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Morbacher Rundschau
Ausgabe 47/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

der 2. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Morbach für das Haushaltsjahr 2022

Der Gemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2016 (GVBl. S. 597), am 15.11.2022 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich in Wittlich als Aufsichtsbehörde vom 17.11.2022 Az.: 10-901-11/ba hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, verändert sich gegenüber dem Hauptplan 2022 wie folgt:

§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt von vorher 344.000,00 € auf  —  1.720.000,00 €

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf  —  0,00 €.

§ 4

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf  —  2.500.000,00 €.

§ 5

Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden

festgesetzt auf

1. Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

a) für die Wasserversorgung

wie bisher

b) für die Abwasserbeseitigung

wie bisher

c) für den Gemeindeforst Morbach

wie bisher

zusammen

2. Kredite zur Liquiditätssicherung

a) für die Wasserversorgung

wie bisher

b) für die Abwasserbeseitigung

wie bisher

c) für den Gemeindeforst Morbach

wie bisher

zusammen

a) der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen

a) für die Wasserversorgung

wie bisher

b) für die Abwasserbeseitigung

wie bisher

c) für den Gemeindeforst Morbach

wie bisher

zusammen

darunter:

Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,

zusammen

davon im Wirtschaftsjahr 2023

§ 6

Steuersätze

Die Hebesätze für die Realsteuern und die Hundesteuer werden mit dieser Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 nicht geändert.

§ 7

Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen und der Beiträge nach § 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) in Verbindung mit der jeweiligen Entgeltsatzung werden mit dieser Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 nicht geändert.

§ 8

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 betrug 82.689.846,72 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beträgt 85.564.756,72 € und zum 31.12.2022 voraussichtlich 89.400.252,72 €.

§ 9

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Die Grenze für über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß §100 Abs. 1 Satz 2 GemO, ist in der Hauptsatzung der Gemeinde Morbach geregelt.

Der Haushaltsplan nebst Anlagen liegt gemäß § 97 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2016 (GVBl. S. 597) zur Einsichtnahme von Montag, dem 28. November 2022 bis einschließlich Dienstag, dem 06. Dezember 2022 während der Dienststunden [montags bis mittwochs und freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie montags von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und donnerstags von 7.30 Uhr bis 17.30 Uhr] bei der Gemeindeverwaltung Morbach, Rathaus, Bahnhofstraße 19, Zimmer DG 312, öffentlich aus.

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1.

Ausschließungsgründe (§ 22 GemO) und

2.

die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO) ist gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

Morbach, den 25.11.2022
Gemeindeverwaltung Morbach
Andreas Hackethal, Bürgermeister