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Morbacher Rundschau
Ausgabe 46/2022
Bekanntgaben + Informationen
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Bekanntmachung

Bekanntmachung der Gemeindewerke Morbach

Nach den Bestimmungen der Satzung über die Versorgung der Grundstücke mit Wasser und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung – Allgemeinen Wasserversorgungssatzung – der Gemeinde Morbach von 08. Dezember 1981 in der z.Z. gültigen Fassung sind die Grundstückseigentümer und sonstigen Anschlussnehmer verpflichtet, die Wasserzähler vor Beschädigung, insbesondere vor Frosteinwirkung, zu schützen. Bei entstehenden Schäden ist der Grundstückseigentümer gegenüber dem Wasserwerk zum Kostenersatz verpflichtet.Leitungen, die zu selten genutzten Anlagenteilen (wie Gästetoiletten, Gästezimmern, Wirtschaftsräumen, Nebengebäuden u.a.) durch unbeheizte Räume, z.B. Keller oder Dachgeschoss führen, sind trotz Wärmedämmung unter Umständen frostgefährdet. Dies gilt besonders für verdeckt verlegte Leitungen, die an Fenstern oder Türen entlang ins Freie führen. Zur Vermeidung von Schadensfällen sollten die Anschlussnehmer im eigenen Interesse die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen vornehmen.

Morbach, den 14. November 2022
Gemeindewerke Morbach
Günther Alt, Werkleiter