- Öffentliche Sitzung -
Zu Punkt 2: Mitteilungen des Vorsitzenden
Ohne Aussprache erhalten die Anwesenden davon Kenntnis, dass folgende Termine stattfinden:
| 10.11.2022 | - Martinsumzug |
| 13.11.2022 | - Zentrale Gedenkveranstaltung zum Volkstrauertag |
| 13.11.2022 o. 20.11.2022 | - Seniorennachmittag |
| 02.-03.12.2022 | - Morbacher Weihnachtsmarkt |
| März 2023 | - „Dreck-Weg-Wanderung“ |
| Frühjahr 2023 | - Begehung im Ortsbezirk Morbach |
| - | der Auftrag zur Anlage neuer Urnen- und Rasengräber auf dem Friedhof an die Firma Herlach erteilt wurde. Die Arbeiten hierzu beginnen zeitnah. Darüber hinaus erfolgen Planungen zur Neugestaltung der freien Flächen als Begegnungsstätte mit Verweilmöglichkeiten. |
| - | für den Anbau einer Verabschiedungskapelle an die Friedhofskapelle in Morbach ein Landeszuschuss von 43.000 EUR bewilligt wurde. Zurzeit werden Alternativen zur geplanten Überdachung geprüft. |
| - | ein weiteres Spielgerät für den Generationenpark im Naherholungsgebiet Ortelsbruch inzwischen geliefert und aufgestellt wurde. Die Lieferung und Montage eines Fitnessgerätes erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. |
| - | Eine Abstimmung mit dem Gewerbe- und Verkehrsverein zur Beschaffung einer Video-Wall stattfinden. In einer der nächsten Sitzungen des Ortsbeirats wird hierzu ein Vorschlag vorgestellt. |
Zu Punkt 3: 5. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich Morbach - In den Seifen: Aufstellungsbeschluss
Sachverhalt:
Die Gemeinde Morbach verfügt im Flächennutzungsplan für den Zentralort Morbach über keine potentiellen Wohnbauflächen mehr, die eine weitere Ortsentwicklung zulassen. Die Betrachtung der realistischen Möglichkeiten zur Ortsentwicklung in Morbach und zur Ausweisung von Wohnbauflächen konzentriert sich auf den Bereich „In den Seifen“ am südlichen Ortsrand von Morbach, der derzeit als Betriebsstandort eines landwirtschaftlichen Betriebes genutzt wird. Unter der Voraussetzung, dass eine Umsiedlung dieses Betriebes umgesetzt werden kann, soll im Rahmen der Flächennutzungsplanung die Ausweisung von Wohnbauflächen vorbereitet werden.
Zur Betrachtung der Immissionsproblematik wurde zur Machbarkeit eines bauleitplanerischen Verfahrens eine erste Abschätzung der Geräuschimmissionen im Plangebiet durch ein Gutachterbüro durchgeführt, wonach die Ausweisung von Wohnbauflächen unter Berücksichtigung von Schallschutzmaßnahmen grundsätzlich möglich erscheint.
Grundsätzliche Fragen ergeben sich aus den Vorgaben der Regionalplanung, die auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogrammes im Entwurf des Regionalen Raumordnungsplanes Schwellenwerte für die Wohnbauflächenentwicklung eingeführt hat. Die Gemeinde Morbach hat nach diesen Berechnungsvorgaben derzeit deutlich mehr an Wohnbaulandflächen im Flächennutzungsplan dargestellt, als es sich nach dem aktuellen rechnerischen Bedarf begründen lässt. In diesem Fall ist die Darstellung weiterer Wohnbauflächen an die Rücknahme bestehender - noch nicht realisierter - Wohnbauflächendarstellungen mindestens gleicher Größenordnung gebunden (sog. „Flächentausch“). Diese Fragestellung ist im Rahmen der Flächennutzungsplanung durch Aufstellung eines Wohnbauflächenkonzeptes gemeinsam mit den Ortsbezirken der Gemeinde Morbach zu beantworten.
Es ist vorgesehen, nach Vorliegen eines tragfähigen Wohnbauflächenkonzeptes die landesplanerische Stellungnahme für die Flächennutzungsplanänderung zu beantragen.
Beschluss:
Für das im vorliegenden Plan abgegrenzte Gebiet soll der Flächennutzungsplan zur Ausweisung von Wohnbauflächen geändert werden. Hierzu soll in Abstimmung mit den Ortsbezirken ein tragfähiges Wohnbauflächenkonzept zur Verteilung der Wohnbauflächenpotentiale in der Gemeinde erstellt werden. Das Sondergebiet „Auf der Gass“ und weitere verfügbare Flächen im Ortsbezirk Morbach sollen bei diesem Konzept vorrangig mit einbezogen werden.
Das Verfahren wird unter der Bezeichnung „5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Morbach im Bereich Morbach - In den Seifen“ durchgeführt.
Beschlussergebnis:
Ja-Stimmen: 14
Nein-Stimmen: 0
Stimmenthaltungen: 0
Zu Punkt 4: Bebauungsplan "Morbach XI - In der Bremerwiese, 2. Änderung": Auswertung der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung und Satzungsbeschluss
Sachverhalt:
Die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung ist abgeschlossen. Die Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen liegt als Anlage dieser Sitzungsvorlage bei. Die Auswertung enthält Beschlussempfehlungen zur Abwägung und zum Umgang mit den Anregungen bei der Bebauungsplanung.
Nach Prüfung der Stellungnahmen durch die gemeindlichen Gremien kann der abschließende Satzungsbeschluss gefasst werden.
Beschluss:
Über die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit wird entsprechend der vorliegenden Abwägungsvorschläge entschieden.
Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Morbach XI - In der Bremerwiese einschließlich der gestalterischen Festsetzungen nach der Landesbauordnung wird entsprechend dem offengelegten Planentwurf und unter Berücksichtigung der getroffenen Abwägung zur durchgeführten Beteiligung als Satzung beschlossen.
Beschlussergebnis:
Ja-Stimmen: 14
Nein-Stimmen: 0
Stimmenthaltungen: 0
Zu Punkt 5: Bausachen
Zu Punkt 5.1: Bauvoranfrage zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten in Morbach mit Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Kernbereich IV - Birkenfelder Straße
Sachverhalt:
Es liegt eine Bauvoranfrage zur „Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten“ auf dem Grundstück Gemarkung Morbach, Flur 5, Flurstück 706/16 vor. Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Morbach - Kernbereich IV - Birkenfelder Straße.
Der Bauherr beantragt die Befreiung von der festgesetzten Baulinie. Diese soll mit zum öffentlichen Verkehrsraum angeordneten Balkonen um ca. 1,20 m überschritten werden. Die Balkone überschreiten zudem auch den Geltungsbereich des Bebauungsplanes und liegen in der Verkehrsfläche des angrenzenden Bebauungsplanes.
Von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes kann gem. § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist. Durch die herausstehenden Balkone wird die einheitliche Fassadenfront der geschlossenen Bauweise unterbrochen. Zudem ist eine Beeinträchtigung des Fußgängerweges zu erwarten. Die beantragte Abweichung ist daher städtebaulich nicht vertretbar.
Beschluss:
Der beantragten Befreiung für das Bauvorhaben „Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten“ auf dem Grundstück Gemarkung Morbach, Flur 5, Flurstück 706/16 wird nicht zugestimmt. Das Einvernehmen nach § 36 BauGB wird nicht erteilt.
Beschlussergebnis:
Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0
Stimmenthaltungen: 1
Zu Punkt 5: Bausachen
Zu Punkt 5.2: Bauvoranfrage zur Errichtung einer Garage und eines Stellplatzes in Verbindung mit einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Morbach II - An der Hunsrückhöhenstraße
Sachverhalt:
Die Bauherren beabsichtigen die Errichtung einer Garage und eines Stellplatzes auf dem Grundstück der Gemarkung Morbach, Flur 4, Flurstück 103/11, um dem Stellplatzmehrbedarf Ihres Mehrfamilienhauses gerecht zu werden. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Morbach II - An der Hunsrückhöhenstraße, welcher an dieser Stelle „Gartenland“ festsetzt. Die Anordnung der Garage innerhalb der bebaubaren Fläche ist aufgrund von Platzmangel nicht möglich.
In der Vergangenheit wurden im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bereits Befreiungen von der Festsetzung „Gartenland“ erteilt, sodass hier kein Präzedenzfall geschaffen wird. Das Bauvorhaben hält zudem ausreichend Abstand zur Hunsrückhöhenstraße ein.
Die vorgesehene abweichende Bebauung ist städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
Beschluss:
Für das Bauvorhaben „Errichtung einer Garage und eines Stellplatzes“ auf dem Grundstück der Gemarkung Morbach, Flur 4, Flurstück 103/11 in Verbindung mit einer Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Fläche für Gartenland, wird das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB erteilt.
Beschlussergebnis:
Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0
Stimmenthaltungen: 0
Abwesend: 1 (Mettler Ulrich)
Zu Punkt 5: Bausachen
Zu Punkt 5.3: Antrag nach dem Bundesimmissionsschutz für den Neubau eines Kesselhauses mit Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Morbach V - An der Hochwaldstraße
Sachverhalt:
Es liegt ein Antrag nach dem Bundesimmissionsschutz für den Neubau eines Kesselhauses auf den Grundstücken der Gemarkung Morbach, Flur 6, Flurstücke 163/10, 165/36, 217/3 vor. Das jetzige Kesselhaus soll im Anschluss zurückgebaut werden.
Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Morbach V - An der Hochwaldstraße. Das Bauvorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes im Hinblick auf die zulässige Gebäudehöhe, die Baugrenze und den Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Hinsichtlich der erforderlichen Befreiungen wurde bereits im Mai 2022 eine Bauvoranfrage gestellt, welche positiv beschieden wurde. Aufgrund der betriebstechnischen Einrichtung hat sich nun die Höhe des Gebäudes von ursprünglich geplanten 16 m auf rund 18 m erhöht und überschreitet damit die festgesetzte max. Gebäudehöhe von 12 m. Der Schornstein hat eine Höhe von rund 21,50 m (ursprünglich 25 m). Der vorgesehene Standort der neuen Kesselanlage befindet sich wie beim Vorgänger außerhalb der Baugrenzen in einer im Bebauungsplan festgesetzten „Fläche für Bahnanlagen“. Zudem wird der Geltungsbereich des Bebauungsplanes teilweise überschritten.
Die vorgesehene abweichende Bebauung ist städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurden bereits Befreiungen von den Festsetzungen erteilt.
Beschluss:
Für den Antrag nach Bundesimmissionsschutzgesetz für das Bauvorhaben „Neubau eines Kesselhauses“ auf dem Grundstück der Gemarkung Morbach, Flur 6, Flurstücke 163/10, 165/36, 217/3 wird das Einvernehmen gem. § 36 BauGB erteilt.
Beschlussergebnis:
Ja-Stimmen: 14
Nein-Stimmen: 0
Stimmenthaltungen: 0
Zu Punkt 5: Bausachen
Zu Punkt 5.4: Bauantrag zum Neubau von 4 Mehrfamilienwohnhäusern, einem Ärztehaus mit Tiefgarage (Großgarage): Anträge auf Befreiungen
Sachverhalt:
Es liegt ein Bauantrag zur Errichtung von vier Mehrparteienwohnhäusern und eines Ärztehauses mit Tiefgarage auf den Grundstücken der Gemarkung Morbach, Flur 4, Flurstücke 153/2, 154/8, 154/10, 156/6, 159/19 vor. Die Maßnahme wird als Besonderes Wohnen im Zentrum von Morbach betitelt.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Morbach XI - In der Bremerwiese, 1. Änderung. Der Bebauungsplan wurde damals im Hinblick auf den zukünftigen Bebauungsvorschlag abgestimmt.
Aufgrund der Nutzungsänderung des geplanten Gebäudes (Haus A) zu einem Ärztehaus ergeben sich Änderungen gegenüber dem Bebauungsplan hinsichtlich der Überschreitungen der maximalen Gebäudehöhe und der maximalen Traufhöhe. Die im Bebauungsplan festgesetzte Traufhöhe von 8,00 m und maximale Gebäudehöhe von 12,50 m (Bezugspunkt: Oberkante Fertigausbau Straße in Gebäudemitte) werden um etwa 0,97 m (TH) und 0,33 m (GH) überschritten.
Die geplanten Überschreitungen ergeben sich aus den Anforderungen eines Ärztehauses im Hinblick auf zukunftsfähige und flexible Grundrisse mit entsprechend nutzbaren Räumlichkeiten für eine zukunftsorientierte und ökonomisch sinnvolle Nutzung.
Die im B-Plan festgeschriebenen Traufhöhen werden zudem in Gebäude B und C lediglich durch die Zwerchgiebel um 0,55 m (Haus B) und 0,40 m (Haus C) überschritten, wohingegen das Hauptdach/Satteldach die Traufhöhe unterschreitet. Die Notwendigkeit wird damit begründet, einen angenehmen Austritt auf die Balkone und eine angenehme lichte Höhe in den Wohnungen im Dachgeschoss zu bieten.
Das geplante Ärztehaus (Haus A) überschreitet im Nord-Westen die Abgrenzung des Mischgebietes ins Allgemeine Wohngebiet (WA2). Als Grundlage des B-Planes diente an dieser Stelle die vorherige Planung eines Wohnhauses mit geringeren Abmessungen. Aufgrund der Nutzungsänderung ergibt sich auch ein größerer Platzbedarf. Im Ärztehaus wird Ärzten die Möglichkeit geboten, eine großräumige Praxis mit Gemeinschaftsflächen und einer Wohnung im Obergeschoss anzumieten, um eine ärztliche Versorgung des ländlichen Gebiets auch zukünftig zu sichern. Durch die Grundrissgestaltung der Praxisräume wird die Baugrenze teilweise um bis zu 4,61 m überschritten. Außerdem wird im Norden die vorgegebene Fläche der Tiefgarage geringfügig überschritten.
Die Grundflächenzahl GRZ I (Grundfläche der Gebäude ohne Garagen, Stellplätze mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen) im WA1 wird geringfügig überschritten (0,41 statt 0,4). Zu Beginn der Planung wurden die Wohngebiete WA1 und WA2 zusammen betrachtet und dementsprechend ausgelegt. Bei gemeinsamer Betrachtung der beiden Wohngebiete käme es nicht zu einer Überschreitung. Bei der Überschreitung handelt es sich um eine Größenordnung von 7,8 qm Grundfläche bezogen auf eine Grundstücksgröße von 1278 qm.
Die geplante Grundflächenzahl GRZ II (Grundfläche einschließlich Garagen, Stellplätzen und Zufahrten, Nebenanlagen und Tiefgarage) beträgt im MI-Gebiet 0,89, im WA1 0,79 und im WA2 0,85. Nach Baunutzungsverordnung kann die GRZ II die GRZ I um 50 % überschreiten bis zu dem Wert von 0,8 (d.h. bei WA bis 0,6, bei MI bis 0,8). Als Grundlage des B-Plans war im Bereich des Mischgebietes ursprünglich die Errichtung eines Wohnhauses mit geringeren Abmessungen vorgesehen, welches in Abstimmung mit der Gemeinde zu einem Ärztehaus umgeplant wurde. Um die barrierefreie Erschließung des Grundstückes zu ermöglichen, werden versiegelte Flächen in Form von Verbindungswegen über das gesamte Grundstück benötigt. Die restlichen Flächen, einschließlich des Tiefgaragenflachdachs, werden großflächig begrünt und können als Beitrag zu innerörtlichen Grünflächen angesehen werden. Alle Erschließungswege wurden auf das nötige Minimum reduziert und werden mit versickerungsfähigen Materialen ausgeführt und somit nicht 100 % versiegelt. Unter Berücksichtigung der Verwendung von versickerungsfähigen Materialen und der zentralen Lage des Bauvorhabens im Ortskern ist die Überschreitung der GRZ an dieser Stelle vertretbar.
Die vorgesehene abweichende Bebauung ist städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
Beschluss:
Den beantragten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Morbach XI - In der Bremerwiese, 1. Änderung - bezüglich der Überschreitung der Gebäudehöhe, der Baugrenze sowie der GRZ - wird zugestimmt. Das Einvernehmen gem. § 36 BauGB wird erteilt.
Beschlussergebnis:
Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0
Stimmenthaltungen: 0
Abwesend: 1 (Bader Hugo)
Zu Punkt 6: Verwendung von Budgetierungsmitteln
Sachverhalt:
In der Aussegnungskapelle auf dem Friedhof in Morbach finden vermehrt Verabschiedungen mit Trauergästen statt. Um den Gästen eine Sitzmöglichkeit anbieten zu können sollen für die Kapelle zusätzlich 20 Stühle angeschafft werden. Die Kosten belaufen sich auf ca. 3.500 EUR.
Beschluss:
Der Beschaffung von 20 Stühlen für die Aussegnungskapelle auf dem Friedhof in Morbach zu einem Gesamtpreis von ca. 3.500 EUR wird zugestimmt. Die Finanzierung erfolgt aus Budgetierungsmitteln des Ortsbezirks.
Beschlussergebnis:
Ja-Stimmen: 14
Nein-Stimmen: 0
Stimmenthaltungen: 0