| Datum: | Dienstag, 24. Juni 2025 |
| Ort: | Sitzungssaal des Rathauses |
| Dauer: | 18:35 Uhr bis 20:55 Uhr |
TOP 2: Vorstellung der Zwischenergebnisse der "Kommunalen Wärmeplanung" durch das Büro "DSK - Wärmelokal GmbH"
Sach- und Rechtslage:
Mit Gemeinderatsbeschluss vom 24.09.2024 hat die „Wärmelokal GmbH“ (DSK & Westenergie Metering GmbH) den Auftrag zur Erstellung der „Kommunalen Wärmeplanung für die Gemeinde Morbach“ erhalten.
Frau Alex und Herr Wilhelm vom Büro DSK stellen erste Zwischenergebnisse vor.
Zu diesem Tagesordnungspunkt erfolgt keine Beschlussfassung.
TOP 3: Zustimmung zur Annahme von Spenden gemäß § 94 Abs. 3 GemO
Sach- und Rechtslage:
Die Gemeinde Morbach hat folgende Spenden erhalten:
| 1. | Geldspende für Aufführungen der Harzer Puppenbühne für die Kindergärten „Auf der Huhf“ und „Schulstraße“ in Morbach | 800,00 € |
| 2. | Geldspende: Theateraufführung für Kindergarten Weiperath | 400,00 € |
| 3. | Sachspende: Montage und Ausbau einer Wandkonstruktion für ein Abstellraum im Gemeindehaus Bischofsdhron | 1.500,00 € |
| 4. | Geldspende für Wurfmaterial am Morbacher Rosenmontagsumzug | 50,98 € |
| 5. | Geldspende für Sponsoringleistung für die Veranstaltungsreihe des Morbacher Musiksommers 2025 | 10.000,00 € |
| 6. | Geldspende für die Aufführung der Harzer Puppenbühne für den Kindergarten Morscheid | 400,00 € |
| 7. | Sachspende: Regenbogenland (Arkaden 12 Elemente in der Holzkiste) für den Kindergarten Morscheid | 390,00 € |
| 8. | Geldspende für die Seniorenarbeit der Seniorenberatung Geheischnis | 200,00 € |
| 9. | Sachspende: 1Tonie-Box Starterset und eine Tonie-Figur zum Musik- und Geschichten-Hören für die Kinder des Kindergartens Bischofsdhron | 101,92 € |
| 10. | Geldspende für neue Baumbepflanzung im Ortsbezirk Haag | 1.000,00 € |
| 11. | Sachspende: 2 Mikroskope zum Forschen für den Kindergarten Weiperath | 294,50 € |
| 12. | Sachspende: „Paula“ - Erste-Hilfe-Projekt für Vorschulkinder des Kindergarten Weiperath | 95,00 € |
Die Spenden wurden gemäß § 94 Abs. 3 Satz 4 GemO der Aufsichtsbehörde angezeigt. Diese hat keine Bedenken gegen die Annahme erhoben.
Gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO i. V. m. § 6 Abs. 3 a) Nr. 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Morbach entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss über die Annahme der Spenden.
Beschluss:
Der Annahme der Spenden gemäß § 94 Abs. 3 GemO wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis:
10 Ja
0 Nein
0 Enthaltung
TOP 4: Satzung über den Beirat für Migration und Integration der Gemeinde Morbach
Sach- und Rechtslage:
Gemäß § 56 Abs.1 S.1 Gemeindeordnung (GemO) ist in Gemeinden, in denen mehr als 1.000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ein Beirat für Migration und Integration einzurichten. Zu den ausländischen Einwohnern zählen auch Staatenlose. In anderen Gemeinden kann aufgrund einer Satzung ein Beirat für Migration und Integration eingerichtet werden.
In der Gemeinde Morbach hatten zum maßgeblichen Stichtag, dem 30.06.2024, 1.105 ausländische Einwohner und Staatenlose ihren Hauptwohnsitz.
Demnach besteht für die Gemeinde Morbach die Verpflichtung einen Beirat für Migration und Integration einzurichten.
Aufgabe des Beirats für Migration und Integration ist die Förderung und Sicherung des gleichberechtigten Zusammenlebens der in der Gemeinde wohnenden Menschen unterschiedlicher Nationalitäten, Kulturen und Religionen sowie die Unterstützung des kommunalen Integrationsprozesses. Der Beirat für Migration und Integration kann über alle Angelegenheiten der Migration und Integration beraten. Gegenüber den Organen der Gemeinde kann er sich hierzu äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde betroffen sind (§ 56 Abs.5 GemO).
Der Vorsitzende des Beirats für Migration und Integration oder einer seiner Stellvertreter ist berechtigt, bei der Beratung aller Angelegenheiten, die Migration und Integration betreffen, an Sitzungen des Gemeinderats oder seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen (§ 56 Abs. 6 GemO).
Die Mitglieder des Beirats für Migration und Integration werden in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt (§ 56 Abs.2 GemO). Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, die Zahl der gewählten Mitglieder des Beirates für Migration und Integration auf 10 festzulegen (§2 Abs.1 der Satzung). Zusätzlich können weitere Mitglieder in den Beirat berufen werden. Den Wahltag bestimmt der Gemeinderat nach Anhörung des Beirats für Migration und Integration. Regulär wird ein landeseinheitlicher Wahltermin für die Beiratswahl empfohlen. Dieser Empfehlung kann der Gemeinderat folgen, um Synergie-Effekte, die sich aus einem einheitlichen Wahltermin ergeben, nutzen zu können. Die letzte landeseinheitliche Wahl der Beiräte für Migration und Integration fand am 10.11.2024 statt. Da die Gemeinde Morbach im Jahr 2024 erstmalig die Grenze von 1.000 ausländischen Einwohnern überschritten hatte, und hieraus erst die Verpflichtung zur Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration resultierte, war es nicht möglich innerhalb des kurzen Zeitraums vor dem landeseinheitlichen Wahltermin, einen Satzungsbeschluss herbeizuführen um, eine Wahl unter Einhaltung aller Fristen durchführen zu können. Aufgrund dessen wurde in Absprache mit der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich und dem Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz entschieden, einen Satzungsbeschluss im Jahr 2025 herbeizuführen und die erste Wahl im Jahr 2025 durchzuführen. Darauffolgend sollte dem Turnus der allgemeinen Beiratswahlen gefolgt werden, sodass die nächste Beiratswahl im Jahr 2029 stattfinden würde (§ 4 Abs.2 S.2 der Satzung).
Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, den Wahltag für die erste Wahl des Beirates für Migration und Integration der Gemeinde Morbach auf Sonntag, den 23.11.2025, festzulegen (§ 4 Abs.2 S.1 der Satzung). Der Wahlkalender, aus dem alle Termine und Fristen hervorgehen, wird der Satzung als Anlage beigefügt (vgl. Anlage 15).
Die Wahl des Beirates für Migration und Integration wird in der Regel ausschließlich im Wege der Briefwahl durchgeführt. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Wahlausschuss, der für diese Wahl zu bilden ist.
Werden keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen oder übersteigt die Zahl der zugelassenen Bewerber nicht die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Beirats für Migration und Integration, findet keine Wahl statt und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Beirats für Migration und Integration entfällt für die Dauer von fünf Jahren. In diesem Fall soll ein Beirat für die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund nach Maßgabe des § 56 a eingerichtet werden (§ 56 Abs.3 GemO). Es wird vorgeschlagen die Zahl der Mitglieder ebenfalls auf 10 festzulegen (§ 7 Abs.3 der Satzung).
Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Morbach beschließt auf Grund des § 24 Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit §§ 56 und 56a Gemeindeordnung (GemO) die anliegende Satzung über den Beirat für Migration und Integration der Gemeinde Morbach.
Abstimmungsergebnis:
10 Ja
0 Nein
0 Enthaltung
TOP 5: Anfragen und Mitteilungen
Anfragen:
Anfragen liegen nicht vor.
Mitteilungen:
Ohne Aussprache erhalten die Anwesenden davon Kenntnis, dass das Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz mit Bescheid vom 28.05.2025 für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 eine pauschale Förderung des Brandschutzes und der allgemeinen Hilfe in Höhe von jeweils 85.229,63 E’UR bewilligt hat.