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Morbacher Rundschau
Ausgabe 30/2022
Bekanntgaben + Informationen
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Unterrichtung

über die Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Morbach am 28.06.2022

- Öffentliche Sitzung -

Zu Punkt 2: Mitteilungen des Vorsitzenden

Sachverhalt:

Ohne Aussprache erhalten die Anwesenden davon Kenntnis, dass

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das Ratsmitglied Frank Klein den Vorsitz der FDP-Fraktion an Marco Thees abgegeben hat.

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folgende Ausschusssitzungen - u.a. zur Vorbereitung der heutigen Sitzung - stattgefunden haben:

- Sitzung des Haupt- und Finanzausschuss am 20.06.2022

- Sitzung des Bau- und Liegenschaftsausschuss am 21.06.2022

- Konstituierende Sitzung des Jugendparlaments am 27.06.2022

-

die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier mit Bescheid vom 27.05.2022 eine Förderung nichtstaatlicher Museen (KFA-Mittel 2022) für das Projekt „Sonderausstellung der Hunsrückmaler Wilhelm Terwei“ in Höhe von 6.860,- € bewilligt hat

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das Land Rheinland-Pfalz über die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich gemäß § 91 Abs. 3 SchulG einen Mehrbelastungsausgleich für die „Erstellung der Schulentwicklungsplanung für Grundschulen“ in Höhe von 1.688,- € ausgezahlt hat.

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die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich am mit Schreiben vom 12.05.2022 die 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Morbach für das Haushaltsjahr 2022 genehmigt hat.

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am 25.05.2022 im Benehmen mit den Beigeordneten folgende Eilentscheidung getroffen wurde:

Um die Gemeinde vor einem finanziellen Nachteil zu bewahren, wird die Verlängerung der Microsoft Software Assurance über den Rahmenvertragspartner COMPAREX AG veranlasst. Der Kostenanteil der Verwaltung beläuft sich auf 23.712,18 €. Den Restbetrag in Höhe von 2.728,19 € tragen die Kommunalen Betriebe.

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der Gemeinderat anlässlich der Sitzung vom 22.03.2022 der Erschließungsplanung des Neubaugebietes Hundheim, „Auf der Noh“ einschl. des Leistungsverzeichnisses und der Kostenberechnung zugestimmt und die weiteren Schritte in Auftrag gegeben hat. Die Kostenberechnung sah folgende Bruttokosten vor:

Gemeindewerke Abwasser: 883.749,92 €

Gemeindewerke Wasser: 187.374,92 €

Gemeinde Morbach Vorstufenausbau: 430.875,30 €

Gesamt: 1.502.000,00 €

Aufgrund der aktuellen Entwicklungen beschloss der Gemeinderat am 09.05.2022 das Architektur- und Ingenieurbüro Jakobs+Fuchs mit der Ermittlung des VHB-Formblattes 225 (Stoffpreisgleitklausel) zu beauftragen. Diese soll bei der Ausschreibung der Erschließungsarbeiten berücksichtigt werden. Die Ermittlungen sind zwischenzeitlich erfolgt und die Ausschreibung steht kurz bevor. Im Zuge der Ermittlungsarbeiten für die Stoffpreisgleitklausel mussten diverse Preise (Beton, Bitumen, Rohre etc.) neu ermittelt werden, was zu folgender neuen Kostenberechnung führt:

Gemeindewerke Abwasser: 923.130,93 €

Gemeindewerke Wasser: 187.749,66 €

Gemeinde Morbach Vorstufenausbau: 517.119,41 €

Gesamt: 1.628.000,00 €

Die aktuell vorhersehbare Kostensteigerung lt. Kostenberechnung beträgt gegenüber dem Beschluss vom 22.03.2022:

Gemeindewerke Abwasser: + 39.381,01 €

Gemeindewerke Wasser: + 374,74 €

Gemeinde Morbach Vorstufenausbau: + 86.244,11 €

Gesamt: 126.000,00 €

Zu Punkt 3: Vergaben

Zu Punkt 3.1: Stadtumbau Morbach; Grünanlage Gerberweg und Renaturierung Morbach Gerberweg - B327; Beschluss über das Leistungsverzeichnis

Sachverhalt:

Zur Aufwertung des Ortsbildes in Morbach sowie aus ökologischen Aspekten sollen ein 320 m langer Bachabschnitt des Morbachs renaturiert werden und die Grünfläche zwischen Gerberweg und Kirchwiese ansprechend gestaltet und als Naherholungsraum und Spielraum für Kinder entwickelt werden.

Als Maßnahmen sind u.a. vorgesehen:

  • Rückbau der Verrohrung mitsamt dem technisch notwendigen Anschlusspunkt des zukünftigen Rohrauslasses am Gerberweg (Stützmauer)
  • naturnahe Gestaltung des neuen Gewässerquerschnitts
  • Rückbau einer weiteren Verrohrung und eines Absturzbauwerks westlich des Aldi-Marktes; Anlage einer Furt
  • Anlage von temporär überfluteten Retentions- und Sickermulden
  • Stärkung der Naherholungsfunktion; Herstellung der Zugänglichkeit zum Gewässer
  • Anlage von attraktiven Aufenthalts- und Spielmöglichkeiten in Verbindung mit dem Gewässer
  • Anlage einer Gabionenmauer zum Neubauprojekt „Wohnanlage Gerberweg Morbach“

Das Projekt hängt unmittelbar mit dem Bauprojekt „Gerberweg“ (Ärztehaus usw.) zusammen, sowohl bei der Geländemodellierung und der Stützmauer als auch mit der erforderlichen Grundstücksentwässerung.

Als Ergebnis der Gewässerspiegellagenberechnung und der Untersuchung zur hydraulischen Stabilität (Gemeinderatsbeschluss 15.11.2021) wurde eine entsprechend verstärkte Sohlbefestigung des Bachbettes eingeplant. Weiterhin wurde eine einheitliche Ausführungsgestaltung der Pflasterfläche in einer Stärke von 80 mm im Fußwegebereich in das LV integriert.

Aufgrund der aktuellen Preissituation hat der Bund seinen Behörden die Ausschreibung unter Anwendung der Stoffpreisgleitklausel für bestimmte Güter vorgeschrieben. Hierüber wurde der Gemeinderat zusammen mit dem BLA bereits am 25.04.2022 informiert. Da mit einer Bauzeit bis Ende 2023 zu rechnen ist und die aktuelle Preisentwicklung am Markt die Kalkulation von Preisen für Metall, Bitumen und weitere Materialien schwer möglich macht, wurden die für eine Preisgleitklausel relevanten Positionen des LV in der Ausschreibung berücksichtigt (hier: Betonstahl (07.1.2.12/13), Baustahl / Geländer (09.7) sowie der Ortbeton für die Stützwand (07.1.2.5 /6 /8).

Die Gesamtkosten (inkl. Ingenieurgebühren) wurden zum Zeitpunkt der Förderantragsstellung auf 651.872,00 € geschätzt. Der von der Verwaltung gestellte Förderantrag über die „Aktion Blau Plus“ wurde vom Land mit der Fördersumme von 457.600,00 € mit Datum vom 21.03.2022 bereits bewilligt (90% der förderfähigen Kosten).

Laut dem beauftragten Ingenieurbüro BGH Plan ist seit Vorlage des bepreisten Leistungsverzeichnisses im August 2021 (für die Förderantragsstellung) bei den Baupreisen nochmals ein deutlicher Anstieg zu verzeichnen. So haben sich die Baupreise für Bauarbeiten im Tiefbau lt. Baupreisindex des statistischen Bundesamtes innerhalb eines halben Jahres von August 2021 bis Februar 2022 um durchschnittlich 8,3 % erhöht. Rechnet man diesen Wert hoch auf die Zeitspanne bis zur Submission, ist von einem nochmaligen Anstieg in gleicher Höhe auszugehen, d.h. einer Kostensteigerung um insgesamt 16,6 %. In diesen statistischen Werten finden die zusätzlichen Auswirkungen auf Lieferketten und Preisentwicklung durch den Kriegsbeginn im Frühjahr 2022 noch keine Berücksichtigung. Daher ist nach Einschätzung des Ingenieurbüros von einer Kostensteigerung von mindestens 20 % auszugehen, so dass aktuell mit Gesamtkosten von ca. 782.000,00 € - bei gleichbleibender Fördersumme - gerechnet werden muss.

Für die Ausschreibung wurde vom Büro BGH Plan das anliegende Leistungsverzeichnis erarbeitet, welches zur Ausschreibung freigegeben werden soll.

Beschluss:

Die Offenlegung und Renaturierung des Morbachs sowie die Grünflächengestaltung „Gerberweg“ wird vorbehaltlich der Zustimmung des Bau- und Liegenschaftsausschusses auf der Grundlage des modifizierten Leistungsverzeichnisses und unter Anwendung der Stoffpreisgleitklausel für hierfür relevante Positionen zur Ausschreibung freigegeben.

Beschlussergebnis:

Ja-Stimmen: 25

Nein-Stimmen: 0

Stimmenthaltungen: 1

Zu Punkt 3.2: Vergabe eines Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzept für die Gemeinde Morbach

Sachverhalt:

Für die Erstellung eines Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzepts für die gesamte Gemeinde Morbach wurde eine Verhandlungsvergabe nach der Unterschwellenvergabeordnung in Form eines wettbewerbsoffenen Verfahrens ausgeschrieben. Die Angebotsaufforderung sowie die Zusendung des Leistungsverzeichnisses erfolgten am 16.02.2022 an sieben geeignete Planungsbüros.

Das der Ausschreibung zugrundeliegende Leistungsverzeichnis wurde vorab zusammen mit dem „Informations- und Beratungszentrum Hochwasservorsorge Rheinland-Pfalz“ (IBH) erarbeitet.

Drei Firmen und eine Bietergemeinschaft haben fristgerecht (16.03.2022) ein Angebot abgegeben. Es wurde kein Angebot ausgeschlossen. Alle Angebote waren vollständig.

Auf Grundlage einer den Firmen mitgesandten und somit bekannten Bewertungsmatrix wurden die vier Angebote bewertet. Bewertungsgrundlagen waren „Preis“ (30%), „Referenzen der letzten 5 Jahre“ (10%), „Fachlicher Eindruck“ (45%), „Methodenkompetenz für die Bürgerbeteiligung“ (10%) sowie „Internetauftritt und Kompatibilität zum Geoinformationssystem der Gemeinde CAIGOS“ (5%). Für die Beurteilung des „Fachlichen Eindrucks“ haben die vier Bewerber am 28.04.2022 einer Bewertungskommission ihr Büro und das jeweils geplante Vorgehen vorgestellt.

Als Ergebnis der Beurteilung aller Bewertungsfaktoren entsprechend o.g. Gewichtung wird empfohlen, den Auftrag an das Büro Reihsner; Wittlich, zu vergeben.

Die Gesamtkosten der Planungsleistung werden vom Land Rheinland-Pfalz nach den Förderrichtlinien der Wasserwirtschaftsverwaltung (Förderbereich 2.8 Hochwasserrisiko Management) mit bis zu 90% gefördert.

Beschluss:

Der Auftrag zur Erstellung eines „Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzeptes für die Gemeinde Morbach“ wird an das Büro Reihsner, Wittlich, vergeben. Die Auftragssumme für das Konzept beträgt 206.774,40 (brutto).

Beschlussergebnis:

Ja-Stimmen: 25

Nein-Stimmen: 0

Stimmenthaltungen: 0

Sonderinteresse: 1 (Dr. Jürgen Jakobs)

Zu Punkt 4: Kooperationsvereinbarung für den Ausbau einer Glasfaserinfrastruktur in der Gemeinde Morbach, 2. Bauabschnitt;

Ortsbezirke Gutenthal, Hoxel, Hundheim, Morscheid-Riedenburg, Wenigerath und Wolzburg

Sachverhalt:

Die Ortsbezirke Gutenthal, Hundheim, Hoxel, Morscheid-Riedenburg, Wenigerath und Wolzburg werden zurzeit über VDSL- bzw. Vectorings-Ausbauten verschiedener Netzbetreiber versorgt. Gewerbekundenprodukte sind nach aktuellem Stand über diese Technologie nicht verfügbar. Innerhalb der Ortslage verfügen nur wenige Sonderkunden (z.B. Schulen) über einen solchen Glasfaseranschluss.

Die Westenergie Breitband GmbH, Essen, plant die Ortsbezirke Gutenthal, Hundheim, Hoxel, Morscheid-Riedenburg, Wenigerath und Wolzburg eigenwirtschaftlich und flächendeckend mit einer Glasfaserinfrastruktur bis ins Haus auszubauen, um den Bürgern den Zugang zu gigabitfähigen Glasfaserhausanschlüssen zu ermöglichen. Dazu ist beabsichtigt, ein FTTH-Netz in den bisher nicht mit dieser Technologie ausgebauten Teilbereichen zu errichten.

Die Gemeinde Morbach und die betroffenen Ortsbezirke begrüßen dieses Vorhaben ausdrücklich und unterstützen die Westenergie Breitband GmbH (WEB) bei der Umsetzung durch Abschluss einer Kooperationsvereinbarung. Zudem wird die Ausweitung auf weitere Ortsbezirke ausdrücklich gewünscht und unterstützt.

Die flächendeckende Versorgung mit FTTH-Anschlüssen erfordert umfangreiche Tiefbauaktivitäten und erhebliche Investitionen in die entsprechende Glasfaserinfrastruktur. Üblicherweise ergibt sich bei vergleichbaren Maßnahmen daher eine Wirtschaftlichkeitslücke, welche mittels öffentlicher Förderung geschlossen werden muss. Ziel der Kooperationspartner ist es, die Ausweisung einer Wirtschaftlichkeitslücke durch das Erreichen einer entsprechenden Vorvermarktungsquote zu vermeiden und den Ausbau ohne die Einbringung öffentlicher Mittel durchzuführen. Für die Gemeinde wurde eine Vorvermarktungsquote von 40% ermittelt.

Die WEB beabsichtigt den Ausbau bei Erreichen der Quote in den Jahren 2023 und 2024. Wird die Quote von 40% verfehlt, ist die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens nicht gegeben und es erfolgt grundsätzlich keine Umsetzung des Projektes. Über ggf. mögliche Alternativen und Varianten stimmen sich die Kooperationspartner auf Wunsch ab.

Grundsätzlich erfolgt die Errichtung des Längsnetzes flächendeckend in allen Bereichen, in denen Endkundenverträge abgeschlossen werden. Die Dimensionierung erlaubt den Anschluss aller im Ausbaubereich liegenden Grundstücke unabhängig vom Abschluss eines Endkundenvertrages im Rahmen der Vorvermarktung. Die Errichtung des Hausanschlusses soll nach den aktuellen Erkenntnissen im Rahmen der Ersterschließung für alle Kunden kostenlos erfolgen, welche im Rahmen der Vorvermarktung einen Endkundenvertrag mit der WEB abgeschlossen haben. Für alle Teilnehmer, welche sich zu einem späteren Zeitpunkt für einen Glasfaserhausanschluss entscheiden, erfolgt die Errichtung des Hausanschlusses nach entsprechender Beauftragung. Es fallen dann für den Kunden Kosten gemäß des jeweils gültigen Preisblattes (z. Zt. 1.243,55 €) an.

Um das gemeinsame Interesse am Glasfaserausbau zu unterstreichen unterstützt die Gemeinde die WEB bei der Vermarktung wie folgt:

  • Die WEB schreibt nach Abschluss des Kooperationsvertrages alle Eigentümer an und informiert über das Ausbauvorhaben und das gemeinsame Ziel der Kooperationspartner. Hierfür stellt die Gemeinde das Wappen für den Briefkopf der Anschreiben zur Verfügung.
  • Die WEB führt in Abstimmung mit der Gemeinde bei Bedarf eine Bürgerinformationsveranstaltung durch. Die Gemeinde unterstützt die WEB nach Möglichkeit bei der Suche nach geeigneten Räumlichkeiten und der Kommunikation des gemeinsamen Ziels während der Veranstaltung. Kosten für die Nutzung gemeindeeigener Räumlichkeiten zu diesem Zweck fallen dabei für die WEB keine an.
  • Die Gemeinde informiert die Bürger durch entsprechende Veröffentlichungen im Amtsblatt über das Ausbauvorhaben.

Beschluss:

Dem flächendeckenden Ausbau eines Glasfasernetzes in den Ortsbezirken Gutenthal, Hundheim, Hoxel, Morscheid-Riedenburg, Wenigerath und Wolzburg durch die Westenergie Breitband GmbH und der vorliegenden Kooperationsvereinbarung wird vorbehaltlich der Beschlussfassung der jeweiligen Ortsbeiräte zugestimmt.

Beschlussergebnis:

Ja-Stimmen: 26

Nein-Stimmen: 0

Stimmenthaltungen: 0

Zu Punkt 5: Vierte Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV); Beteiligungs- und Anhörungsverfahren

Sachverhalt:

Der Ministerrat hat am 12.4.2022 den Entwurf zur Fortschreibung des Kapitels Erneuerbare Energien des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV) im Grundsatz gebilligt und für die Durchführung des Beteiligungsverfahrens freigegeben.

Die Landesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, Windkraft und Solarenergie in Rheinland-Pfalz auszubauen. Bis 2030 sollen eine Verdoppelung der installierten Leistung bei Windkraft und eine Verdreifachung bei der Solarenergie erreicht werden. Es wird eine bilanzielle Klimaneutralität bis spätestens 2040 angestrebt.

Mit der vierten Teilfortschreibung des LEP IV werden neue Potentialflächen und Suchräume für die Windenergie eröffnet. Ziel ist es, zwei Prozent der Fläche des Landes für Windenergienutzung bereitstellen zu können.

Der Entwurf der vierten Teilfortschreibung des LEP IV einschließlich Begründung und Umweltbericht werden zur Auslegung für sechs Wochen vom 12.5.2022 bis einschließlich 23.6.2022 auf der Internetseite des Ministeriums des Innern und für Sport veröffentlicht, die über https://lep.rlp.de zu erreichen ist.

Gelegenheit zur Abgabe von Stellungnahmen besteht bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass verspätet eingegangene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben und keine individuelle Beantwortung erfolgt.

Der Entwurf der vierten Teilfortschreibung des LEP IV enthält im Wesentlichen die folgenden Änderungen („G“ steht für Grundsatz der Raumordnung; Grundsätze der Raumordnung sind in der Abwägung nachfolgender Planungsebenen zu berücksichtigen, bleiben aber einer Abwägung zugänglich. „Z“ steht für Ziel der Raumordnung; Ziele der Raumordnung sind endgültig abgewogene Zielvorgaben für die nachfolgenden Planungsebenen.)

  • Grundsatz (G) 162a: Kommunale Klimaschutzkonzepte sollen zukünftig insbesondere Wärmestrategie- und Energieplanungen beinhalten.
  • G 163 a: Grundsatz wird um den Auftrag erweitert, durch ein regionales und landesweites Monitoring die Flächenbereitstellung und damit die Ausbauentwicklung der Windenergie zu erfassen.
  • Ziel (Z) 163 d: Naturparkkernzonen werden aus der (bisherigen) Windenergie-Ausschlusskulisse dieses Ziels herausgenommen, stattdessen erfolgt der Ausschluss der Windenergienutzung in Naturparkkernzonen in einem neuen Grundsatz G 163 k (und unterliegt als Grundsatz damit künftig der Abwägung der nachfolgenden Planungsebenen).
  • (Z) G 163 g: Das Konzentrationsgebot (d.h. der Bau von mindestens drei Windenergieanlagen muss planungsrechtlich möglich sein) wird von einem Ziel zu einem abwägungszugänglichen Grundsatz der Raumordnung herabgestuft und als Soll-Bestimmung formuliert.
  • Z 163 h: Der von neu errichteten Windenergieanlagen einzuhaltende Mindestabstand zu Siedlungsgebieten wird von derzeit 1.000 m mit Höhenstaffelung (d.h. für Anlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 200 m gilt derzeit ein Abstand von 1.100 m) auf 900 m ohne Höhenstaffelung reduziert [die ursprüngliche Empfehlung des Vorsorgeabstandes gemäß Rundschreiben Windenergie 2013 lag bei 800 m]. In der Begründung erfolgt eine Klarstellung, dass die Einhaltung des Mindestabstands zu den aufgeführten Baugebieten ausschließlich für die konkrete Windenergieanlage selbst, gemessen ab Mastfußmitte, gilt.
  • Z 163 i: Im Falle von Repowering soll der Mindestabstand zu Siedlungsflächen statt wie bisher um 10 Prozent künftig um 20 Prozent unterschritten werden können. Ein Repowering setzt die Reduzierung der Anzahl der Windenergieanlagen voraus, wobei dennoch dieselbe Gesamt-Nennleistung wie die der zu ersetzenden alten Anlage bzw. Anlagen erreicht wird.
  • Z 163 j (neu): Das UNESCO-Welterbe darf durch die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen auch außerhalb des Rahmenbereiches nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Diese Festlegung findet ihre Grundlage in dem UNESCO-Beschluss von 2021.
  • G 166: Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen insbesondere auch entlang von linienförmigen Infrastrukturtrassen errichtet werden. Bei der Berücksichtigung von ertragsschwachen landwirtschaftlichen Flächen soll die jeweilige regionaltypische Ertragsmesszahl zu Grunde gelegt werden.
  • Z 166 b-neu: Das Ziel 166 b enthält den Auftrag an die regionalen Planungsgemeinschaften zur Ausweisung mindestens von Vorbehaltsgebieten für die Freiflächen-Photovoltaik, insbesondere entlang von linienförmigen Infrastrukturtrassen.
  • G 166 c-neu: Die Inanspruchnahme von Ackerflächen für Freiflächen-Photovoltaikanlagen soll durch ein regionales und landesweites Monitoring beobachtet werden.
  • G 168 b: Im Rahmen der Eigenstromversorgung sollen sowohl im industriell-gewerblichen als auch kommunalen und privaten Sektor insbesondere Anlagen, die mit erneuerbaren Energien betrieben werden, durch geeignete Maßnahmen der Raumordnung und Bauleitplanung erschlossen werden.

Beschluss:

Die Gemeinde Morbach bittet im Rahmen der vierten Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms folgende Anregungen zu berücksichtigen:

Naturparkkernzonen

Durch die Zielsetzungen der vierten Teilfortschreibung des LEP IV bleibt die planerische Steuerung der Windkraftnutzung auch weiterhin weitgehend der Ebene der kommunalen Bauleitplanung zugeordnet. So sollen die Naturparkkernzonen künftig aus der bisherigen Windenergie-Ausschlusskulisse herausgenommen und in einem neuen, der Abwägung zugänglichen Grundsatz geregelt werden. Naturparkkernzonen betreffen aber in der Regel die Zuständigkeit mehrerer Planungsträger, so dass hier eine überörtliche Entscheidung über die Inanspruchnahme von Naturparkkernzonen für die Windenergienutzung sinnvoll und auch geboten wäre. Die Naturparkkernzone sollte deshalb weiterhin Windkraftausschlusskulisse bleiben.

Mindestabstände für Windenergieanlagen

Die Gemeinde Morbach sieht die kurzfristigen Änderungen der landesplanerischen Vorgaben zur Windenergienutzung und die fehlende Kontinuität und Verlässlichkeit äußerst kritisch. Das System der räumlichen Planung kann nicht mehr sinnvoll funktionieren, wenn der Planungshorizont so eng gefasst wird, dass eine Anpassung der nachgeordneten Planungsebenen kaum noch möglich ist und es für laufende Bauleitplanverfahren keine Verlässlichkeit landesplanerischer Vorgaben gibt. So erfordert eine Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Landesplanung bei der Windenergienutzung seit Jahren vielfach ein Zielabweichungsverfahren, weil der Regionalplan in seiner Teilfortschreibung des Kapitels Energieversorgung/Teilbereich Windenergie aus dem Jahr 2004 noch Vorranggebiete für die Windenergienutzung ausweist und damit die Windenergienutzung in allen übrigen Bereichen ausschließt. Der Regionalplan steht damit einer Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung außerhalb dieser Vorranggebiete durch die Bauleitplanung, wie es die Landesplanung vorsieht, formell entgegen.

In der Begründung zu Z 163 h erfolgt eine Klarstellung, dass die Einhaltung des Mindestabstands zu den aufgeführten Baugebieten für die konkrete Windenergieanlage selbst, gemessen ab Mastfußmitte, gilt. Die Flächen der parzellenscharfen Bauleitplanung sind dabei so auszulegen, dass die gesamte Rotorfläche innerhalb der auszuweisenden Fläche liegt, die Abstände von den äußeren Grenzen der Bauleitplanung zu den Siedlungsflächen können entsprechend geringer ausgelegt werden.

Zum einen handelt es sich bei der kommunalen Flächennutzungsplanung, die vielfach die Zulässigkeit der Windenergienutzung in einer Gemeinde alleine steuert, nicht um eine parzellenscharfe Planung. Zum anderen setzt die geplante Regelung voraus, dass die Rotorlänge zum Planungszeitpunkt bekannt ist, was gerade bei der Flächennutzungsplanung i.d.R. nicht der Fall sein dürfte. Um Missverständnisse zu vermeiden, wäre hier eine Klarstellung für die Ebene der Flächennutzungsplanung erforderlich.

Photovoltaik

Die Gemeinde Morbach lehnt die zwingende Flächenvorsoge für Photovoltaik-Freiflächenanlagen auf der Ebene der Regionalplanung in Form von mindestens Vorbehaltsgebieten vor dem Hintergrund der Flächenkonkurrenz zur Landwirtschaft ab. Die überörtliche Planung sollte sich auf die Vorgabe von Kriterien für die Ausweisung dieser Flächen beschränken, die jedoch im Rahmen der Flächennutzungsplanung in kommunaler Verantwortung auszuweisen sind. Es ist nicht verständlich, dass bei der Windenergienutzung mit einer eindeutig überörtlichen Raumbedeutsamkeit in der Regionalplanung flächenbezogene Planungsinstrumente strikt vermieden werden, während bei der Photovoltaik mindestens Vorbehaltsgebiet ausgewiesen werden müssen.

Um Flächenkonkurrenzen zu vermeiden und in Anbetracht der Relation von Flächeninanspruchnahme und Stromertrag bei Photovoltaik-Freiflächenanlagen sollte die Priorität bei Photovoltaik auf die Nutzung von Dachflächen oder auch von Gewerbebrachen, die für eine gewerbliche Nutzung nicht mehr in Frage kommen, gelegt werden. Ein Ausbau der Photovoltaik auf Gebäuden sollte eindeutig Vorrang haben vor der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen. Der Ausbau einer nachhaltigen Energieerzeugung auf Kosten der Nahrungsmittelproduktion muss in jedem Fall vermieden werden. Die Flächenkonkurrenzen in der Gemeinde Morbach zwischen Landwirtschaft und Baulandentwicklung sind erheblich, so dass die Gemeinde die Ausweisung von Vorbehaltsgebieten oder gar Vorranggebieten ablehnt. Insbesondere die Formulierung, dass mindestens Vorbehaltsgebiete auszuweisen sind, ist zu überdenken.

Beschlussergebnis:

Ja-Stimmen: 22

Nein-Stimmen: 3

Stimmenthaltungen: 1

Zu Punkt 6: 5. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich Morbach - In den Seifen: Aufstellungsbeschluss

Sachverhalt:

Die Gemeinde Morbach verfügt im Flächennutzungsplan für den Zentralort Morbach über keine potentiellen Wohnbauflächen mehr, die eine weitere Ortsentwicklung zulassen. Die Betrachtung der realistischen Möglichkeiten zur Ortsentwicklung in Morbach und zur Ausweisung von Wohnbauflächen konzentriert sich auf den Bereich „In den Seifen“ am südlichen Ortsrand von Morbach, der derzeit als Betriebsstandort eines landwirtschaftlichen Betriebes genutzt wird. Unter der Voraussetzung, dass eine Umsiedlung dieses Betriebes umgesetzt werden kann, soll im Rahmen der Flächennutzungsplanung die Ausweisung von Wohnbauflächen vorbereitet werden.

Zur Betrachtung der Immissionsproblematik wurde zur Machbarkeit eines bauleitplanerischen Verfahrens eine erste Abschätzung der Geräuschimmissionen im Plangebiet durch ein Gutachterbüro durchgeführt, wonach die Ausweisung von Wohnbauflächen unter Berücksichtigung von Schallschutzmaßnahmen grundsätzlich möglich erscheint.

Grundsätzliche Fragen ergeben sich aus den Vorgaben der Regionalplanung, die auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogrammes im Entwurf des Regionalen Raumordnungsplanes Schwellenwerte für die Wohnbauflächenentwicklung eingeführt hat. Die Gemeinde Morbach hat nach diesen Berechnungsvorgaben derzeit deutlich mehr an Wohnbaulandflächen im Flächennutzungsplan dargestellt, als es sich nach dem aktuellen rechnerischen Bedarf begründen lässt. In diesem Fall ist die Darstellung weiterer Wohnbauflächen an die Rücknahme bestehender - noch nicht realisierter - Wohnbauflächendarstellungen mindestens gleicher Größenordnung gebunden (sog. „Flächentausch“). Diese Fragestellung ist im Rahmen der Flächennutzungsplanung durch Aufstellung eines Wohnbauflächenkonzeptes gemeinsam mit den Ortsbezirken der Gemeinde Morbach zu beantworten.

Es ist vorgesehen, nach Vorliegen eines tragfähigen Wohnbauflächenkonzeptes die landesplanerische Stellungnahme für die Flächennutzungsplanänderung zu beantragen.

Beschluss:

Für das im vorliegenden Plan abgegrenzte Gebiet soll der Flächennutzungsplan zur Ausweisung von Wohnbauflächen - vorbehaltlich der Zustimmung des Ortsbeirats Morbach - geändert werden. Hierzu soll in Abstimmung mit den Ortsbezirken ein tragfähiges Wohnbauflächenkonzept zur Verteilung der Wohnbauflächenpotentiale in der Gemeinde erstellt werden.

Das Verfahren wird unter der Bezeichnung „5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Morbach im Bereich Morbach - In den Seifen“ durchgeführt.

Beschlussergebnis:

Ja-Stimmen: 23

Nein-Stimmen: 0

Stimmenthaltungen: 1

Sonderinteresse: 2 (Lisa Rech, Achim Zender)

Zu Punkt 7: Bebauungsplan "Merscheid III - In der Grub, 3. Änderung": Änderungsbeschluss

Sachverhalt:

Aufgrund des sehr steilen Geländes, insbesondere im westlichen Bereich des Plangebietes, der als Dorfgebiet festgesetzt ist, soll durch Änderung des Bebauungsplanes ein größerer Spielraum bei den Höhenfestsetzungen der Gebäude geschaffen werden.

Zum einen führen die zunehmenden Anforderungen an die Dicke der Dämmschichten zwangsläufig auch zu höheren Traufhöhen der Gebäude, zum anderen sprechen auch die zunehmenden Starkregenereignisse dafür, den Spielraum bei den Höhenfestsetzungen (bezogen auf die Straße) zu erhöhen.

Da in diesem Bereich noch keine Bauanträge genehmigt sind, besteht die Möglichkeit diese Festsetzungen neu zu regeln.

Die Änderung betrifft in erster Linie die festgesetzten Traufhöhen.

Es wird vorgeschlagen, die maximal zulässigen Traufhöhen (über Straße) wie folgt zu erhöhen:

-

für Grundstücke in talseitiger Lage zur Straße: von 3,5 m auf 4,0 m

-

für Grundstücke in bergseitiger Lage zur Straße: von 6,0 m auf 7,0 m

Beschluss:

Der Bebauungsplan „Merscheid III - In der Grub“ wird in einem Teilbereich, der in der vorliegenden Karte abgegrenzt ist, geändert.

Der Änderungsplan soll im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB) mit der Bezeichnung „Merscheid III - In der Grub, 3. Änderung“ ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werden.

Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung wird abgesehen. Zur Beteiligung der Öffentlichkeit wird eine Offenlage durchgeführt. Zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wird den berührten Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Den im Sachverhalt vorgeschlagenen Bebauungsplanänderungen wird zugestimmt.

Beschlussergebnis:

Ja-Stimmen: 26

Nein-Stimmen: 0

Stimmenthaltungen: 0