetriebe mit Grundstücken zwischen 2.300 m² und 7.600 m².

In der vorliegenden Änderung ist vorgesehen, die Zweckbestimmung des Gebietes um die ‚Ansiedlung von Gewerbebetrieben und Einrichtungen, die in besonderer Weise Nachhaltigkeit repräsentieren‘, zu ergänzen. Darauf aufbauend werden die allgemein zulässigen Nutzungen um ‚sonstige Gewerbebetriebe und Einrichtungen, die mit ihren baulichen Anlagen oder ihrer Arbeitsweise oder ihren Produkten in besonderer Weise Nachhaltigkeit repräsentieren und dem Zweck des Sondergebietes nicht widersprechen‘, erweitert.

Damit wird klargestellt, dass auch kleinere innovative Gewerbebetriebe, insbesondere Handwerksbetriebe, unter Beibehaltung der Zielsetzung möglich sein sollen. Damit wird die Offenheit für thematisch gewollte Ansiedlungen im Plangebiet erhöht. Ein Beispiel hierfür wären bauliche Anlagen in einer nachhaltigen (z.B. Holzbauweise) oder energieoptimierte Bauweise (z. B. Passivhausstandard). Hinsichtlich der Arbeitsweise sind energieautarke Betriebe oder Betriebe, die Recyclingprodukte oder nachhaltige Produkte verwenden, denkbar. Darüber hinaus können beispielsweise Betriebe oder Einrichtungen untergebracht werden, die dem Vertrieb von Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energie (Photovoltaik, Solarthermie …), zur nachhaltigen Wärmeerzeugung (Wärmepumpenheizungen) oder der Verarbeitung von nachhaltigen Produkten (Holz, natürliche Dämmstoffe, sonstige natürliche Materialien, …) einschließlich der jeweiligen Installation und Wartung dienen.

Die gewünschte Flexibilität zeigt sich auch in Bezug auf die ausnahmsweisen zulässigen Nutzungen. Insbesondere möchte man keine weitgehenden Einschränkungen für die Ansiedlung möglicher Dienstleister treffen, deren Zulässigkeit innerhalb der ‚Morbacher Energielandschaft’ für den Betrieb sinnvoll ist oder die Synergieeffekte erwarten lässt. Solche Dienstleister könnten z.B. Software-Firmen sein, die Anlagen für regenerative Energien steuern oder mit Programmierungen bzw. eigenen Entwicklungen unterstützen. Vorstellbar sind auch Wartungsbetriebe mit Spezialisierung zur Unterhaltung der innovativen technischen Einrichtungen.

Weitere Festsetzungen, die durch die Bebauungsplanänderung ergänzt werden sollen:

Dacheindeckung: Verbot von Materialien zur Dacheindeckung, bei denen durch Auswaschungen Schadstoffe in die Umwelt gelangen können (Zink, Blei, Kupfer etc.)

Ausstattung der Dachflächen mit Anlagen zur Nutzung der Solarenergie (70%)

Verpflichtung zur Dachbegrünung bei Flachdächern und flach geneigten Dächern

Verpflichtung zur Fassadenbegrünung

Verbot der fossilen Brennstoffe Gas und Öl für die Wärme- und Warmwasserversorgung

Versickerung: Vorgaben für die naturnahe Gestaltung von Mulden zur Wasserrückhaltung und -versickerung (bisher als Hinweis formuliert)

Artenschutzgerechte Beleuchtung im Freien

Begrünung von Parkplätzen (1 Baum je 5 Stellplätzen statt je 8 Stellplätzen wie bisher)

Verpflichtung zur Begrünung der nicht überbauten Grundstücksflächen und Ausschluss von Stein-/Kies-/Split- und Schottergärten oder -schüttungen

Beschluss:

Dem vorliegenden Vorentwurf der Bebauungsplanänderung wird zugestimmt. Die Planunterlagen werden für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden / Träger öffentlicher Belange freigegeben.

Abstimmungsergebnis:

10 Ja

0 Nein

0 Enthaltung

TOP 4: An- und Umbau Kindergarten Weiperath; Vorstellung Entwurfsplanung

Wegen Sonderinteresse gemäß § 22 GemO nimmt das Ausschussmitglied Michael Herlach an der Beratung und Beschlussfassung nicht teil. Als beauftragtes Planungsbüro für die Objektplanung stellt er, gemeinsam mit Herrn Künzer vom Büro Koller, für die Planung der Haustechnik, das Projekt dem Ausschuss vor.

Sach- und Rechtslage:

Der Bau- und Liegenschaftsausschuss hat der Vorentwurfsplanung für den An- und Umbau des Kindergartens Weiperath zugestimmt und die Verwaltung beauftragt, auf dieser Grundlage die Entwurfsplanung einschließlich Kostenberechnung zu erstellen.

Auf Basis der beschlossenen Vorentwurfsplanung wurde die Planung durch die beauftragten Fachplanungsbüros weiter konkretisiert und fortgeschrieben. Die hierbei berücksichtigten Anpassungen und Ergänzungen wurden in Abstimmung mit den beteiligten Fachbehörden sowie den zukünftigen Nutzungsanforderungen in die Planung integriert.

Die Entwurfsplanung umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:

Erweiterung und funktionale Optimierung

  • Errichtung eines eingeschossigen Anbaus mit zusätzlichem Gruppenraum und erforderlichen Nebenräumen
  • Schaffung weiterer Differenzierungs- und Funktionsräume
  • Neuordnung und Optimierung der Küchenbereiche einschließlich Lebensmittellager, Frischküche und Mensabereich
  • Planung und Ausstattung der Gruppen-, Neben- und sonstigen Funktionsräume mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen

Bauliche und technische Maßnahmen

  • Herstellung der Barrierefreiheit einschließlich Errichtung einer Behinderten-WC-Anlage im Bereich des Bürgersaals
  • Brandschutztechnische Ertüchtigung und Anpassung der Flucht- und

Rettungswegsituation

  • Erneuerung abgängiger Fenster und Außentüren einschließlich

Verschattungseinrichtungen

  • Erneuerung der Dacheindeckung nach entsprechender Zustandsbewertung
  • Umsetzung schalltechnischer Maßnahmen in Aufenthaltsräumen

Energetische und technische Sanierung

  • Einbau einer Flächenheizung im Bestands- und Erweiterungsbereich
  • Installation einer Wärmepumpenanlage als regeneratives Heizsystem
  • Einbau dezentraler Lüftungsgeräte mit Wärmerückgewinnung
  • Erneuerung der gesamten Elektroinstallation einschließlich strukturierter Datenverkabelung und LED-Beleuchtung
  • Vollständige Erneuerung der Sanitäranlagen
  • Prüfung einer Photovoltaikanlage mit Akkuspeicher
  • Prüfung einer Fassadendämmung einschließlich Wirtschaftlichkeitsbetrachtung

Die beauftragten Planungsbüros stellen die Entwurfsplanung im Rahmen der Sitzung vor und erläutern die wesentlichen Planungsinhalte.

Auf Grundlage der vorliegenden Entwurfsplanung wurde eine Kostenberechnung gemäß DIN 276 erstellt. Die Gesamtkosten belaufen sich nach aktuellem Stand auf insgesamt 4.020.000,00 €.

Die Entwurfsplanung bildet die Grundlage für die Einleitung der weiteren Planungsschritte sowie die Erstellung der erforderlichen Genehmigungs- und Förderunterlagen.

Beschluss:

Der vorgestellten Entwurfsplanung einschließlich der dazugehörigen Kostenberechnung nach DIN 276 mit Gesamtkosten in Höhe von 4.020.000,00 € wird zugestimmt.

Auf Grundlage der vorgestellten Planung sind die weiteren Planungsschritte einzuleiten und die Genehmigungsplanung einschließlich der erforderlichen Bauantragsunterlagen zu erstellen.

Darüber hinaus sind mögliche Förderprogramme zu prüfen und die erforderlichen Förderanträge vorzubereiten beziehungsweise einzureichen.

Abstimmungsergebnis:

9 Ja

0 Nein

0 Enthaltung

1 Sonderinteresse Michael Herlach

Anschließend nimmt Michael Herlach an der Beratung und Beschlussfassung wieder teil.

TOP 5: Ersatzbeschaffung Spielgeräte Spielplatz Kindergarten Merscheid

Sach- und Rechtslage:

Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsprüfung der Spielgeräte durch einen TÜV-zertifizierten Spielplatzprüfer (Sachverständiger nach DIN 1176) wurden im Kindergarten Merscheid diverse Spielgeräte und alle Fallschutzbereiche als sicherheitsrelevant mangelhaft eingestuft. Eine erneute TÜV-Abnahme wurde aufgrund des baulichen Zustandes nicht mehr erteilt. Eine weitere Nutzung dieser Geräte ist aus haftungsrechtlichen Gründen nicht mehr zulässig, sodass eine kurzfristige Ersatzbeschaffung notwendig wurde. Mit Einbeziehung der Kindergartenleitung sowie mehreren Vor-Ort-Terminen wurden drei qualifizierte Fachfirmen zur Angebotsabgabe eingeladen. Ziel war es, ein geeignetes Austauschgerät inklusive Lieferung, fachgerechter Montage sowie Erstinbetriebnahme anzubieten.

Drei Fachfirmen haben ein Angebot abgegeben. Nach Auswertung durch die zuständige Fachabteilung unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit, Ausführung, Qualität und Gewährleistung wurde das Angebot der Firma Galabau Berg aus Morbach als wirtschaftlichster und technisch geeignetster Bieter festgestellt.

Beschluss:

Der Auftrag zur Lieferung, Montage und Inbetriebnahme des neuen Spielgeräts inklusive der gesamten Fallschutzfläche für den Kindergarten Merscheid wird an die Firma Galabau Berg, Auf der Huhf 45, 54497 Morbach zum geprüften Angebotspreis in Höhe von 78.099,02 € brutto vergeben.

Finanzierung:

Die Finanzierung der Maßnahme ist im Haushalt 2026 eingeplant und gesichert.

Abstimmungsergebnis:

10 Ja

0 Nein

0 Enthaltung

TOP 6: Ersatzbeschaffung Spielgeräte Spielplatz Kindergarten Morbach, Schulstraße

Sach- und Rechtslage:

Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsprüfung der Spielgeräte durch einen TÜV-zertifizierten Spielplatzprüfer (Sachverständiger nach DIN 1176) wurden im Kindergarten Morbach, Schulstraße mehrere Spielgeräte als sicherheitsrelevant mangelhaft eingestuft. Eine erneute TÜV-Abnahme wurde aufgrund des baulichen Zustandes nicht mehr erteilt. Eine weitere Nutzung dieser Geräte ist aus haftungsrechtlichen Gründen nicht mehr zulässig, sodass eine kurzfristige Ersatzbeschaffung notwendig wurde. Mit Einbeziehung der Kindergartenleitung sowie mehreren Vor-Ort-Terminen wurden drei qualifizierte Fachfirmen zur Angebotsabgabe eingeladen. Ziel war es, ein geeignetes Austauschgerät inklusive Lieferung, fachgerechter Montage sowie Erstinbetriebnahme anzubieten.

Drei Fachfirmen haben ein Angebot abgegeben. Nach Auswertung durch die zuständige Fachabteilung unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit, Ausführung, Qualität und Gewährleistung wurde das Angebot der Firma Galabau Berg aus Morbach als wirtschaftlichster und technisch geeignetster Bieter festgestellt.

Beschluss:

Der Auftrag zur Lieferung, Montage und Inbetriebnahme eines neuen Spielgeräts für den Kindergarten Morbach, Schulstraße wird an die Firma Galabau Berg, Auf der Huhf 45, 54497 Morbach zum geprüften Angebotspreis in Höhe von 24.568,78 € brutto vergeben.

Finanzierung:

Die Finanzierung der Maßnahme ist im Haushalt 2026 eingeplant und gesichert.

Abstimmungsergebnis:

10 Ja

0 Nein

0 Enthaltung

TOP 7: Sanierung der Fassade am ehemaligen Gasthaus "Kneipchen" in Gutenthal

Sach- und Rechtslage: Die Fassade der ehemaligen Gaststätte befindet sich in einem baulich schlechten Zustand. Es bestehen Rissbildungen sowie eine erhebliche Abnutzung der Oberflächen, sodass ein Sanierungsbedarf gegeben ist.

Im Jahr 2025 wurden die Fenster des Gebäudes vollständig erneuert. Im Zusammenhang mit dieser Maßnahme wurde festgelegt, dass zur Sicherstellung der baulichen Substanz sowie zur Wahrung eines einheitlichen Erscheinungsbildes eine Sanierung der Fassade erforderlich ist.

Zur Durchführung der Maßnahme wurden insgesamt fünf Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert. Vier Unternehmen haben fristgerecht Angebote eingereicht.

Die eingegangenen Angebote wurden fachlich und wirtschaftlich geprüft. Im Ergebnis dieser Prüfung hat das Angebot der Firma Peter Biegel mit einem Angebotspreis von 21.881,11€ als das wirtschaftlichste Angebot überzeugt.

Beschluss:

Der Auftrag zur Sanierung der Fassade am ehemaligen Gasthaus „Kneipchen“ in Gutenthal wird der Fa. Malerbetrieb Peter Biegel, 54497 Morbach zum geprüften Angebotspreis von 21.881,11€ vergeben.

Finanzierung:

Haushaltsmittel stehen unter der Buchungsstelle 114110-523134 ausreichend zur Verfügung.

Abstimmungsergebnis:

10 Ja

0 Nein

0 Enthaltung

TOP 8: Erstellung einer Machbarkeitsstudie für die Touristische Inwertsetzung der Burgruine Baldenau

Sach- und Rechtslage:

Zur Entwicklung der Burgruine als touristisch nutzbarer Standort ist die Beauftragung einer Machbarkeitsstudie vorgesehen. Ziel der Studie ist es, die Potenziale, Anforderungen sowie wirtschaftlichen und strukturellen Rahmenbedingungen für eine nachhaltige touristische Inwertsetzung zu analysieren und konkrete Handlungsempfehlungen zu erarbeiten. Unter der Berücksichtigung der folgenden Punkte:

- Gastronomisches Angebot

- Shop/Merchandise

- Sanitäranlagen

- Bereich Wassergraben, Spiel und Aufenthaltsqualität

- Barrierefreiheit

- Turmnutzung

- Parkplatz und Erschließung

- Brücke

Die Angebotssumme für die Erstellung der Machbarkeitsstudie beträgt 28.113,75 €.

Die entstehenden Kosten sollen im Rahmen des Förderprogramms LEADER zur Bezuschussung eingereicht werden.

Beschluss:

Die Verwaltung wird beauftragt, die Machbarkeitsstudie zur touristischen Inwertsetzung der Burgruine zum Angebotspreis von 28.113,75 € zu vergeben und einen entsprechenden Förderantrag im LEADER-Programm einzureichen.

Abstimmungsergebnis:

9 Ja

1 Nein

0 Enthaltung

TOP 9: Leistungsverzeichnis für die Ausschreibung "Neubau des Steges "Ortelsbruch süd"

Sach- und Rechtslage:

Die bestehenden Stege durch den Ortelsbruch bei Morbach wurden - gefördert durch den Naturpark Saar-Hunsrück - vor über 20 Jahren gebaut und haben schon damals einen bestehenden Bohlenweg durch das Moor naturverträglich ersetzt. Die beiden Stege durch den Ortelsbruch sind Teil des „Saar-Hunsrück-Steigs“ sowie der Traumschleife „Ölmühlentour“ und bieten einen besonderen Erlebnishöhepunkt.

Trotz regelmäßiger Wartung der Stege durch die Gemeinde Morbach sind die tragenden Holzkonstruktionen nach über 20 Jahren im feuchten Bruchmilieu von zunehmender Fäulnis befallen. Zudem ist das ursprünglich sägeraue Profil der Bohlenbretter zwischenzeitlich glatt gelaufen, so dass bei Regen und Frost erhöhte Rutsch- und Unfallgefahr besteht. Die Verkehrssicherheit der Stege kann nicht mehr lange gewährleistet werden.

Mit Gemeinderatsbeschluss vom 02.09.2025 sollen deshalb die alten Stege entfernt und neue Stege gebaut werden. Zur Finanzierung des Projektes wurden Fördermittel beim Naturpark Saar-Hunsrück (80%) beantragt. Aufgrund der hohen Kosten wurde für 2026 nur der südwestliche Abschnitt beantragt, für 2027 ist der nordöstliche Abschnitt für einen Förderantrag vorgesehen.

Für den aktuellen Antrag wurde durch den Naturpark bereits die Bewilligung signalisiert und der vorzeitige Maßnahmenbeginn genehmigt. Im Rahmen der Projektplanung fanden mehrere Begehungen der Stege mit der Bauabteilung, der Tourist-Information, dem Naturpark Saar-Hunsrück, Landesforsten sowie der „Stiftung Natur und Umwelt“ statt.

Bestehen die alten Pfähle noch aus plastikummanteltem Holz oder Recyclingmaterial, sollen bei den neuen Stegen „Krinner Schraubfundamente“ zum Einsatz kommen. Hierbei handelt es sich um überdimensionale Aluminiumschrauben, die schnell und umweltverträglich im Bruch befestigt werden können und auf denen die Holzpfähle montiert werden. So bleiben diese trocken und sollten somit eine längere Haltbarkeit aufweisen. Diese Bauweise ist schon wiederholt erfolgreich zum Einsatz gekommen, zuletzt in der Gemeinde Morbach im Bereich der „Viaduktschleife“ in Morscheid-Riedenburg.

Aufgrund den hoch schutzwürdigen und empfindlichen Gegebenheiten des Ortelsbruchs ist es erforderlich, alle Baumaterialien über die - noch vorhandenen oder neu zu bauenden - Stege zu transportieren. Ein Abtransport der alten sowie der Transport der neuen Baustoffe durch das Bruch schließen sich aus. Das Material der alten Stege ist sachgerecht zu entsorgen.

Der südwestliche Steg Richtung Nixenweiher hat eine Länge von ca. 145 Metern. Der Steg kann hinsichtlich Länge und Verlauf unverändert erneuert werden. Jedoch ist seitens des Naturparks Saar-Hunsrück ein Steginnenmaß von 150 cm erforderlich (Barrierefreiheit).

Der Förderantrag wurde auf Grundlage einer Markterkundung aus Mitte 2025 mit einem angenommenen Betrag von rd. 62.000 € gestellt. Das ausführlich ausgearbeitete und auf aktuellen Preisen beruhende LV im Anhang liegt höher.

Auf Grundlage des beigefügten Leistungsverzeichnisses (LV) soll die Ausschreibung erfolgen (freihändige Vergabe VOB).

Beschluss:

Auf Grundlage des beigefügten Leistungsverzeichnisses wird die Verwaltung beauftragt, den Bau des Steges „Ortelsbruch Süd“ auszuschreiben.

Finanzierung:

Es stehen im Haushalt ausreichend Mittel zur Verfügung (Hhst. 551140-096120-22082-593).

Abstimmungsergebnis:

10 Ja

0 Nein

0 Enthaltung

TOP 10: Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wohnhauses in Morbach

Sach- und Rechtslage:

Es liegt eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wohnhauses in Morbach, Flur 26, Flurstück 182/1 vor. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Morbach III - An der Bahnhofstraße, 1. Änderung.

Der Bauherr beabsichtigt auf dem Grundstück ein weiteres Wohnhaus (eingeschossig, Satteldach, ca. 80 bis 85 qm Wohnfläche) in zweiter Reihe zu errichten. Der Bebauungsplan setzt für den betreffenden Bereich Wohnbaufläche - allgemeines Wohngebiet fest. Die geplante Nutzung entspricht damit grundsätzlich der planerischen Zielsetzung des Bebauungsplanes.

Gleichzeitig enthält der Bebauungsplan die Festsetzung, dass für Einzelhäuser eine Mindestbaugrundstücksfläche von 450 qm einzuhalten ist. Das Grundstück ist insgesamt 828 qm groß. Durch die beabsichtige zusätzliche Bebauung entfällt rein rechnerisch auf jedes der beiden Wohnhäuser eine Fläche, die geringfügig unter 450 qm liegt. Aus diesem Grund ist eine Befreiung von dieser Festsetzung erforderlich. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans werden eingehalten.

Durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung und der Änderung des Baugesetzbuches (hier § 31 Abs. 3 BauGB) hat die Gemeinde die Möglichkeit, weitreichende Abweichungen/Befreiungen vom Bebauungsplan zuzustimmen.

Die angestrebte Nachverdichtung ist städtebaulich grundsätzlich zu begrüßen, da sie den Zielen der Innenentwicklung sowie eines sparsamen und ressourcenschonenden Flächenverbrauchs entspricht. Die Anforderungen des Nachbarschutzes, der Abstandsflächen sowie sonstigen bauordnungsrechtlichen Bestimmungen werden im weiteren Verfahren von der unteren Bauaufsichtsbehörde der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich geprüft.

Beschluss:

Für die Bauvoranfrage „Errichtung eines Wohnhauses“ in Morbach, Flur 26, Flurstück 182/1 mit der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Morbach III - An der Bahnhofstraße, 1. Änderung, wird die Zustimmung gem. § 36a BauGB i.V.m. § 31 Abs. 3 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis:

10 Ja

0 Nein

0 Enthaltung

TOP 11: Bauvoranfrage zur Nutzungsänderung eines Raumes im Wohnhaus als Nagelstudio in Morbach

Sach- und Rechtslage:

Es liegt eine Bauvoranfrage zur Nutzungsänderung eines Raumes im Wohnhaus als Nagelstudio in Morbach, Flur 26, Flurstück 256 vor. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Morbach III - An der Bahnhofstrasse, 1. Änderung. Dieser sieht für den betreffenden Bereich ein reines Wohngebiet nach § 3 BauNVO vor.

Ein Nagelstudio gehört regelmäßig nicht zu den im reinen Wohngebiet zulässigen Nutzungen. Die beantragte Nutzungsänderung könnte jedoch im Wege einer Befreiung von den Festsetzungen der Gebietsart zugelassen werden. Es handelt sich um einen Nebenerwerbsbetrieb ohne Mitarbeiter. Es entsteht kein nennenswerter Kundenverkehr und es erfolgen keine baulichen Veränderungen am Gebäude.

Die nicht störende, gewerbliche Nutzung im geringen Umfang lasst im Einzelfall keine wesentlichen gebietsuntypischen Auswirkungen erwarten. Die abweichende Nutzung ist städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.

Beschluss:

Das Einvernehmen gem. § 36 BauGB zur Bauvoranfrage „Nutzungsänderung eines Raumes im Wohnhaus als Nagelstudio“ in Morbach, Flur 26, Flurstück 256 mit Befreiung von der Gebietsart des Bebauungsplanes Morbach III - An der Bahnhofstrasse, 1. Änderung wird erteilt.

Abstimmungsergebnis:

10 Ja

0 Nein

0 Enthaltung

TOP 12: Bauantrag zur Errichtung eines Wintergartens in Morbach

Sach- und Rechtslage:

Es liegt ein Bauantrag zur Errichtung eines unbeheizten Wintergartens in Morbach, Flur 4, Flurstück 74/9 vor. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Morbach II - An der Hunsrückhöhenstraße.

Der im rückwärtigen Grundstücksbereich angeordnete Wintergarten und die Terrasse überschreiten die hintere Baugrenze geringfügig um 0,57 m.

Der Bauherr beantragt die Befreiung von der festgesetzten Baugrenze. Die weiteren Festsetzungen des Bebauungsplanes werden eingehalten. Zur Bundesstraße B327 hält der Wintergarten einen Abstand von rund 31,50 m ein.

Die abweichende Bebauung ist städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Die Prüfung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen wie Abstandsflächen etc. erfolgt durch die untere Bauaufsichtsbehörde, Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich.

Beschluss:

Das Einvernehmen gem. § 36 BauGB zur Errichtung eines unbeheizten Wintergartens in Morbach, Flur 4, Flurstück 74/9 mit Befreiung von der festgesetzten Baugrenze des Bebauungsplanes Morbach II - An der Hunsrückhöhenstraße wird erteilt.

Abstimmungsergebnis:

9 Ja

1 Nein

0 Enthaltung

TOP 13: Bauantrag zur Errichtung einer Garage in Rapperath

Sach- und Rechtslage:

Es liegt ein Bauantrag zur Errichtung einer Garage zu Unterbringung von zwei Wohnwägen in Rapperath, Flur 10, Flurstück 1/13 vor. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Rapperath II - Am Boernchen“ und der Standort der Garage liegt außerhalb der Baugrenze im hinteren Grundstücksbereich. Der Bebauungsplan weist diese Fläche als Dorfgebiet (bebaubare Mischbaufläche) aus. Die geplante Garage mit Pultdach hat eine Fläche von rund 9 x 8 m (mit Dachüberstand) und eine mittlere Wandhöhe von rund 3,8 m. Die Zufahrt soll über die Straße „Leisberg“ erfolgen.

Für die beantragte Garage außerhalb der Baugrenze ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich. Da der Bebauungsplan die Fläche als Baufläche (Dorfgebiet) ausweist und es sich bei der Garage um eine Nebenanlage handelt, ist die abweichende Bebauung städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.

Beschluss:

Für das Bauvorhaben „Errichtung einer Garage“ in Rapperath, Flur 10, Flurstück 1/13 wird das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis:

10 Ja

0 Nein

0 Enthaltung

TOP 14: Bauantrag zum Anbau einer Terrassenüberdachung in Hoxel

Sach- und Rechtslage:

Es liegt ein Bauantrag zum Anbau einer Terrassenüberdachung in Hoxel, Flur 2, Flurstück 33/14 und 33/73 vor. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Hoxel I - Am Bruchbach.

Die geplante, 4 x 9 m große Terrassenüberdachung überschreitet die hintere Baugrenze um etwa 1,40 m. Der Bauherr beantragt die Befreiung von der Baugrenze. Die weiteren Festsetzungen des Bebauungsplanes werden eingehalten.

Die abweichende Bebauung ist städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.

Beschluss:

Das Einvernehmen gem. § 36 BauGB zum Anbau einer Terrassenüberdachung in Hoxel, Flur 2, Flurstück 33/14 und 33/73 mit Befreiung von der festgesetzten Baugrenze des Bebauungsplanes Hoxel I - Am Bruchbach wird erteilt.

Abstimmungsergebnis:

10 Ja

0 Nein

0 Enthaltung

TOP 15: Aufstellung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Gemeinde Morbach im Ortsbezirk Wenigerath - Hinter den Zäunen: Auswertung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und Satzungsbeschluss

Sach- und Rechtslage:

Der Gemeinderat Morbach hat am 2.2.2026 dem Entwurf der Satzung zugestimmt. Zur Beteiligung der Öffentlichkeit wurde vom 30.3.2026 bis zum 30.4.2026 eine Offenlage durchgeführt. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (TÖB) beteiligt mit der Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 30.4.2026.

Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung sind keine Stellungnahmen eingegangen.

Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gibt es nur von der Landwirtschaftskammer eine kritische Stellungnahme mit grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung. Es werden Bedenken gegen die Festsetzung eines dörflichen Wohngebietes für die einbezogenen Außenbereichsflächen vorgetragen mit der Befürchtung, dass die landwirtschaftliche Nutzung in Wenigerath hierdurch beeinträchtigt wird.

Die landwirtschaftliche Nutzung ist in einem dörflichen Wohngebiet auf Nebenerwerbsstellen beschränkt und auch die Vorrangklausel für die Landwirtschaft greift in einem dörflichen Wohngebiet nicht. Die Wohnnutzung hat damit in einem dörflichen Wohngebiet eine größere Bedeutung. Dies entspricht jedoch der realistischen Entwicklung der einbezogenen bereits erschlossenen Außenbereichsflächen.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Außenbereichsflächen, die als dörfliches Wohngebiet festgesetzt werden sollen, nicht unmittelbar an einen landwirtschaftlichen Betrieb angrenzen und die Intensität von Geräusch- und Geruchseinwirkungen mit zunehmendem Abstand zur Emissionsquelle grundsätzlich abnimmt. Der Abstand des dörflichen Wohngebietes zum nächsten landwirtschaftlichen Betrieb beträgt mindestens 70 m.

Die Planung der Gemeinde sieht damit eine Staffelung der Nutzungsart vor, die vom Gebietscharakter eines Dorfgebietes im Ortsinnenbereich auf ein dörfliches Wohngebiet im Außenbereich mit Abstand von mindestens 70 m zum nächsten landwirtschaftlichen Betrieb übergeht. Diese Staffelung ist städtebaulich sinnvoll und entspricht der realistischen Entwicklung der noch unbebauten Flächen. Die pauschale Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung im Dorfgebiet, wie von der Fachbehörde befürchtet, ist aus Sicht der Gemeinde nicht begründet.

Die übrigen vorgetragenen Hinweise der Fachbehörden beziehen sich auf geltende Regelungen oder redaktionelle Änderungen, die ohne inhaltliche Änderung der Planung in die Satzung aufgenommen werden können.

Die Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen liegt als Anlage dieser Sitzungsvorlage bei. Die Auswertung enthält Beschlussvorschläge zur Abwägung. Da sich aus der Beteiligung kein Änderungsbedarf ergibt, der eine erneute Beteiligung erforderlich macht, kann der abschließende Satzungsbeschluss gefasst werden.

Beschluss:

Über die Stellungnahmen aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung wird entsprechend den vorliegenden Abwägungsvorschlägen entschieden.

Der Entwurf der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Wenigerath - Hinter den Zäunen“ aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung, einschließlich der zu berücksichtigenden Stellungnahmen, wird als Satzung beschlossen.

Abstimmungsergebnis:

10 Ja

0 Nein

0 Enthaltung

TOP 16: Anfragen

Anfragen liegen keine vor.

Der Vorsitzende teilt mit das,

der Auftrag zur Lieferung der Containeranlage als Ersatz für Umkleideräume am Feuerwehrgerätehaus Hoxel am 01.06.2026 erteilt wurde. Die Fundamente und der Türdurchbruch an der Fahrzeughalle werden kurzfristig hergestellt,

am 11. und 12.06.2026 eine nichtöffentliche Verhandlungsvergabe für die Objektplanung, die Planung der Haustechnik und der Statik für den Umbau- und Erweiterung des Feuerwehrgerätehauses in Morbach stattfindet,

das Planfeststellungsverfahren für den vierstreifigen Ausbau der B50neu zwischen Longkamp und Zolleiche eingeleitet wird. Die Offenlage wird in der Zeit vom 22.06. bis 21.07.2026 erfolgen. Eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung folgt.