| Datum: | Dienstag, 7. Oktober 2025 |
| Ort: | Sitzungssaal des Rathauses |
| Dauer: | 19:35 Uhr bis 21:30 Uhr |
| TOP 2: | Festlegung von Prioritäten für Investitionsmaßnahmen im Jahr 2026 |
Sach- und Rechtslage:
Seit dem Haushaltsjahr 2013 wird eine Prioritätenliste für Investitionsmaßnahmen des kommenden und der folgenden Jahre durch den Gemeinderat beschlossen.
Seitens der Verwaltung wurde der vorliegende Entwurf einer Prioritätenliste unter Berücksichtigung der von den gemeindlichen Gremien gefassten Beschlüsse und der für das Haushaltsjahr 2026 und Folgejahre zu erwartenden Zuschüsse erarbeitet.
Grundsätzlich ist zu der Prioritätenliste insbesondere für die Fortführung in künftigen Jahren auf Folgendes hinzuweisen:
| • | Die neue Prioritätenliste wird jährlich zur Beschlussfassung vorgelegt werden. In diesen Beschlüssen ist der Gemeinderat selbstverständlich frei, neue geänderte Priorisierungen vorzunehmen. |
| • | Eine Änderung in der Reihenfolge für künftige Jahre kann aus verschiedenen Gründen notwendig werden, z.B.: |
| - gesetzliche Änderungen |
| - Zuschussgewährungen bzw. –nichtgewährung |
| - Fortschritte im Planungs- bzw. Ausführungsstand |
| - Schadensereignisse |
| - Finanzlage der Gemeinde |
| • | Maßnahmen, die derzeit nur mit „Planung“ in der Prioritätenliste aufgeführt sind, müssen nach Vorliegen der Planung eine Bewertung erfahren und ggfls. in die Prioritätenliste der künftigen Jahre eingearbeitet werden. |
Beschluss:
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die vorliegende Prioritätenliste Investiv für das Haushaltsjahr 2026 zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis:
11 Ja
0 Nein
0 Enthaltung
| TOP 3: | Festlegung von Prioritäten für Unterhaltungsmaßnahmen im Jahr 2026 |
Sach- und Rechtslage:
Zur besseren Vorbereitung der Haushaltsplanungen wird seit dem Haushaltsjahr 2013 vor der Erstellung des entsprechenden Entwurfes vom Gemeinderat eine Prioritätenliste für Investitionsmaßnahmen des kommenden und der folgenden Jahre beschlossen. Da sich diese Vorgehensweise in der Praxis bewährt hat, wurde im Jahr 2018 begonnen, auch für den Bereich der besonderen Unterhaltungsmaßnahmen eine Priorisierung vorzunehmen.
Vor diesem Hintergrund werden die Ortsbeiräte regelmäßig gebeten, neben dem Beschluss der investiven Prioritäten auch Unterhaltungsmaßnahmen für die Priorisierung 2026 vorzuschlagen.
Verwaltungsseitig wurden die vorgeschlagenen Maßnahmen gesichtet, gewertet und in eine Bearbeitungsreihenfolge gebracht, welche in der Anlage zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird.
Beschluss:
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die vorliegende Prioritätenliste Unterhaltung für das Haushaltsjahr 2026 zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis:
11 Ja
0 Nein
0 Enthaltung
| TOP 4: | Sondertilgung auslaufende Zinsbindung Investitionskredit Kredit der Investitions- und Strukturbank RLP ISB AöR Zinsbindung Auslauftermin zum 20.10.2025 |
Sach- und Rechtslage:
Ein Kredit bei der Investitions- und Strukturbank RLP ISB AöR läuft mit seiner letztmalig abgemachten Zinsbindungen vor 10 Jahren nun aus. Der damalige aufgenommene Zinssatz betrug 1,00 %.
Der mit seiner Zinsbindung auslaufende Kredit Akte 108 hat zum 20.10.2025 einen Restbetrag von 1.300.00,00 €. Die ISB hat uns folgende Konditionen zur Verlängerung vorgelegt:
• Zinssatz 3,11 % p. a. für weitere 10 Jahre (Zinsbindung bis 19.10.2035)
• Zinssatz 3,55 % vollgetilgt (Zinsbindung 30.12.2043)
Bei einer vollständigen Rückzahlung des Kredits zum 20.10.2025 kommen keine weiteren Kosten zustande.
Ein Zinssatz für eine Umschuldung eines Kommunaldarlehens bei einer anderen Bank würde zwischen 3,1 % und 3,5 % betragen.
Seitens der Verwaltung wird nun eine Sondertilgung des Kredit Akte 108 vorgeschlagen. Bei Zustimmung der Sondertilgung seitens des Gemeinderates würde sich der Schuldenstand der Gemeinde Morbach zum Ende des Jahres 2025 auf insgesamt 444.944,33 € verringern.
Alternative wäre zum Ende des Jahres eine Umschuldung. Eine Umschuldung stellt hierbei grundsätzlich ein Verwaltungshandeln dar.
Aufgrund der vorhandenen liquiden Mittel würde der Kredit Akte 108 zunächst „vorfinanziert“ werden. Bei der Aufstellung des Nachtragshaushalts 2025 wird dann eine eventuelle Sondertilgung in Höhe von 1.265.000,00 € miteingeplant.
Beschluss:
Die Verwaltung wird beauftragt, die Sondertilgung des Kredits Akte 108 der Investitions- und Strukturbank ISB RLP AöR vorzunehmen. Im Nachtragshaushalt 2025 sind Mittel für eine Sondertilgung miteinzuplanen. (Vorbehaltlich der Genehmigung der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich als Aufsichtsbehörde).
Abstimmungsergebnis:
10 Ja
0 Nein
1 Enthaltung
TOP 5: | Einführung von differenzierten Grundsteuer B Hebesätze |
Sach- und Rechtslage:
Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 wurde die bisherige Bewertungspraxis der Grundsteuer als verfassungswidrig erklärt. Die daraufhin beschlossene Reform (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) verpflichtet die Bundesländer und Kommunen zur Umsetzung neuer Bewertungsmaßstäbe ab dem 01.01.2025.
Auf der Grundlage des Grundsteuer-Reformgesetzes aus dem November 2019 und nachfolgender Anpassungsgesetze wurde die Hauptfeststellung von Grundsteuerwerten nach den Verhältnissen zum 1. Januar 2022 durchgeführt. Ihre grundsteuerliche Wirkung entfalten die neuen Werte ab 2025. Die mit der Reform einhergehende Wertaktualisierung kann sich bei dem zu bewertenden Grundbesitz je nach Einzelfall und gemeindeindividuell unterschiedlich auf die Grundsteuerwerte auswirken.
Rheinland-Pfalz nutzt – anders als einige andere Bundesländer – das Bundesmodell, was bedeutet, dass sich die Steuerlast unter anderem nach dem Bodenrichtwert, der Wohn-/Nutzfläche und dem Alter des Gebäudes richtet.
Bei der Umsetzung der Grundsteuerreform hat sich herausgestellt, dass nach aktueller, verfassungsmäßiger Bewertung der Grundstücke die Grundstückskategorie „Wohngrundstücke“ im Vergleich zu den sog. Nichtwohngrundstücken (etwa Gewerbegrundstücke) in einer Reihe von Gemeinden zukünftig einen höheren Beitrag zum Grundsteueraufkommen beisteuert als bisher.
Das am 19. Februar 2025 im Landtag Rheinland-Pfalz verabschiedete und nunmehr verkündete Grundsteuerhebesatzgesetz Rheinland-Pfalz (GrStHsGRP) eröffnet den Gemeinden vor dem Hintergrund obiger Ausführungen nun die Möglichkeit (Option) differenzierte Grundsteuerhebesätze im Bereich der Grundsteuer B festzulegen.
Im Rahmen der neuen Gesetzgebung haben Kommunen die Möglichkeit, den bisherigen einheitlichen Hebesatz für die Grundsteuer B aufzubrechen und nach bestimmten Kriterien zu differenzieren – etwa:
Damit besteht in kommunaler Eigenverantwortung die Möglichkeit, je nach den räumlich-strukturellen Verhältnissen innerhalb der Gemeinde bestimmte Lenkungsziele zu verfolgen. Hierunter kann auch das Anliegen einer Gemeinde, eine Verschiebung der Steuerlastverteilung zwischen Wohn- und Nichtwohngrundstücken auszugleichen, fallen.
Die Kategorisierung der einzelnen Grundstücke zu der jeweiligen Nutzungsart obliegt dem Finanzamt gemäß § 249 Bewertungsgesetz (BewG) und wird der Gemeindeverwaltung Morbach mit dem Grundsteuermessbescheid übermittelt.
Die Gemeinde Morbach hatte im Haushaltsjahr 2024 ca. 2.150.000 € Grundsteuer B Einnahmen erzielt. Für das Haushaltsjahr 2025, nach der Einführung des Grundsteuer – Reformgesetzes und der damit verbundenen Neubewertung der grundsteuerpflichtigen Grundstücke, werden sich die Einnahmen der Grundsteuer voraussichtlich um 570.000 € auf ca. 1.580.000 € reduzieren.
Für die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer B im Jahr 2026 soll eine Entscheidung des Gemeinderats herbeigeführt werden, ob im Rahmen der Haushaltsplanung 2026 weiterhin ein einheitlicher Hebesatz oder differenzierte Hebesätze auf die Grundsteuer B festgelegt werden sollen.
Aktuell stellt sich die Situation bei der Grundsteuer B wie folgt dar:
| Grundstücksart | Anzahl | Messbeträge | Ø | Hebesatz | Grundsteuer | Ø |
| Wohngrundstücke | 4010 | 238.130,90 € | 59,38 € | 465% | 1.107.308,69 € | 276,14 € |
| Nichtwohngrundstücke | 396 | 93.846,15 € | 236,99 € | 465% | 436.384,60 € | 1.101,98 € |
Eine mögliche Differenzierung könnte wie folgt aussehen:
| Grundstücksart | Anzahl | Mess- beträge | Ø | Hebe- satz | Grundsteuer | Ø |
| Wohngrundstücke | 4010 | 238.130,90 € | 59,38 € | 465% | 1.107.308,69 € | 276,14 € |
| Nichtwohngrundstücke | 396 | 93.846,15 € | 236,99 € | 930% | 872.769,20 € | 2.203,96 € |
Durch die Verdopplung des Hebesatzes von 465% auf 930% für die Besteuerung der Nichtwohngrundstücke lassen sich Mehreinnahmen in Höhe von 436.384,60 € generieren. Dies würde die Mindereinnahmen der Grundsteuer B gegenüber dem Jahr 2024 zwar schmälern, aber nicht komplett kompensieren (436.384,60 € - 570.000,00 € = -133.615,40 €).
Im Bundesland Rheinland-Pfalz gibt es keine gesetzliche Obergrenze für die Differenzierung des Hebesatzes. Die Gemeinden haben daher bei der Festlegung des Hebesatzes einen großen Spielraum, müssen aber die Verhältnismäßigkeit und eine sachliche Begründung sicherstellen. In einigen Bundesländern (teilweise auch in der Praxis) gibt es eine informelle Richtlinie, dass der Hebesatz für Nichtwohngrundstücke nicht mehr als 50 % höher sein sollte als der Hebesatz für Wohngrundstücke. Im Landesgrundsteuergesetz Rheinland-Pfalz gibt es jedoch keine formelle 50 % Obergrenze oder explizite Vorschriften.
Die Festsetzung eines einheitlichen Hebesatzes auf die Grundsteuer B stellt weiterhin den gesetzlichen Regelfall dar und ist für die Gemeinde Morbach der rechtssicherste und unbürokratischste Weg.
Ein weiteres Risiko besteht in der zukünftigen Festsetzung der Nivellierungssätze des Landes Rheinland-Pfalz, welche Auswirkungen auf die Steuerkraftzahlen und damit auf Schlüsselzuweisungen und Umlagebelastung haben.
Aus den vorgenannten Gründen empfiehlt die Verwaltung zum jetzigen Zeitpunkt keine Einführung der differenzierten Grundsteuer B Hebesätze.
Beschluss:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat der Gemeinde Morbach wie bisher einen einheitlichen Hebesatz auf die Grundsteuer B zu erheben.
Abstimmungsergebnis:
10 Ja
1 Nein
0 Enthaltung
| TOP 6: | Einführung der Grundsteuer C |
Sach- und Rechtslage:
Mit der Grundsteuerreform des Bundes wurde den Kommunen durch § 25 Grundsteuergesetz (GrStG) die Möglichkeit eingeräumt, ab dem Jahr 2025 zusätzlich zur Grundsteuer A (für land- und forstwirtschaftliche Flächen) und Grundsteuer B (für bebaute und bebaubare Grundstücke) auch eine sogenannte Grundsteuer C zu erheben.
Die Grundsteuer C kann auf baureife, aber unbebaute Grundstücke erhoben werden. Ziel ist es, durch eine steuerliche Mehrbelastung von Eigentümerinnen und Eigentümern solcher Grundstücke einen Anreiz zu schaffen, diese zu bebauen und somit dem Wohnraummangel entgegenzuwirken.
Mit dem erneuerten Grundsteuergesetz soll zudem der Praxis begegnet werden, baureife Grundstücke als Spekulationsobjekte ohne Bebauungsabsichten anzukaufen, zu halten und zu verkaufen.
Die Einführung der Grundsteuer C ist jedoch erstmal freiwillig – jede Gemeinde kann eigenständig entscheiden, ob sie diese Steuerart einführt oder nicht.
Zur Einführung der Grundsteuer C sind nachfolgende Voraussetzungen erforderlich:
• Erlass einer Satzung
In der Satzung ist zu bestimmen, dass baureife Grundstücke als besondere Grundstücksgruppe innerhalb der unbebauten Grundstücke gelten. Zudem ist der gesonderte Hebesatz im Sinne von § 25 ff. GrStG in der Satzung festzusetzen. Der Hebesatz muss dabei für alle in der Gemeinde liegenden baureifen Grundstücke einheitlich festgelegt werden. Weiterhin muss der gesonderte Hebesatz für baureife Grundstücke höher als der einheitliche Hebesatz für die übrigen in der Gemeinde liegenden Grundstücke sein (§ 25 Abs. 5 Satz 9 ff. GrStG). Das grundsätzlich weite Ermessen, das den Gemeinden im Rahmen ihrer Finanzhoheit bei der Festsetzung der Hebesätze zusteht, wird lediglich dadurch begrenzt, dass Steuern nicht willkürlich erhöht werden und keine erdrosselnde Wirkung haben dürfen.
• Erlass einer Allgemeinverfügung
Die Neuregelung in § 25 Abs. 5 GrStG sieht neben der Festlegung des gesonderten Hebesatzes die öffentliche Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung durch die jeweilige Gemeinde vor. Die Allgemeinverfügung hat für die konkrete Anwendung des satzungsrechtlich festgelegten gesonderten Hebesatzes zentrale Bedeutung. Die Gemeinde bestimmt in der Allgemeinverfügung - nicht in der Satzung – den räumlichen Anwendungsbereich der Grundsteuer C innerhalb Ihres Hoheitsgebiets, bezeichnet die konkret betroffenen Grundstücke (auch topografisch in einer Karte), legt die städtebaulichen Erwägungen für die Festlegung der Grundsteuer C und die Wahl des betroffenen Gemeindegebiets dar. Zugleich dient die Allgemeinverfügung durch die öffentliche Bekanntmachung und die jährliche Fortschreibung der Transparenz und bildet die Rechtsgrundlage für die Steuerbescheide.
Als städtebauliche Gründe kommen insbesondere die Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten sowie Gemeindebedarfs- und Folgeeinrichtungen, die Nachverdichtung bestehender Siedlungsstrukturen oder die Stärkung der Innenentwicklung in Betracht. Die Gemeinde hat den gesonderten Hebesatz auf einen bestimmten Gemeindeteil zu beschränken, wenn nur für diesen Gemeindeteil die städtebaulichen Gründe vorliegen.
Beschränkt die Gemeinde die Festsetzung des gesonderten Hebesatzes auf Teile des Gemeindegebiets, müssen diese mindestens 10 % des gesamten Gemeindegebiets umfassen, wobei die Gemeindeteile anhand des tatsächlichen Bebauungszusammenhangs, anhand von Bebauungsgebieten, wichtiger Verkehrsachsen oder markanten topografischen Trennlinien zu bestimmen sind.
Die Verwaltung empfiehlt aus mehreren Gründen von der Einführung der Grundsteuer C abzusehen:
| 1. | Begrenzte Lenkungswirkung in der Gemeinde Morbach |
In Morbach besteht kein flächendeckendes Problem mit der Spekulation auf baureifen Grundstücken. Zudem hat die Gemeinde Morbach keinen erhöhten Bedarf an zusätzlichen Wohn- und Arbeitsstätten. Viele unbebaute Grundstücke befinden sich im Privatbesitz, werden aus familiären, altersbedingten oder wirtschaftlichen Gründen nicht sofort bebaut. Eine zusätzliche Steuer würde in vielen Fällen keine beschleunigte Bebauung bewirken.
| 2. | Finanzielle Belastung für Privatpersonen |
Die Einführung der Grundsteuer C würde insbesondere ältere oder wirtschaftlich schwächer gestellte Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer treffen. Diese Menschen halten ihre Grundstücke oft nicht aus spekulativen Motiven, sondern z. B. zur Altersvorsorge oder für ihre Kinder zurück. Eine zusätzliche Steuer könnte sie ungewollt unter Druck setzen.
| 3. | Hoher Verwaltungsaufwand und Unsicherheiten |
Die Feststellung, welche Grundstücke als „baureif“ gelten, ist rechtlich und administrativ komplex. Das Erstellen der separaten Grundsteuersatzung sowie die jährliche Überprüfung der zu berücksichtigten Grundstücke in Verbindnung mit dem jährlichen Erlass der Allgemeinverfügung würde die Verwaltung erheblich belasten und zusätzliche Kosten verursachen. Zudem sind mögliche Rechtsstreitigkeiten mit betroffenen Eigentümern nicht auszuschließen.
| 4. | Geringes Steueraufkommen zu erwarten |
Aufgrund der relativ geringen Zahl tatsächlich betroffener Grundstücke in Morbach (ca. 400) wäre das zusätzliche Steueraufkommen voraussichtlich sehr begrenzt – es steht in keinem Verhältnis zum erwartbaren Aufwand und möglichen sozialen Konflikten.
Rechenbeispiel:
400 baureife Grundstücke haben einen durschnittlichen Grundsteuermessbetrag von 15,00 € multipliziert mit dem derzeitigen Grundsteuer B Hebesatz i.H.v. 465 % ergeben folgende Einnahmen: 400 (15,00 € * 465 %) = 27.900,00 €.
Würde der Gemeinderat den Hebesatz der Grundsteuer C auf 930 % (doppelter Hebesatz der Grundsteuer B) festlegen, ergeben sich für die Gemeinde Morbach lediglich Mehreinnahmen i.H.v. ca. 27.900 € pro Haushaltsjahr.
Das grundsätzlich weite Ermessen, das der Gemeinde Morbach im Rahmen ihrer Finanzhoheit bei der Festsetzung der Hebesätze zusteht, wird dadurch begrenzt, dass Steuern nicht willkürlich erhöht werden und keine erdrosselnde Wirkung haben dürfen. Bei der Grundsteuer wird die Grenze der erdrosselnden Wirkung insbesondere dann als erreicht angesehen, wenn nicht nur ein einzelner Steuerpflichtiger, sondern die Steuerpflichtigen ganz allgemein unter normalen Umständen die Steuer nicht mehr aufbringen können.
| 5. | Erhalt des guten Klimas zwischen Gemeinde und Eigentümern |
Die Gemeinde Morbach möchte den konstruktiven Dialog mit Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern erhalten. Die Einführung einer neuen Steuerart könnte das Vertrauensverhältnis belasten und als „Strafsteuer“ wahrgenommen werden.
Die Grundsteuer C verfolgt das Ziel, Bauland schneller zu aktivieren – dies ist grundsätzlich unterstützenswert. In der spezifischen Situation der Gemeinde Morbach überwiegen jedoch die Nachteile: Der zu erwartende Nutzen ist begrenzt, die Risiken und Belastungen hingegen hoch.
Aus den vorgenannten Gründen empfiehlt die Verwaltung zum jetzigen Zeitpunkt keine Einführung der Grundsteuer C.
Beschluss:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat der Gemeinde Morbach, die Grundsteuer C gemäß § 25 GrStG nicht einzuführen.
Abstimmungsergebnis:
10 Ja
0 Nein
1 Enthaltung
| TOP 7: | Zustimmung zur Annahme von Spenden gemäß § 94 Abs. 3 GemO |
Sach- und Rechtslage:
Die Gemeinde Morbach hat folgende Spenden erhalten:
| 1. | Sachspende: T-Shirts als Abschiedsgeschenk für die Vorschulkinder des Kindergarten Weiperath | 58,69 € |
| 2. | Sachspende: Spiel- und Turngerät „Balancebrücken“ für den Kindergarten Morscheid | 299,99 € |
| 3. | Sachspende: klappbare Weichbodenmatte für den Kindergarten Hundheim | 938,00 € |
| 4. | Geldspende für die Neugestaltung des Spielplatzes Heinzerath | 500,00 € |
| 5. | Sachspende: Plottern/Bedrucken der T-Shirts als Abschiedsgeschenk für die Vorschulkinder des Kindergartnes Weiperath | 114,16 € |
| 6. | Geldspende für die Umgestaltung/ErweiterungSpielplatz Hundheim | 415,00 € |
| 7. | Geldspende für den Gemeindepokal Steel-Dart-2025 | 150,00 € |
| 8. | Sachspende: Digital Mikroskop zum Forschen für den Kindergarten Morbach „Schulstraße“ | 56,51 € |
| 9. | Geldspende für die Neugestaltung des Spielplatzes Heinzerath | 2.000,00 € |
| 10. | Geldspende für die Installation einer Beleuchtung am Kriegerdenkmal Hundheim | 2.000,00 € |
| 11. | Geldspende für einen neuen Stromverteiler am Festplatz im Ortsbezirk Wederath | 2.000,00 € |
Die Spenden wurden gemäß § 94 Abs. 3 Satz 4 GemO der Aufsichtsbehörde angezeigt. Diese hat keine Bedenken gegen die Annahme erhoben.
Gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO i. V. m. § 6 Abs. 3 a) Nr. 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Morbach entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss über die Annahme der Spenden.
Beschluss:
Der Annahme der Spenden gemäß § 94 Abs. 3 GemO wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis:
11 Ja
0 Nein
0 Enthaltung
| TOP 8: | 5. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich Morbach - In den Seifen: Vergabe der Planungsleistungen zur Bearbeitung der Flächennutzungsplanänderung |
Sach- und Rechtslage:
Der Gemeinderat hat am 28.6.2022 (HFA 20.6.2022) den Beschluss gefasst, im Ortsbezirk Morbach den Flächennutzungsplan zur Ausweisung von Wohnbauflächen zu ändern. Parallel zur Änderung des Flächennutzungsplanes wird ein Wohnbauflächenkonzept gemeinsam mit den Ortsbezirken erstellt.
Zur Bearbeitung der Planungsleistungen für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt ein Angebot des Planungsbüros ISU (Immissionsschutz-Städtebau-Umweltplanung) aus Kaiserslautern vor. Der Auftragswert für die Planung liegt unter der Auftragswertgrenze von 25.000 € (ohne Umsatzsteuer) nach der geltenden Verwaltungsvorschrift (Öffentliche Auftragswesen in Rheinland-Pfalz), so dass auch ohne Angebotsaufforderung weiterer Planungsbüros mit nur einem Planungsbüro verhandelt werden kann. Die Bearbeitung der Planung durch das Büro ISU wird seitens der Verwaltung empfohlen, da ISU bereits mit der Erstellung eines städtebaulichen Konzeptes für die Ortsentwicklung des Ortsbezirkes Morbach im Bereich In den Seifen befasst ist. Es wurde auf die Angebotsaufforderung weiterer Planungsbüros verzichtet.
Gemäß §20 Abs. 6 HOAI ist bei Teilflächen eines Flächennutzungsplanes das Honorar frei zu vereinbaren. Es wurden die voraussichtlichen Arbeitstage angesetzt, die als realistisch anzusehen sind. Hinzu kommen 5 % Nebenkosten sowie die gesetzlichen Mehrwertsteuern. Insgesamt ergibt sich ein Brutto-Honorar von 24.290,28 €.
Im Haushalt stehen bei Leistung Budget 92: Bauleitplanung, Ortsentwicklung, Landschaftsplanung ausreichend Mittel zur Verfügung.
Beschluss:
Die Planungsleistungen für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich Morbach In den Seifen wird an das Planungsbüro ISU, Kaiserslautern, auf der Grundlage ihres Angebotes vom 1.8.2025 und der HOAI 2021 zu einem Brutto-Honorar von 24.290.28 € vergeben.
Abstimmungsergebnis:
11 Ja
0 Nein
0 Enthaltung
| TOP 9: | Beschaffung von zwei Gerätewagen-Tragkraftspritze (GW-TS) für die Löschgruppen Elzerath und Gutenthal |
Sach- und Rechtslage: Gemäß des Feuerwehrbedarfsplanes der Gemeinde Morbach sollen die mittlerweile leicht in die Jahre gekommen Tragkraftspritzenanhänger (TSA) der Löschgruppe Elzerath (Baujahr 1961) und der Löschgruppe Gutenthal (Baujahr 1959) durch zwei Gerätewagen Tragkraftspitze (GW-TS) ersetzt werden.
Durch die Ersatzbeschaffungen sollen die beiden Löschgruppen dahingehend gestärkt werden, dass die Löschgruppen nicht mehr auf private landwirtschaftliche Zugmaschinen angewiesen sind.
Die Gerätewagen Tragkraftspritze (GW-TS) werden entsprechend der Normbeladung eines Tragkraftspritzenanhängers (TSA) ausgerüstet. Die Beladung umfasst insbesondere die für den Löschangriff notwendigen Gerätschaften einschließlich einer Tragkraftspritze (PFPN), Saugleitung, Druckschläuchen, Armaturen sowie einer Wasserversorgung über offene Entnahmestellen.
Zur Erweiterung der Einsatzmöglichkeiten wird zusätzlich eine 4-teilige Steckleiter auf dem Fahrzeug verlastet. Dies ermöglicht insbesondere bei Gebäudebränden oder technischen Hilfeleistungen einen besseren Zugang zu höher gelegenen Einsatzstellen und erhöht die Flexibilität der Mannschaft vor Ort.
Die Kommunikation und Einsatzkoordination wird durch die Integration von Digitalfunktechnik (MRT/HRT) wesentlich verbessert. Die GW-TS werden mit fest verbautem und mobilem Digitalfunk ausgerüstet, wodurch die ständige Erreichbarkeit innerhalb der Einsatzleitung sowie zu übergeordneten Stellen gewährleistet ist. Dies stellt eine deutliche Optimierung der taktischen Führungsfähigkeit und der allgemeinen Einsatzkommunikation dar.
Durch die Integration der Tragkraftspritze in ein eigenes Fahrzeug verbessert sich die Sicherheit im Straßenverkehr und an der Einsatzstelle, da es sich um ein einsatzbereites Fahrzeug handelt.
Der Austausch eines Tragkraftspritzenanhängers (TSA) durch einen Gerätewagen-Tragkraftspritze (GW-TS) kann die Attraktivität der Freiwilligen Feuerwehr steigern, da der GW-TS eine modernere, flexiblere und vielseitigere Ausrüstung bietet, die den aktuellen Anforderungen besser gerecht wird. Dies kann die Zufriedenheit und Motivation der ehrenamtlichen Einsatzkräfte erhöhen, da sie mit zeitgemäßer Technologie arbeiten und ihre Fähigkeiten umfassender einsetzen können, was wiederum zu einer besseren Mitgliedergewinnung und -bindung beiträgt.
Im Rahmen einer Markterkundung betragen die Anschaffungskosten je Fahrzeug ca. 90.000,00 €. Aufgrund der ermittelten Kosten soll eine öffentliche Ausschreibung unter Maßgabe des beigefügten Leistungsverzeichnisses erfolgen.
Die Veröffentlichung der Ausschreibung erfolgt erst nach Sicherstellung der Raumkapazität.
Entsprechende Haushaltsmittel sind im Haushalt auf der Buchungsstelle 126130-071200-2003-560 eingeplant.
Beschluss:
Der vorgestellten Planung zur Beschaffung der zwei Gerätewagen-Tragkraftspritze (GW-TS) für die Löschgruppen Elzerath und Gutenthal wird zugestimmt und das vorliegende Leistungsverzeichnis für die öffentliche Ausschreibung freigegeben.
Abstimmungsergebnis:
10 Ja
0 Nein
1 Enthaltung
| TOP 10: | Anfragen und Mitteilungen |
Bürgermeister Arianit Besiri informiert darüber, dass Rats- und Ausschussmitglied Brigitte Heintel am 04.10.2025 verstorben ist.