- öffentlicher Teil -
| TOP 1: | Einwohnerfragestunde gemäß § 21 Geschäftsordnung i.V.m. § 16a Gemeindeordnung |
Von der Einwohnerfragestunde wird kein Gebrauch gemacht.
| TOP 2: | Erneuerung der Flutlichtanlage auf der Schulsportanlage Morbach - Auftragsvergabe |
Sach- und Rechtslage:
Die Gemeinde Morbach hat im Rahmen des Landesförderprogramms Kommunales Investitionsprogramm Klimaschutz und Innovation (KIPKI) des Landes Rheinland-Pfalz eine 100%-Förderung für die Erneuerung der Flutlichtanlage auf der Schulsportanlage Morbach erhalten. Das Förderprogramm unterstützt Kommunen bei Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen und Energieeinsparungen. Ein Eigenanteil der Kommune ist nicht erforderlich.
Die bestehende Flutlichtanlage soll vollständig durch eine moderne LED-Flutlichtanlage ersetzt werden. Die neue Anlage ist mit hocheffizienten LEDs ausgestattet, stufenlos dimmbar und ermöglicht eine bedarfsgerechte Zuschaltung einzelner Zonen. Die erwartete Stromeinsparung beträgt rund 50 %, bei gleichzeitig verbesserter Lichtqualität sowie einer höheren Lichtausbeute.
Für die Maßnahme wurde eine freihändige Vergabe durchgeführt.
Zur Angebotsabgabe wurden fünf Fachfirmen aufgefordert. Vier Angebote wurden fristgerecht eingereicht. Zwei Angebote mussten aufgrund nicht vergleichbarer angebotener Produkte sowie nicht angebotener Leistungen ausgeschlossen werden.
Die verbleibenden zwei Angebote wurden geprüft und gewertet. Wirtschaftlichster Bieter ist die Firma Elektrotechnik Pauly GmbH aus Morbach mit einem Angebotspreis von 77.492,80 € brutto.
Die Ausführung der Maßnahme ist noch im Jahr 2025 vorgesehen.
Beschluss:
Der Bauausschuss beschließt, den Auftrag zur Erneuerung der Flutlichtanlage auf der Schulsportanlage in Morbach an Firma Elektrotechnik Pauly GmbH aus Morbach zum Angebotspreis von 77.492,80 € brutto zu vergeben.
Die Finanzierung erfolgt vollständig aus Mitteln des Landesförderprogramms Kommunales Investitionsprogramm Klimaschutz und Innovation (KIPKI).
Abstimmungsergebnis:
10 Ja
0 Nein
0 Enthaltung
| TOP 3: | Sanierung der Fensteranlage im Bürgerhaus in Bischofsdhron |
Sach- und Rechtslage:
Es steht die Erneuerung der Fensteranlagen im Bürgerhaus in Bischofsdhron an. Bei den aktuellen Fenstern des Gebäudes handelt es sich um zweifachverglaste Holzfenster. Diese sind durch Witterung und Alter in Mitleidenschaft gezogen und entsprechen nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik. Durch das Alter und die Beschädigungen der Fenster ist es nicht mehr möglich bei kalter Witterung das Gebäude optimal zu heizen und schränkt somit die Nutzung des Gebäudes erheblich ein. Aus diesem Grund müssen die Fenster im kompletten Bürgerhaus und in den darüberliegenden Wohnungen erneuert werden. Durch die Erneuerung der Fensteranlage werden die Heizkosten verringert. Die Gesamtkosten belaufen sich nach Kostenberechnung auf ca. 162.124,60€ Brutto. Mit einer Förderung der BAFA in Höhe von ca. 23.033€ Brutto ist zu rechnen.
Beschluss:
Die vorliegende Leistungsverzeichnisse werden zur Ausschreibung freigegeben. Dem Gemeinderat wird empfohlen die erforderlichen Haushaltsmittel im Nachtragshaushalt 2025 sicherzustellen.
Abstimmungsergebnis:
10 Ja
0 Nein
0 Enthaltung
| TOP 4: | Bauantrag Mehrfamilienhauses in Morbach mit Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Morbach - Kernbereich IV - Birkenfelder Strasse |
Sach- und Rechtslage:
Es liegt ein Bauantrag zum Umbau eines Wohn- und Gasthauses zu einem Mehrfamilienhaus mit sieben Wohneinheiten in Morbach, Flur 5, Flurstück 706/16 vor.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Morbach - Kernbereich IV - Birkenfelder Straße, welcher für diesen Bereich en Mischgebiet festsetzt. Durch den geplanten Umbau wird das ehemals als Wohn- und Gasthaus mit einer Gaststätte im Erdgeschoss genutzte Gebäude zu einem reinen Wohngebäude umgenutzt. Diese Umnutzung ist städtebaulich unbedenklich und steht im Einklang mit den bauplanungsrechtlichen Vorgaben.
Durch den beengten Grundstückszuschnitt und das Erfordernis, einen barrierefreien Stellplatz zu errichten, ist das Grundstück fast vollständig befestigt (Grundflächenzahl II von 0,99). Die im Bebauungsplan festgesetzte GRZ von 0,9 wird daher mit der GRZ II um 0,09 überschritten.
Die umfangreichen energetischen Sanierungsarbeiten am Gebäude bedingen eine Ergänzung des Wandaufbaus. Durch diese Maßnahme werden die vordere Baulinie und die Grundstücksgrenze um 18 – 21 cm überschritten. Außerdem entsteht durch den neuen Dachaufbau ein Überstand von 58 – 61 cm. Die Traufhöhe orientiert sich dabei an den Nachbargebäuden. Diesen geringfügen Überschreitungen kann aus Zwecken der Energieeinsparung zugestimmt werden.
Die vorgesehene abweichende Bebauung ist städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
Beschluss:
Für das Bauvorhaben „Umbau eines Wohn- und Gasthauses zu einem Mehrfamilienhaus mit sieben Wohneinheiten“ in Morbach, Flur 5, Flurstück 706/16 mit Befreiung von der festgesetzten GRZ II sowie der geringfügigen Überschreitung der Baulinie und Grundstücksgrenze wird das Einvernehmen gem. § 36 BauGB erteilt.
Abstimmungsergebnis:
10 Ja
0 Nein
0 Enthaltung
| TOP 5: | Bauantrag Wohnhausneubau in Haag mit Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Haag I - Acht |
Sach- und Rechtslage:
Es liegt ein Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses in Haag, Flur 12, Flurstück 44/11 vor.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Haag I – Acht“. Der geplante Bungalow überschreitet sowohl die vordere als auch die hintere festgesetzte Baugrenze geringfügig, so dass eine Befreiung von der Baugrenzfestsetzung erforderlich ist. Die Eingangsüberdachung inklusive Dachstütze überschreitet die vordere Baugrenze mit einer Fläche von rund 1,5 qm. Mit der Terrasse und der dazugehörigen Überdachung wird die hintere Baugrenze mit einer Fläche von rund 3,8 qm überschritten. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes werden eingehalten.
Die vorgesehene abweichende Bebauung ist städtebaulich vertretbar unter Würdigung nachbarlicher Interessen mi den öffentlichen Belangen vereinbar.
Beschluss:
Für das Bauvorhaben „Neubau eines Einfamilienwohnhauses“ in Haag, Flur 12, Flurstück 44/11 mit Befreiung von der festgesetzten Baugrenze des Bebauungsplanes „Haag I – Acht“ wird das Einvernehmen gem. § 36 BauGB erteilt.
Abstimmungsergebnis:
10 Ja
0 Nein
0 Enthaltung
| TOP 6: | Bauantrag Holzhütte und Boulespielplatz am Sportzentrum Morbach |
Sach- und Rechtslage:
Es liegt ein Bauantrag zur Errichtung einer Holzhütte und eines Boulespielplatzes am Sportzentrum in Morbach, Flur 3, Flurstück 123/4 vor. Das Grundstück liegt im Außenbereich gem. § 35 BauGB. Der Flächennutzungsplan weist für diesen Bereich eine Gemeinbedarfsfläche für sportliche Einrichtungen aus.
Die betroffene Fläche ist an den Antragssteller verpachtet. Geplant ist, ein Boulespielplatz und eine Holzhütte mit Lager- und Aufenthaltsraum zu errichten, um einen ordnungsgemäßen Spielbetrieb gewährleisten zu können. Da das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entspricht, ist die Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB gegeben.
Beschluss:
Der Errichtung der Holzhütte und des Boulespielplatzes wird zugestimmt. Das Einvernehmen gem. § 36 BauGB wird erteilt.
Abstimmungsergebnis:
10 Ja
0 Nein
0 Enthaltung
| TOP 7: | Aufstellung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung im Ortsbezirk Merscheid "Merscheid - Rapperather Straße" |
Sach- und Rechtslage:
Im Ortsbezirk Merscheid soll durch die Aufstellung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) der bebaubare Innenbereich am südlichen Ortseingang an der Rapperather Straße unter Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen klargestellt und abgegrenzt werden. Mit der Satzung wird das Ziel verfolgt, einen neuen Ortseingang auszubilden und eine bessere Ausnutzung bereits baulich geprägter Flächen für die bauliche Entwicklung des Ortes zu ermöglichen.
Entlang der K80 wurde in der Vergangenheit bereits über die OD-Grenze hinaus ein Fußweg bis zum Kindergarten gebaut, um den Kindergarten an die oberhalb liegenden Häuser fußläufig anzubinden. Die angrenzenden Flächen bieten nun die Möglichkeit, für die Innenentwicklung des Ortes genutzt zu werden, in Zuordnung zum Kindergarten ggf. einen Parkplatz für den Kindergarten anzulegen und den übrigen Bereich mit 2 Wohngebäuden bzw. auch gemischt genutzten Gebäuden zu bebauen, so dass ein neuer Ortseingang entstehen kann. Die Erschließung mit Kanal und Wasser ist für diese Flächen noch herzustellen. Die straßenmäßige Erschließung ist über die K 80 grundsätzlich gegeben, dies erfordert jedoch eine Ausnahmeregelung von der Bauverbotszone im Vorgriff auf eine spätere Neufestsetzung der Ortsdurchfahrtsgrenze. Der Satzungsentwurf dient auch dazu, die Ausnahme von der Bauverbotszone sowie weitere Details im Rahmen des Beteiligungsverfahrens mit der Fachbehörde zu regeln.
Bei der Aufstellung einer Ergänzungssatzung gelten die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung des sogenannten vereinfachten Verfahrens.
Im Rahmen des vereinfachten Verfahrens kann der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist gegeben oder wahlweise die förmliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange kann Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.
Nach Durchführung der Beteiligungsphase ist über die vorgetragenen Stellungnahmen zu entscheiden. Nach erfolgter Abwägung der verschiedenen Belange kann ein abschließender Satzungsbeschluss gefasst werden.
Beschluss:
Für das im vorliegenden Plan abgegrenzte Gebiet am südlichen Ortseingang des Ortsbezirkes Merscheid an der Rapperather Straße wird die Aufstellung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Merscheid – Rapperather Straße“ beschlossen, um den bebaubaren Innenbereich unter Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen klarzustellen und abzugrenzen.
Dem vorliegenden Satzungsentwurf wird zugestimmt. Die Planunterlagen werden für die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange freigegeben. Zur Beteiligung der Öffentlichkeit wird eine Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Die Beteiligung der Behörden erfolgt nach § 4 Abs. 2 BauGB.
Abstimmungsergebnis:
10 Ja
0 Nein
0 Enthaltung
| TOP 8: | Baudurchführungsvereinbarung für den Ausbau eines Geh- und Radweges zwischen Wendehammer Jugendherbergestraße und Wendehammer In der Lauwiese im Zuge des Ausbaus der Baumaßnahme B 327, B 269 AS Morbach |
Sach- und Rechtslage:
Der Landesbetrieb Mobilität (LBM) Trier plant den Ausbau des Knotenpunktes B 327 / B 269 an der Anschlussstelle Morbach. Mit eingeschlossen in die Ausbaumaßnahme ist folgende Maßnahme in Trägerschaft der Gemeinde:
| • | Bau eines Geh- und Radweges zwischen Wendehammer „Jugendherbergstraße“ und Wendehammer „In der Lauwiese“. |
Hierzu ist der Abschluss einer Vereinbarung erforderlich. Mit dieser Vereinbarung werden Regelungen für den Bau und spätere Unterhaltung der vorgenannten Anlagen verbindlich getroffen. Grundlage der Vereinbarung sind das Bundesfernstraßengesetz, die Ortsdurchfahrtsrichtlinien und die sonst für die Straßenbauverwaltung geltenden Vorschriften und Richtlinien sowie gegeben falls der Planfeststellungsbeschluss. Dieser wurde in einer öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 23.03.2021 beschlossen.
Der LBM führt die Baumaßnahme als Gemeinschaftsmaßnahme im Benehmen mit der Gemeinde durch. Weiter ist der LBM für die Planung, Ausschreibung, Vergabe, Abrechnung und Vertragsabwicklung zuständig.
Die Kosten der Herstellung des Rad- und Gehweges einschließlich der notwendigen Ausstattung (Geländer usw.) gehen zu Lasten der Gemeinde Morbach. Die Kosten werden aus den tatsächlich entstandenen Baukosten (Abrechnungssummen) ermittelt und betragen laut Kostenschätzung bzw. der 1. Kostenfortschreibung vom 25.02.2025 ca. 47.000,00 €.
Auf die endgültigen Abrechnungssummen der Baukosten zahlt die Gemeinde Morbach gemäß der Verwaltungsvorschrift für die Verwaltung von Bundessstraßen einen Verwaltungskostenzuschlag von 10 % an den Landesbetrieb Mobilität.
Beschluss:
Dem Abschluss der vorgenannten Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland – Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch den Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, und der Gemeinde Morbach zur Ausführung der Bauarbeiten im Zuge des Ausbaus des Knotenpunktes B 327, B 269 AS Morbach durch den Landesbetrieb Mobilität (LBM) Trier wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis:
9 Ja
1 Nein
| 0 Enthaltung | |
| TOP 9: | Objektplanung Verkehrsanlagen für die Gemeindestraße "Gartenstraße" im Ortsbezirk Bischofsdhron |
Sach- und Rechtslage:
Die Gemeindestraße „Gartenstraße“ im Ortsbezirk Bischofsdhron ist in einem baulich sehr schlechten Zustand und soll daher ausgebaut werden. Zur Vorbereitung der Bau- und Ausschreibungsunterlagen ist die Erstellung einer Ingenieurplanung erforderlich.
Das Architektur- und Ingenieurbüro Jakobs - Fuchs, Morbach, bietet die erforderlichen Ingenieurleistungen wie folgt an:
HOAI 2021, Honorarzone III, Mindestsatz (Honorartafel zu § 48 ), Leistungsphasen 1-9 mit 72%. Ferner sind die örtliche Bauüberwachung als Besondere Leistung der Bauoberleitung (Leistungsphase 8) und Nebenkosten zu vergüten.
Nach Prüfung der Leistungsbilder, der Honorarzone, der Vergütungssätze für Nebenkosten und für Besondere Leistungen sowie der Zeithonorare können die angebotenen Leistungen als sachgerecht nach der HOAI und als wirtschaftlich bezeichnet werden.
Beschluss:
Auf der Grundlage des Angebotes vom 15.05.2025 wird dem Architektur- und Ingenieurbüro Jakobs – Fuchs, Morbach, der Auftrag für die Ingenieurleistungen Objektplanung Verkehrsanlagen für den Ausbau der Gemeindestraße „Gartenstraße“ im Ortsbezirk Bischofsdhron erteilt. Im Nachtragsplan 2025 sind entsprechende Mittel einzuplanen.
Abstimmungsergebnis:
10 Ja
0 Nein
0 Enthaltung
| TOP 10: | Objektplanung Verkehrsanlagen für die Gemeindestraße "Hochstraße" im Ortsbezirk Bischofsdhron |
Sach- und Rechtslage:
Die Gemeindestraße „Hochstraße“ im Ortsbezirk Bischofsdhron ist in einem baulich sehr schlechten Zustand und soll daher ausgebaut werden. Zur Vorbereitung der Bau- und Ausschreibungsunterlagen ist die Erstellung einer Ingenieurplanung erforderlich.
Das Architektur- und Ingenieurbüro Jakobs - Fuchs, Morbach, bietet die erforderlichen Ingenieurleistungen wie folgt an:
Grundlage:
HOAI 2021, Honorarzone III, Mindestsatz (Honorartafel zu § 48 ), Leistungsphasen 1-9 mit 72%.
Ferner sind die örtliche Bauüberwachung als Besondere Leistung der Bauoberleitung (Leistungsphase 8) und Nebenkosten zu vergüten.
Nach Prüfung der Leistungsbilder, der Honorarzone, der Vergütungssätze für Nebenkosten und für Besondere Leistungen sowie der Zeithonorare können die angebotenen Leistungen als sachgerecht nach der HOAI und als wirtschaftlich bezeichnet werden.
Beschluss:
Auf der Grundlage des Angebotes vom 15.05.2025 wird dem Architektur- und Ingenieurbüro Jakobs – Fuchs, Morbach, der Auftrag für die Ingenieurleistungen Objektplanung Verkehrsanlagen für den Ausbau der Gemeindestraße „Hochstraße“ im Ortsbezirk Bischofsdhron erteilt. Im Nachtragsplan 2025 sind entsprechende Mittel einzuplanen.
Abstimmungsergebnis:
10 Ja
0 Nein
0 Enthaltung
| TOP 11: | Anfragen und Mitteilungen |
Anfragen und Mitteilungen liegen keine vor.