| Datum: | Dienstag, 1. Juli 2025 |
| Ort: | Sitzungssaal des Rathauses |
| Dauer: | 18:38 Uhr bis 20:50 Uhr |
Öffentlicher Teil
TOP 1: | Einwohnerfragestunde gemäß § 21 Geschäftsordnung i.V.m. § 16a Gemeindeordnung |
Frage einer Einwohnerin:
Seit über einem Jahr liegen Sandsäcke am Polder im Bereich „Mühlenweg/Schmausemühle“. Wann werden diese Sandsäcke entfernt?
Antwort Bürgermeister Arianit Besiri:
Die Sandsäcke wurden anlässlich des Starkregenereignisses im vergangenen Jahr zur Absicherung des Polders dort aufgebracht. Inzwischen wurde ein Gutachten in Auftrag gegeben das Auskunft darüber geben soll, ob die Poldersicherheit weiterhin gewährleistet ist.
TOP 2: | Mitteilungen des Vorsitzenden |
Ohne Aussprache erhalten die Anwesenden davon Kenntnis, dass
| • | die Zentralstelle der Forstverwaltung Rheinland-Pfalz mit Bescheid vom 16.05.2025 eine Zuwendung für die Erstellung eines Betriebsplanes/-gutachtens für den Eigenbetrieb Gemeindeforst Morbach in Höhe von 144.839,00EUR bewilligt hat, |
| • | der Erwerb eines LKWs für den Bauhof am 13.05.2025 öffentlich ausgeschrieben und auf der Vergabeplattform www.subreport-elvis.de eingestellt wurde. Bis zum Ablauf des Submissionstermins am 03.06.2025 wurde ein Angebot durch die Fa. MAN Truck & Bus Deutschland GmbH eingereicht. Nach Prüfung des Angebotes (MAN TGM 13.290 4 x 4 BL CH LKWs) zum Angebotspreis von 212.498,00 EUR wurde der Zuschlag an die Firma MAN erteilt. |
| • | sich die Einheitsgemeinde Morbach gemeinsam mit dem Landkreis Bernkastel-Wittlich vom 01.09. bis 21.09.2025 an der Kampagne STADTRADELN (www.stadtradeln.de) des Städtenetzwerkes Klima-Bündnis beteiligt. |
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| Es handelt sich hierbei um die erstmalige Teilnahme der EG Morbach. Über 1.500 Radelnde haben sich im Landkreis in den letzten drei Jahren bereits an der Aktion beteiligt. |
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| Detaillierte Informationen können Sie dem der Verwaltung vorliegenden Informationsblatt entnommen werden. Beteiligen Sie sich am STADTRADELN! Verhelfen Sie dem Landkreis Bernkastel-Wittlich zu einer guten Platzierung und motivieren Sie Mitbürgerinnen und Mitbürger, das Null-Emissions-Fahrzeug Fahrrad vermehrt zu nutzen. |
| • | das Auswahlverfahren zur Nachbesetzung der Büroleiterstelle bei der Gemeindeverwaltung Morbach nach erfolgter Zustimmung durch den Personalrat sowie dem Haupt- und Finanzausschusses abgeschlossen werden konnte. Dem Bewerber Leon Schmitz aus Orenhofen wurde die Stelle übertragen. Herr Schmitz wird die Tätigkeit zunächst im Umfang von 30 Stunden/wöchentlich am 21.07.2025 beginnen. Ab dem 01.10.2025 erfolgt die Tätigkeit in Vollzeit. |
| • | Aktueller Sachstand Freibad Morbach |
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| Der Kreisausschuss des Landkreises Bernkastel-Wittlich hat in seiner Sitzung am 30.06.2025 im Rahmen der Festlegung der Prioritätenfolge der Sportstättenförderung nach der VV Sportanlagen-Förderung („Goldener Plan“) die Generalsanierung des Schwimmbades auf die Priorität „1“ gesetzt. |
| • | das Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz durch Minister Michael Ebling mit Bescheid vom 28.05.2025 für die pauschale Förderung des Brandschutzes und der allgemeinen Hilfen für das Haushaltsjahr 2025 und 2026 einen Betrag von je 85.229,63 EUR bewilligt hat. |
| • | das Goldene Buch der Gemeinde Morbach die ersten Einträge erfahren hat. Ministerpräsident Alexander Schweitzer hat anlässlich des Besuchs des Hunsrücker Holzmuseums den ersten Eintrag in das Buch geleistet. Auch haben sich die Volleyball-Damen des SV Gonzerath anlässlich des Aufstiegs in die Oberliga in das Goldene Buch eingetragen. |
| • | das 50-jährige Bestehen der Einheitsgemeinde Morbach am 22.11.2025 gefeiert wird. Ein entsprechendes Konzept für diese Veranstaltung wird von Kerstin Thommes vom Kulturzentrum Archäologiepark Belginum derzeit erstellt und vorgestellt. Die offizielle Feierstunde findet am 22.11.2025 in Festsaal der Baldenauhalle statt. Hier erfolgt u.a. eine Talkrunde mit Persönlichkeiten der Einheitsgemeinde Morbach. Darüber hinaus wird eine Bilderausstellung über 50 Jahre verbandsfreie Gemeinde Morbach zu sehen sein. Für die Öffentlichkeit soll ab diesem Termin abwechselnd in jedem Ortsbezirk ein bestimmtes ortsprägendes Objekt durch eine Beleuchtung besonders hervorgehoben werden. |
| • | die Neuwahl des Jugendparlamentes erfolgt hat. Die konstituierende Sitzung findet am 15.07.2025, 18:00 Uhr, im Sitzungssaal des Rathauses statt. |
| • | die interne Gewinnerbekanntgabe zur Wahl „Deutschlands Schönster Wanderweg 2025“ in der 29. KW erfolgt. Die offizielle Gewinnerbekanntgabe erfolgt durch das Wandermagazin in der 33. KW. Die Siegerehrung findet in derselben KW statt. Beim letzten Zwischenstand am 16.06.2025 war die Gemeinde Morbach mit der „Traumschleife Hunolsteiner Klammtour“ weiterhin auf Platz 2. |
| • | zur Konstituierung des Senioren- und Behindertenbeirates die Beschlussfassung und Benennung eines Mitgliedes und Stellvertreters aus einem Ortsbezirk fehlt. |
TOP 3: | Satzung über den Beirat für Migration und Integration der Gemeinde Morbach |
Sach- und Rechtslage:
Gemäß § 56 Abs.1 S.1 Gemeindeordnung (GemO) ist in Gemeinden, in denen mehr als 1.000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ein Beirat für Migration und Integration einzurichten. Zu den ausländischen Einwohnern zählen auch Staatenlose. In anderen Gemeinden kann aufgrund einer Satzung ein Beirat für Migration und Integration eingerichtet werden. In der Gemeinde Morbach hatten zum maßgeblichen Stichtag, dem 30.06.2024, 1.105 ausländische Einwohner und Staatenlose ihren Hauptwohnsitz. Demnach besteht für die Gemeinde Morbach die Verpflichtung einen Beirat für Migration und Integration einzurichten.
Aufgabe des Beirats für Migration und Integration ist die Förderung und Sicherung des gleichberechtigten Zusammenlebens der in der Gemeinde wohnenden Menschen unterschiedlicher Nationalitäten, Kulturen und Religionen sowie die Unterstützung des kommunalen Integrationsprozesses. Der Beirat für Migration und Integration kann über alle Angelegenheiten der Migration und Integration beraten. Gegenüber den Organen der Gemeinde kann er sich hierzu äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde betroffen sind (§ 56 Abs.5 GemO). Der Vorsitzende des Beirats für Migration und Integration oder einer seiner Stellvertreter ist berechtigt, bei der Beratung aller Angelegenheiten, die Migration und Integration betreffen, an Sitzungen des Gemeinderats oder seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen (§ 56 Abs. 6 GemO).
Die Mitglieder des Beirats für Migration und Integration werden in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt (§ 56 Abs.2 GemO). Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, die Zahl der gewählten Mitglieder des Beirates für Migration und Integration auf 10 festzulegen (§2 Abs.1 der Satzung). Zusätzlich können weitere Mitglieder in den Beirat berufen werden. Den Wahltag bestimmt der Gemeinderat nach Anhörung des Beirats für Migration und Integration. Regulär wird ein landeseinheitlicher Wahltermin für die Beiratswahl empfohlen. Dieser Empfehlung kann der Gemeinderat folgen, um Synergie-Effekte, die sich aus einem einheitlichen Wahltermin ergeben, nutzen zu können. Die letzte landeseinheitliche Wahl der Beiräte für Migration und Integration fand am 10.11.2024 statt. Da die Gemeinde Morbach im Jahr 2024 erstmalig die Grenze von 1.000 ausländischen Einwohnern überschritten hatte, und hieraus erst die Verpflichtung zur Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration resultierte, war es nicht möglich innerhalb des kurzen Zeitraums vor dem landeseinheitlichen Wahltermin, einen Satzungsbeschluss herbeizuführen um, eine Wahl unter Einhaltung aller Fristen durchführen zu können. Aufgrund dessen wurde in Absprache mit der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich und dem Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz entschieden, einen Satzungsbeschluss im Jahr 2025 herbeizuführen und die erste Wahl im Jahr 2025 durchzuführen. Darauffolgend sollte dem Turnus der allgemeinen Beiratswahlen gefolgt werden, sodass die nächste Beiratswahl im Jahr 2029 stattfinden würde (§ 4 Abs.2 S.2 der Satzung).
Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, den Wahltag für die erste Wahl des Beirates für Migration und Integration der Gemeinde Morbach auf Sonntag, den 23.11.2025, festzulegen (§ 4 Abs.2 S.1 der Satzung). Der Wahlkalender, aus dem alle Termine und Fristen hervorgehen, wird der Satzung als Anlage beigefügt (vgl. Anlage 15).
Die Wahl des Beirates für Migration und Integration wird in der Regel ausschließlich im Wege der Briefwahl durchgeführt. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Wahlausschuss, der für diese Wahl zu bilden ist.
Werden keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen oder übersteigt die Zahl der zugelassenen Bewerber nicht die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Beirats für Migration und Integration, findet keine Wahl statt und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Beirats für Migration und Integration entfällt für die Dauer von fünf Jahren. In diesem Fall soll ein Beirat für die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund nach Maßgabe des § 56 a eingerichtet werden (§ 56 Abs.3 GemO). Es wird vorgeschlagen die Zahl der Mitglieder ebenfalls auf 10 festzulegen (§ 7 Abs.3 der Satzung).
Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Morbach beschließt auf Grund des § 24 Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit §§ 56 und 56a Gemeindeordnung (GemO) die vorliegende Satzung über den Beirat für Migration und Integration der Gemeinde Morbach.
Abstimmungsergebnis:
27 Ja
0 Nein
0 Enthaltung
TOP 4: | Sanierung des Mauerwerks an der Burgruine Hunolstein |
Sach- und Rechtslage:
Anlässlich einer Baukontrolle durch die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich am 05.07.2023 wurden Schäden an den historischen Burgmauern der Burgruine Hunolstein festgestellt, die dringend im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht behoben werden müssen. Ein Fachbüro wurde mit der Erstellung eines Sanierungskonzeptes beauftragt (Beschluss BLA v. 10.04.2024). Der Entwurf des Konzeptes hat das beauftragte Planungsbüro Berdi Planung GmbH, Bernkastel-Kues, in einem vor Ort Termin am 29.01.2025 der Unteren Bauaufsichtsbehörde und der Unteren Denkmalschutzbehörde bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich und der Gemeindeverwaltung vorgestellt.
Die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Mauerwerks und insbesondere des ehemaligen Turmes gliedern sich nach Dringlichkeit in drei Abschnitte:
Bauabschnitt 1 Turm:
Sicherung und Ausbesserung des Mauerwerks aufgrund starker Rissbildung zur Gefahrenabwehr, Entfernung von Bewuchs, Erneuerung der Mauerwerksabdeckung, geschätzte Kosten 227.000 Euro. Siehe Anlage.
Bauabschnitt 2 Mauer (rechter Teil):
Mittelfristiger Handlungsbedarf zur Behebung von Mauerwerksschäden, Entfernung von Bewuchs, Erneuerung der Mauerwerksabdeckung, geschätzte Kosten 235.000 Euro.
Bauabschnitt 3 Mauer (linker Teil):
Mittelfristiger Handlungsbedarf zur Behebung von Mauerwerksschäden und Entfernung von Bewuchs, geschätzte Kosten 235.000 Euro.
Die Sitzung wird von 19:05 Uhr bis 19:20 Uhr unterbrochen.
Beschluss:
Bei Bauabschnitt 1 besteht Handlungsbedarf. Hierzu sollen die notwendigen Sicherungsmaßnahmen geplant, die Genehmigungs- und Zuwendungsunterlagen erstellt und nach Sicherstellung der Finanzierung ausgeschrieben und ausgeführt werden.
Abstimmungsergebnis:
27 Ja
0 Nein
0 Enthaltung
TOP 5: | Klarstellungs- u. Ergänzungssatzung "Weiperath - Niederwies": Aufstellungs- u. Entwurfsbeschluss |
Sach- und Rechtslage:
Im Ortsbezirk Weiperath soll durch die Aufstellung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) der bebaubare Innenbereich im Bereich Niederwies unter Einbeziehung von zwei Außenbereichsflächen klargestellt und abgegrenzt werden. Durch Einbeziehung der Außenbereichsflächen kann ein geschlossener Ortsrand ausgebildet und eine bessere Ausnutzung des vorhandenen Erschließungssystems für die bauliche Entwicklung des Ortes erreicht werden.
Bei der Aufstellung einer Ergänzungssatzung gelten die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung des sogenannten vereinfachten Verfahrens.
Im Rahmen des vereinfachten Verfahrens kann der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist gegeben oder wahlweise die förmliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange kann Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.
Nach Durchführung der Beteiligungsphase ist über die vorgetragenen Stellungnahmen zu entscheiden. Nach erfolgter Abwägung der verschiedenen Belange kann ein abschließender Satzungsbeschluss gefasst werden.
Beschluss:
Für das im vorliegenden Plan abgegrenzte Gebiet im Ortsbezirk Weiperath wird die Aufstellung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Weiperath – Niederwies“ beschlossen, um den bebaubaren Innenbereich unter Einbeziehung von zwei Außenbereichsflächen klarzustellen und abzugrenzen.
Dem vorliegenden Satzungsentwurf wird zugestimmt. Die Planunterlagen werden für die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange freigegeben. Zur Beteiligung der Öffentlichkeit wird eine Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Die Beteiligung der Behörden erfolgt nach § 4 Abs. 2 BauGB.
Abstimmungsergebnis:
26 Ja
0 Nein
1 Enthaltung
TOP 6: | Auftrag zur Teilnahme an der Bündelausschreibung Strom für die Jahre 2026-2027 auf Kreisebene |
Sach- und Rechtslage:
In der vorangegangenen Ausschreibungsperiode (2023 bis 2025) erfolgte die Ausschreibung der Strombeschaffung über die Kommunalberatung des Gemeinde- und Städtebundes. Damals wurden für eine Vielzahl von Losen keine Angebote abgegeben. In Nachverhandlungen konnten nur noch relativ unvorteilhafte (teure) Ergebnisse realisiert werden. Daher verständigten sich die Verbandsgemeinden Bernkastel-Kues, Thalfang, Traben- Trarbach und Wittlich-Land, sowie die Einheitsgemeinde Morbach, die Stadt Wittlich und der Zweckverband Wasserversorgung Eifel-Mosel die Ausschreibung des Strombezugs selbst zu organisieren.
Mit der administrativen Durchführung der Ausschreibung wurde das Rechtsanwaltsbüro Webeler aus Koblenz beauftragt, dass im Bereich derartiger Ausschreibungen eine hohe Expertise vorweisen kann. Der Gemeinderat hat am 10.12.2024 einer grundsätzlichen Teilnahme an der vorgeschlagenen gemeinsamen Ausschreibung zugestimmt.
Der auszuschreibende Zeitraum bezieht sich auf die Jahre 2026 und 2027 mit einer einmaligen Option für eine Verlängerung (mit beidseitigem Kündigungsrecht) um ein weiteres Jahr (2028).
Es können Normalstrom und/oder Ökostrom gewählt werden.
Die Beschaffung erfolgt über eine strukturierte Beschaffung nach dem bisherigen Beschaffungsmodell. Der Lieferpreis wird aus dem Angebotspreis und der tatsächlichen Marktentwicklung über längere Zeiträume im Vorjahr ermittelt. Dazu werden die Börsenpreise an vier (für 2026) bzw. 12 (für 2027 und bei Ziehung der Verlängerungsoption für 2028) vorher festgelegten Stichtagen ermittelt. Dies dient einer weiteren Risikominimierung, um die Preisbildung nicht von nur wenigen Stichtagen in einem möglicherweise ungünstigen Marktumfeld preisbestimmend für ein ganzes Lieferjahr werden zu lassen.
Der Korridor für die Mehr- und Mindermengenregelung liegt bei ± 20% (80/120).
Der Lieferpreis für das ganze Kalenderjahr steht im Dezember des Vorjahres fest.
Die Beschaffung erfolgt als europaweite Ausschreibung. Das Verfahren hat zum Ziel, ein wirtschaftliches Angebot (keine Losbildung, folglich nur 1 Auftragnehmer) für folgende Stromteilmengen zu erhalten:
| • | SLP-Zähler (Standard-Lastprofil; einmalige Abrechnung pro Jahr) |
|
| als Normalstrom |
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| und als Ökostrom |
| • | RLM-Zähler (Registrierende Leistungsmessung; monatliche Abrechnung) |
|
| als Normalstrom |
|
| und als Ökostrom |
| • | Straßenbeleuchtung |
|
| als Normalstrom |
|
| und als Ökostrom |
Beschluss:
Die Verwaltung sowie die Gemeindewerke werden beauftragt, an der kreisweiten Ausschreibung für Strom teilzunehmen. Die Gemeinde Morbach verpflichtet sich, das Ergebnis der Ausschreibung als für sich verbindlich anzuerkennen. Sie verpflichtet sich zur Stromabnahme von dem Lieferanten/den Lieferanten, der/die jeweils den Zuschlag erhält/erhalten, für die Dauer der jeweils vereinbarten Vertragslaufzeit.
Es wird beantragt, für die Stromteilmengen SLP-Zähler, RML-Zähler und für die Straßenbeleuchtung Normalstrom zu beziehen.
Abstimmungsergebnis:
11 Ja
11 Nein
5 Enthaltung
Damit wurde dieser Antrag bei Stimmengleichheit abgelehnt. Daher ist bei der kreisweiten Ausschreibung für die Gemeinde Morbach Ökostrom vorzusehen.
TOP 7: | Antrag nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz für die Modernisierung der Kesselanlage und des Spänetrockners mit Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Morbach V - An der Hochwaldstraße |
Gemäß § 22 nimmt das Ratsmitglied Dr. Jürgen Jakobs an der Beratung und Beschlussfassung nicht teil.
Sach- und Rechtslage:
Es liegt ein Antrag nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz für die Modernisierung der Kesselanlage und des Spänetrockners auf den Grundstücken der Gemeinde Morbach, Flur 10, Flurstück 10/7 und 3/1 vor. Im Rahmen der Modernisierung des Spanplattenwerks ist die Errichtung einer holzgefeuerten Energiezentrale mit Niedertemperatur-Trockner geplant. Die neue Energiezentrale ersetzt zwei bestehende Holzkessel und einen holzgefeuerten Trockner.
Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Morbach V – An der Hochwaldstraße. Das Bauvorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes im Hinblick auf die zulässige Gebäudehöhe von 12 m, da die neue Anlage prozesstechnisch- und bauartbedingt verschiedene lichte Konstruktionshöhen benötigt.
Das Kesselhaus hat eine geplante mittlere Gebäudehöhe von 27,31 m, die Trocknungsanlage mit Kamin eine Höhe von 24,69 m und der Schornstein eine Höhe von 27,04 m.
Die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes werden eingehalten.
Die vorgesehene abweichende Bebauung ist städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurden bereits Befreiungen von den Festsetzungen erteilt.
Beschluss:
Für den Antrag nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz für das Bauvorhaben „Modernisierung der Kesselanlage und des Spänetrockners“ auf den Grundstücken der Gemarkung Morbach, Flur 10, Flurstück 10/7 und 3/1 wird das Einvernehmen gem. § 36 BauGB erteilt.
Abstimmungsergebnis:
24 Ja
0 Nein
0 Enthaltung
1 Sonderinteresse (Dr. Jürgen Jakobs)
2 Abwesend (Petra Arend, Michael Nellinger)