Der Gemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2016 (GVBl. S. 597), am 13.12.2022 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich in Wittlich als Aufsichtsbehörde vom 10.01.2023 Az.: 10-901-11/ba hiermit bekannt gemacht wird:
Festgesetzt werden
| 1. | im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 39.901.620 | |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 39.528.010 | |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag (-) auf | 373.610 | |
| 2. | im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -610.140 | |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.394.500 | |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 4.101.890 | |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -2.707.390 | |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 3.317.530 |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0,00 €
verzinste Kredite auf — 0,00 €
zusammen auf — 0,00 €.
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf — 1.300.000,00 €
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf — 0,00 €.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf — 2.500.000,00 €.
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf
| 1. | Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen |
| a) für die Wasserversorgung auf — 149.000,00 € | |
| b) für die Abwasserbeseitigung auf — 0,00 € | |
| c) für den Gemeindeforst Morbach auf — 0,00 € | |
| zusammen auf — 149.000,00 € | |
| 2. | Kredite zur Liquiditätssicherung |
| a) für die Wasserversorgung auf — 125.000,00 € | |
| b) für die Abwasserbeseitigung auf — 125.000,00 € | |
| c) für den Gemeindeforst Morbach auf — 125.000,00 € | |
| zusammen auf — 375.000,00 € | |
| a) der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen | |
| a) für die Wasserversorgung auf — 0,00 € | |
| b) für die Abwasserbeseitigung auf — 0,00 € | |
| c) für den Gemeindeforst Morbach auf — 0,00 € | |
| zusammen auf — 0,00 € |
darunter:
Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, zusammen — 0,00 €
davon im Wirtschaftsjahr 2023 — 0,00 €.
| 1. | Die Hebesätze für die Realsteuern der Gemeinde Morbach werden wie folgt festgesetzt: |
| a) Grundsteuer | |
| - für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) — 345 v.H. | |
| - für Grundstücke (Grundsteuer B) — 465 v.H. | |
| b) Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag — 380 v.H. | |
| 2. | Die Hundesteuer (jährlich) wird wie folgt festgesetzt: |
| für den 1. Hund — 84,00 €; | |
| für den 2. Hund — 156,00 €; | |
| für jeden weiteren Hund — 192,00 €; | |
| für jeden gefährlichen Hund — 1.250,00 €. | |
| 3. | Die Vergnügungssteuer wird wie folgt festgesetzt: |
| (1) gemäß § 5 Abs.2 Vergnügungssteuersatzung für das Halten eines Gerätes ohne Gewinnmöglichkeit für jeden angefangenen Kalendermonat | |
| a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziffer 1 a 60,00 €, | |
| b) an den übrigen in § 1 Abs. 1 Ziffer 1 b genannten Orten 20,00 €, | |
| c) für Geräte, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben 200,00 € | |
| (2) gemäß § 6 Abs.6 Vergnügungssteuersatzung für das Benutzen eines Gerätes mit Gewinnmöglichkeit für jeden angefangenen Kalendermonat | |
| a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 1 Abs.1 Ziffer 2 a 4 v.H. des Spieleinsatzes, mindestens 60,00 €, | |
| b) an den übrigen in § 1 Abs. 1 Ziffer 2 b genannten Orten 4 v.H. des Spieleinsatzes, mindestens 20,00 € | |
| (3) gemäß § 7 Abs.1 Vergnügungssteuersatzung bei Vergnügungen nach § 1 Abs.2 Ziffer 2 für jede(n) Prostituierte(n) 4,00 € pro Veranstaltungstag | |
| (4) gemäß § 7 Abs.2 Vergnügungssteuersatzung bei Vergnügungen nach § 1 Abs.2 Ziffer 1 je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche in geschlossenen Räumen und bei Veranstaltungen im Freien 1,00 € | |
| (5) gemäß § 8 Abs.2 Vergnügungssteuersatzung 20 v. H. |
Die Sätze der Gebühren für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen und der Beiträge werden nach § 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) in Verbindung mit der jeweiligen Entgeltsatzung wie folgt festgesetzt:
| 1. | Öffentliche Einrichtungen (§ 7 KAG) |
| 1.1 Benutzungsgebühren für Schlachthäuser | |
| alle Ortsbezirke pro Benutzung |
| Schlachthausgebühren | Vorkühlraum pro Tag | Abfallbeseitigung und Fettabscheider- entleerung | ||
| Großvieh | Kleinvieh | |||
| 15,00 € | 10,00 € | 6,00 € | 9,00 € | |
| Ortsbezirk Wenigerath | |
| Maschinenbenutzung für Herstellung von Wurst und Dosenabkochung | |
| bis 100,0 kW Stromverbrauch — 20,00 € | |
| ab 100,1 kW Stromverbrauch — 25,00 € | |
| Daneben sind die tatsächlichen Kosten des gemessenen Strom- und Wasserverbrauchs zu erstatten. | |
| 1.2 Landtaxe pro Hektar — 12,80 € |
| 2. | Abwasserbeseitigung: |
| 2.1 Einmaliger Beitrag | |
| Die Abgabensätze für die einmaligen Beiträge nach der Entgeltsatzung werden durch Beschluss des Gemeinderates, der öffentlich bekannt gemacht wird, festgesetzt. | |
| 2.2 Laufende Entgelte | |
| 2.2.1 Wiederkehrender Beitrag (für das Oberflächenwasser) | |
| für die mit Abflussbeiwerten vervielfachte anrechenbare Grundstücksfläche (§ 13 Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Entgeltsatzung) — 0,22 €/qm | |
| 2.2.2 Gebühr für Schmutzwasser | |
| für die bezogene und gewichtete Wassermenge einschließlich Abwasserabgabe (§ 19 Abs. 1 Entgeltsatzung) — 3,00 €/cbm | |
| 2.3 Ersatz der Aufwendungen für Grundstücksanschlüsse | |
| Pauschalbetrag je Anschlussleitung (§ 25 Abs. 4 Entgeltsatzung) — 2.975,00 € | |
| 2.4 Straßenoberflächenentwässerung | |
| Investitionskostenanteil des Baulastträgers gemäß § 12 Abs. 10 Landesstraßengesetz, je qm entwässerte Straßenoberfläche (ohne Straßeneinläufe) — 6,70 € | |
| - Entwässerungsanteil im beitragsfähigen Aufwand für einmalige Beiträge Verkehrsanlagen - |
| 3. | Wasserversorgung |
| 3.1 Einmaliger Beitrag | |
| Die Abgabensätze für den einmaligen Beitrag nach der Entgeltsatzung werden durch Beschluss des Gemeinderates, der öffentlich bekannt gemacht wird, festgesetzt. | |
| 3.2 Laufende Entgelte | |
| 3.2.1 Wiederkehrender Beitrag (§ 13 Abs. 2 Entgeltsatzung) | |
| 3.2.1.1 nach der Größe der einzubauenden Wasserzähler |
| netto | MwSt. | brutto | ||
| Nenndurchfluss ab 2,5 cbm/h = €/jährlich | 36,00 | 2,52 | 38,52 | |
| Nenndurchfluss ab 6,0 cbm/h = €/jährlich | 86,40 | 6,05 | 92,45 | |
| Nenndurchfluss ab 10,0 cbm/h = €/jährlich | 144,00 | 10,08 | 154,08 | |
| Nenndurchfluss ab 15,0 cbm/h = €/jährlich | 216,00 | 15,12 | 231,12 | |
| Nenndurchfluss ab 40,0 cbm/h = €/jährlich | 576,00 | 40,32 | 616,32 | |
| Nenndurchfluss ab 60,0 cbm/h = €/jährlich | 864,00 | 60,48 | 924,48 | |
| 3.2.1.2 für die anrechenbare Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse = €/qm | 0,0156 | 0,0011 | 0,0167 | |
| 3.2.2 Verbrauchsgebühren | ||||
| nach Wasserverbrauch (§ 19 Abs. 2) = €/cbm | 1,45 | 0,102 | 1,552 | |
| 3.3 Ersatz der Aufwendungen für Grundstücksanschlüsse | ||||
| Pauschalbetrag je Anschlussleitung (§ 25 Abs. 5) = € | 2.300,- | 161,- | 2.461,- |
| Die laufenden Entgelte sowie Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. |
Die Stundungszinssätze für Erschließungs- und Ausbaubeiträge werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
| 1. | Erschließungsbeiträge | |
| a) Ratenzahlung | ||
| gem. § 135 Abs. 2 BauGB | 2 v.H. über dem Basiszinssatz vom 01.01. | |
| (gem. § 238 AO i.V.m. § 135 Abs. 3 BauGB analog) | ||
| b) Stundung durch Hinausschieben der Fälligkeit | ||
| gem. § 3 Abs. 1 Nr. 5 KAG i.V.m. § 222 AO | 2 v.H. über dem Basiszinssatz zum 01.01. | |
| (gem. § 238 AO i.V.m. § 135 Abs. 3 BauGB analog) | ||
| 2. | Ausbaubeiträge | |
| Ratenzahlung | ||
| gem. § 14 Abs. 1 KAG | 3 v.H. über dem Basiszinssatz zum 01.01. |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 betrug 82.689.846,72 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beträgt 85.564.756,72 €, zum 31.12.2022 voraussichtlich 89.400.252,72 € und zum 31.12.2023 voraussichtlich 89.773.862,72 €.
Die Grenze für über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß §100 Abs. 1 Satz 2 GemO, ist in der Hauptsatzung der Gemeinde Morbach geregelt.
Von der Vereinfachungsregel des § 32 Abs. 5 GemHVO wird Gebrauch gemacht und Wirtschaftsgüter unter 410,00 € netto (derzeit 487,90 € brutto) in der Ergebnisrechnung als Aufwand dargestellt.
Der Haushaltsplan nebst Anlagen liegt gemäß § 97 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) zur Einsichtnahme von Montag, dem 23. Januar bis einschließlich Dienstag, dem 31. Februar 2023 während der Dienststunden [montags bis mittwochs und freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie montags von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und donnerstags von 7.30 Uhr bis 17.30 Uhr] bei der Gemeindeverwaltung Morbach, Rathaus, Bahnhofstraße 19, Zimmer DG 312, öffentlich aus. Daneben kann der Haushaltsplan 2023 in elektronischer Form als PDF unter www.morbach.de eingesehen werden.
| Eine Verletzung der Bestimmungen über | |
| 1. | Ausschließungsgründe (§ 22 GemO) und |
| 2. | die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO) ist gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist. |