| Datum: | Dienstag, 14. Oktober 2025 |
| Ort: | Sitzungssaal des Rathauses |
| Dauer: | 18:35 Uhr bis 21:45 Uhr |
TOP 2: Mitteilungen des Vorsitzenden
Ohne Aussprache erhalten die Anwesenden davon Kenntnis, dass
| • | die Anfrage der SPD-Fraktion zum Thema Sport- und Kulturförderung in der Einheitsgemeinde Morbach wie folgt beantwortet werden kann: |
| 1. Gibt es Fördermittel der Einheitsgemeinde Morbach, die nicht Gegenstand der Förderrichtlinie sind, die Sportvereinen und kulturellen Einrichtungen, Vereinigungen bzw. Initiativen (im Weiteren Vereinen) zur Verfügung stehen (bspw. Sportstättenbau, Kinder- und Jugendarbeit, Inklusion)? Falls ja, wie erfahren die Vereine davon bzw. gibt es die Möglichkeit durch die Verwaltung beraten zu werden? |
| Antwort |
| Neben der Richtlinienförderung wird den Vereinen beim Bau, Umbau und der Sanierung von Sportstätten in der Regel ein Zuschuss in Höhe von 20 % gewährt. Dieser Zuschuss ist an die Richtlinien angelehnt und wird durch einen Gremienbeschluss erteilt. |
| Es erfolgt eine jährliche Veröffentlichung in der Morbacher Rundschau mit der Bitte anstehende Projekte frühzeitig anzumelden. Ebenso ist eine Beteilung der Gemeinde notwendig, wenn der Verein auch Fördermittel nach den Richtlinien der VV-Sportanlagen-Förderung (Sportanlagenförderung RLP) (unter 100.000 € Kosten über Sonderprogramm Sportbund, Über 100.000 € reguläres Landesprogramm Ministerium) beantragen möchte (siehe 3.2.2 der VV: Vorhaben werden in der Regel nur gefördert, wenn sich in Landkreisen die Gemeinde oder die Gemeinde und der Landkreis zusammen beteiligen). |
| Bei Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen der Sportstätten beteiligt sich die Gemeinde ebenfalls angelehnt an die Richtlinien mit einer Förderung von 20 %. Die Vereine erhalten zusätzlich einen jährlichen Kostenzuschuss für die Anschaffung von Dünger in Höhe von 800 €. |
| 2. Wie viele Mittel standen in den vergangenen 5 Jahren für Sport- und Kulturvereine zur Verfügung und wie viele wurden abgerufen? |
| Antwort: |
| Im Teilhaushalt 2 stehen jährlich 3.000,00 € für die die Instrumentenförderung zur Verfügung. Im Rahmen der Förderrichtlinie wurden in den letzten fünf Jahren im Jahr 2023, 245,00 € (1 Antrag) und im Jahr 2024, 455,00 € (2 Anträge) gestellt und |
| Richtlinienförderung Sport und Sportstättenbau, -umbau und -sanierung |
| Für die Richtlinienförderung Sport werden jährlich 5.000 € im Teilhaushalt 3 veranschlagt. |
| Förderungen für Sportstättenbau, -umbau und -sanierung werden unabhängig davon im Haushalt veranschlagt. |
| Abgerufene Mittel für Richtlinienförderung Sport sowie Sportstättenbau -umbau, und -sanierung seit 2020: rund 50.000 € |
| 2020: 865 € |
| 2021: 9.015 € |
| 2022: 9.455 € |
| 2023: 1.530 € |
| 2024: 24.629 € |
| 2025: 4.560 € |
| noch offene Auszahlungen (Förderbescheid erteilt): 9.890 € |
| Unterhaltungs- und Pflegemaßnahmen, Kostenzuschuss Dünger |
| Jährliche Veranschlagung im Teilhaushalt 3 in Höhe von 12.000 € |
| Abgerufene Mittel für Unterhaltungs- und Pflegemaßnahmen, Kostenzuschuss Dünger seit 2020: rund 45.000 € |
| 2020: 9.025,25 € |
| 2021: 7.377,05 € |
| 2022: 7.559,36 € |
| 2023: 4.143,82 € |
| 2024: 9.118,40 € |
| 2025: 7.908,30 € |
| 3. Gibt es pauschale jährliche Zuschüsse an Vereine und anlassbezogene einmalige Förderungen, bspw. Jubiläumszuschüsse? Falls ja, wo ist dies festgeschrieben und wie werden Vereine über die Möglichkeit einer Beantragung informiert? |
| Antwort: |
| In der Zuständigkeit der Bauabteilung gibt es keine anlassbezogenen einmaligen |
| Förderungen. Jedoch erhalten Vereine bei Jubiläen Gratulationen. |
| 4. Sind der Verwaltung nicht realisierte Projekte bekannt, ggf. aufgrund des jährlichen Höchstzuschusses? Besteht die Möglichkeit einer Einzelfallentscheidung durch den entsprechenden Ausschuss? |
| Antwort: |
| Es sind keine nicht realisierten Projekte bekannt. Zumindest nicht, weil es an einem gemeindlichen Zuschuss gelegen hätte. Eine Einzelfallentscheidung ist immer möglich. |
| 5. Beteiligt sich die Gemeinde in Form eines Beitrags an die Vereine bei Mitgliedschaften für Kinder und Jugendliche in den Vereinen? Falls ja, in welcher Höhe und zu welchen Kriterien? |
| Antwort: |
| Die Vereine werden anhand der Mitgliederzahlen jährlich unterstützt. Dieser Zuschuss beruht auf dem Beschluss des Sozial-, Jugend- und Kulturausschusses der Gemeinde Morbach vom 20.11.2002. |
| Hiernach wird den Vereinen in der Gemeinde Morbach ab dem Jahr 2002 insbesondere für die Jugendarbeit Zuschüsse in Form eines Sockelbetrages, einem Betrag von 0,10 € für Mitglieder und 2,00 € für Jugendlichen gewährt. Zur Verwaltungserleichterung wurde festgelegt, dass alle fünf Jahre die Vereine schriftlich aufgefordert werden die aktuellen Mitgliederzahlen mitzuteilen, welche dann als Grundlage zur Auszahlung des Zuschusses in den darauffolgenden fünf Jahren dienen. |
| Ausgezahlte Zuschüsse: |
| 2019: 22.050,00 € |
| 2020: 22.050,00 € |
| 2021: 22.050,00 € |
| 2022: 22.050,00 € |
| 2023: 22.050,00 € |
| 2024: 21.610,00 € |
| 6. Weshalb sind unter 2.3 im Bereich Kultur ausschließlich Musikvereine erwähnt? Wurden auch andere Kulturvereine und Einrichtungen in den letzten 5 Jahren gefördert (einschließlich Karnevalvereine)? |
| Antwort |
| Obwohl andere Kulturvereine nicht explizit angesprochen werden wurden auch andere Kulturvereine gefördert. |
| 7. Unterstützte / unterstützt die Gemeinde Morbach die Vereine bei ihren Energiekosten? Wenn ja, in welcher Höhe und basierend auf welchen Kriterien? |
| Antwort: |
| Die vereinseigenen Sportstätten befinden sich alle auf gemeindeeigenen Flächen und sind in der Regel an die Vereine verpachtet. Die Gemeinde übernimmt die Nebenkosten (Strom, Wasser, Gebäudeversicherung) in Höhe von bis zu 3.500 € (Deckelung) für Vereine des Breitensports. |
| 8. Gibt es Überlegungen, neue Impulse zu setzen, um insbesondere junge Menschen stärker für Sport und Kultur zu begeistern und die Vereine zu unterstützen? |
| Antwort |
| Es werden verschiedene Überlegungen diesbezüglich angestellt. |
| • | folgende Informationen zum GaFöG (Ganztagsförderungsgesetz) vorliegen: |
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| (Mit dem „Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter“ (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) hat der Bundesgesetzgeber einen Rechtsanspruch auf eine ganztägige Förderung verankert. |
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| Mit dem Rechtsanspruch wird die Betreuungslücke geschlossen, die nach der Kita für viele Familien entsteht, wenn Kinder eingeschult werden. Das Gesetz ist am 12.10.2021 in Kraft getreten. Zum Rechtsanspruch wurden folgende Rahmenbedingungen festgelegt: |
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| o | Jedes Kind hat ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Rechtsanspruch auf eine ganztägige Förderung (mind. 8 Stunden) in einer Tageseinrichtung. |
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| o | Der Rechtanspruch greift stufenweise ab dem Schuljahr 2026/2027 beginnend mit Klassenstufe eins. Ab dem Schuljahr 2029/2030 besteht der Rechtsanspruch für alle Kinder bis Klassenstufe vier. |
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| o | Der Rechtsanspruch gilt auch in der Zeit der Schulferien. Durch Landesrecht kann eine Schließ-zeit von bis zu vier Wochen festgelegt werden. Ferienfreizeit und Aktivitäten werden ebenfalls durch den Kreis organisiert. |
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| Folgende Maßnahmen wurde eingereicht: |
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| Grundschule Morbach |
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| o | Anschaffung Container zur räumlichen Verbesserung, evtl. Nutzung als Speiseraum |
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| o | Beschattung Spielplatz auf dem Pausenhof |
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| o | Spielgeräte für Spielplatz auf dem Pausenhof |
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| o | Grünes Klassenzimmer |
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| o | Küchengeräte (Spülmaschine (bereits bestellt) und elektrische Gastroreibe) |
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| o | Hangrutsche |
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| o | Jalousien Ganztagsschule-Aufenthaltsraum Gartenseite |
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| Grundschule Morscheid |
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| o | Beschattung Pausenhof |
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| o | Grünes Klassenzimmer |
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| o | Mobiles Smartboard |
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| o | Neues Klassenzimmer im Obergeschoß (bereits umgesetzt, dort sind bereits zum neuen Schuljahr 2025/2026 die Erstis eingezogen) |
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| Die Förderquote liegt bei maximal 70% Beteiligung des Bundes, prozentuale Beteiligung Landkreis 10% und Kommunen 20%. |
| • | am 30.10.2025 im Sitzungssaal des Rathauses ein Bürgergespräch zum Thema „Ärztehaus Morbach – Zukunft gestalten“ stattfindet |
| • | das Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz mit Bescheid vom 25.09.2025 der Gemeinde Morbach eine pauschale Zuwendung als Festbetrag zur Teilfinanzierung von Einsatzmitteln und Brandvorhaben im Bereich des Brandschutzes und der allgemeinen Hilfe in Höhe von 85.229,63€ für das Jahr 2025 bewilligt. |
TOP 2.1: Stand Bau des Radwegenetzes
Ohne Aussprache erhalten die Anwesenden von folgender Mitteilungsvorlage Kenntnis:
Sach- und Rechtslage: Das Radwegekonzept der Gemeinde Morbach wurde durch das Planungsbüro VIA erstellt, dem Gemeinderat am 09.11.2021 vorgestellt und als fachliche Grundlage beschlossen.
Die dort vorgeschlagenen Radwege wurden auf ihre kurzfristige Nutzbarkeit geprüft. Hier wurden Beschilderungsergänzungen der HBR-Radwege für den Bereich Gutenthal, Odert, Hunolstein und Weiperath durch den Bauhof durchgeführt. Auch die Radwegebeschilderung zwischen Hinzerath, Hundheim, Wenigerath, Bischofsdhron und Morbach wurde ergänzt, so dass letztere Orte bereits mit Morbach verbunden sind. Damit sind die kurzfristig umsetzbaren Maßnahmen in der Zuständigkeit der Gemeinde weitgehend abgeschlossen.
Eine Prüfung des Radwegekonzeptes seitens des LBM wurde - nach Gründung der AG Radwege beim LBM - Anfang 2023 zugesagt mit dem Hinweis, dass für den LBM das Radwegekonzept des Kreises maßgeblich ist. Dieses wurde im Dezember 2023 beschlossen. Für alle Kreis- und Landesstraßen gilt, dass das LBM hier vom Landkreis beauftragt werden muss. Bundesstraßen (und damit die Querungshilfen, s.o.) werden vom LBM direkt geplant und ausgeführt.
Damit das Kreisradwegenetz aufgebaut werden kann, hat sich eine Arbeitsgruppe aus Kreis, Kommunen und LBM gebildet, die das erste Mal am 27.06.2024 getagt hat und zweimal im Jahr zusammenkommt. Auch die Gemeindeverwaltung Morbach ist hier vertreten.
Die Strecke zwischen Rapperath und Kläranlage Morbach wird dieses Jahr im Herbst durch den LBM gebaut. Die Querung über die B 327 bei Morbach wird als Brücke gebaut und in 2025/2026 durch den LBM angegangen.
Für den geplanten neuen Radweg zwischen K80 / Einmündung K96 und Rapperath „Am großen Herrgott“ wird ein Förderantrag für Planung und Bau gestellt. Die „AG Radwege des LBM“ hat im Auftrag der Gemeinde Morbach eine Fördervoranfrage für diesen Wegeabschnitt gestellt, die befürwortet wurde.
Prinzipiell wurde im Gemeinderat festgehalten, dass Radwege zu den Gefahrenpunkten an den Bundesstraßen erst ausgewiesen werden sollen, wenn diese Gefahrenstellen behoben sind. Die Gefahrenpunkte an den Bundesstraßen wurden mit dem LBM diskutiert mit der Bitte um Prüfung und Planung von Querungshilfen an der B 327, der B 269 sowie der K 80.
| Diese Stellen wurde dem LBM am 03.03.2023 per Mail übermittelt. Diese sind an der: | |
| • B 327: | Querungshilfe auf der B327 / K 100 im Bereich Gutenthal / Hoxel, Morscheid-Riedenburg, Wolzburg |
| • B 327: | Fortführung des Radweges / Querungshilfe im Bereich des Kreisels B 327 / B 50 auch in Richtung Hinzerath |
| • B 269: | Querungshilfe auf der B 269 im Kreuzungsbereich der K 123 (Wenigerath) und “Energielandschaft“ mit Anbindung nach Rapperath |
| • B 269: | Querungshilfe auf B 269 südlich von Gonzerath an das Wirtschaftswegenetz mit Anbindung an den sog. HuGo (Weg zwischen Hundheim und Gonzerath); Anbindung zwischen Wederath / Gonzerath / Elzerath / Heinzerath / Hundheim) |
| • B 269: | Querungshilfe bei Gärtnerei Berg (kurz vor Einmündung B 269 in B 327) zur Anbindung Hoxel / Morscheid- Riedenburg / Wolzburg in Richtung Morbach |
| • K 80: | Querungshilfe im Kreuzungsbereich K 80 und Einmündung K 96 (Richtung Heinzerath) zur Anbindung des geplanten Radweges nach Rapperath |
TOP 2.2: Änderung des Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz
Ohne Aussprache erhalten die Anwesenden von folgender Mitteilungsvorlage Kenntnis:
Sach- und Rechtslage:
Der Ministerrat hat in seiner Sitzung vom 06.05.2025 den Entwurf eines Bestattungsgesetzes beschlossen. Der Landtag Rheinland-Pfalz hat in seiner Sitzung am 11.09.2025 das Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz verabschiedet. Das Gesetz sieht neben der traditionellen Erd- und Feuerbestattung auch alternative Bestattungsformen wie See- und Flussbestattungen in den Flüssen Rhein, Mosel, Lahn und Saar, die Möglichkeit eines genehmigten Ausbringens der Asche außerhalb von Friedhöfen, die Aushändigung der Ascheurne an bestimmte Personen zur privaten Aufbewahrung mit oder ohne Teilungsmöglichkeit der Asche sowie der Bestattung im Leichentuch vor.
Zu den wesentlichen Änderungen gehören:
1. Die Erweiterung der Bestattungsformen
Das Gesetz erlaubt nun neben der traditionellen Erd- und Feuerbestattung auch alternative Bestattungsformen wie See- und Flussbestattungen in den Flüssen Rhein, Mosel, Lahn und Saar. Daneben eröffnet der Gesetzentwurf die Möglichkeit eines genehmigten Ausbringens der Asche außerhalb von Friedhöfen, die Aushändigung der Ascheurne an bestimmte Personen zur privaten Aufbewahrung mit oder ohne Teilungsmöglichkeit der Asche. Außerdem sind Bestattungen in Tüchern zulässig. Eine Tuchbestattung aus nicht religiösen Gründen ist jedoch nur möglich, wenn die verstorbene Person dies schriftlich verfügt hat.
2. Die Ascheverarbeitung und -aufbewahrung
Angehörige können künftig die Asche Verstorbener unter bestimmten Voraussetzungen außerhalb von Friedhöfen verstreuen oder in Privathaushalten aufbewahren. Voraussetzung für die neuen Bestattungsformen sind, dass die verstorbene Person 1. ihren letzten Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz hatte und 2. durch eine schriftliche Verfügung eine neue Bestattungsform bestimmt und eine Person für die Totenfürsorge benannt hat (Totenfürsorgeverfügung).
3. Die Regelung der Mindestruhezeit im Gesetz
Die Mindestruhezeit wird für Leichen auf 15 Jahre festgelegt; für Feuerbestattungen und das Ausbringen der Asche auf Friedhöfen oder privaten Bestattungsplätzen und das Ausbringen der Asche außerhalb von Friedhöfen beträgt die Mindestruhezeit fünf Jahre. Die Ruhezeit entfällt bei den sonstigen neuen Bestattungsformen.
4. Die Würdigung von Sternenkindern und Bundeswehrsoldaten
Für Sternenkinder, also Kinder, die vor, während oder kurz nach der Geburt verstorben sind, wird ein Ort der Trauer garantiert. Eine Bestattung ist zu genehmigen, wenn ein Elternteil dies beantragt. Auf Antrag jedenfalls eines Elternteils kann auch eine Beilegung des Sternenkindes zu der Leiche des gleichzeitig oder in kürzester Zeitabfolge verstorbenen Elternteils zwecks gemeinsamer Erd- oder Feuerbestattung erfolgen.
Zudem wird auf Antrag der Angehörigen ein dauerhaftes Ruherecht für im Ausland gefallene Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr geschaffen, das durch das Land finanziert wird, wenn die Bundeswehr die Kosten nicht mehr trägt.
5. Verbesserung der Qualität der Leichenschau und eine neue Obduktionspflicht
Die Qualität und der Prozess der Leichenschau werden genauer geregelt. Eine Obduktionspflicht wird für Kinder bis zum sechsten Lebensjahr eingeführt, wenn die Todesursache unklar ist, um mögliche Tötungsdelikte aufzuklären.
6. Die Verantwortlichkeit zur Bestattung
Die vorrangig verpflichteten Erben werden aus der Verantwortlichkeit herausgenommen. An erster Stelle stehen nun die zur Totenfürsorge Verpflichteten.
Die Friedhofsträger sollen die Friedhofsatzungen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes an die neuen Regelungen anpassen. Zur Umsetzung des Gesetzes wird eine Rechtsverordnung erlassen. Der Gemeinde- und Städtebund wird nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelungen seine Muster-Friedhofsatzung zeitnah modifizieren.
TOP 2.3: Bericht über die Exkursion des Werkausschusses und des Gemeinderates zu den Kläranlagen der Gemeindewerke Morbach am 27.06.2025
Ohne Aussprache erhalten die Anwesenden von folgender Mitteilungsvorlage Kenntnis:
Sach- und Rechtslage: Am Freitag, dem 27.06.2025 fand in der Zeit von 09.00 Uhr bis 14:00 Uhr eine Exkursion des Werkausschusses und des Gemeinderates zu den Kläranlagen der Gemeindewerke Morbach statt. Neben dem Bürgermeister und dem Werkleiter nahmen insgesamt 13 Ausschuss- und Ratsmitglieder aller Fraktionen teil.
Der Werkleiter stellt den Exkursionstag dem gesamten Werkausschuss und dem Gemeinderat in einer Präsentation nochmals vor und erläutert die Vorschläge, die in der regen und sachlichen Diskussion an diesem Nachmittag zusammen getragen wurden und in die kommenden Wirtschaftspläne einfließen sollen.
TOP 2.4: Bericht über die Exkursion des Werkausschusses und des Gemeinderates zu den Hochbehältern der Gemeindewerke Morbach am 02.07.2025
Ohne Aussprache erhalten die Anwesenden von folgender Mitteilungsvorlage Kenntnis:
Sach- und Rechtslage: Am Mittwoch, dem 02.07.2025 fand in der Zeit von 9.00 Uhr bis 14:15 Uhr eine Exkursion des Werkausschusses und des Gemeinderates zu den Hochbehältern der Gemeindewerke Morbach statt. Besichtigt wurden alle wichtigen Anlagen, da die Tagestemperaturen so extrem waren, dass eine Verkürzung der vorgesehenen Tour geboten war. Neben dem Bürgermeister und dem Werkleiter nahmen insgesamt 14 Ausschuss- und Ratsmitglieder aller Fraktionen teil.
Der Werkleiter stellt den Exkursionstag dem gesamten Werkausschuss und dem Gemeinderat in einer Präsentation nochmals vor und erläutert die Vorschläge, die in der regen und sachlichen Diskussion an diesem Tag zusammen getragen wurden und in die nächsten Wirtschaftspläne einfließen sollen.
TOP 2.5: Zuschussbewilligungen der Zentralstelle der Forstverwaltung
Ohne Aussprache erhalten die Anwesenden von folgender Mitteilungsvorlage Kenntnis:
Sach- und Rechtslage: Die Zentralstelle der Forstverwaltung in Neustadt hat am 24.09.2025 folgende Zuschüsse bewilligt:
| • | Zuwendung zur Bewältigung der durch Extremwetter verursachten Schäden im Wald, Wiederbewaldung durch Pflanzung einen Zuschuss von 11.800 € bewilligt |
| • | Zuwendung zur naturnahmen Waldbewirtschaftung bzw. zur Bewältigung der durch Extremwetter verursachten Schäden im Wald, Vorausverjüngung einen Zuschuss von 77.250 € bewilligt |
| • | Zuwendung zur naturnahmen Waldbewirtschaftung bzw. zur Bewältigung der durch Extremwetter verursachten Schäden im Wald, Vorausverjüngung einen Zuschuss von 78.125 € bewilligt |
| • | Zuwendung zur naturnahmen Waldbewirtschaftung bzw. zur Bewältigung der durch Extremwetter verursachten Schäden im Wald, Vorausverjüngung einen Zuschuss von 86.750 € bewilligt |
TOP 3: Festlegung von Prioritäten für Investitionsmaßnahmen im Jahr 2026
Sach- und Rechtslage: Seit dem Haushaltsjahr 2013 wird eine Prioritätenliste für Investitionsmaßnahmen des kommenden und der folgenden Jahre durch den Gemeinderat beschlossen.
Seitens der Verwaltung wurde der vorliegende Entwurf einer Prioritätenliste unter Berücksichtigung der von den gemeindlichen Gremien gefassten Beschlüsse und der für das Haushaltsjahr 2026 und Folgejahre zu erwartenden Zuschüsse erarbeitet.
Grundsätzlich ist zu der Prioritätenliste insbesondere für die Fortführung in künftigen Jahren auf Folgendes hinzuweisen:
o gesetzliche Änderungen
o Zuschussgewährungen bzw. –nichtgewährung
o Fortschritte im Planungs- bzw. Ausführungsstand
o Schadensereignisse
o Finanzlage der Gemeinde
Beschluss:
Der vorliegenden Prioritätenliste Investiv für das Haushaltsjahr 2026 wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis: 24 Ja, 0 Nein, 0 Enthaltung
TOP 4: Festlegung von Prioritäten für Unterhaltungsmaßnahmen im Jahr 2026
Sach- und Rechtslage:
Zur besseren Vorbereitung der Haushaltsplanungen wird seit dem Haushaltsjahr 2013 vor der Erstellung des entsprechenden Entwurfes vom Gemeinderat eine Prioritätenliste für Investitionsmaßnahmen des kommenden und der folgenden Jahre beschlossen. Da sich diese Vorgehensweise in der Praxis bewährt hat, wurde im Jahr 2018 begonnen, auch für den Bereich der besonderen Unterhaltungsmaßnahmen eine Priorisierung vorzunehmen.
Vor diesem Hintergrund werden die Ortsbeiräte regelmäßig gebeten, neben dem Beschluss der investiven Prioritäten auch Unterhaltungsmaßnahmen für die Priorisierung 2026 vorzuschlagen.
Verwaltungsseitig wurden die vorgeschlagenen Maßnahmen gesichtet, gewertet und in eine Bearbeitungsreihenfolge gebracht, welche in der Anlage zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird.
Beschluss:
Der vorliegenden Prioritätenliste Unterhaltung für das Haushaltsjahr 2026 wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis: 24 Ja, 0 Nein, 0 Enthaltung
TOP 5: Einführung von differenzierten Grundsteuer B Hebesätze
Sach- und Rechtslage:
Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 wurde die bisherige Bewertungspraxis der Grundsteuer als verfassungswidrig erklärt. Die daraufhin beschlossene Reform (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) verpflichtet die Bundesländer und Kommunen zur Umsetzung neuer Bewertungsmaßstäbe ab dem 01.01.2025.
Auf der Grundlage des Grundsteuer-Reformgesetzes aus dem November 2019 und nachfolgender Anpassungsgesetze wurde die Hauptfeststellung von Grundsteuerwerten nach den Verhältnissen zum 1. Januar 2022 durchgeführt. Ihre grundsteuerliche Wirkung entfalten die neuen Werte ab 2025. Die mit der Reform einhergehende Wertaktualisierung kann sich bei dem zu bewertenden Grundbesitz je nach Einzelfall und gemeindeindividuell unterschiedlich auf die Grundsteuerwerte auswirken.
Rheinland-Pfalz nutzt – anders als einige andere Bundesländer – das Bundesmodell, was bedeutet, dass sich die Steuerlast unter anderem nach dem Bodenrichtwert, der Wohn-/Nutzfläche und dem Alter des Gebäudes richtet.
Bei der Umsetzung der Grundsteuerreform hat sich herausgestellt, dass nach aktueller, verfassungsmäßiger Bewertung der Grundstücke die Grundstückskategorie „Wohngrundstücke“ im Vergleich zu den sog. Nichtwohngrundstücken (etwa Gewerbegrundstücke) in einer Reihe von Gemeinden zukünftig einen höheren Beitrag zum Grundsteueraufkommen beisteuert als bisher.
Das am 19. Februar 2025 im Landtag Rheinland-Pfalz verabschiedete und nunmehr verkündete Grundsteuerhebesatzgesetz Rheinland-Pfalz (GrStHsGRP) eröffnet den Gemeinden vor dem Hintergrund obiger Ausführungen nun die Möglichkeit (Option) differenzierte Grundsteuerhebesätze im Bereich der Grundsteuer B festzulegen.
Im Rahmen der neuen Gesetzgebung haben Kommunen die Möglichkeit, den bisherigen einheitlichen Hebesatz für die Grundsteuer B aufzubrechen und nach bestimmten Kriterien zu differenzieren – etwa:
| • | nach der Nutzungsart Wohngrundstücke (Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum) |
| • | und der Nutzungsart Nichtwohngrundstücke (Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, sonstige bebaute Grundstücke) |
Damit besteht in kommunaler Eigenverantwortung die Möglichkeit, je nach den räumlich-strukturellen Verhältnissen innerhalb der Gemeinde bestimmte Lenkungsziele zu verfolgen. Hierunter kann auch das Anliegen einer Gemeinde, eine Verschiebung der Steuerlastverteilung zwischen Wohn- und Nichtwohngrundstücken auszugleichen, fallen.
Die Kategorisierung der einzelnen Grundstücke zu der jeweiligen Nutzungsart obliegt dem Finanzamt gemäß § 249 Bewertungsgesetz (BewG) und wird der Gemeindeverwaltung Morbach mit dem Grundsteuermessbescheid übermittelt.
Die Gemeinde Morbach hatte im Haushaltsjahr 2024 ca. 2.150.000 € Grundsteuer B Einnahmen erzielt. Für das Haushaltsjahr 2025, nach der Einführung des Grundsteuer – Reformgesetzes und der damit verbundenen Neubewertung der grundsteuerpflichtigen Grundstücke, werden sich die Einnahmen der Grundsteuer voraussichtlich um 570.000 € auf ca. 1.580.000 € reduzieren.
Für die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer B im Jahr 2026 soll eine Entscheidung des Gemeinderats herbeigeführt werden, ob im Rahmen der Haushaltsplanung 2026 weiterhin ein einheitlicher Hebesatz oder differenzierte Hebesätze auf die Grundsteuer B festgelegt werden sollen.
Aktuell stellt sich die Situation bei der Grundsteuer B wie folgt dar:
| Grundstücksart | Anzahl | Messbeträge | Ø | Hebesatz | Grundsteuer | Ø |
| Wohngrundstücke | 4010 | 238.130,90 € | 59,38 € | 465% | 1.107.308,69 € | 276,14 € |
| Nichtwohngrundstücke | 396 | 93.846,15 € | 236,99 € | 465% | 436.384,60 € | 1.101,98 € |
Eine mögliche Differenzierung könnte wie folgt aussehen:
| Grundstücksart | Anzahl | Messbeträge | Ø | Hebesatz | Grundsteuer | Ø |
| Wohngrundstücke | 4010 | 238.130,90 € | 59,38 € | 465% | 1.107.308,69 € | 276,14 € |
| Nichtwohngrundstücke | 396 | 93.846,15 € | 236,99 € | 930% | 872.769,20 € | 2.203,96 € |
Durch die Verdopplung des Hebesatzes von 465% auf 930% für die Besteuerung der Nichtwohngrundstücke lassen sich Mehreinnahmen in Höhe von 436.384,60 € generieren. Dies würde die Mindereinnahmen der Grundsteuer B gegenüber dem Jahr 2024 zwar schmälern, aber nicht komplett kompensieren (436.384,60 € - 570.000,00 € = -133.615,40 €).
Im Bundesland Rheinland-Pfalz gibt es keine gesetzliche Obergrenze für die Differenzierung des Hebesatzes. Die Gemeinden haben daher bei der Festlegung des Hebesatzes einen großen Spielraum, müssen aber die Verhältnismäßigkeit und eine sachliche Begründung sicherstellen. In einigen Bundesländern (teilweise auch in der Praxis) gibt es eine informelle Richtlinie, dass der Hebesatz für Nichtwohngrundstücke nicht mehr als 50 % höher sein sollte als der Hebesatz für Wohngrundstücke. Im Landesgrundsteuergesetz Rheinland-Pfalz gibt es jedoch keine formelle 50 % Obergrenze oder explizite Vorschriften.
Die Festsetzung eines einheitlichen Hebesatzes auf die Grundsteuer B stellt weiterhin den gesetzlichen Regelfall dar.
Ein weiteres Risiko besteht in der zukünftigen Festsetzung der Nivellierungssätze des Landes Rheinland-Pfalz, welche Auswirkungen auf die Steuerkraftzahlen und damit auf Schlüsselzuweisungen und Umlagebelastung haben.
Aus den vorgenannten Gründen empfiehlt die Verwaltung zum jetzigen Zeitpunkt keine Einführung der differenzierten Grundsteuer B Hebesätze.
Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Morbach beschließt wie bisher einen einheitlichen Hebesatz auf die Grundsteuer B.
Abstimmungsergebnis: 22 Ja, 2 Nein, 0 Enthaltung
TOP 6: Einführung der Grundsteuer C
Sach- und Rechtslage:
Mit der Grundsteuerreform des Bundes wurde den Kommunen durch § 25 Grundsteuergesetz (GrStG) die Möglichkeit eingeräumt, ab dem Jahr 2025 zusätzlich zur Grundsteuer A (für land- und forstwirtschaftliche Flächen) und Grundsteuer B (für bebaute und bebaubare Grundstücke) auch eine sogenannte Grundsteuer C zu erheben.
Die Grundsteuer C kann auf baureife, aber unbebaute Grundstücke erhoben werden. Ziel ist es, durch eine steuerliche Mehrbelastung von Eigentümerinnen und Eigentümern solcher Grundstücke einen Anreiz zu schaffen, diese zu bebauen und somit dem Wohnraummangel entgegenzuwirken.
Mit dem erneuerten Grundsteuergesetz soll zudem der Praxis begegnet werden, baureife Grundstücke als Spekulationsobjekte ohne Bebauungsabsichten anzukaufen, zu halten und zu verkaufen.
Die Einführung der Grundsteuer C ist jedoch erstmal freiwillig – jede Gemeinde kann eigenständig entscheiden, ob sie diese Steuerart einführt oder nicht.
Zur Einführung der Grundsteuer C sind nachfolgende Voraussetzungen erforderlich:
• Erlass einer Satzung
In der Satzung ist zu bestimmen, dass baureife Grundstücke als besondere Grundstücksgruppe innerhalb der unbebauten Grundstücke gelten. Zudem ist der gesonderte Hebesatz im Sinne von § 25 ff. GrStG in der Satzung festzusetzen. Der Hebesatz muss dabei für alle in der Gemeinde liegenden baureifen Grundstücke einheitlich festgelegt werden. Weiterhin muss der gesonderte Hebesatz für baureife Grundstücke höher als der einheitliche Hebesatz für die übrigen in der Gemeinde liegenden Grundstücke sein (§ 25 Abs. 5 Satz 9 ff. GrStG). Das grundsätzlich weite Ermessen, das den Gemeinden im Rahmen ihrer Finanzhoheit bei der Festsetzung der Hebesätze zusteht, wird lediglich dadurch begrenzt, dass Steuern nicht willkürlich erhöht werden und keine erdrosselnde Wirkung haben dürfen.
• Erlass einer Allgemeinverfügung
Die Neuregelung in § 25 Abs. 5 GrStG sieht neben der Festlegung des gesonderten Hebesatzes die öffentliche Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung durch die jeweilige Gemeinde vor. Die Allgemeinverfügung hat für die konkrete Anwendung des satzungsrechtlich festgelegten gesonderten Hebesatzes zentrale Bedeutung. Die Gemeinde bestimmt in der Allgemeinverfügung - nicht in der Satzung – den räumlichen Anwendungsbereich der Grundsteuer C innerhalb Ihres Hoheitsgebiets, bezeichnet die konkret betroffenen Grundstücke (auch topografisch in einer Karte), legt die städtebaulichen Erwägungen für die Festlegung der Grundsteuer C und die Wahl des betroffenen Gemeindegebiets dar. Zugleich dient die Allgemeinverfügung durch die öffentliche Bekanntmachung und die jährliche Fortschreibung der Transparenz und bildet die Rechtsgrundlage für die Steuerbescheide.
Als städtebauliche Gründe kommen insbesondere die Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten sowie Gemeindebedarfs- und Folgeeinrichtungen, die Nachverdichtung bestehender Siedlungsstrukturen oder die Stärkung der Innenentwicklung in Betracht. Die Gemeinde hat den gesonderten Hebesatz auf einen bestimmten Gemeindeteil zu beschränken, wenn nur für diesen Gemeindeteil die städtebaulichen Gründe vorliegen.
Beschränkt die Gemeinde die Festsetzung des gesonderten Hebesatzes auf Teile des Gemeindegebiets, müssen diese mindestens 10 % des gesamten Gemeindegebiets umfassen, wobei die Gemeindeteile anhand des tatsächlichen Bebauungszusammenhangs, anhand von Bebauungsgebieten, wichtiger Verkehrsachsen oder markanten topografischen Trennlinien zu bestimmen sind.
Die Verwaltung empfiehlt aus mehreren Gründen von der Einführung der Grundsteuer C abzusehen:
1. Begrenzte Lenkungswirkung in der Gemeinde Morbach
In Morbach besteht kein flächendeckendes Problem mit der Spekulation auf baureifen Grundstücken. Zudem hat die Gemeinde Morbach keinen erhöhten Bedarf an zusätzlichen Wohn- und Arbeitsstätten. Viele unbebaute Grundstücke befinden sich im Privatbesitz, werden aus familiären, altersbedingten oder wirtschaftlichen Gründen nicht sofort bebaut. Eine zusätzliche Steuer würde in vielen Fällen keine beschleunigte Bebauung bewirken.
2. Finanzielle Belastung für Privatpersonen
Die Einführung der Grundsteuer C würde insbesondere ältere oder wirtschaftlich schwächer gestellte Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer treffen. Diese Menschen halten ihre Grundstücke oft nicht aus spekulativen Motiven, sondern z. B. zur Altersvorsorge oder für ihre Kinder zurück. Eine zusätzliche Steuer könnte sie ungewollt unter Druck setzen.
3. Hoher Verwaltungsaufwand und Unsicherheiten
Die Feststellung, welche Grundstücke als „baureif“ gelten, ist rechtlich und administrativ komplex. Das Erstellen der separaten Grundsteuersatzung sowie die jährliche Überprüfung der zu berücksichtigten Grundstücke in Verbindnung mit dem jährlichen Erlass der Allgemeinverfügung würde die Verwaltung erheblich belasten und zusätzliche Kosten verursachen. Zudem sind mögliche Rechtsstreitigkeiten mit betroffenen Eigentümern nicht auszuschließen.
4. Geringes Steueraufkommen zu erwarten
Aufgrund der relativ geringen Zahl tatsächlich betroffener Grundstücke in Morbach (ca. 400) wäre das zusätzliche Steueraufkommen voraussichtlich sehr begrenzt – es steht in keinem Verhältnis zum erwartbaren Aufwand und möglichen sozialen Konflikten.
Rechenbeispiel:
400 baureife Grundstücke haben einen durschnittlichen Grundsteuermessbetrag von 15,00 € multipliziert mit dem derzeitigen Grundsteuer B Hebesatz i.H.v. 465 % ergeben folgende Einnahmen: 400 (15,00 € * 465 %) = 27.900,00 €.
Würde der Gemeinderat den Hebesatz der Grundsteuer C auf 930 % (doppelter Hebesatz der Grundsteuer B) festlegen, ergeben sich für die Gemeinde Morbach lediglich Mehreinnahmen i.H.v. ca. 27.900 € pro Haushaltsjahr.
Das grundsätzlich weite Ermessen, das der Gemeinde Morbach im Rahmen ihrer Finanzhoheit bei der Festsetzung der Hebesätze zusteht, wird dadurch begrenzt, dass Steuern nicht willkürlich erhöht werden und keine erdrosselnde Wirkung haben dürfen. Bei der Grundsteuer wird die Grenze der erdrosselnden Wirkung insbesondere dann als erreicht angesehen, wenn nicht nur ein einzelner Steuerpflichtiger, sondern die Steuerpflichtigen ganz allgemein unter normalen Umständen die Steuer nicht mehr aufbringen können.
5. Erhalt des guten Klimas zwischen Gemeinde und Eigentümern
Die Gemeinde Morbach möchte den konstruktiven Dialog mit Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern erhalten. Die Einführung einer neuen Steuerart könnte das Vertrauensverhältnis belasten und als „Strafsteuer“ wahrgenommen werden.
Die Grundsteuer C verfolgt das Ziel, Bauland schneller zu aktivieren – dies ist grundsätzlich unterstützenswert. In der spezifischen Situation der Gemeinde Morbach überwiegen jedoch die Nachteile: Der zu erwartende Nutzen ist begrenzt, die Risiken und Belastungen hingegen hoch.
Aus den vorgenannten Gründen empfiehlt die Verwaltung zum jetzigen Zeitpunkt keine Einführung der Grundsteuer C.
Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Morbach beschließt, die Grundsteuer C gemäß § 25 GrStG nicht einzuführen.
Abstimmungsergebnis: 24 Ja, 0 Nein, 0 Enthaltung
TOP 7: Sondertilgung auslaufende Zinsbindung InvestitionskreditKredit der Investitions- und Strukturbank RLP ISB AöRZinsbindung Auslauftermin zum 20.10.2025
Sach- und Rechtslage: Ein Kredit bei der Investitions- und Strukturbank RLP ISB AöR läuft mit seiner letztmalig abgemachten Zinsbindungen vor 10 Jahren nun aus. Der damalige aufgenommene Zinssatz betrug 1,00 %.
Der mit seiner Zinsbindung auslaufende Kredit Akte 108 hat zum 20.10.2025 einen Restbetrag von 1.300.00,00 €. Die ISB hat uns folgende Konditionen zur Verlängerung vorgelegt:
| • | Zinssatz 3,11 % p. a. für weitere 10 Jahre (Zinsbindung bis 19.10.2035) |
| • | Zinssatz 3,55 % vollgetilgt (Zinsbindung 30.12.2043) |
Bei einer vollständigen Rückzahlung des Kredits zum 20.10.2025 kommen keine weiteren Kosten zustande.
Ein Zinssatz für eine Umschuldung eines Kommunaldarlehens bei einer anderen Bank würde zwischen 3,1 % und 3,5 % betragen.
Seitens der Verwaltung wird nun eine Sondertilgung des Kredit Akte 108 vorgeschlagen. Bei Zustimmung der Sondertilgung seitens des Gemeinderates würde sich der Schuldenstand der Gemeinde Morbach zum Ende des Jahres 2025 auf insgesamt 444.944,33 € verringern.
Alternative wäre zum Ende des Jahres eine Umschuldung. Eine Umschuldung stellt hierbei grundsätzlich ein Verwaltungshandeln dar.
Aufgrund der vorhandenen liquiden Mittel würde der Kredit Akte 108 zunächst „vorfinanziert“ werden. Bei der Aufstellung des Nachtragshaushalts 2025 wird dann eine eventuelle Sondertilgung in Höhe von 1.265.000,00 € miteingeplant.
Beschluss:
Die Verwaltung wird beauftragt, die Sondertilgung des Kredits Akte 108 der Investitions- und Strukturbank ISB RLP AöR vorzunehmen. Im Nachtragshaushalt 2025 sind Mittel für eine Sondertilgung miteinzuplanen. (Vorbehaltlich der Genehmigung der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich als Aufsichtsbehörde).
Abstimmungsergebnis: 24 Ja, 0 Nein, 0 Enthaltung
TOP 8: Vorstellung Bedarfsplanung Verkehrs- und Parkraumkonzept am Kindergarten und der Grundschule "Blandine Merten" in Morscheid
Sach- und Rechtslage: Im Zusammenhang mit der Sanierung der Grundschule Blandine Merten in Morscheid (Fertigstellung 2024) soll auch das Parkraumkonzept für den Bereich des Kindergartens und der Grundschule umgesetzt werden.
Hierzu ist vorgesehen, die auf der gegenüberliegenden Straßenseite der K118 vorhandene, unbefestigte Fläche, die bereits jetzt schon als Parkfläche für Mitarbeiter sowie Eltern der Kindergarten- und Schulkinder genutzt wird, auszubauen.
Die Fläche soll bituminös und mit Pflaster befestigt werden, um unter anderem auch den Bussen dauerhaft als Wendemöglichkeit zur Verfügung zu stehen. Dabei wird besonders auf die Umsetzung einer geringen Oberflächenversiegelung hingewiesen.
Laut Kostenberechnung belaufen sich die Kosten auf rd. 335.000,00 €.
Gesamtkosten: — 335.000,00 €
beantragte Fördermittel (I-Stock): — 201.150,00 €
Eigenanteil: — 133.850,00 €
Die Entwurfsplanung wird durch das Architektur- und Ingenieurbüro Jakobs-Fuchs, vorgestellt.
Beschluss:
Der vorgestellten Entwurfsplanung Verkehrs- und Parkraumkonzept am Kindergarten und der Grundschule „Blandine Merten“ in Morscheid wird zugestimmt. Die Finanzierung ist im Haushalt 2026 sicherzustellen. Die Verwaltung wird beauftragt, Fördermittel zu beantragen und danach die Ausschreibung der Baumaßnahme vorzubereiten.
Hierbei ist gemäß § 22 GemO folgendes Ratsmitglied befangen: Dr. Jürgen Jakobs. Er nimmt weder an der Beratung noch an der Beschlussfassung teil.
Abstimmungsergebnis: 23 Ja, 0 Nein, 0 Enthaltung, 1 Befangenheit gemäß §22 GemO
TOP 9: Ausbau der Innerortsstraße "Zum Sportplatz" im Ortsbezirk Hoxel;Vorstellung der Entwurfsplanung und Festlegung der Ausbauart
Sach- und Rechtslage: Die Innerortsstraße „Zum Sportplatz“ im Ortsbezirk Hoxel steht zum Ausbau an. Die derzeitige asphaltierte Innerortsstraße weist erhebliche Beschädigungen auf, sodass eine weitere Instandsetzung nur mit einem großen Aufwand zu realisieren wäre. Außerdem ist die vorhandene Wasserführung ebenfalls zum größten Teil beschädigt. Demnach begründet sich die Ausbaumaßnahme als einzige wirtschaftlich sinnvolle Alternative.
Die Planung zur Erneuerung der Verkehrsanlagen (Fahrbahn und Gehwege) erfolgt auf einer Länge von ca. 145,00 m wobei etwa 20 m außerhalb der jetzigen Bebauung im Rahmen von Angleichungen überplant und ausgebaut werden. Die Ausbaustrecke wird komplett im Vollausbau erneuert. Die derzeit ohne Gehwege vorhandene Gemeindestraße wird in einer den Verkehrsmengen entsprechenden und den örtlichen Gegebenheiten angepassten Breite ausgebaut.
Die Umgestaltung der Verkehrsanlagen erfolgt im Zusammenhang mit umfangreichen Erneuerungen der Wasserleitung einschließlich einiger Hausanschlussleitungen, sowie die Erneuerung eines Teilstückes der Kanalisation und punktueller Reparaturen der Schmutzwasserleitung sowie der Hausanschlüsse.
Die Straße wird mit einer Regelbreite der Fahrbahn von 4,00 m und mit einem einseitigen Gehweg von 0,88 m ausgebaut. Als Wasserführung ist eine einseitige Muldenrinne vorgesehen.
Der Querschnitt gliedert sich wie folgt auf:
| - | Fahrbahnbreite 4,00 m einschließlich einseitiger Muldenrinne (b = 0,50 m) |
| - | Gehweg 0,88 m |
Im Rahmen der Angleichungen unterhalb des vorhandenen Eisenbahnviaduktes gliedert sich der Querschnitt wie folgt auf:
| - | Fahrbahnbreite 4,00 m |
Die Muldenrinne zwischen Fahrbahn und Gehweg dient zur Sicherstellung der Oberflächenentwässerung. Dadurch ist der Begegnungsfall PKW / LKW durch Mitnutzung des Gehweges gewährleistet. Zur erstmaligen Herstellung des Gehweges und zur Umsetzung der Straßenbaumaßnahme ist im kompletten Ausbaubereich kein Grunderwerb notwendig.
Fahrbahnbefestigung
Die Befestigung der Fahrbahn wurde unter Berücksichtigung der Trassierung, der Steigungsverhältnisse und der Verkehrsbelastung wie folgt bemessen und festgelegt:
Fahrbahn (Belastungsklasse 0,3 nach RStO 12, Tafel 1, Zeile 1)
4,0 cm Asphaltbeton AC 8 D N
10,0 cm bituminöse Tragschicht AC 32 T N
41,0 cm Frostschutzschicht 0/56 mm
55,0 cm Gesamtaufbau
Gehweg
8,0 cm Betonsteinpflaster
5,0 cm Pflasterbett
20,0 cm Schottertragschicht 0/32 mm
22,0 cm Frostschutzschicht 0/56 mm
55,0 cm Gesamtaufbau
Laut Kostenberechnung belaufen sich die Kosten auf rd. 305.000,00 €
Gesamtkosten: — 305.000,00 €
Beiträge: — 213.500,00 €
beantragte Fördermittel (I-Stock): — 54.900,00 €
Eigenanteil: — 36.600,00 €
Die Entwurfsplanung wird durch das Architektur- und Ingenieurbüro Jakobs-Fuchs, vorgestellt.
Beschluss:
Die Finanzierung ist im Haushalt 2026 sicherzustellen. Die Verwaltung wird beauftragt, Fördermittel zu beantragen und danach die Ausschreibung der Baumaßnahme vorzubereiten.
Der vorliegenden Planung zum Ausbau der Innerortsstraße „Zum Sportplatz“ im Ortsbezirk Hoxel wird zugestimmt und folgende Ausbauart beschlossen:
Straße: Zum Sportplatz
Ausbaulänge: — 145,00 m
Gesamtbreite: — 4,88 m
Fahrbahn, bituminös: — 3,42 m
Muldenrinne: — 0,50 m
Versorgungsstreifen: — 0,80 m
Tiefbordstein je: — 0,08 m
Hierbei ist gemäß § 22 GemO folgendes Ratsmitglied befangen: Dr. Jürgen Jakobs. Er nimmt weder an der Beratung noch an der Beschlussfassung teil.
Abstimmungsergebnis: 23 Ja, 0 Nein, 0 Enthaltung, 1 Befangenheit gemäß §22 GemO
TOP 10: Ausbau der Innerortsstraßen "Mühlentalweg und "Borgasse" im Ortsbezirk Morscheid-Riedenburg;Vorstellung der Entwurfsplanung und Festlegung der Ausbauart
Sach- und Rechtslage:
Die Innerortsstraßen „Mühlentalweg und Borgasse“ im Ortsbezirk Morscheid-Riedenburg stehen zum Ausbau an. Die derzeitige asphaltierte Innerortsstraße weist erhebliche Beschädigungen auf, sodass eine weitere Instandsetzung nur mit einem großen Aufwand zu realisieren wäre. Außerdem ist die vorhandene Wasserführung ebenfalls zum größten Teil beschädigt. Demnach begründet sich die Ausbaumaßnahme als einzige wirtschaftlich sinnvolle Alternative.
Die Planung zur Erneuerung der Verkehrsanlagen (Fahrbahn und Gehwege) erfolgt auf einer Gesamtlänge von ca. 298,45 m wobei sich die Ausbaulänge der Straße „Mühlentalweg“ auf 84,75 m beläuft und die Ausbaulänge der „Borgasse“ auf 213,70 m. Die Ausbaustrecken werden komplett im Vollausbau erneuert. Die derzeit ohne Gehwege vorhandene Gemeindestraße wird in einer den Verkehrsmengen entsprechenden und den örtlichen Gegebenheiten angepassten Breite ausgebaut.
Die Umgestaltung der Verkehrsanlagen erfolgt im Zusammenhang mit umfangreichen Erneuerungen der Wasserleitung einschließlich einiger Hausanschlussleitungen, sowie die Erneuerung der Kanalisation und punktueller Reparaturen der Schmutzwasserleitung sowie der Hausanschlüsse.
Die Straße „Mühlentalweg“ wird im ersten Ausbaubereich mit einer Regelbreite der Fahrbahn von 4,50 m ausgebaut. Als Wasserführung ist eine einseitige Muldenrinne vorgesehen. Im zweiten Ausbaubereich wird diese mit einer Regelbreite der Fahrbahn von 4,00 m und mit einem einseitigen Gehweg von 1,00 m ausgebaut. Als Wasserführung ist hier eine beidseitige Muldenrinne vorgesehen. Der Querschnitt gliedert sich wie folgt auf:
| - | Fahrbahnbreite 4,50 m einschließlich einseitiger Muldenrinne (b = 0,50 m) |
Der weiterführende Querschnitt gliedert sich wie folgt:
| - | Fahrbahnbreite 4,00 m einschließlich beidseitiger Muldenrinne (b = 0,50 m) |
| - | Gehweg 1,00 m |
Die Muldenrinnen dienen zur Sicherstellung der Oberflächenentwässerung.
Die Straße „Borgasse“ wird im ersten Ausbaubereich mit einer Regelbreite der Fahrbahn von 4,00 m und mit einem einseitigen Gehweg von 0,88 m ausgebaut. Als Wasserführung ist eine beidseitige Muldenrinne vorgesehen. Im zweiten Ausbaubereich wird diese mit einer Regelbreite der Fahrbahn von 3,50 m und mit einem einseitigen Gehweg von 0,88 m ausgebaut. Als Wasserführung ist hier eine einseitige Muldenrinne vorgesehen.
Fahrbahnbefestigung
Die Befestigung der Fahrbahn wurde unter Berücksichtigung der Trassierung, der Steigungsverhältnisse und der Verkehrsbelastung wie folgt bemessen und festgelegt:
Fahrbahn (Belastungsklasse 0,3 nach RStO 12, Tafel 1, Zeile 1)
4,0 cm Asphaltbeton AC 8 D N
10,0 cm bituminöse Tragschicht AC 32 T N
41,0 cm Frostschutzschicht 0/56 mm
55,0 cm Gesamtaufbau
Gehweg
8,0 cm Betonsteinpflaster
5,0 cm Pflasterbett
20,0 cm Schottertragschicht 0/32 mm
22,0 cm Frostschutzschicht 0/56 mm
55,0 cm Gesamtaufbau
Laut Kostenberechnung belaufen sich die Kosten auf rd. 615.000,00 €
Gesamtkosten: — 615.000,00 €
Beiträge: — 430.500,00 €
beantragte Fördermittel (I-Stock) — 110.700,00 €
Eigenanteil: — 73.800,00 €
Die Entwurfsplanung wird durch das Architektur- und Ingenieurbüro Jakobs-Fuchs, vorgestellt.
Beschluss:
Die Finanzierung ist im Haushalt 2026 sicherzustellen. Die Verwaltung wird beauftragt, Fördermittel zu beantragen und danach die Ausschreibung der Baumaßnahme vorzubereiten. Der vorliegenden Planung zum Ausbau der Innerortsstraßen „Mühlentalweg und Borgasse“ im Ortsbezirk Morscheid-Riedenburg wird zugestimmt und folgende Ausbauart beschlossen:
| Straße: Mühlentalweg | Mühlentalweg II | |
| Ausbaulänge: | 84,75 m |
|
| Gesamtbreite: | 4,50 m | 5,00 m |
| Fahrbahn, bituminös: | 3,92 m | 3,00 m |
| Muldenrinne: | 0,50 m | je 0,50 m |
| Versorgungsstreifen: | 0,92 m | |
| Tiefbordstein: | 0,08 m | 0,08 m |
| Straße: Borgasse I | Borgasse II | |
| Ausbaulänge: | 213,70 m |
|
| Gesamtbreite: | 4,88 m | 4,38 m |
| Fahrbahn, bituminös: | 3,00 m | 2,92 m |
| Muldenrinne je: | 0,50 m | 0,50 m |
| Versorgungsstreifen: | 0,80 m | 0,80 m |
| Tiefbordstein: | 0,08 m | je 0,08 m |
Hierbei ist gemäß § 22 GemO folgendes Ratsmitglied befangen: Dr. Jürgen Jakobs. Er nimmt weder an der Beratung noch an der Beschlussfassung teil.
Abstimmungsergebnis: 23 Ja, 0 Nein, 0 Enthaltung, 1 Befangenheit gemäß §22 GemO
TOP 11: Ausbau der OD Gutenthal, K100; Änderung Kanalsanierung in Kanalerneuerung
Sach- und Rechtslage:
Die bisherigen Planungen zum Ausbau der OD Gutenthal, K100, sahen die punktuelle Sanierung, bzw. Austausch von einzelnen Kanalrohren vor. Die Kamerauntersuchungen vor nun mehr sieben Jahren legten offen, dass die verwendeten Rohrleitungen zumeist aus Steinzeugrohr bestehen. Diese weisen an diversen Stellen Schäden durch schlecht ausgeführte und unsachgemäße Anschlüsse an den Hauptkanal auf. Selbige im Zuge der Maßnahme punktuell in Ordnung zu bringen, wurde damals als ausreichend angesehen.
Zwischenzeitlich liegt die endgültige Planung des Straßenkörpers und die Lage der neuen Straßeneinläufe vor. Diese ergibt, dass kein Straßeneinlauf dort verbleibt, wo er ursprünglich saß. Das bedeutet, dass alle Einläufe neu am Hauptkanal angeschlossen werden müssen und die ehemaligen Anschlüsse alle zu verschließen sind. Dadurch wird das alte Steinzeugrohr dermaßen geschwächt, dass Kanalbrüche in der Zukunft sehr wahrscheinlich sind und während der Maßnahme deutlich mehr Rohre ausgetauscht werden müssen als angenommen. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, den Kanal in der Ortslage Gutenthal komplett zu erneuern, hierbei wird ein Wechsel des Materials für die Kanalleitung in ein Kunststoffrohr vorgeschlagen. Die vollständige Erneuerung der Kanalleitung wird die Baumaßnahmen nicht hemmen, sondern eher beschleunigen.
Die Mehrkosten sind zu ermitteln und im Wirtschaftsplan 2026 einzustellen.
Beschluss:
Es wird beschlossen, den Kanal in der OD Gutenthal, K100 komplett zu erneuern und die Kanalleitung in Kunststoff auszuführen.
Finanzierung:
Die Finanzierung der Mehrkosten zur bisherigen Planung, ist im Wirtschaftsplan 2026 darzustellen.
Abstimmungsergebnis: 24 Ja, 0 Nein, 0 Enthaltung
TOP 12: Erneuerung der Verkleidung des Faulturms der Kläranlage Morbach; Vergabe
Sach- und Rechtslage:
Die aktuelle Verkleidung des Faulturms der Kläranlage Morbach besteht aus asbestbelastetem Kunstschiefer. Die Platten lösen sich von der Unterkonstruktion und fallen unkontrolliert zu Boden, was eine Gefahr für Mitarbeiter und Lieferanten darstellt. Aus diesem Grund wurde bereits im Wirtschaftsplan 2023 die Sanierung der Verkleidung mit einem Betrag von 55.000,00 € berücksichtigt. Zunächst war es nicht möglich adäquate Angebote zur erhalten, da die Auftragslage der Unternehmen keine freien Kapazitäten hergaben. Mittlerweilen konnten drei Angebote eingeholt werden, die jedoch über der ehemaligen Kostenschätzung liegen.
Um das Thema nun abarbeiten zu können wird vorgeschlagen, den Auftrag an die Firma Markus Schlarb GmbH, Dickenschied zum Angebotspreis von 72.896,37 € brutto als günstigen Bieter zu vergeben. Die Mehrkosten zur Wirtschaftsplanveranschlagung sollen durch Einsparungen bei verschiedenen Aufwandspositionen gedeckt werden.
Beschluss:
Der Auftrag zur Sanierung der Faulturmverkleidung an der Kläranlage Morbach wird zum Preis von 72.896,37 € brutto an die Firma Markus Schlarb GmbH in Dickenschied erteilt.
Finanzierung:
Mittel des Wirtschaftsplans in Höhe von 55.000,00 €, nicht verausgabte Mittel in Höhe von 10.000,00 € für den Anstrich von Kläranlagenhäuschen, Minderausgaben in Höhe von 3.000,00 € beim Austausch der Fenster an der Gebläsestation KLA Morbach, Restliche 5.000,00 € bei diversen Aufwandspositionen
Abstimmungsergebnis: 24 Ja, 0 Nein, 0 Enthaltung
TOP 13: Beschaffung von zwei Gerätewagen-Tragkraftspritze (GW-TS) für die Löschgruppen Elzerath und Gutenthal
Sach- und Rechtslage:
Gemäß des Feuerwehrbedarfsplanes der Gemeinde Morbach sollen die mittlerweile leicht in die Jahre gekommen Tragkraftspritzenanhänger (TSA) der Löschgruppe Elzerath (Baujahr 1961) und der Löschgruppe Gutenthal (Baujahr 1959) durch zwei Gerätewagen Tragkraftspitze (GW-TS) ersetzt werden.
Durch die Ersatzbeschaffungen sollen die beiden Löschgruppen dahingehend gestärkt werden, dass die Löschgruppen nicht mehr auf private landwirtschaftliche Zugmaschinen angewiesen sind.
Die Gerätewagen Tragkraftspritze (GW-TS) werden entsprechend der Normbeladung eines Tragkraftspritzenanhängers (TSA) ausgerüstet. Die Beladung umfasst insbesondere die für den Löschangriff notwendigen Gerätschaften einschließlich einer Tragkraftspritze (PFPN), Saugleitung, Druckschläuchen, Armaturen sowie einer Wasserversorgung über offene Entnahmestellen.
Zur Erweiterung der Einsatzmöglichkeiten wird zusätzlich eine 4-teilige Steckleiter auf dem Fahrzeug verlastet. Dies ermöglicht insbesondere bei Gebäudebränden oder technischen Hilfeleistungen einen besseren Zugang zu höher gelegenen Einsatzstellen und erhöht die Flexibilität der Mannschaft vor Ort.
Die Kommunikation und Einsatzkoordination wird durch die Integration von Digitalfunktechnik (MRT/HRT) wesentlich verbessert. Die GW-TS werden mit fest verbautem und mobilem Digitalfunk ausgerüstet, wodurch die ständige Erreichbarkeit innerhalb der Einsatzleitung sowie zu übergeordneten Stellen gewährleistet ist. Dies stellt eine deutliche Optimierung der taktischen Führungsfähigkeit und der allgemeinen Einsatzkommunikation dar.
Durch die Integration der Tragkraftspritze in ein eigenes Fahrzeug verbessert sich die Sicherheit im Straßenverkehr und an der Einsatzstelle, da es sich um ein einsatzbereites Fahrzeug handelt.
Der Austausch eines Tragkraftspritzenanhängers (TSA) durch einen Gerätewagen-Tragkraftspritze (GW-TS) kann die Attraktivität der Freiwilligen Feuerwehr steigern, da der GW-TS eine modernere, flexiblere und vielseitigere Ausrüstung bietet, die den aktuellen Anforderungen besser gerecht wird. Dies kann die Zufriedenheit und Motivation der ehrenamtlichen Einsatzkräfte erhöhen, da sie mit zeitgemäßer Technologie arbeiten und ihre Fähigkeiten umfassender einsetzen können, was wiederum zu einer besseren Mitgliedergewinnung und -bindung beiträgt.
Im Rahmen einer Markterkundung betragen die Anschaffungskosten je Fahrzeug ca. 90.000,00 €. Aufgrund der ermittelten Kosten soll eine öffentliche Ausschreibung unter Maßgabe des beigefügten Leistungsverzeichnisses erfolgen.
Die Veröffentlichung der Ausschreibung erfolgt erst nach Sicherstellung der Raumkapazität.
Entsprechende Haushaltsmittel sind im Haushalt auf der Buchungsstelle 126130-071200-2003-560 eingeplant.
Beschluss:
Der vorgestellten Planung zur Beschaffung der zwei Gerätewagen-Tragkraftspritze (GW-TS) für die Löschgruppen Elzerath und Gutenthal wird zugestimmt und das vorliegende Leistungsverzeichnis für die öffentliche Ausschreibung freigegeben.
Abstimmungsergebnis: 23 Ja, 0 Nein, 1 Enthaltung
TOP 14: Beabsichtigte Verschmelzung der Hunsrück-Touristik GmbH mit der Naheland-Touristik GmbH zur neuen "Hunsrück-Nahe Tourismus GmbH" und Beitritt zum zu gründenden "Tourismusverband Hunsrück-Nahe e.V."
Sach- und Rechtslage:
Die Hunsrück-Touristik soll auf Basis eines umfangreichen, durch politische und touristische Akteure begleiteten Prozesses, zum 01.01.2026 mit der Naheland-Touristik zur neuen „Hunsrück-Nahe Tourismus GmbH“ verschmelzen. Ziel der Bündelung der touristischen Aktivitäten in einer Destinationsmanagementorganisation ist die Sicherung der zukunfts- und wettbewerbsfähigen Tourismusarbeit in der Region.
Die „Hunsrück-Nahe Tourismus GmbH“ wird finanziell von den sechs Landkreisen Bad Kreuznach, Bernkastel-Wittlich, Birkenfeld, Cochem-Zell, Mainz-Bingen und Rhein-Hunsrück getragen. Als Gesellschafter der GmbH beteiligen sich die Landkreise finanziell auf Basis eines Einwohnerschlüssels.
Die Verbands-/Einheitsgemeinden selbst sind keine Gesellschafter, sondern über einen neu zu gründenden „Tourismusverband Hunsrück-Nahe e.V.“ vertreten. Als ordentliche Mitglieder dieses Vereins beteiligen sie sich mit einem jährlichen Beitrag i.H. von 6.000 Euro je Verbands-/ Einheitsgemeinde.
Zusätzlich erfolgt eine produktbezogene finanzielle Beteiligung. Die Einheitsgemeinde Morbach beabsichtigt eine Beteiligung an folgenden Produkteinheiten:
| • | „Nationalpark-Region“ (7.500 € netto/Jahr) |
| • | „Bike-Region“ (4.000 € netto/Jahr) |
| • | „Genuss-Region“ (bis 2028: 1.500 € netto/Jahr, ab 2029: 4.000 € netto/Jahr) |
Die Produkteinheit „Wander-Region“ kann von der Einheitsgemeinde Morbach nicht gewählt werden, da sie bereits Mitglied im Wanderregion Saar-Hunsrück e.V. ist. Mittel- bis langfristiges Ziel ist es, das Thema Wandern in der Region gemeinschaftlich zu managen und zu vermarkten. Es wird von den o.g. Dachorganisationen angestrebt, noch in diesem Jahr eine Kooperationsvereinbarung mit dem Wanderverein abzuschließen.
Insgesamt ergibt sich hieraus für die Einheitsgemeinde Morbach ein Beitrag von 19.000 Euro (netto) jährlich bis zum Jahr 2028. Aufgrund der Preissteigerung der Produkteinheit „Genuss-Region“ erhöht sich der Gesamtbeitrag ab dem Jahr 2029 auf 21.500 € (netto) jährlich.
Bereits heute werden für den Tourismus durch die Gemeindeverwaltung Morbach Finanzmittel für die Hunsrück-Touristik GmbH, die Nationalpark-Region und die Bike-Region bereitgestellt. Die strukturelle Neuregelung bedeutet ggü. den im Jahr 2025 gezahlten Beiträgen eine jährliche Einsparung von ca. 4.000 € (brutto) bis zum Jahr 2028. Ab dem Jahr 2029 stellt die strukturelle Neuaufstellung einen überschaubaren Mehraufwand von ca. 50 € (brutto) pro Jahr dar.
Beschluss:
Der Gemeinderat
| 1. | stimmt der vorgesehen Verschmelzung der Hunsrück-Touristik GmbH mit der Naheland-Touristik GmbH zur neuen Hunsrück-Nahe Tourismus GmbH und dem damit verbundenen Finanzierungsmodell zu. |
| 2. | beschließt das Ausscheiden als Gesellschafter der Hunsrück-Touristik GmbH und die Übertragung seiner Anteile/Stammeinlage an den Landkreis Bernkastel-Wittlich. |
| 3. | beschließt den Eintritt als ordentliches Mitglied in den neu zu gründenden Tourismusverband Hunsrück-Nahe e.V. Ebenso wird die produktbezogene Beteiligung an den Produkteinheiten „Nationalpark-Region“, „Bike-Region“ und „Genuss-Region“ beschlossen. |
Bürgermeister Arianit Besiri wird mit der Vornahme der für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen und Willenserklärungen beauftragt.
Abstimmungsergebnis: 24 Ja, 0 Nein, 0 Enthaltung
TOP 15: Interkommunale Zusammenarbeit (IKZ) - Aufbau eines Straßenmanagementsystems in den Verbandsgemeinden Wittlich-Land, Traben-Trarbach, Bernkastel-Kues und der Einheitsgemeinde Morbach
Sach- und Rechtslage:
Die Aufgaben der Kommunen werden oft komplexer und erfordern zunehmend kreative Lösungen. Aus diesem Grund unterstützt das Land den Auf- und Ausbau von Projekten zur Interkommunalen Zusammenarbeit (IKZ).
In unserer Gemeinde fehlt bisher ein System zur Erfassung der Straßen- und Wegezustände bei den Verkehrsanlagen. Insbesondere für den Nachweis der Prüfung der Verkehrssicherheit haben wir bisher keine ausreichende Dokumentation. Das könnte bei Schadensfällen mit haftungsrechtlichen Ansprüchen gegen die Gemeinde ein Problem darstellen. Da ein Erfassungs- bzw. Dokumentationssystem auch in den Verbandsgemeinden Wittlich-Land, Bernkastel-Kues und Traben-Trarbach bisher nicht vorhanden ist, hat die Verbandsgemeinde Wittlich-Land angeregt, den Aufbau eines geeigneten Systems als IKZ-Projekt beim Land anzumelden.
Im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit sollen zielgerichtet die Einrichtung, vor allem jedoch der gemeinsame bzw. zentrale Betrieb eines Straßenmanagementsystems entwickelt und initiiert werden. Dadurch können die Kooperationspartner auf eine objektive und systematische Datenerfassung und Schadensbewertung zurückgreifen.
Nach Recherche der Verbandsgemeinde Wittlich-Land und auf Anfrage bei der ADD Trier könnte eine Förderung für das o.g. IKZ-Pilotprojekt in Aussicht gestellt werden, wenn der Förderantrag bis zum 15.10.2025 vorgelegt wird und ein Kooperationsverbund mit vier oder mehr beteiligten Kommunen besteht. Die Festbetragsförderung würde sich bei einem Verbund von vier Kommunen auf 320.000 Euro belaufen.
Zur Vorbereitung des Förderantrages würde die Verbandsgemeinde Wittlich-Land die Federführung übernehmen.
Dem Förderantrag sind u.a. entsprechende Ratsbeschlüsse beizufügen.
Beschluss:
Der Gemeinderat befürwortet, sofern hierfür Fördermittel in ausreichender Höhe zur Verfügung gestellt werden, die Einführung eines Systems zur Erfassung der Straßenzustände in der Gemeinde Morbach und stimmt einer Beteiligung des von der Verbandsgemeinde Wittlich-Land vorgeschlagenen Projektes zur Interkommunalen Zusammenarbeit zu.
Der Bürgermeister Arianit Besiri wird ermächtigt, eine entsprechende Kooperationsvereinbarung einzugehen.
Abstimmungsergebnis: 23 Ja, 0 Nein, 1 Enthaltung