Der Gemeinderat Morbach hat am 25.04.2023 beschlossen, im Ortsbezirk Haag für den südlichen Ortsrand eine Klarstellungs- und Ergänzungssatzung aufzustellen. Mit dieser Satzung sollen einzelne Außenbereichsflächen in den bebaubaren Ortsinnenbereich mit einbezogen werden. Für die übrigen Flächen im Plangebiet stellt die Satzung lediglich die Zugehörigkeit zum bebaubaren Innenbereich klar. Durch Einbeziehung der Außenbereichsfläche kann ein geschlossener Ortsrand ausgebildet und eine bessere Ausnutzung des vorhandenen Erschließungssystems für die bauliche Entwicklung des Ortes erreicht werden.
Der Beschluss des Gemeinderates Morbach, die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Haag – Südlicher Ortsrand“ aufzustellen, wird hiermit gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch ortsüblich bekanntgemacht. Der Gemeinderat Morbach hat am 25.4.2023 dem Satzungsentwurf zugestimmt. Die Abgrenzung des Satzungsgebietes ist nachstehend abgedruckt.
Gemäß § 13 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) liegt der Satzungsentwurf der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung mit Begründung in der Zeit von
Montag, dem 17. Juli 2023, bis
einschließlich Freitag, dem 18. August 2023,
während der allgemeinen Dienststunden (montags - mittwochs von 8.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr, donnerstags von 7.30 - 17.30 Uhr und freitags von 8.00 – 12.00 Uhr) bei der Gemeindeverwaltung Morbach, Raum OG 206, Bahnhofstr. 19, 54497 Morbach, für jedermann zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Die aktuellen Planunterlagen stehen auch auf der Internetseite der Gemeinde Morbach zur Verfügung. Bitte wählen Sie hierzu auf der Seite http://www.morbach.de die Rubrik ‚Leben & Arbeiten‘ und unter dem Menüpunkt ‚Planen und Bauen‘ den Unterpunkt Bauleitplanung/Aktuelle Öffentlichkeitsbeteiligungen.
An weiteren Informationen zur Planung kann während der Offenlage der Fachbeitrag Naturschutz eingesehen werden. Von einer Umweltprüfung wird abgesehen.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB können während der Auslegungsfrist Stellungnahmen zur Planung bei der Gemeindeverwaltung Morbach vorgebracht werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Offenlegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan (gem. § 4a Abs. 6 BauGB) unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist.