| Datum: | Mittwoch, 24. Juni 2026 |
| Ort: | Sitzungssaal des Rathauses |
| Dauer: | 18:04 Uhr bis 20:05 Uhr |
Öffentlicher Teil
TOP 2: Mitteilungen des Vorsitzenden
Ohne Aussprache erhalten die Anwesenden davon Kenntnis, dass
| • | die Eröffnung des Spielplatzes „Auf der Huhf“ mit dem Heimat- und Kulturverein erfolgt ist. Die noch fehlende Nestschaukel für die Kleinkinder ist bestellt und wird in den nächsten Wochen geliefert und montiert, |
| • | die Einweihung des Bolzplatzes „Auf der Huhf“ zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Hierzu wird ein Fußballturnier durch die Anwohner organisiert. Der Termin wird noch bekannt gegeben, |
| • | die Zaunanlage am Spielplatz „Kapellenweg“ erneuert wurde, |
| • | das Wohnhaus sowie die Toilettenanlage in der Denkmalzone „Ölmühle“ zurzeit gesperrt sind. Hier wurden bei Aufräumarbeiten vom Mühlenfest ein erheblicher Sanierungsbedarf festgestellt. Die entsprechende Ausschreibung der erforderlichen Reparaturen ist bereits erfolgt, |
| • | zusätzliche Hundetoiletten im Neubaugebiet „Auf der Huhf“ sowie im Bereich der Kläranlage Morbach aufgestellt wurden, |
| • | im Bereich der Aussegnungshalle auf dem Friedhof zwei zusätzliche Ruhebänke aufgestellt wurden, |
| • | um geeignete Flächen für die Bestattungsformen nach dem neuen Bestattungsgesetz zu prüfen, erfolgte eine Begehung auf dem Friedhof. Zunächst ist die gemeindliche Friedhofssatzung anzupassen, um diese Bestattungsformen zu ermöglichen. Die Beratung hierzu erfolgt in den gemeindlichen Gremien voraussichtlich im Herbst dieses Jahres, |
| • | der Treppenlift im Pfarrheim in Morbach inzwischen installiert und in Betrieb genommen wurde, |
| • | die diesjährige Cocktailnacht am 11. Juli auf dem Platz Pont-sur-Yonne stattfindet, |
| • | auch anlässlich der diesjährigen St.-Anna-Kirmes wie im vergangenen Jahr ein Gewinnspiel erfolgen soll. |
TOP 3: Bauantrag zur Errichtung eines Wintergartens in Morbach
Sach- und Rechtslage:
Es liegt ein Bauantrag zur Errichtung eines unbeheizten Wintergartens in Morbach, Flur 4, Flurstück 74/9 vor. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Morbach II - An der Hunsrückhöhenstraße.
Der im rückwärtigen Grundstücksbereich angeordnete Wintergarten und die Terrasse überschreiten die hintere Baugrenze geringfügig um 0,57 m.
Der Bauherr beantragt die Befreiung von der festgesetzten Baugrenze. Die weiteren Festsetzungen des Bebauungsplanes werden eingehalten. Zur Bundesstraße B327 hält der Wintergarten einen Abstand von rund 31,50 m ein.
Die abweichende Bebauung ist städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Die Prüfung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen wie Abstandsflächen etc. erfolgt durch die untere Bauaufsichtsbehörde, Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich.
Beschluss:
Das Einvernehmen gem. § 36 BauGB zur Errichtung eines unbeheizten Wintergartens in Morbach, Flur 4, Flurstück 74/9 mit Befreiung von der festgesetzten Baugrenze des Bebauungsplanes Morbach II - An der Hunsrückhöhenstraße wird erteilt.
Abstimmungsergebnis:
11 Ja
0 Nein
0 Enthaltung
TOP 4: Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wohnhauses in Morbach
Sach- und Rechtslage:
Es liegt eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wohnhauses in Morbach, Flur 26, Flurstück 182/1 vor. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Morbach III – An der Bahnhofstraße, 1. Änderung.
Der Bauherr beabsichtigt auf dem Grundstück ein weiteres Wohnhaus (eingeschossig, Satteldach, ca. 80 bis 85 qm Wohnfläche) in zweiter Reihe zu errichten. Der Bebauungsplan setzt für den betreffenden Bereich Wohnbaufläche - allgemeines Wohngebiet fest. Die geplante Nutzung entspricht damit grundsätzlich der planerischen Zielsetzung des Bebauungsplanes.
Gleichzeitig enthält der Bebauungsplan die Festsetzung, dass für Einzelhäuser eine Mindestbaugrundstücksfläche von 450 qm einzuhalten ist. Das Grundstück ist insgesamt 828 qm groß. Durch die beabsichtige zusätzliche Bebauung entfällt rein rechnerisch auf jedes der beiden Wohnhäuser eine Fläche, die geringfügig unter 450 qm liegt. Aus diesem Grund ist eine Befreiung von dieser Festsetzung erforderlich. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans werden eingehalten.
Durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung und der Änderung des Baugesetzbuches (hier § 31 Abs. 3 BauGB) hat die Gemeinde die Möglichkeit, weitreichende Abweichungen/Befreiungen vom Bebauungsplan zuzustimmen.
Die angestrebte Nachverdichtung ist städtebaulich grundsätzlich zu begrüßen, da sie den Zielen der Innenentwicklung sowie eines sparsamen und ressourcenschonenden Flächenverbrauchs entspricht. Die Anforderungen des Nachbarschutzes, der Abstandsflächen sowie sonstigen bauordnungsrechtlichen Bestimmungen werden im weiteren Verfahren von der unteren Bauaufsichtsbehörde der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich geprüft.
Beschluss:
Für die Bauvoranfrage „Errichtung eines Wohnhauses“ in Morbach, Flur 26, Flurstück 182/1 mit der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Morbach III – An der Bahnhofstraße, 1. Änderung, wird die Zustimmung gem. § 36a BauGB i.V.m. § 31 Abs. 3 BauGB erteilt.
Abstimmungsergebnis:
10 Ja
0 Nein
1 Enthaltung
TOP 5: Bauvoranfrage zur Nutzungsänderung eines Raumes im Wohnhaus als Nagelstudio in Morbach
Sach- und Rechtslage:
Es liegt eine Bauvoranfrage zur Nutzungsänderung eines Raumes im Wohnhaus als Nagelstudio in Morbach, Flur 26, Flurstück 256 vor. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Morbach III - An der Bahnhofstrasse, 1. Änderung. Dieser sieht für den betreffenden Bereich ein reines Wohngebiet nach § 3 BauNVO vor.
Ein Nagelstudio gehört regelmäßig nicht zu den im reinen Wohngebiet zulässigen Nutzungen. Die beantragte Nutzungsänderung könnte jedoch im Wege einer Befreiung von den Festsetzungen der Gebietsart zugelassen werden. Es handelt sich um einen Nebenerwerbsbetrieb ohne Mitarbeiter. Es entsteht kein nennenswerter Kundenverkehr und es erfolgen keine baulichen Veränderungen am Gebäude.
Die nicht störende, gewerbliche Nutzung im geringen Umfang lasst im Einzelfall keine wesentlichen gebietsuntypischen Auswirkungen erwarten. Die abweichende Nutzung ist städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
Beschluss:
Das Einvernehmen gem. § 36 BauGB zur Bauvoranfrage „Nutzungsänderung eines Raumes im Wohnhaus als Nagelstudio“ in Morbach, Flur 26, Flurstück 256 mit Befreiung von der Gebietsart des Bebauungsplanes Morbach III - An der Bahnhofstrasse, 1. Änderung wird erteilt.
Abstimmungsergebnis:
8 Ja
0 Nein
3 Enthaltung
TOP 6: Sachstand und weiteres Vorgehen Videowall
Sach- und Rechtslage:
Im Ortsbeirat Morbach wurde vor einigen Jahren die Installation einer Videowall im Ortskern mehrfach diskutiert. Nachdem die Standortfrage im Ortskern nicht abschließend geklärt werden konnte, wurde der Sachverhalt zunächst nicht weiterverfolgt. Insbesondere für die einheimischen Dienstleister und Vereine ist die Installation einer Videowall zu befürworten. Als Standort soll nicht der Ortskern in Frage kommen, da hierdurch u.a. die Aufmerksamkeit der Autofahrerinnen und Autofahrer beeinträchtigt werden könnte.
Vielmehr wird die Installation auf den Parkplätzen im Bereich des Aldi-Marktes/REWE-Marktes bzw. LIDL-Marktes/REWE-Getränkemarktes favorisiert. Hierzu sollen mit den entsprechenden Grundstückseigentümern Gespräche erfolgen.
Beschluss:
Der Beschaffung und Installation einer Videowall für den Ortsbezirk Morbach wird zugestimmt. In Abstimmung mit dem Gewerbe- und Verkehrsverein Morbach soll Kontakt mit den Grundstückseigentümern im Bereich des Aldi-Marktes/REWE-Marktes bzw. LIDL-Marktes/REWE-Getränkemarktes aufgenommen werden.
Abstimmungsergebnis:
10 Ja
0 Nein
0 Enthaltung