Am 1. November 2015 ist das Bundesmeldegesetz in Kraft getreten. Damit traten zugleich neue Regelungen in Kraft, die von Bürgerinnen und Bürgern z.B. bei einem Wohnungswechsel zu beachten sind. Wissenswerte Regelungen des Bundesmeldegesetzes werden hier dargestellt:
Änderungen bei der An- und Ummeldung und Abmeldung
Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur An- und Ummeldung bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde an- bzw. umzumelden.
Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn Deutschland verlassen, also der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird. Wer in das Ausland umzieht, muss bei der Abmeldung bei der Meldebehörde seine Anschrift im Ausland hinterlassen. Die Auslandsanschrift wird im Melderegister gespeichert. In diesem Fall kann die Behörde z.B. im Zusammenhang mit Wahlen mit der Bürgerin oder dem Bürger Kontakt aufnehmen.
Wohnungsgeberbestätigung des Vermieters/Wohnungsgebers bei An- und Ummeldung verpflichtend!
Seit dem 1. November 2015 gibt es eine Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und bei einem Umzug innerhalb der Gemeinde. Damit sollen sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden. Wohnungsgeber bzw. die Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Einzug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbestätigung ist stets bei der An- und Ummeldung in der Meldebehörde vorzulegen. Das hierfür zu verwendende Formular können Sie bei dem hiesigen Meldeamt in Empfang nehmen oder auch über den Internetauftritt www.morbach.de herunterladen. Im Anhang ist eine Wohnungsgeberbestätigung zum Herausschneiden angefügt.