Der Gemeinderat hat am 15.12.2021 aufgrund des § 24 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. 1994, S. 153) zuletzt geändert durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 17. Dezember (GVBl. S. 728) i. V. m. § 58 Abs. 4 S. 2 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) mit Genehmigung der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich vom 25.01.2022 die folgende Satzung beschlossen:
In der Gemarkung Wenigerath werden die Wirtschaftswege Flur 13, Nr. 16 und 21/1 (Az.:W6133-04, neuer Rechtszustand 01.06.1994) gemäß des im beigefügten Lageplan gekennzeichneten Bereichs aufgehoben, da die Zweckbestimmung dieser Wege/-abschnitte weggefallen ist und somit der Fortbestand weder im Interesse der Beteiligten noch im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Sie können damit unter den Auflagen des § 2 dieser Satzung als Grünland- bzw. Ackerland genutzt werden.
Bestehende Bäume und Gehölzbestände sind entsprechend DIN 18920 "Schutz von Bäumen, Gehölzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" vor Beschädigung oder sonstigen Beeinträchtigungen des Kronen-, Stamm- und Wurzelraumbereiches zu schützen und zu erhalten. Bei Maßnahmen, die eine Beeinträchtigung der vorhandenen Gehölze zur Folge hätten, ist dies gesondert bei der Unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen und zu beantragen. Dies ist mit Darstellung geeigneter Kompensationsmaßnahmen einzureichen.
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Nach § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens‑ oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht wenn,
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung, verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens‑ oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband „Gewerbepark Hunsrück-Mosel - HuMos -“ unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
| Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. | |