| Datum: | Dienstag, 2. September 2025 |
| Ort: | Sitzungssaal des Rathauses |
| Dauer: | 18:40 Uhr bis 21:45 Uhr |
TOP 2: Mitteilungen des Vorsitzenden
| Ohne Aussprache erhalten die Anwesenden davon Kenntnis, dass | ||
| • | die Anfrage der SARAH-W-Fraktion aus der letzten Gemeinderatssitzung wie folgt beantwortet werden kann: | |
| Hauptamtlicher Gerätewart Feuerwehr | |
| Die Ausschreibung für die hauptamtlichen Gerätewarte ist mittlerweile beendet. Es haben sich insgesamt 14 Personen beworben. Der Bewerberkreis für Vorstellungsgespräche wurde bereits festgelegt und die Bewerbungsgespräche terminiert. | |
| Leistungsverzeichnis UVV-Schlepper/ Forstschlepper | |
| Es wurde noch kein Leistungsverzeichnis beschlossen. Günter Alt wird in einer der nächsten Sitzungen eine Gegenüberstellung von UVV-Schlepper und Forstschlepper präsentieren. | |
| Verpachtung Jagdbogen Haag | |
| Der Jagdbogen Haag ist seit 2021 verpachtet. Die laufende Pachtperiode begann am 1. April 2021 und endet am 31. März 2029. Nach aktuellem Kenntnisstand sind im Jagdbogen keine auffälligen Wildschäden bekannt. Die Abschusspläne werden von der zuständigen unteren Jagdbehörde überwacht und ordnungsgemäß erfüllt. | |
| Dirtbike-Park Morbach | |
| Der Fahrbahn Belag wurde vor ca. 2 Monaten von einer Fachforma erneuert, der speziell für den Zweck eines Dirtbike-Parks ausgelegt ist. Die Kosten dafür lagen bei rund 8.000€. | |
| Veröffentlichung Anfrage Schwimmbad | |
| In einer der kommenden Gemeinderatssitzung wird Günter Alt voraussichtlich unter Mitteilung über den aktuellen Stand der Planungen für die Sanierung des Schwimmbads informieren. | |
| Morbacher Leitbild 2030 | |
| Für die kommenden Jahre wird ein „Leitbild 2030“ erstellt. Aktuell finden noch Abstimmungen statt wie das konkret aussehen soll und wie es umgesetzt werden soll. | |
| • | die Anfrage der SAHRA-W-Fraktion vom 28.05.2025 wie folgt beantwortet werden kann: | |
| 1. | Welche Personalkosten (Aufwandsentschädigungen sowie Entschädigung von Lohn-/ Verdienstausfall nach § 9 und/oder § 14 der Hauptsatzung der Gemeinde Morbach, Kostenübernahme bei Feuerwehrleuten, die Beschäftigte der Gemeinde sind) fielen 2024 insgesamt für die ehrenamtlichen Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr in der verbandsfreien Gemeinde Morbach an? |
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| Antwort: Die Aufwandsentschädigungen nach § 14 der Hauptsatzung beliefen sich im Jahr 2024 auf 91.332,48 € (Kostenstelle 126.110) Für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes wird kein Lohn-/ Verdienstausfall geltend gemacht, so dass hier keine Kosten angefallen sind. |
| 2. | Wie hoch waren diese jährlichen Personalkosten im Durchschnitt der letzten 5 Jahre? Antwort: Die durchschnittlichen Personalkosten in den letzten 5 Jahren betragen |
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| 66.808,67 €. |
| 3. | Welchen Einfluss auf diese Personalkosten werden perspektivisch die hauptamtlichen, angestellten Gerätewarte haben? |
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| Antwort: Die hauptamtlichen Gerätewarte werden keinen Einfluss auf die Personalkosten der Ehrenamtlichen haben. Mit Verweis auf den Jahresbericht des Wehrleiters leisten die ehrenamtlichen Gerätewarte ca. 7.000 h/Jahr. Die zwei hauptamtlichen Gerätewarte werden die ehrenamtlichen Gerätewarte dahingehend entlasten, dass die 7.000 h halbiert werden kann. Folglich müssen von den Ehrenamtlichen weiterhin 3500 h/Jahr geleistet werden. |
| 4. | Das neue Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz -LBKG-) wird die Bestimmung enthalten (§ 15 Absatz 5), dass nicht nur -wie bisher- für besondere Aufgaben, sondern auch "zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft" der Freiwilligen Feuerwehr in Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr "hauptamtliche Bedienstete eingestellt werden" können. Vor diesem Hintergrund bitte ich um die Beantwortung der Frage: |
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| Mit welchen (zusätzlichen) Personalkosten (jährlich) müsste die Gemeinde Morbach im Fall einer hauptamtlichen Feuerwache (Mindeststärke 6 Personen, 3 Schichten (24 Stunden), Alternativen: 2 Schichten, 1 Schicht) innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr rechnen? Zu berücksichtigen ist dabei, dass die hauptamtlichen Einsatzkräfte gemäß§ 17 Absatz 1 des LBKG verbeamtet werden sollen und dass bei einer Freiwilligen Feuerwehr "mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen, welche über eine ständig mit mindestens sechs hauptamtlichen Funktionen besetzte Feuerwache verfügt", "deren Leiterin oder Leiter zugleich die Funktion der hauptamtlichen Wehrleiterin oder des hauptamtlichen Wehrleiters" übernimmt (§ 19 Absatz 1 LBKG). |
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| Antwort: Es wäre mit folgenden jährlichen Personalkosten zu rechnen: |
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| Anmerkung: Bei der Ermittlung der Personalkosten wurde nur berücksichtigt, dass an jedem Tag die jeweilige Schicht besetzt ist, so dass bei Berücksichtigung von Urlaub, Krankheit und sonstigen Ausfallzeiten die Personalkosten noch wesentlich höher ausfallen werden. |
| • | die Anfrage der SPD-Fraktion bezüglich der Stärkung des Ehrenamtes in der kommenden Gemeinderatssitzung beantwortet wird. |
| • | aktuell bei der Erstellung eines Hochwasserschutzkonzeptes für die ganze Einheitsgemeinde Morbach, für einige Ortsbezirke Ergebnisse des Planungsbüros vorliegen. Für andere Ortsbezirke stehen die Ergebnisse noch aus. Sobald diese der Verwaltung vorliegen werden wird das weitere Vorgehen in den Ortsbeiräten und dem Gemeinderat besprochen. |
TOP 2.1: Anpassung der Deckungssumme der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der Gemeinde Morbach
Ohne Aussprache erhalten die Anwesenden von folgender Mitteilungsvorlage Kenntnis:
Sach- und Rechtslage:
Im nachfolgenden Vermerk wird erläutert, weshalb die Deckungssumme der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung angehoben wurde.
Die Vermögensschadenrisiken der Gemeinde sind über 3 Säulen geschützt.
| 1. | Die allgemeine Haftpflichtversicherung zur Deckung von Drittschäden im Außenverhältnis. |
| 2. | Die Vermögenseigenschadenversicherung für unmittelbare Vermögensschäden im Innenverhältnis. |
| 3. | Und die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für mittelbare Vermögensschäden im Innenverhältnis. |
Der Versicherungsschutz der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gilt für ehemalige, gegenwärtige und zukünftige haupt- und nebenamtliche Bürgermeister, Mitglieder der Vertretungskörperschaften und der Ausschüsse, Wahlbeamte, Bedienstete in Führungspositionen, Betriebsleiter von Eigen- und Regiebetrieben, Mitglieder der Betriebsausschüsse, Gleichstellungs- und Datenschutzbeauftragte, Mitglieder gesetzlich vorgeschriebener Interessenvertretungen und Beiräten.
Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung greift, wenn der Gemeinde durch eine dieser Personen ein Vermögensschaden entsteht und die Deckungssumme von 250.000€ der Vermögenseigenschadenversicherung zur Abdeckung dieses Schadens nicht ausreicht.
Unsere Deckungssumme von 500.000€ ist auf Grund dem aktuellen Preisniveau und der Verantwortung, die die versicherten Personen tragen nicht mehr zeitgemäß und bietet keinen adäquaten Schutz. Deshalb wird die Deckungssumme unserer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von 500.000€ auf 2.500.000€ angehoben. Der Jahresbeitrag steigt folglich von 891,31€ auf 1.400,63€.
Zur Auswahl stand außerdem eine Deckungssumme von 1.500.000€ zu einem Beitrag von 1.273,30€ und eine Deckungssumme von 5.000.000€ zu einem Beitrag von 1.782,62€.
Da Erstere nur geringfügig günstiger und Zweitere für eine Gemeinde unserer Größe hoch gegriffen wäre, wurde sich für die Deckungssumme von 2.500.000€ entschieden.
TOP 3: Planfeststellungsverfahren für den Ausbau der Bundesstraße Nr. 327 (B 327) zwischen Odert und Gutenthal
Sach- und Rechtslage:
Mit Schreiben vom 03.07.2025 des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz, Koblenz (LBM) wurde die Gemeindeverwaltung Morbach über die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens für den Ausbau der Bundesstraße Nr. 327 (B 327) zwischen Odert und Gutenthal in Kenntnis gesetzt und ihr Gelegenheit gegeben, im Rahmen Ihres Aufgabenbereiches bis zum 13.09.2025 zu dem Plan Stellung zu nehmen.
Planerische Beschreibung:
Die vorliegende Entwurfsplanung beinhaltet den Ausbau der B 327 im Streckenabschnitt zwischen dem Anschluss B 327 / K 99 Odert und B 327 / K 100 Gutenthal. Von der vorhandenen Bundesstraße mit 2 Fahrstreifen wird der gesamte Oberbau erneuert und zusätzlich südlich um einen Zusatzfahrstreifen ergänzt. Zudem werden die vorhandenen Wirtschaftsweganbindungen zurückgebaut, rekultiviert und durch einen parallel verlaufenden Wirtschaftsweg ersetzt.
Die B 327 beginnt an der B 42 in Koblenz und endet an der B 52 in Hermeskeil. Sie hat eine wichtige überregionale Verbindungsfunktion zwischen den Räumen Koblenz - Boppard (A 61) - Flughafen Frankfurt/Hahn – Morbach - Hermeskeil (A 1). Die zum Ausbau vorgesehene Strecke liegt im Verwaltungsbereich der verbandsfreien Gemeinde Morbach im Landkreis Bernkastel - Wittlich.
Straßenbauliche Beschreibung:
Der Ausbau beginnt bei dem bereits umgebauten Anschluss der K 99 Odert/Hunolstein (Netzknoten 6208046) bei Str. -km 1,490. Der durch eine Linksabbiegespur (LAS) auf drei Fahrstreifen aufgeweitete Querschnitt wird im Anschluss an die LAS mit drei Fahrstreifen in Richtung Osten bis zum Anschlusspunkt K 100 Gutenthal (Netzknoten 6208037) weitergeführt. Das Bauende liegt bei Str.-km 0,010. Die Länge der Baumaßnahme beträgt 1.478 m.
Streckengestaltung:
Die Straßenplanung orientiert sich weitestgehend an dem bestehenden linksseitigen Fahrbahnrand. Rechtsseitig wird ein Zusatzfahrstreifen angebaut. Dadurch wird auf einer Länge von 1,203 km eine Überholmöglichkeit geschaffen. Dies ist notwendig, um den Überholdruck zu mindern, der durch den vorherigen serpentinenartigen Streckenabschnitt entsteht.
Da sich die Bundesstraße auf einem Höhenrücken („Hunsrückhöhenstraße") befindet, werden keine Brücken und Tunnelbauwerke benötigt.
Vorgeschichte der Planung, vorausgegangene Untersuchungen und Verfahren:
In vorangegangenen Planungen wurde in einem größeren Streckenabschnitt zwischen Odert und dem Gewerbegebiet HuMos die Anlage von Zusatzfahrstreifen untersucht, einschließlich dem Um- und Ausbau der Knotenpunkte K 100 (Gutenthal) und B 327 / B 269 am Gewerbegebiet HuMos.
Aus verkehrlicher Sicht ist prioritär der Anbau einer dritten Fahrspur zwischen der Einmündung der K 99 bei Odert und der Kreuzung der K 100 bei Gutenthal weiter zu betreiben. Dieser zweistreifige Abschnitt schließt mit geringer Längsneigung an den steilen, lang aus dem Schalesbach aufsteigenden Teil an. In diesem unübersichtlichen Steilstück bilden sich lange Pulks, aus denen heraus sich ein enormer Überholdruck aufbaut. Im anschließenden flachen Abschnitt bis zur Kreuzung bei Gutenthal werden dann teils gefährliche Überholmanöver durchgeführt, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden. Dem ist mit Vorrang entgegen zu treten.
Die in der Gesamtplanung zur Umgestaltung angestandenen Knotenpunkte bei Gutenthal und HuMos sind als verkehrssicher, weil unauffällig, einzustufen. Insofern besteht hier kein dringender Handlungsbedarf. Insgesamt sind die nun vorgezogenen Ausbauabsichten kompatibel zu dem Gesamtkonzept des ursprünglich längeren Streckenabschnittes.
Verbesserung der Verkehrssicherheit:
Bei der Planung wird besonderer Wert auf die Verbesserung der Verkehrssicherheit gelegt. Durch den Ausbau des 3. Fahrstreifens werden folgende Ziele erreicht:
Durch die Anordnung eines dritten Fahrstreifens werden gesicherte Überholmöglichkeiten geschaffen. Dies ist auf diesem Streckenabschnitt besonders wichtig, da sich auf dem vorherigen, serpentinenartig aufsteigenden Streckenabschnitt enormer Überholdruck aufbaut. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wird auf 100 km/h festgesetzt. Im gesamten Ausbauabschnitt befinden sich künftig keine Wirtschaftsweganschlüsse mehr, sodass keine langsam fahrenden Fahrzeuge auf die B 327 auffahren können. Der Radverkehr verläuft abseits der B 327 zwischen den Ortslagen Odert und Gutenthal über einen Landwirtschaftsweg, sodass diesbezüglich kein Gefahrenpotential besteht. Die Maßnahme führt insgesamt zu einer wesentlichen Verbesserung der Verkehrssicherheit gegenüber der derzeitigen Situation.
Beschluss:
Den Planentwurf für den Ausbau der B 327 im Streckenabschnitt zwischen dem Anschluss B 327 / K 99 Odert und B 327 / K 100 Gutenthal hat die Gemeinde Morbach zur Kenntnis genommen.
| Folgende Anregungen und Bedenken sind zu berücksichtigen: | |
| 1. | Belange der Landwirtschaft: |
| Durch den Wegfall bestehender Wirtschaftswege entstehen deutliche Nachteile für landwirtschaftliche Betriebe. Die Gemeinde Morbach bittet daher nachdrücklich, den Ausbau oder die Neuanlage geeigneter Verbindungswege zur Erreichbarkeit der Flächen zu prüfen. |
| 2. | Bushaltebuchten und ÖPNV-Anbindung: |
| Die Gemeinde Morbach regt an, die Möglichkeit einer Überquerungshilfe in diesem Bereich zu prüfen. Außerdem wird angeregt, die Verlegung der Bushaltebuchten zu prüfen. |
| 3. | Datengrundlage/ Verkehrszahlen: |
| Die zugrunde liegenden Verkehrszahlen aus dem Jahr 2019 berücksichtigen nicht die veränderte Verkehrslage seit Inbetriebnahme der Hochmoselbrücke. Die Gemeinde Morbach fordert deshalb eine aktuelle Verkehrszählung und darauf basierende Plananpassungen. |
| 4. | Ausbau der Knotenpunkte - Kreuzungsfreie Anbindung B 327/ K 100 Gutenthal und B 327/ B269 Gewerbepark HuMos: |
| Die Gemeinde Morbach fordert, dass der Ausbau der Knotenpunkte „Kreuzungsfreie Anbindung B 327/ K 100 Gutenthal“ sowie „die Anbindung B 327/ B 269 Gewerbepark HuMos“ konsequent weiterverfolgt wird. Aus Sicht der Gemeinde ist eine Gesamtbetrachtung der Maßnahmen zwingend notwendig. |
| 5. | Stellungnahme des Ortsbeirates Gutenthal: |
| Es ist zudem die Stellungnahme des Ortsbeirates Gutenthal zu berücksichtigen. Neben den bereits angeführten Punkten gibt der Ortsbeirat die Lärmbelästigung, die Verkehrssicherheit, den Flächenverbrauch, sowie die Notwendigkeit des Ausbaus zu bedenken. |
Abstimmungsergebnis:
22 Ja
1 Nein
1 Enthaltung
TOP 4: Erneuerung Stege Ortelsbruch
Sach- und Rechtslage:
Die bestehenden Stege durch den Ortelsbruch bei Morbach wurden – gefördert durch den Naturpark Saar-Hunsrück – vor über 20 Jahren gebaut und haben schon damals einen bestehenden Bohlenweg durch das Moor naturverträglich ersetzt.
Die beiden Stege durch den Ortelsbruch sind Teil des „Saar-Hunsrück-Steigs“ sowie der Traumschleife „Ölmühlentour“ und bieten einen besonderen Erlebnishöhepunkt. Durch die Stege findet eine Besucherlenkung statt: das Hunsrückbruch kann direkt erlebt werden, ohne es unmittelbar zu betreten und die hoch empfindliche Bruchvegetation zu beeinträchtigen. Durch diese Möglichkeit werden andere besonders wertvolle Hunsrückbrücher, z.B. das „Oberluderbruch“, weniger von Naturliebhabern besucht und bleiben deswegen weitgehend ungestört.
Trotz regelmäßiger Wartung der Stege durch die Gemeinde Morbach sind die tragenden Holzkonstruktionen nach über 20 Jahren im feuchten Bruchmilieu von zunehmender Fäulnis befallen. Zudem ist das ursprünglich sägeraue Profil der Bohlenbretter zwischenzeitlich glatt gelaufen, sodass bei Regen und Frost erhöhte Rutsch- und Unfallgefahr besteht. Die genannten Umstände führen dazu, dass die Verkehrssicherheit der Stege nicht mehr lange gewährleistet werden kann.
Aus diesem Grunde wird empfohlen, die alten Stege zu entfernen und an derselben Stelle neue Stege zu errichten.
Bestehen die alten Pfähle noch aus plastikummanteltem Holz, sollen bei den neuen Stegen „Krinner Schraubfundamente“ zum Einsatz kommen. Hierbei handelt es sich um überdimensionale Aluminiumschrauben, die schnell und umweltverträglich im Bruch befestigt werden können und auf denen die Holzpfähle montiert werden. So bleiben diese trocken und sollten somit eine längere Haltbarkeit aufweisen. Diese Bauweise ist schon wiederholt erfolgreich zum Einsatz gekommen, zuletzt in der Gemeinde Morbach im Bereich der „Viaduktschleife“ in Morscheid-Riedenburg.
Aufgrund der Länge der Stege (insgesamt ca. 530 lfm) und dem hoch schutzwürdigen und empfindlichen Gegebenheiten des Ortelsbruchs ist es erforderlich, alle Baumaterialien über die (noch vorhandenen oder neu zu bauenden) Stege zu transportieren, d.h. Auf- und Abbau müssen zeitlich parallel verlaufen. Ein Abtransport der alten Stege sowie der Transport der neuen Baustoffe durch das Bruch schließen sich selbstverständlich aus. Die alten Stege sind sachgerecht zu entsorgen; das gilt auch für die Kunststoffanteile.
So gestaltet sich das Projekt relativ aufwendig und kostenintensiv.
Zur Finanzierung des Sanierungsprojektes werden Fördermittel (bis zu 80 %) beim Naturpark Saar-Hunsrück beantragt.
Im Rahmen der Projektplanung fanden bereits mehrere Begehungen der Stege mit der Bauabteilung, der Tourist-Information, dem Naturpark Saar-Hunsrück, Landesforsten sowie der „Stiftung Natur und Umwelt“ statt. Hierbei wurde der aktuelle Zustand der Stege, der mögliche zukünftige Verlauf sowie die Chancen auf eine Förderung durch den Naturpark gemeinsam erörtert.
Der südwestliche Steg Richtung Nixenweiher hat derzeit eine Länge von ca. 130 Metern. Hier ist keine Änderung der Streckenführung vorgesehen. Der Steg kann hinsichtlich Länge und Verlauf unverändert erneuert werden. Jedoch ist seitens des Naturparks Saar-Hunsrück ein Steginnenmaß von 150 cm erforderlich.
Der nordöstliche Steg (vom Waldspielplatz kommend) hat derzeit eine Gesamtlänge von ca. 383 Metern. Aus Kostengründen sowie zur Vermeidung des Gefälles ist ein verkürzter Neubau der Stege geplant. In unmittelbarer Nähe zum vorhandenen Steg verläuft ein Wald-weg, der als Anschlussstelle genutzt werden kann.
| Zwei Varianten wären realisierbar: | |
| • | Variante 1: Empfehlung Landesforsten |
| Ersatzloser Rückbau des Steges mit Gefälle auf einer Länge von ca. 257 Metern. Lückenschluss zu besagtem Waldweg im unteren Bereich der Stege auf einer Länge von ca. 40 Metern (!) durch Moorgebiet. |
| Neue Gesamtlänge des nordöstlichen Steges: ca. 200 Meter |
| Dies würde folglich eine Verkürzung von 183 Metern bedeuten. |
| Pro: geringere Kosten für Neubau |
| Kontra: |
| Schädigung des Moores auf einer Länge von 40 Metern. |
| Der neue Steg verliert aufgrund seiner verkürzten Länge an touristischer Attraktivität. |
| • | Variante 2: Empfehlung Gemeindeverwaltung Morbach |
| Ersatzloser Rückbau des Steges auf einer Länge von lediglich 155 Metern, Lückenschluss zu besagtem Waldweg im mittleren Bereich der Stege auf einer Länge von ca. 10 Metern (!) durch Moorgebiet. |
| Neue Gesamtlänge des nordöstlichen Steges: ca. 270 Meter |
| Dies würde folglich eine Verkürzung von knapp 113 Metern bedeuten. |
| Pro: |
| Naturverträglicher, da Moorbeeinträchtigung lediglich auf ca. 10 Metern Länge. |
| Im Vergleich zur ersten Variante behält der Steg aufgrund der Länge seine touristische Attraktivität |
| Kontra: aufgrund der Länge kostenintensiver |
Für den Neubau der Stege aus Douglasienholz einschließlich des Rückbaus sowie der Entsorgung der vorhandenen Stege kann mit ca. 430,00 € (netto) pro laufenden Meter kalkuliert werden.
Die Baukosten für das Gesamtprojekt „Stegesanierung“ wird (je nach gewünschter Streckenführung des nordöstlichen Steges) auf insgesamt 200.000 – 270.000 € (brutto) geschätzt.
Um die maximale Fördersumme des Naturparks Saar-Hunsrück i.H. von 80.000 € pro Jahr optimal auszuschöpfen, wird empfohlen, die gesamte Baumaßnahme in zwei aufeinander folgende Bauabschnitte aufzuteilen. In diesem Zusammenhang wird empfohlen, den südwestlichen Steg im Jahr 2026 zu erneuern und den nordöstlichen Steg im Jahr 2027. Demnach müssten zwei Förderanträge beim Naturpark Saar-Hunsrück gestellt werden.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt die Sanierung der Stege gemäß der Empfehlung der Gemeindeverwaltung Morbach und des Tourismusausschusses (Variante 2), die Beantragung von entsprechenden Fördermitteln beim Naturpark Saar-Hunsrück für die Förderzeiträume 2026 und 2027, sowie die Finanzierung für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 sicherzustellen.
Abstimmungsergebnis:
24 Ja
0 Nein
0 Enthaltung
TOP 5: Nachverdichtung des Windparks am Ranzenkopf; Sachstand und Fortgang
Sach- und Rechtslage:
Der Gemeinderat hat sich am 14.11.2023 mit der Verdichtung des Windparks am Ranzenkopf im Rahmen der EU-Energienotfallverordnung auseinandergesetzt und hat dem Vorhaben der EBW AöR zugestimmt, bis zu vier Anlagen nachzuverdichten. Im Rahmen des Verfahrens hat der Gemeinderat am 12.03.2024 unter anderem eine Waldfläche in Weiperath stillgelegt, um die Bedenken des Nabu gegen die Erweiterung des Windparks auszuräumen, was in der Zwischenzeit auch gelungen ist und vertraglich gesichert werden konnte. Am 24.09.2024 hat der Gemeinderat die Nutzungsverträge für zwei von insgesamt drei neuen Windkraftstandorten auf Eigentumsflächen der Gemeinde Morbach zugestimmt. Der dritte Standort liegt im Bereich von Landesforsten auf Gemeindegebiet. Zum 23.06.2025 wurde die BImSchG für alle drei neu zu errichtenden Windrädern am Standort Ranzenkopf erteilt. Die BImSch-Genehmigung regelt bereits alle mit dem Bau relevanten Sachverhalte, wie die Zuwegung, den Ausgleich, usw.
Zusammen mit den Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern wurde die Fragestellung geklärt, ob eine weitere Betreibergesellschaft gegründet werden muss, um die neuen Windräder zu berteiben. Die einhellige Auskunft war, dass die neuen Windräder in der Bestehenden „Windpark am Ranzenkopf GmbH&Co.KG“ mitbetrieben werden können. Bedingung ist jedoch, dass sich die Anteilsstruktur der Gesellschafter nicht ändert. Als wichtige Einsparungen müssen in diesem Zusammenhang der entfallende zweite Wirtschaftsplan und Jahresabschluss gesehen werden, wie auch die nicht notwendigen internen Abrechnung wegen der Nutzung gemeinsamer Infrastruktur. Hierfür wurde einstimmig votiert.
Aktuell nimmt die „Windpark am Ranzenkopf GmbH&Co.KG“ als zukünftige Betreiberin am Bieterverfahren zur Einspeisung von Strom nach dem EEG bei der Bundesnetzagentur teil. Ob das Gebot erfolgreich ist, wird die Auswertung der Bundesnetzagentur im Monat Oktober ergeben. Sollte widererwarten kein Zuschlag erfolgen, muss an der nächsten Runde im Oktober zu einem niedrigeren Gebotspreis teilgenommen werden.
Während auf das Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens gewartet wird, verhandelt der Geschäftsführer mit dem bisherigen Finanzierer, der Bremer Landesbank über die Finanzierung der drei neuen Anlagen. Die dafür erforderliche vorläufige Wirtschaftlichkeitsberechnung wurde erstellt und zeigt sehr positive Zahlen. Aufgrund dessen, dass die Verhandlungen zu wichtigen Einflußfaktoren der Wirtschaftlichkeitsberechnung, wie Preis der Anlagen, Erschließungskosten, Einspeisevergütung etc. noch nicht endgültig vorliegen, kann die endgültige Wirtschaftlichkeitsberechnung erst zu einem späteren Zeitpunkt erstellt werden. Aufgrund der gemachten Erfahrungen der Vergangenheit und der Partner am Markt wurden bereits für die vorliegenden Berechnung realistische Zahlen mit Sicherheitszuschlägen verwendet. Dies bestätigte auch die Bremer Landesbang bei erster Durchsicht der Unterlagen.
Extrem positiv auf die Wirtschaftlichkeitsberechnung wirkt sich aus, dass auf viele im Bestandwindpark bereits vorhandene Infrastruktur zurückgegriffen werden kann. Die wichtigste Einsparung ist hier das vorhandene Umspannwerk in Wintrich, welches die erforderlichen neuen Einspeisekapazitäten ohne Umbau aufnehmen kann.
Parallel zu den Verhandlungen mit der Bank, werden die Kaufverträge der Windkraftanlagen (WA) sowie der Wartungsvertrag und der Betrieb ausgehandelt. Zur Lieferung angefragt wurden die Firmen Enercon, Nordex und Vestas. Die Firma Vestas baut in dem ausgeschriebenen Segment keine Anlagen mit Rotorblattheitzung und die Firma Nordex hat kein Angebot abgegeben. Letztlich wird nur noch mit dem auch bisherigen Partner der Firma Enercon verhandelt. Ein Ergebnis soll bis zum 08.09.2025 vorliegen und unter Vorbehalt des Zuschlages zur EEG-Einspeisung angenommen werden.
Im Zuge der zu erwartenden Finanzierungszusage der Bremer Landesbank, wird wieder ein Teil des Kaufpreises als Eigenkapital aufgebracht werden müssen. Bei der ersten Finanzierung waren dies 20 %, von denen jeder Gesellschafter gemäß seiner Beteiligung einzahlen musste. Damals hat die Gemeinde Morbach mit 25 % Anteil an der Betreibergesellschaft einen Betrag von 2.705.187,75 € bei einem Invest von rund 54,1 Mio € aufgebracht, der seit dem fünften Jahr in jährlichen Beträgen verzinst an die Gemeinde zurückfließt. Aktuell wird von einem Invest von ca. 30 Mio € ausgegangen. Das aufzubringende Eigenkapital steht bereits auf dem Kapitalkonto der Gemeinde Morbach bei der „Windpark am Ranzenkopf GmbH&Co.KG“ und kann hierfür verwendet werden. Zurzeit wird davon ausgegangen, dass das zu finanzierende Kapital mit einem Zinssatz von um die 3,5 % verzinst werden wird. Bei einer 20jährigen Laufzeit der drei Windanlagen ist mit einer Rendite nach Steuern von rund 14 % auszugehen, nach 25jähriger Laufzeit sogar von rund 16 %. Nach regulärem Betrieb und Entwicklung der Kosten bei einer durchschnittlichen Inflation von angenommen 3 % ist von einem Überschuss von ca. 6,5 Mio € (20 Jahre) bis 7,6 Mio € (25 Jahre) auszugehen. Bei der Ermittlung dieser Zahlen wurde nicht von der durch Gutachter ermittelten Windausbeute ausgegangen, sondern nur von 75 % des Sollertrages.
Die Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues hat aktuell den Flächennutzungsplan in Bezug auf die Windkraftvorrangstandorte überarbeitet und diverse Standorte der Energie Bernkastel-Wittlich AöR (EBW AöR) zur Entwicklung angeboten. Die Gesellschafter haben einhellig die Meinung vertreten zunächst nur Windräder am Standort Ranzenkopf weiter entwickeln zu wollen und auch nur auf eigenen Flächen und keinesfalls private Grundstücke nutzen zu wollen. Nun hat die Weiterentwicklung des Flächennutzungsplanes neben privaten Flächen auch eine weitere Fläche auf der Gemarkung Brauneberg, welche direkt an den Bestandswindpark heranreicht und noch Überstreichflächen der Gemeinde Morbach benötigen würde. Dort könnte ein weiteres Windrad entstehen. Die Gesellschafter haben sich darauf verständigt, zunächst die drei geplanten Windräder zum Abschluss zu bringen und erst anschließend weiter Überlegungen anzustellen.
Beschluss:
Bürgermeister Besiri (gleichzeitig stellv. Gesellschaftsvorsitzender der Windpark am Ranzenkopf GmbH & Co.KG) wird beauftragt an allen Beschlüssen positiv mitzuwirken, welche zur Erweiterung des Windparks um drei Windrädern führen. Geleichzeitig wird er beauftragt für die Gemeinde Morbach alle noch erforderlichen Verträge abzuschließen und regelmäßig über den Fortgang der Maßnahme zu berichten.
Weiter wird der Beschluss des Gemeinderates zur Verwendung der Windkrafterlöse zur Finanzierung von „Erneuerbaren Energien Anlagen“ bei den Gemeindewerken ausgesetzt, bis neu Windkrafterlöse zur Finanzierung solcher Maßnahmen zur Verfügung stehen. Bis zu diesem Zeitpunkt wird der Verwendung der auf dem Kapitalkonto zu Gunsten der Gemeinde Morbach bei der „Windpark am Ranzenkopf GmbH&Co.KG“ geführten Erlöse zur Finanzierung des Eigenkapitals der Windparkerweiterung verwendet.
Der Bürgermeister sowie Georg Marx als Entsendete für den Vorstand der EBW AöR werden beauftragt, die Entwicklung eines weiteren Windrades am Ranzenkopf positiv zu begleiten und regelmäßig zu informieren.
Abstimmungsergebnis:
23 Ja
0 Nein
0 Enthaltung
TOP 6: Aufstellung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung im Ortsbezirk Merscheid "Merscheid - Rapperather Straße"
Sach- und Rechtslage:
Im Ortsbezirk Merscheid soll durch die Aufstellung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) der bebaubare Innenbereich am südlichen Ortseingang an der Rapperather Straße unter Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen klargestellt und abgegrenzt werden. Mit der Satzung wird das Ziel verfolgt, einen neuen Ortseingang auszubilden und eine bessere Ausnutzung bereits baulich geprägter Flächen für die bauliche Entwicklung des Ortes zu ermöglichen.
Entlang der K80 wurde in der Vergangenheit bereits über die OD-Grenze hinaus ein Fußweg bis zum Kindergarten gebaut, um den Kindergarten an die oberhalb liegenden Häuser fußläufig anzubinden. Die angrenzenden Flächen bieten nun die Möglichkeit, für die Innenentwicklung des Ortes genutzt zu werden, in Zuordnung zum Kindergarten ggf. einen Parkplatz für den Kindergarten anzulegen und den übrigen Bereich mit 2 Wohngebäuden bzw. auch gemischt genutzten Gebäuden zu bebauen, so dass ein neuer Ortseingang entstehen kann. Die Erschließung mit Kanal und Wasser ist für diese Flächen noch herzustellen. Die straßenmäßige Erschließung ist über die K 80 grundsätzlich gegeben, dies erfordert jedoch eine Ausnahmeregelung von der Bauverbotszone im Vorgriff auf eine spätere Neufestsetzung der Ortsdurchfahrtsgrenze. Der Satzungsentwurf dient auch dazu, die Ausnahme von der Bauverbotszone sowie weitere Details im Rahmen des Beteiligungsverfahrens mit der Fachbehörde zu regeln.
Bei der Aufstellung einer Ergänzungssatzung gelten die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung des sogenannten vereinfachten Verfahrens.
Im Rahmen des vereinfachten Verfahrens kann der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist gegeben oder wahlweise die förmliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange kann Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.
Nach Durchführung der Beteiligungsphase ist über die vorgetragenen Stellungnahmen zu entscheiden. Nach erfolgter Abwägung der verschiedenen Belange kann ein abschließender Satzungsbeschluss gefasst werden.
Beschluss:
Vorbehaltlich der Zustimmung des Ortsbeirat Merscheid wird für das im vorliegenden Plan abgegrenzte Gebiet am südlichen Ortseingang des Ortsbezirkes Merscheid an der Rapperather Straße die Aufstellung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Merscheid – Rapperather Straße“ beschlossen, um den bebaubaren Innenbereich unter Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen klarzustellen und abzugrenzen.
Dem vorliegenden Satzungsentwurf wird zugestimmt. Die Planunterlagen werden für die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange freigegeben. Zur Beteiligung der Öffentlichkeit wird eine Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Die Beteiligung der Behörden erfolgt nach § 4 Abs. 2 BauGB.
Abstimmungsergebnis:
23 Ja
0 Nein
0 Enthaltung
TOP 7: Aufstellung des Bebauungsplanes der Gemeinde Morbach im Ortsbezirk Hunolstein "Hunolstein II - Unterste Flur": Aufstellungsbeschluss
Sach- und Rechtslage:
Im Ortsbeirat Hunolstein wird der Bedarf gesehen, zur Ortsentwicklung verbindliches Baurecht für weitere Wohnbauflächen im Rahmen des geltenden Flächennutzungsplanes zu schaffen. Der geltende Flächennutzungsplan stellt im Bereich „Unterste Flur“ potentielle Wohnbauflächen für die Ortsentwicklung dar, die von der Gemeinde bereits überwiegend erworben werden konnten. Für die Entwicklung dieser Flächen ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Die vorgeschlagene Abgrenzung des Plangebietes schließt auch Flächen mit ein, für die in der Vergangenheit bereits Naturschutzmaßnahmen festgelegt wurden, die in den Bebauungsplan zu integrieren sind.
Beschluss:
Vorbehaltlich der Zustimmung des Ortsbeirat Hunolstein, sowie des Bau- und Liegenschaftsausschuss wird für das in der vorliegenden Karte abgegrenzte Gebiet im Ortsbezirk Hunolstein ein Bebauungsplan zur Ausweisung von weiteren Wohnbauflächen aufgestellt. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung „Hunolstein II – Unterste Flur“.
Abstimmungsergebnis:
22 Ja
0 Nein
1 Enthaltung
TOP 8: Aufhebung eines Wirtschaftsweges im Ortsbezirk Rapperath - Satzungsbeschluss
Sach- und Rechtslage:
Wirtschaftswege sind öffentliche Einrichtungen im Sinne von § 14 Gemeindeordnung (GemO), die der Daseinsvorsorge dienen, indem sie den Eigentümern der erschlossenen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke eine Zuwegung gewähren.
Der Wirtschaftsweg Gemarkung Rapperath Flur 14, Flurstück 47 hat seine Erschließungsfunktion insoweit verloren, dass die Parzelle in die angrenzenden Grundstücke eingebunden wurde und eine echte Verbindungsfunktion nicht mehr besteht. Der Fortbestand des Weges ist somit weder im Interesse der Anlieger noch im öffentlichen Interesse erforderlich und kann nunmehr aufgehoben werden.
Der Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Rapperath Flur 14, Flurstück 4/2 und 4/1 beabsichtigt, die Wegeparzelle Flur 14, Flurstück 47 zu erwerben. Der angrenzende Nachbar Flur 14, Flurstück 3/1 ist mit dem Erwerb einverstanden.
Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurden gegen die Aufhebung keine Bedenken erhoben. Das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Mosel, Bernkastel - Kues, mit Schreiben vom 06.03.2024 und die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, mit Schreiben vom 08.03.2024 haben der Aufhebung und dem Verkauf der Wegeflächen zugestimmt.
Beschluss:
Der vorliegenden Satzung der Gemeinde Morbach über die Aufhebung des Wirtschaftsweges Gemarkung Rapperath Flur 14, Flurstück 47 wird beschlossen.
Abstimmungsergebnis:
23 Ja
0 Nein
0 Enthaltung