Der Gemeinderat hat am 11.07.2024 auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
| |
| |
| |
| |
| |
| Übertragung von Aufgaben des Gemeinderats auf den Bürgermeister | |
| (1) | Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen in einer Zeitung. Der Gemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen. |
| Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse https://www.morbach.de. |
| (2) | Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Abs. 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Gemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann. |
| (3) | Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend. |
| (4) | Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Gemeinderates oder eines Ausschusses oder eines Ortsbeirates werden abweichend von Abs. 1 in der durch den Gemeinderat durch Beschluss bestimmten Zeitung bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist. Der Gemeinderat entscheidet durch Beschluss in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen; der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen. |
| (5) | Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. |
| (1) | Folgende Ortsbezirke werden gebildet | |
| 1. | Ortsbezirk Bischofsdhron | |
| 2. | Ortsbezirk Elzerath | |
| 3. | Ortsbezirk Gonzerath | |
| 4. | Ortsbezirk Gutenthal | |
| 5. | Ortsbezirk Haag | |
| 6. | Ortsbezirk Heinzerath | |
| 7. | Ortsbezirk Hinzerath | |
| 8. | Ortsbezirk Hoxel | |
| 9. | Ortsbezirk Hundheim | |
| 10. | Ortsbezirk Hunolstein | |
| 11. | Ortsbezirk Merscheid | |
| 12. | Ortsbezirk Morbach | |
| 13. | Ortsbezirk Morscheid-Riedenburg | |
| 14. | Ortsbezirk Odert | |
| 15. | Ortsbezirk Rapperath | |
| 16. | Ortsbezirk Wederath | |
| 17. | Ortsbezirk Weiperath | |
| 18. | Ortsbezirk Wenigerath | |
| 19. | Ortsbezirk Wolzburg | |
| (2) | Das Gebiet der Ortsbezirke entspricht den jeweiligen Gemarkungen. | |
| (3) | Die Ortsbezirke haben einen Ortsbeirat und eine/n Ortsvorsteher-in (§ 74 Abs. 2 GemO). | |
| (4) | Die Zahl der Mitglieder der Ortsbeiräte beträgt: | |
| in Ortsbezirken mit bis zu 300 Einwohnern | 5 Mitglieder |
| in Ortsbezirken mit mehr als 300 - 500 Einwohnern | 7 Mitglieder |
| in Ortsbezirken mit mehr als 500 - 1.000 Einwohnern | 11 Mitglieder |
| in Ortsbezirken mit mehr als 1.000 - 2.500 Einwohnern | 13 Mitglieder |
| in Ortsbezirken mit mehr als 2.500 Einwohnern | 15 Mitglieder |
| (1) | Der Ortsbeirat hat die Belange des Ortsbezirks in der Gemeinde zu wahren und die Gemeindeorgane durch Beratung, Anregung und Mitgestaltung zu unterstützen. |
| (2) | Der Ortsbeirat kann zu allen den Ortsbezirk betreffenden Angelegenheiten Vorschläge unterbreiten. Soweit der Bürgermeister nicht selbst zuständig ist, hat er die Vorschläge des Ortsbeirates dem Gemeinderat oder dem zuständigen Ausschuss zur Beratung vorzulegen. Über das Ergebnis der Beratungen des Gemeinderates oder des Ausschusses ist der Ortsbeirat zu unterrichten. |
| (3) | Der Ortsbeirat soll zu denjenigen Fragen Stellung nehmen, die ihm vom Gemeinderat, einem Ausschuss oder dem Bürgermeister vorgelegt werden. In allen wichtigen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk berühren, ist er vor der Beschlussfassung des Gemeinderates oder seiner Ausschüsse zu hören. Dies gilt in folgenden Angelegenheiten: |
| 1. | Planung von Investitionsvorhaben im Ortsbezirk, |
| 2. | Aufstellung, Änderung und Aufhebung des Flächennutzungsplanes sowie der Satzungen nach dem Baugesetzbuch, die sich auf den Ortsbezirk beziehen, |
| 3. | Aufstellung des Haushaltsplanes, soweit es sich um Ansätze für den Ortsbezirk handelt, |
| 4. | Ausbau und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen im Ortsbezirk, |
| 5. | Änderung der Grenzen des Ortsbezirks, |
| 6. | Fischerei- und Jagdverpachtungen, die über den Ortsbezirk hinausgehen. |
| Der Ortsbeirat hat seine Stellungnahme innerhalb von 3 Monaten abzugeben. Lässt er die Frist ungenutzt verstreichen, so gilt dies als Verzicht auf seine Stellungnahme. |
| (4) | Soweit nicht nach den Vorschriften der Gemeindeordnung der Gemeinderat ausschließlich zuständig ist und soweit es sich nicht nur um Aufgaben handelt, die dem Bürgermeister obliegen, entscheidet der Ortsbeirat abschließend im Rahmen der vom Gemeinderat für den Ortsbezirk bereitgestellten Mittel in folgenden Angelegenheiten: |
| 1. | Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen, deren Bedeutung über den Ortsbezirk nicht hinausgehen, einschließlich der Beleuchtungseinrichtungen, |
| 2. | Verwendung der vom Gemeinderat für den Ortsbezirk zur freien Verfügung bereitgestellten Haushaltsmittel (Budget), einschließlich der damit verbundenen Vergabe von Lieferungen und Leistungen. |
| (5) | Soweit nicht nach den Vorschriften der Gemeindeordnung der Gemeinderat ausschließlich zuständig ist und soweit es sich nicht um Aufgaben handelt, die dem Bürgermeister obliegen, entscheidet der Ortsbeirat abschließend in folgenden weiteren Angelegenheiten: |
| 1. | Benennung der öffentlichen Straßen, Plätze und Brücken innerhalb des Ortsbezirks sowie die Zuteilung von Hausnummern, |
| 2. | Festlegung der Ausbauart von Erschließungsmaßnahmen nach der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge), |
| 3. | Festlegung der Ausbauart für alle Maßnahmen zur Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung von Erschließungsanlagen (Ausbaumaßnahmen) nach der Satzung über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen der Gemeinde Morbach, |
| 4. | Unbefristete Benutzungsbeschränkungen und Sondernutzungen für die gemeindlichen Feld- und Waldwege unter Beachtung der jeweils gültigen Benutzungssatzung Wirtschaftswege, |
| 5. | Jagd- und Fischereiverpachtungen, die nicht über den Ortsbezirk hinausgehen, bzw. wenn übereinstimmende Beschlüsse der betroffenen Ortsbezirke vorliegen, |
| 6. | Teilnahme an Dorfwettbewerben, |
| (6) | Der Gemeinderat kann die Angelegenheiten nach den Absätzen 4 und 5 im Einzelnen abgrenzen und für die Erledigung allgemeine Richtlinien erlassen. |
| (7) | Der Gemeinderat kann dem Ortsbeirat allgemein oder im Einzelfall weitere bestimmte Angelegenheiten, die sich ohne Beeinträchtigung der einheitlichen Entwicklung der gesamten Gemeinde innerhalb eines Ortsbezirks erledigen lassen, zur Entscheidung übertragen. Ausgenommen sind die dem Gemeinderat durch Rechtsvorschrift vorbehaltenen Aufgaben. |
| (8) | Soweit ein Ortsbeirat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an einer Entscheidung der ihm übertragenen Aufgaben gehindert ist, entscheidet an seiner Stelle der Gemeinderat. |
| (9) | Der Gemeinderat kann im Einzelfall nach den Abs. 4 und 5 übertragene Angelegenheiten an sich ziehen. |
| (10) | Der Gemeinderat stellt unter Beachtung der Belange der gesamten Gemeinde und einer geordneten Haushaltswirtschaft die zur Erfüllung der Aufgaben der Ortsbeiräte erforderlichen Mittel zur Verfügung. |
| (1) | Der Gemeinderat bildet einen Ältestenrat, dem der Bürgermeister, die Beigeordneten, die Fraktionsvorsitzenden bzw. deren Stellvertreter und die Gemeinderatsmitglieder von politischen Gruppierungen, die keinen Fraktionsstatus besitzen, angehören. |
| (2) | Die Aufgaben des Ältestenrates sind, den Bürgermeister |
| 1. | bei der Aufstellung der Tagesordnung bei wesentlichen Angelegenheiten, |
| 2. | in Fragen des Ablaufs der Sitzungen, |
| 3. | hinsichtlich des Terminplans der Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse und |
| 4. | bei wesentlichen Angelegenheiten wie z.B. |
| • bei der Entwicklung kommunalpolitischer Zielvorstellungen, |
| • finanz- und haushaltspolitischen Planungen, |
| • Vorstellungen zur Verwaltungsmodernisierung und |
| • Fragen der Bauleitplanung |
| zu beraten. |
| (3) | Für die Sitzungen des Ältestenrates gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung entsprechend. |
| (4) | Die Mitglieder des Ältestenrates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes nach § 9 Abs. 2. |
| (1) | Der Gemeinderat bildet einen Haupt- und Finanzausschuss; der Haupt- und Finanzausschuss hat 10 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. |
| (2) | Der Gemeinderat bildet neben dem Haupt- und Finanzausschuss folgende Ausschüsse: |
| 1. | Bau- und Liegenschaftsausschuss |
| 2. | Forst- und Landwirtschaftsausschuss |
| 3. | Tourismusausschuss |
| 4. | Rechnungsprüfungsausschuss |
| 5. | Schulträgerausschuss |
| 6. | Sozial-, Jugend-, Sport- und Kulturausschuss |
| 7. | Umlegungsausschuss |
| 8. | Energie- und Umweltausschuss |
| 9. | Werkausschuss |
| (3) | Der Bau- und Liegenschaftsausschuss, der Forst- und Landwirtschaftsausschuss, der Werkausschuss, der Sozial-, Jugend-, Sport- und Kulturausschuss, der Tourismusausschuss, der Schulträgerausschuss, der Energie- und Umweltausschuss und der Rechnungsprüfungsausschuss haben 10 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Abweichend von Satz 1 hat der Umlegungsausschuss 5 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Im Rahmen des § 16c GemO hat das Jugendparlament die Möglichkeit, an allen öffentlichen Sitzungen der gemeindlichen Gremien mit beratender Stimme teilzunehmen. Entsprechendes gilt für den Senioren- und Behindertenbeirat im Rahmen seiner Satzung. |
| (4) | Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus der Mitte des Gemeinderates gewählt. Die folgenden Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Gemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgern der Gemeinde gebildet: |
| 1. | Bau- und Liegenschaftsausschuss |
| 2. | Forst- und Landwirtschaftsausschuss |
| 3. | Tourismusausschuss |
| 4. | Sozial-, Jugend- und Kulturausschuss |
| 5. | Energie- und Umweltausschuss |
| 6. | Werkausschuss |
| Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Gemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder. Zur Wahl der Mitglieder und Stellvertreter des Umlegungsausschusses und Schulträgerausschusses sind die besonderen Rechtsvorschriften der Landesverordnung über die Umlegungsausschüsse und des Schulgesetzes zu beachten. Zum Werkausschuss treten in einem Drittel der Mitgliederzahl Vertreter der Beschäftigten hinzu. |
| (1) | Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs die Beschlüsse des Gemeinderats vor zu beraten. Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuss die Federführung. Dem Haupt- und Finanzausschuss obliegt auch die Vorbereitung der Beschlüsse des Gemeinderats über |
| 1. | den Haushaltsplan, |
| 2. | die Satzungen, |
| 3. | die Bauleitplanung, ausgenommen Bebauungspläne, |
| 4. | die Regionalplanung, |
| 5. | Entwicklungsvorhaben, |
| 6. | die Zustimmung zu Personalentscheidungen des Bürgermeisters gemäß § 47 Abs. 2 GemO, soweit ihm hierfür die Beschlussfassung nicht übertragen ist und |
| 7. | die Finanzplanung. |
| (2) | Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Gemeinderats. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Gemeinderats, soweit ihm die Beschlussfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmungen in der Hauptsatzung bleiben unberührt. |
| (3) | Den Ausschüssen wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen: |
A) | Haupt- und Finanzausschuss |
| 1. | Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen von 4.000,00 € bis zu einem Betrag von 70.000,00 €; |
| 2. | Genehmigung von Verträgen der Gemeinde mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 1.000,00 €; |
| 3. | Verfügung über das Gemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen ab einer Wertgrenze von 4.000,00 € bis zu einer Werthöhe von 70.000,00 €; |
| 4. | Die Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen. Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenzenbeschränkung, die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 40.000,00 € im Einzelfall; |
| 5. | die Stundung von Zahlungsforderungen sowie den Erlass und die Niederschlagung von Forderungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister durch Gesetz oder diese Hauptsatzung übertragen ist; |
| 6. | Vergabe von Lieferungen und Leistungen, ausgenommen Bauleistungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist, bis zu einem Betrag von 170.000,00 €; |
| 7. | Gewährung von Zuwendungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister oder einem anderen Ausschuss übertragen ist, bis zu einer Höhe von 20.000,00 €; |
| 8. | Zustimmung zur Ernennung der Beamten ab dem dritten Einstiegsamt der Gemeinde sowie Zustimmung zur Entlassung der Beamten auf Probe ab diesem Einstiegsamt gegen deren Willen; |
| 9. | Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der den Beamten ab dem dritten Einstiegsamt vergleichbaren Arbeitnehmer der Gemeinde sowie Zustimmung zur Kündigung gegen deren Willen; |
| 10. | Zustimmung zur Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns; |
| 11. | Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist; |
| 12. | Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung; |
| 13. | Beitragsangelegenheiten: |
| a) Bildung von Ausbau- und Erschließungseinheiten; |
| b) Bildung von Ausbau- und Erschließungsabschnitten; |
| c) Erhebung von Vorausleistungen auf Erschließungs- und Ausbaubeiträge; |
| d) Fertigstellungsbeschlüsse; |
| 14. | Erledigung der Anregungen und Beschwerden nach § 16 b GemO, soweit nicht die Zuständigkeit des Bürgermeisters gegeben ist. |
| 15. | Erteilung von Richtlinien und Weisungen an Vertreter der Gemeinde Morbach in Verbandsversammlungen von Zweckverbänden gemäß § 8 Abs. 2 Zweckverbandsgesetz. |
| Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt außerdem die Aufgaben der obersten Dienstbehörde im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPersVG wahr. Die Entscheidung gemäß Satz 1 Nr. 4 hinsichtlich der Vermittlung und der Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen erfolgt im Falle von Kleinbeträgen bis zu 1.000 € je Einzelfall einmal vierteljährlich durch verbundenen Beschluss. |
B) | Werksausschuss |
| 1. | Verfügung über das dem Eigenbetrieb dienende Gemeindevermögen ab zu einer Wertgrenze von 4.000,00 € bis zu einem Betrag von 70.000,00€; |
| 2. | Genehmigung von den Eigenbetrieb betreffenden Verträgen der Gemeinde mit dem Bürgermeister, den Beigeordneten und den Werkleitern bis zu einer Wertgrenze von 1.000,00 €. |
| Die übrigen Aufgaben des Werksausschusses werden in der Betriebssatzung für die Gemeindewerke Morbach festgelegt. Die Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung bleiben unberührt. |
C) | Bau- und Liegenschaftsausschuss |
| 1. | Vergabe von Bauleistungen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt oder die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist, bis zu einem Betrag von 170.000,00 €, soweit die Entscheidung nicht für einzelne Bauvorhaben auf den Ortsbeirat übertragen ist; |
| 2. | Erwerb von Grundvermögen ab 7.000,00 € bis zu einem Verkehrswert von 70.000 €; |
| 3. | Veräußerung von Grundvermögen (Baugrundstücke), soweit nicht nach dieser Satzung der Bürgermeister zuständig ist, bis zu einem Verkehrswert von 100.000,00 € im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ortsvorsteher; |
| 4. | Stellungnahme bei Anhörungen durch die Denkmalschutzbehörde bezüglich Unterschutzstellung von Kulturdenkmälern; |
| 5. | Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde |
| a) nach § 14 Abs. 2 BauGB über Ausnahmen von einer Veränderungssperre, |
| b) nach § 31 Abs. 1 und 2 BauGB für die Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen, |
| c) nach § 36 Abs. 1 in Verbindung mit § 35 BauGB für die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich soweit nicht dem Bürgermeister übertragen. |
| Der jeweilige Ortsbeirat ist anzuhören. |
D) | Forst- und Landwirtschaftsausschuss |
| Einzelentscheidungen zur Ausführung des vom Gemeinderat beschlossenen Forstwirtschaftsplanes. |
E) | Sozial-, Jugend- und Kulturausschuss |
| 1. | Zuwendungen an Vereine und Verbände, deren Schwerpunkte im sozialen, jugendpflegerischen, sportlichen und kulturellen Bereich liegen, sofern nicht der Bürgermeister zuständig ist; |
| 2. | Erwerb von Kulturgütern und Kunstgegenständen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bis zum Betrag von 7.000,00 €, soweit nicht der Bürgermeister (bis 1.000,00 €) zuständig ist. |
| Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen: | |
| 1. | Verfügung über das Gemeindevermögen sowie Hingabe von Darlehen bis zu einer Wertgrenze von 4.000,00 € im Einzelfall; |
| 2. | Veräußerung von Grundvermögen (Baugrundstücke) gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 13 GemO bis zur Werthöhe von 70.000,00 € im Rahmen der vom Gemeinderat festzulegenden Grundstückswerte im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ortsvorsteher; |
| 3. | Die Vergabe von Aufträgen, Arbeiten und Auftragserweiterungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 14.000,00 € im Einzelfall; |
| 4. | Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Gemeinderates oder des zuständigen Ausschusses; |
| 5. | Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Gemeinderats oder des zuständigen Ausschusses; |
| 6. | Erwerb von Kulturgütern und Kunstgegenständen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 1.000,00€; |
| 7. | Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 40.000,00 €, Niederschlagung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 4.000,00 € und Erlass gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 3.000,00 €; |
| 8. | Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte; |
| 9. | Ausübung des Vorkaufsrechts bis zu einem Wert von 7.000,00 € im Einzelfall; |
| 10. | Einvernehmen in den Fällen § 34 BauGB; |
| 11. | Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde |
| a) nach § 36 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 33 BauGB für die Zulassung von Vorhaben während der Planaufstellung, |
| b) privilegierte Vorhaben, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig sind, |
| c) sonstige Vorhaben, die nach § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden können, sofern das zur Bebauung vorgesehene Grundstück im Flächennutzungsplan als Baufläche ausgewiesen ist; |
| 12. | Vergabe von Standplätzen auf Messen, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen im Sinne des § 14 Abs. 2 GemO, |
| 13. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung; |
| 14. | Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von 7.000,00 €; |
| 15. | Antrag auf Zurückstellung eines Baugesuches gemäß § 15 BauGB; |
| 16. | Die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung. |
| Die die Eigenbetriebe betreffenden Zuständigkeitsbestimmungen bleiben von der vorstehenden Aufgabenübertragung auf den Bürgermeister unberührt. Ebenso bleiben sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen unberührt. |
Die Gemeinde hat bis zu drei ehrenamtliche Beigeordnete.
| (1) | Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Gemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung von Gemeinderatssitzungen dienen, erhalten die Gemeinderatsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 6. |
| (2) | Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 50,00 €. |
| (3) | Neben der Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet. |
| (4) | Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Form eines Durchschnittsatzes, dessen Höhe vom Gemeinderat festgesetzt wird. |
| Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2. |
| (5) | Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Gemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes. |
| (6) | Bei gemeinsamer Sitzung verschiedener Ausschüsse wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Satz 1 abgegoltenen Sitzungen jährlich die Zahl der Gemeinderatssitzungen um höchstens eine übersteigen. |
| (1) | Die Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderats erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes nach § 9 Abs. 2. |
| (2) | Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Gemeinderats oder der Gemeinde erhalten eine Entschädigung nach § 9 Abs. 2, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt oder vom Gemeinderat im Einzelfall nichts anders beschlossen ist. |
| (3) | Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 bis 5 und Abs. 6 Satz 1 entsprechend. |
| (1) | Die Mitglieder der Ortsbeiräte, des Jugendparlaments und des Senioren- und Behindertenbeirats erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 35,00 €. Für Fraktionssitzungen wird kein Sitzungsgeld gezahlt. |
| (2) | Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 bis 5 und Abs. 6 Satz 1 entsprechend. |
| (1) | Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO zuzüglich 33 % gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Bürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags gemäß Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so erhält er eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 €. |
| (2) | Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderats, der Ausschüsse, der Fraktionen und der Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Gemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung; sofern sie nicht bereits hierfür eine Entschädigung als gewähltes Rats- oder Ausschussmitglied erhalten. |
| (3) | Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet. |
| (4) | § 9 Abs. 4, 5 und Abs. 6 gelten entsprechend. |
| (1) | Die Ortsvorsteher erhalten eine Aufwandsentschädigung. Diese beträgt gemäß § 14 Abs. 1 KomAEVO 80 v. H. der Aufwandsentschädigung, die ein Ortsbürgermeister nach der Einwohnerzahl des Ortsbezirks gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO erhalten würde. |
| (2) | Stellvertretende Ortsvorsteher, die den Ortsvorsteher innerhalb eines Monats insgesamt länger als drei Tage vertreten, erhalten eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie der Ortsvorsteher entsprechend der für die Beigeordneten geltenden Bestimmungen. |
| (3) | Falls vom Ortsvorsteher eine Pauschalierung der Lohn- und Kirchensteuer gewünscht wird (§ 40a EStG), ermäßigen sich die in den Absätzen 1 bis 2 genannten Sätze entsprechend. |
| (4) | § 9 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend. |
| (1) | Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung und der Absätze 2 bis 5. |
| (2) | Eine Aufwandsentschädigung erhalten |
| 1. | der Wehrleiter und seine maximal zwei Stellvertreter, |
| 2. | der Wehrführer der Stützpunktwehr Morbach und seine maximal zwei Stellvertreter, |
| 3. | die Wehrführer und ihre maximal drei Stellvertreter der sonstigen Stützpunktwehren, in deren Ortsbezirk mindestens ein selbstfahrendes Feuerwehrfahrzeug stationiert ist, |
| 4. | die Löschgruppenführer und ihre maximal zwei Stellvertreter, in deren Ortsbezirk kein selbstfahrendes Feuerwehrfahrzeug stationiert ist, |
| 5. | die Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers oder Löschgruppenführers vergleichbar sind, |
| 6. | die Jugendfeuerwehrwarte, Leiter der Kinderfeuerwehr und deren maximal zwei Stellvertreter, |
| 7. | die Gerätewarte, |
| 8. | die Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung und |
| 9. | die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel |
| (3) | Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen Pauschbetrags gewährt. Daneben werden die in § 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten Aufwendungen besonders erstattet. |
| (4) | Die monatliche Aufwandsentschädigung (brutto) beträgt: |
| a) für den Wehrleiter 100 v.H. des Höchstsatzes der Aufwandsentschädigung nach § 10 Abs. 1 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung und den Zuschlag nach § 10 Abs. 1 der Feuerwehrentschädigungsverordnung für jede im Gemeindegebiet aufgestellte Stützpunktwehr oder Löschgruppe in den Ortsbezirken, |
| b) für den stellvertretenden Wehrleiter |
| - 50 v.H. bei einem Stellvertreter, |
| - 25 v.H. bei zwei Stellvertretern |
| des Höchstsatzes der Aufwandsentschädigung nach § 10 Abs. 1 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung und des Zuschlags nach § 10 Abs. 1 der Feuerwehrentschädigungsverordnung für jede im Gemeindegebiet aufgestellte Stützpunktwehr oder Löschgruppe in den Ortsbezirken, |
| c) für den Wehrführer der Stützpunktwehr Morbach 100 v.H. des Höchstsatzes der Aufwandsentschädigung nach § 10 Abs. 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung, |
| d) für den stellvertretenden Wehrführer der Stützpunktwehr Morbach |
| - 50 v.H. bei einem Stellvertreter, |
| - 25 v.H. bei zwei Stellvertretern |
| des Höchstsatzes der Aufwandsentschädigung nach § 10 Abs. 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung, |
| e) für den Wehrführer der Stützpunktwehren, in deren Ortsbezirk mindestens ein selbstfahrendes Feuerwehrfahrzeug stationiert ist, 50 v.H. des Höchstsatzes der Aufwandsentschädigung nach § 10 Abs. 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung, die stellvertretenden Wehrführer der Stützpunktwehr |
| |
| - 12,5 v.H. bei zwei Stellvertretern |
| - 6,25 v.H. bei drei Stellvertretern |
| f) für den Führer der Löschgruppen, in deren Ortsbezirk kein selbstfahrendes Feuerwehrfahrzeug stationiert ist, 25 v.H. des Höchstsatzes der Aufwandsentschädigung nach § 10 Abs. 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung, die stellvertretenden Löschgruppenführer der Löschgruppe |
| - 12,5 v.H. bei einem Stellvertreter |
| - 6,25 v.H. bei zwei Stellvertretern |
| g) für die Führer in der Stützpunktwehr Morbach (Zugführer) mit Aufgaben, die mit denen der Wehrführer der Stützpunktwehren mit mindestens einem selbstfahrenden Feuerwehrfahrzeug vergleichbar sind, 50 v.H. des Höchstsatzes der Aufwandsentschädigung nach § 10 Abs. 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung, |
| h) für die Führer in der Stützpunktwehr Morbach (Gruppenführer) mit Aufgaben, die mit denen der Führer der Löschgruppen ohne ein selbstfahrendes Feuerwehrfahrzeug vergleichbar sind, 25 v.H. des Höchstsatzes der Aufwandsentschädigung nach § 10 Abs. 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung, |
| i) für die Jugendfeuerwehrwarte und die Leiter der Kinderfeuerwehr die Aufwandsentschädigung nach § 11 Abs. 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung, die stellvertretenden Jugendfeuerwehrwarte und stellvertretenden Leiter der Kinderfeuerwehr |
| - 50 v.H. bei einem Stellvertreter |
| - 25 v.H. bei zwei Stellvertretern |
| j) für bis zu 15 Gerätewarte aller Fachbereiche der Freiwilligen Feuerwehr Morbach 100 v.H. des Höchstsatzes der Aufwandsentschädigung nach § 11 Abs. 4 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung, |
| k) für den Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung 75 v.H. des Höchstsatzes der Aufwandsentschädigung nach § 11 Abs. 4 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung, |
| l) für bis zu 3 Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel 100 v.H. des Höchstsatzes der Aufwandsentschädigung nach § 11 Abs. 4 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung, |
| m) für einen Gerätewart für die Wartung und Pflege der medizinischen Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehr Morbach 25 v.H. des Höchstsatzes der Aufwandsentschädigung nach § 11 Abs. 4 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung. |
| Die Beträge, die sich bei den festgesetzten Vomhundertsätzen ergeben, sind auf volle 50 Cent aufzurunden. |
| (5) | Die Aufwandsentschädigung nach § 13 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 37 des Landesgesetzes über den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz beträgt je Stunde 8,00 €. Für die Berechnung der Aufwandsentschädigung ist die dem Bescheid über den Kostenersatz zugrunde liegende Personen- und Stundenzahl maßgebend. |
| (6) | Neben den vorgenannten Entschädigungen wird den ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr der Gemeinde Morbach nachgewiesener Lohnausfall analog der Regelungen des § 9 Abs. 4 ersetzt. |
| (1) | Die Beisitzer des Wahlausschusses erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes nach § 9 Abs. 2. Finden gleichzeitig Wahlausschusssitzungen verschiedener Wahlen und Abstimmungen statt, wird die Aufwandsentschädigung nur einmal gewährt. |
| (2) | Die Mitglieder und Hilfskräfte der Wahl- und Abstimmungsvorstände erhalten eine pauschalierte Abgeltung ihres baren Aufwandes in der Form eines Erfrischungsgeldes. Das Erfrischungsgeld beträgt 50,00€ je Wahl- und Abstimmungstag. Finden an einem Wahltag mehrere Wahlen und Abstimmungen gleichzeitig statt, so wird das Erfrischungsgeld nur einmal gewährt. |
| (1) | Diese Hauptsatzung tritt am 19.07.2024 in Kraft. |
| (2) | Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 26.06.2019 sowie die erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 20.07.2022 außer Kraft. |
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) ist eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach öffentlicher Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsache, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.