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Morbacher Rundschau
Ausgabe 40/2023
Bekanntgaben + Informationen
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Unterrichtung

über die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Morbach am 05.09.2023

- Öffentliche Sitzung -

Zu Punkt 2: Zustimmung zur Annahme von Spenden gemäß § 94 Abs. 3 GemO

Sachverhalt:

Die Gemeinde Morbach hat folgende Spenden erhalten:

Die Spenden wurden gemäß § 94 Abs. 3 Satz 4 GemO der Aufsichtsbehörde angezeigt. Diese hat keine Bedenken gegen die Annahme erhoben.

Gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 i. V. m. § 6 Abs. 3 a) Nr. 3 der Hauptsatzung der Gemeinde Morbach entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss über die Annahme der Spenden.

Beschluss:

Der Annahme der Spenden gemäß § 94 Abs. 3 GemO wird zugestimmt.

Beschlussergebnis:

Ja-Stimmen: 7

Nein-Stimmen: 0

Stimmenthaltungen: 0

Zu Punkt 3: Vergabeverfahren

Zu Punkt 3.1: Erwerb eines neuen Großflächenmähers für den Bauhof

Sachverhalt:

Der Kommunal-Kleintraktor ISEKI 4365 AHL, Baujahr 2014, steht zur Ersatzbeschaffung an. Das Fahrzeug ist in der Finanzbuchhaltung noch mit einem Restbuchwert von derzeit 4.300 Euro erfasst und gilt ab 2024 als abgeschrieben. Der Neuanschaffungswert 2014 betrug 37.300 Euro.

Die Kleintraktoren (Mäher) werden auch im Winterdienst eingesetzt und erleiden insbesondere durch Salzeintrag Schäden. Daher ist es wirtschaftlich und nachhaltig das vorhandene Fahrzeug weiterhin ausschließlich im Winterdienst einzusetzen. Der neu anzuschaffenden Mäher würde dann nicht im Winterdienst eingesetzt, um somit das Fahrzeug zu schonen.

Die Ersatzbeschaffung dieses Fahrzeugs ist Bestandteil des Fahrzeugkonzeptes 2023. Nach einer Markterkundung belaufen sich die Kosten für eine Ersatzbeschaffung auf ca. 68.000 Euro. Entsprechende Haushaltsmittel sind im Haushalt 2023 eingestellt.

Die Ersatzbeschaffung eines vergleichbaren Großflächenmähers soll beschränkt ausgeschrieben werden, da mit der Lieferung auch ein Servicepartner vor Ort verbunden sein muss. Die erforderliche Fahrzeugausstattung wurde im beigefügtem Leistungsverzeichnis zusammengestellt.

Beschluss:

Der Anschaffung eines Großflächenmähers für den Bauhof wird zugestimmt und zur Ausschreibung freigegeben.

Beschlussergebnis:

Ja-Stimmen: 7

Nein-Stimmen: 0

Stimmenthaltungen: 0

Zu Punkt 4: Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) zum 01.11.2023 für die Abrechnungseinheiten innerhalb der Gemeinde Morbach

Sachverhalt:

Das Land Rheinland-Pfalz hat die verpflichtende Einführung der wiederkehrenden Ausbaubeiträge zum 01.01.2024 beschlossen. Gem § 24 der Gemeindeordnung und den §§ 2 Abs. 1, 7, 10 a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) ist zur Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträg erforderlich, eine Satzung zu erlassen. Die Satzung soll zum 01.11.2023 in Kraft treten und die derzeit gültige Ausbaubeitragssatzung vom 19. Juli 1996 (geändert durch Satzung vom 21.06.1999 und 10.10.2003) ablösen. Bereits begonnene bzw. bereits fertiggestellte Ausbaumaßnahmen werden weiterhin nach der Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen (Beitragssatzung Verkehrsanlagen) der Gemeinde Morbach vom 19. Juli 1996 (geändert durch Satzung vom 21.06.1999 und 10.10.2003) abgerechnet.

Während beim Einmalbeitrag lediglich der Ausbau einer Straße betrachtet wird und auch nur die Anlieger dieser ausgebauten Straße zu Beiträgen herangezogen werden, werden beim wiederkehrenden Beitrag alle Ausbaumaßnahmen von Verkehrsanlagen innerhalb der jeweiligen Abrechnungseinheit betrachtet und alle Anlieger der gesamten Abrechnungseinheit zu wiederkehrenden Ausbaubeiträgen herangezogen. Auch die Anlieger von klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) werden in der Systematik des wiederkehrenden Ausbaubeitrags in gleicher Höhe belastet wie die Anlieger an Gemeindestraßen.

Die Einführung des wiederkehrenden Ausbaubeitrags erfordert die Bildung mehrerer sogenannter Abrechnungseinheiten. Zweck dieser Abrechnungseinheiten ist die Zusammenfassung mehrerer in einem abgrenzbaren und räumlich zusammenhängenden Gebietsteil liegende Verkehrsanlagen. Dies hat zur Folge, dass die Gemeinde Morbach in mehrere Abrechnungseinheiten aufgeteilt werden muss. Die Aufteilung ist jeweils zu begründen (Anlage 1 und 2 des Satzungsentwurfs).

Die Ortsbeiräte wurden zur Bildung der Abrechnungseinheiten beteiligt und einbezogen.

Gemäß § 10a Abs. 3 KAG bleibt bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Anteil (Gemeindeanteil) außer Ansatz. Der Gemeindeanteil ist noch in der Satzung festzulegen. Er muss dem Verkehrsaufkommen entsprechen, das nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist und beträgt mindestens 20 von Hundert. Der Gemeindeanteil ergibt sich wie bisher aus dem Verhältnis zwischen Anlieger- und Durchgangsverkehr innerhalb der jeweiligen Abrechnungseinheit. Der Rechnungshof geht davon aus, dass ein regelmäßiger Gemeindeanteil von mehr als 30% nicht gerechtfertigt ist. Hierbei ist zu beachten, dass der Verkehr auf klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) nicht berücksichtigt wird. Sämtlicher Ziel- und Quellverkehr in bzw. aus der Abrechnungseinheit ist dem Anliegerverkehr zuzurechnen. Die Festlegung des Gemeindeanteils obliegt wie bisher dem Gemeinderat.

Ebenfalls in der Satzung vorgesehen ist eine sogenannte Überleitungs- bzw. Verschonungsregelung für die Grundstücke, die in der Vergangenheit bereits Beiträge gezahlt haben. Gem. § 10a Abs. 6 KAG können die betroffenen Grundstücke für einen Zeitraum von höchstens 20 Jahren verschont werden, wobei der Umfang der einmaligen Belastung entsprechend berücksichtigt werden soll. Dabei wird hinsichtlich der Verschonungsdauer differenziert, ob die Verkehrsanlage komplett oder nur in Teilbereichen ausgebaut bzw. neu hergestellt wurde.

Als Anlage 1 ist der Entwurf der Satzung einschließlich entsprechender Anlagen beigefügt. Der Satzungsentwurf ist angelehnt an das Satzungsmuster des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz.

Beschluss:

Zu diesem Tagesordnungspunkt erfolgt keine Beschlussfassung.

Zu Punkt 5: Abschluss einer Vereinbarung zur Übertragung der Verwaltung der Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft Morbach auf die Gemeinde Morbach

Sachverhalt:

Die Vereinbarung zur Übertragung der Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft Morbach auf die Gemeinde Morbach wurde zuletzt mit Wirkung zum 1. April 1992 angepasst. Aufgrund einiger Änderungen in den einschlägigen Rechtsnormen wird verwaltungsseitig empfohlen eine Neufassung zu erstellen.

Dem beigefügten Entwurf wurde am 21. Juni 2023 von der Jagdgenossenschaft zugestimmt und deren Annahme durch die Gemeinde empfohlen.

Beschluss:

Dem beigefügten Entwurf der Vereinbarung zur Übertragung der Verwaltung der Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft Morbach auf die Gemeinde Morbach wird zugestimmt.

Beschlussergebnis:

Ja-Stimmen: 6

Nein-Stimmen: 0

Stimmenthaltungen: 0

Es fehlt: M. Thees