Nach § 7 Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20. Juni 1995 und § 19 Abs. 4 der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung - Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung - der Gemeinde Morbach (ESA) vom 01. März 2001, in der Fassung vom 21. April 2008, kann der Gebührenschuldner für Wasser, das nicht einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage zugeführt wird, eine entsprechende Absetzung verlangen.
Für die Schmutzwasserbeseitigung sind je Großvieheinheit und Jahr auf Antrag 12 cbm abzusetzen. Dabei gilt
| 1 Pferd als | 1,0 |
| 1 Rind bei gemischtem Bestand als | 0,66 |
| 1 Rind bei reinem Milchviehbestand als | 1,0 |
| Zum Milchviehbestand zählen: | |
| alle weiblichen Rinder, die zur Nachzucht gehalten werden | |
| 1 Schwein bei gemischtem Bestand als | 0,16 |
| 1 Schwein bei reinem Zuchtschweinebestand als | 0,33 |
| 1 Schaf bei ganzjähriger Bedarfsdeckung / 1 Ziege als | 0,075 |
Großvieheinheit.
Maßgebend ist das am 04. Dezember 2024 gehaltene Vieh.
Für die Pflanzenschutzspritzung werden je vollem Hektar entsprechend bewirtschafteter Fläche und Jahr auf Antrag abgesetzt:
| bei Obstbau | 8 cbm |
| bei Gemüsebau | 5 cbm |
| bei Ackerbau | 2 cbm |
Absetzungen entfallen, soweit dabei für den Gebührenschuldner 35 cbm je Haushaltsangehörigen und Jahr unterschritten werden.
Den Antrag bitte bis zum 01. Dezember 2025 einreichen.
Zur Vereinfachung ist umseitig ein Antrag abgedruckt, der ausgefüllt bei den Gemeindewerken Morbach eingereicht werden kann. Der Antrag kann auch per eMail (rcaspari-wagner@morbach.de) oder per Fax (06533/95997-417) eingereicht werden.