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Morbacher Rundschau
Ausgabe 47/2024
Bekanntgaben + Informationen
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Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der GEMEINDE MORBACH am 11.11.2024

Unterrichtung über die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Morbach

am 11.11.2024

- Öffentliche Sitzung

Zu Punkt 2: Zustimmung zur Annahme von Spenden gemäß § 94 Abs. 3 GemO

Sachverhalt:

Lfd.Nr.

Spender

Betrag

Zweck

1.

Förderverein der freiwilligen Feuerwehr Merscheid

2.000,00 €

Geldspende für die Sanierung des Spielplatzes Merscheid

2.

Klaus Stürmer

150,00 €

Dienstleistung für die Sanierung des Spielplatzes Merscheid

3.

Christian Steinmetz

150,00 €

Dienstleistung für die Sanierung des Spielplatzes Merscheid

4.

Norbert Adam

150,00 €

Dienstleistung für die Sanierung des Spielplatzes Merscheid

5.

Förderverein Kindergarten Hundheim (Eltern der Vorschulkinder)

80,00 €

Sachspende: Ritterburg aus Holz und 2 gebrauchte Kinderfahrräder für den Kindergarten Hundheim

6.

Förderverein der Kindertagesstätten in Morbach

304,83 €

Sachspende: Holz und Materialien für den Tipi-Bau des Kindergartens Morbach „Auf der Huhf“

7.

Förderverein der Kindertagesstätten in Morbach

65,50 €

Sachspende: Spielmaterial, Bücher, Gesellschaftsspiele für den Kindergarten Morbach „Auf der Huhf“

8.

Förderverein Kindergarten Weiperath

60,00 €

Sachspende: Entspannungseinheit und Elternnachmittag für die Vorschulkinder des Kindergartens Weiperath

9.

Holzbau Anton

350,00 €

Dienstleistung für die Sanierung des Spielplatzes Merscheid

10.

Förderverein Kindergarten Weiperath

347,90 €

Sachspende: Spiel und Bastelmaterial für den Kindergarten Weiperath

11.

Förderverein der Kindertagesstätten in Morbach

558,01 €

Sachspende: Spielmaterial Regenbogenland aus Holz für den Kindergarten Morbach „Auf der Huhf“

12.

Heimatverein Gonzerath e.V.

7.113,69 €

Sachspende: 2 Spielgeräte als Erweiterung für das Traumschleifchen „Butzel-Kewes-Weg“

Die Spenden wurden gemäß § 94 Abs. 3 Satz 4 GemO der Aufsichtsbehörde angezeigt. Diese hat keine Bedenken gegen die Annahme erhoben.

Gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 i. V. m. § 6 Abs. 3 a) Nr. 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Morbach entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss über die Annahme der Spenden.

Beschluss:

Der Annahme der Spenden gemäß § 94 Abs. 3 GemO wird zugestimmt.

Beschlussergebnis:

Ja-Stimmen:

10

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltungen:

0

Zu Punkt 3: Vergabeverfahren

Zu Punkt 3.1: Anschaffung von drei Löschgruppenfahrzeugen für die Stützpunktwehren Gonzerath, Hinzerath u. Merscheid; Freigabe Ausschreibung

Sachverhalt:

Das Mittlere Tanklöschfahrzeug Merscheid und die Löschgruppenfahrzeuge Gonzerath und Hinzerath sollen aufgrund des vom Gemeinderat am 05.11.2018 beschlossenen Fahrzeugkonzeptes der Feuerwehr Morbach durch jeweils ein Löschgruppenfahrzeug (LF 10) ersetzt werden.

Für die drei Fahrzeuge wurden die entsprechenden Zuwendungsanträge bereits in den Jahren 2019 (Merscheid), 2020 (Gonzerath u. Hinzerath) gestellt. Die mögliche Zuwendung beträgt gemäß der Festbetragsübersicht des Landes für die Fahrzeuge Merscheid und Gonzerath je 58.000,00 € und Hinzerath 75.000,00 €.

Die unterschiedliche Förderung der Fahrzeuge ist dem geschuldet, dass für die Beschaffung der Löschfahrzeuge Gonzerath und Merscheid nur ein Zuschuss für ein Mittleres Löschfahrzeug bewilligt wurde.

Aufgrund der nicht vorliegenden Bewilligungsbescheide wurde ein Antrag auf vorzeitige Beschaffung der drei Fahrzeuge bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gestellt. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion hat die Dringlichkeit der Ersatzbeschaffungen anerkannt und dem Antrag auf vorzeitige Beschaffung zugestimmt.

Im Rahmen einer Markterkundung betragen die Anschaffungskosten je Fahrzeug ca. 580.000,00 €. Aufgrund der ermittelten Kosten soll eine europaweite Ausschreibung unter Maßgabe des beigefügten Leistungsverzeichnisses erfolgen.

Beschluss:

Der vorgestellten Planung zur Beschaffung der Löschgruppenfahrzeuge (LF 10) für die Stützpunktwehren Gonzerath, Hinzerath und Merscheid wird zugestimmt und das vorliegende Leistungsverzeichnis für die europaweite Ausschreibung freigegeben.

Beschlussergebnis:

Ja-Stimmen:

10

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltungen:

0

Zu Punkt 4: Vergabe;

Zu Punkt 4.1: Aufbau eines flächendeckenden Sirenennetzes in der Gemeinde Morbach; Freigabe Vergabe Ortsbezirke Odert, Wederath, Weiperath, Wenigerath und Wolzburg

Sachverhalt:

Im Rahmen der Maßnahmen für Schutz, Vorsorge und Prävention hat der Gemeinderat am 15.02.2022 beschlossen, dass ein flächendeckendes Sirenennetz für die Warnung der Bevölkerung aufgebaut werden soll.

Neben den bereits installierten Sirenen in den Ortsbezirken Bischofsdhron, Elzerath, Gonzerath, Gutenthal, Haag, Heinzerath, Hinzerath, Hoxel, Hundheim, Hunolstein, Merscheid, Morbach, Morscheid-Riedenburg und Rapperath soll in einem weiteren Schritt zum Aufbau eines flächendeckenden Sirenennetzes der Austausch der zwei vorhandenen Motorsirenen in den Ortsbezirken Odert und Weiperath sowie die Neuerrichtung in den Ortsbezirken Wederath, Wenigerath und Wolzburg erfolgen.

Da bereits zwölf Sirenen von der Firma Sonnenburg Electronics AG montiert wurden, ist beabsichtigt, die noch fünf ausstehenden Sirenen im Rahmen einer Verhandlungsvergabe zu einem Angebotspreis 56.546,18 € (Brutto) an die Firma Sonnenburg Electronics AG zu vergeben.

Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung gemäß dem Sondersirenenförderprogramm des Bundes und des Landes Rheinland-Pfalz 2024/2025 wurde bereits am 29.12.2023 gestellt. Die Zuwendung könnte bei einer Gewährung 54.250,00 € betragen.

Für die Maßnahme sind die entsprechenden Haushaltsmittel bereits im Haushalt auf der Buchungsstelle 128.101-096.130-2012-593 „Anlagen im Bau -sonstige-“ eingeplant.

Beschluss:

Der Auftrag zur Lieferung und Montage der fünf elektrischen Sirenen wird an die Firma Sonnenburg Electronics AG, Lauterbachstraße 45, 84307 Eggenfelden gemäß dem Angebot vom 17.10.2024 in Höhe von 56.546,18 € vergeben.

Beschlussergebnis:

Ja-Stimmen:

11

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltungen:

0

Zu Punkt 5: Satzung über den Ersatz von Verdienstausfall für selbstständige ehrenamtliche Feuerwehrangehörige in der Gemeinde Morbach

Sachverhalt:

Beruflich selbstständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr der Gemeinde Morbach haben nach § 13 Abs. 7 LBKG Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr auf Anforderung der Gemeinde Morbach entsteht – bei Einsätzen auch während der zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendigen Zeit – in Form eines pauschalierten Stundenbetrags.

Mit Beschluss des Gemeinderates vom 07.09.2009 wurde der pauschalierte Stundensatz auf 40,00 € zzgl. MwSt. für selbstständige ehrenamtliche Feuerwehrangehörige festgesetzt. Aufgrund der gestiegenen Lebensunterhaltung und Löhne in der Marktwirtschaft soll durch Erlass der Satzung eine Anpassung des Regelstundensatzes auf 50,00 € zzgl. MwSt. rückwirkend zum 01.01.2024 erfolgen.

Sollte ein den Regelstundensatz übersteigenden Verdienstausfall geltend gemacht werden, hat derjenige durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens unter Vorlage entsprechender Belege (z.B. Vorlage Einkommenssteuerbescheid, Erklärung des Steuerberaters), die Richtigkeit der gemachten Angaben zu versichern. Der Regelstundensatz darf jedoch 70,00 € zzgl. MwSt. nicht übersteigen.

Neben der Anpassung des Regelstundensatzes soll eine Konkretisierung der Arbeits- und Ruhezeiten erfolgen. Der Zeitraum der Geltendmachung des Verdienstausfalles wird im Regelfall auf die Zeit montags bis freitags von 07:00 bis 18:00 Uhr, sowie samstags von 07:00 bis 14:00 Uhr begrenzt. Bei Selbstständigen, die üblicherweise zu anderen Zeiten arbeiten, erfolgt eine individuelle Arbeitszeitermittlung.

Die einsatzbedingten Ruhezeiten werden in analoger Anwendung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften oder sonstiger Regelungen und Empfehlungen (z.B. des Deutschen Feuerwehrverbands) individuell ermittelt.

Durch diese Satzung wird den beruflich selbstständigen ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr der Gemeinde Morbach dahingehend Rechnung getragen, dass die ehrenamtlichen selbstständigen Feuerwehrangehörigen keinen unzumutbaren Nachteil aus ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit erleiden.

Beschluss:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat die Satzung über den Ersatz von Verdienstausfall für selbstständige ehrenamtliche Feuerwehrangehörige in der Gemeinde Morbach zu beschließen.

Beschlussergebnis:

Ja-Stimmen:

11

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltungen:

0

Zu Punkt 6: Abnahme der Jahresrechnung 2021 und Entlastung des Bürgermeisters und der Beigeordneten

Sachverhalt:

Die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2021 wurde einschließlich der Jahresabschlussbilanz, den Anhängen und dem Rechenschaftsbericht unter Beachtung des § 108 GemO und des § 49 GemHVO erstellt.

Gemäß § 114 GemO i. V. m. der VV zu § 114 GemO nehmen Bürgermeister Andreas Hackethal, sowie der Beigeordnete Dietmar Thömmes, Beigeordneter Karl-Heinz Erz und Beigeordneter Uwe Andretta an der Beratung und Beschlussfassung nicht teil.

Der Vorsitz übernimmt Ratsmitglied Wilhelm Feilen.

Bilanz:

Die Bilanz zum Schluss des Haushaltsjahres weist ein positives Eigenkapital in Höhe von 85.764.908,14 € aus. Das Eigenkapital hat sich im Haushaltsjahr um 3.075.048,56 € erhöht.

Die Eigenkapitalquote bleibt stabil bei 61 % (Vorjahr 59 %).

Das Vermögen der Gemeinde beträgt zum Bilanzstichtag 141.227.042,04 € (Vorjahr: 139.135.073,26 €).

Verbindlichkeiten und Rückstellungen belasten das Vermögen in Höhe von 18.692.293,41 €. Zum vorhergehenden Haushaltsjahr haben sich die Verbindlichkeiten und Rückstellungen um 436.051,00 € vermindert (Vorjahr: 19.128.344,41 €).

Das Vermögen in Höhe von 141.227.042,04 € ist mit 34.569.296,54 € durch Zuwendungen und Ertragszuschüssen, die als Sonderposten in der Bilanz ausgewiesen sind, finanziert (Vorjahr: 36.085.547,09 €).

Das Anlagevermögen beträgt zum Bilanzstichtag 116.232.412,16 € (Vorjahr: 117.282.605,21 €). Aus der Anlagenbuchhaltung ergibt sich eine Abschreibung in Höhe von 3.128.146,25 € gegenüber dem Vorjahr von 3.114.514,77 €.

Das Umlaufvermögen erhöht sich um 3.158.966,12 € gegenüber dem Vorjahr und beträgt zum Bilanzstichtag 24.773.238,66 €.

Ergebnisrechnung:

In der Ergebnisrechnung (Muster 15 zu §44 GemHVO) 2021 wird ein Jahresüberschuss (Position E23) in Höhe von 3.075.048,56 € ausgewiesen. Das Jahresergebnis 2020 belief sich auf einen Jahresüberschuss von 7.403.996,55 €. Somit beträgt der Jahresüberschuss 2021 insgesamt 4.328.947,99 € weniger als 2020.

Die Ertragslage des Jahres 2021 bewegte sich oberhalb der Erwartungen. Die Steuern und ähnlichen Abgaben (Position E1) lagen bei 25.759.822,35 €, wogegen die Planungen 24.960.250,00 € betrugen. Insgesamt kann festgestellt werden, dass die Erwartungen voll erfüllt wurden. Die Summe der Erträge aus laufenden Verwaltungstätigkeiten (Position E8) beläuft sich auf 41.502.289,40 €.

Die Summe der Aufwendungen aus laufenden Verwaltungstätigkeiten (Position E15) lagen bei einem Ergebnis von 37.437.320,21 € und damit höher als bei der Planung in Höhe von 36.057.870,00 €.

Finanzrechnung:

In der Finanzrechnung (Muster 16 zu § 45 GemHVO) beträgt der positive Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen (Position F20) 4.494.211,17 € (Vorjahr: 11.495.857,29 €). Mit diesem kann die Tilgung von Investitionskrediten (Position F36) in Höhe von 998.426,99 € (Vorjahr: 498.918,17 €) gedeckt werden. Es ergibt sich eine sog. freie Finanzspitze (Position F44) von 3.495.784,18 € (Vorjahr: 10.996.939,22 €).

Die geplanten Investitionen in Höhe von 6.059.570,00 €, zuzüglich übertragener Haushaltsresten aus Investitionstätigkeit 2020 von 2.396.098,00 €, zusammen 8.455.668,00 €, konnten im Haushaltsjahr nur zu einem Teil, nämlich in Höhe von 3.558.971,45 € (Position F32) durchgeführt werden. Durch Verzögerungen bei verschiedenen Maßnahmen konnten die gesteckten Umsetzungsziele nicht gänzlich erreicht werden. Die nicht abgeschlossenen Investitionen werden im Haushaltsfolgejahr weitergeführt. Die Planungen zu den Gesamtkosten der einzelnen Maßnahmen wurden mit dem jeweiligen Haushaltsplan angepasst.

Kreditaufnahmen für Investitionen waren für das Jahr 2021 nicht eingeplant.

Liquiditätskredite wurden auch unterjährig nicht benötigt.

Die geplante Erhebung von Erschließungs- und Ausbaubeiträgen in Höhe von ca. 2.487.532,08 € konnte nicht vollständig realisiert werden. Es stehen noch Beiträge zur Abrechnung an.

Haushaltsausgleich

Die Ergebnisrechnung (Muster 15 zu § 44 GemHVO) weist ein laufendes Ergebnis aus Verwaltungstätigkeit (Position E16) in Höhe von 4.064.969,19 € aus. Reduziert um den Saldo der Zins- und sonstigen Finanzerträge und –aufwendungen (Position E19) in Höhe von -989.920,63 €, ergibt sich ein ordentliches Ergebnis (Position E20) in Höhe von 3.075.048,56 €. Insgesamt ergibt sich demnach ein Jahresergebnis (Position E23) in Höhe von 3.075.048,56 €.

Damit ist die Ergebnisrechnung 2021 ausgeglichen.

Die Finanzrechnung (Muster 16 zu § 45 GemHVO) weist einen positiven Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen (Position F20) in Höhe von 4.494.211,17 € aus. Mit diesem positiven Saldo können die Auszahlungen zur Tilgung von Investitionskrediten (Position F36) in Höhe von 998.426,99 € gedeckt werden. Insgesamt ergibt sich eine freie Finanzspitze (Position F44) in Höhe von 3.495.784,18 €.

Damit ist die Finanzrechnung 2021 ausgeglichen.

Formal ist die Jahresrechnung 2021 ausgeglichen, da Ergebnis- und Finanzrechnung ausgeglichen sind.

Schulden:

Die Investitionskredite haben einen Endstand zum 31.12.2021 in Höhe von 3.684.143,11 €. Die Höhe der Tilgung der Investitionskredite im laufenden Geschäftsjahr belief sich auf 998.426,99 € (Position F36).

Dies ergab eine pro Kopf Verschuldung (Einwohner Stand: 30.06.2021 Gesamt: 10.856) aufgrund der Investitionskredite von ca. 339 € je Einwohner.

Kreditaufnahmen für Investitionen waren für das Jahr 2021 nicht eingeplant. Eine Kreditaufnahme war nicht notwendig.

Liquiditätskredite waren aufgrund der vorhandenen liquiden Mittel nicht erforderlich.

Zusammenfassung:

Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen aus Verwaltungstätigkeit (Position F16) beträgt 4.835.315,93 €.

Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen aus Verwaltungstätigkeit wird vermindert um den Saldo der Zins- und sonstigen Finanzein- und –auszahlungen (Position F19) in Höhe von -341.104,76 €.

Außerordentliche Einzahlungen sowie außerordentliche Auszahlungen (Summe Position F21) waren keine zu berücksichtigen.

Der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen (Position F23) beträgt 4.494.211,17 € (Vorjahr: 11.495.857,29 €).

Im Jahr 2021 wurden weder Investitions- noch Liquiditätskredite aufgenommen.

Der Kassenbestand zum 31.12.2021 für die Gemeinde Morbach beträgt 14.016.459,62 €.

Die vorhandenen Investitionskredite wurden planmäßig in Höhe von 998.426,99 € getilgt (einschließlich Sondertilgung).

Das Jahresergebnis (Position E23) 2021 beträgt 3.075.048,56 € (Vorjahr: 7.403.996,55 €).

Es ergibt sich eine sog. freie Finanzspitze (Position F44) von 3.495.784,18 € (Vorjahr: 10.996.939,22 €).

Weitere Erläuterungen können aus der Jahresrechnung 2021 entnommen werden.

Beschluss:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat zu beschließen:

1.

Der Jahresabschluss der Gemeinde Morbach zum 31. Dezember 2021 wird gemäß § 114 GemO in Aktiva und Passiva auf die Bilanzsumme von 141.227.042,04 € festgestellt.

2.

Der Jahresüberschuss (Position E23 Muster 15 zu §44 GemHVO) in Höhe von 3.075.048,56 € wird festgestellt.

3.

Aufgrund des vorliegenden Rechenschaftsberichtes und des Ergebnisses der Rechnungsprüfung wird dem Bürgermeister Andreas Hackethal sowie den Beigeordneten Dietmar Thömmes, Karl-Heinz Erz und Uwe Andretta gemäß § 114 GemO Entlastung erteilt.

4.

Die vom Rechnungsprüfungsausschuss getroffenen Feststellungen sind zu beachten und über die Stellungnahme der Verwaltung sowie über die Erledigung der Empfehlungen im Haupt- und Finanzausschuss und Rechnungsprüfungsausschuss zu berichten.

Beschlussergebnis:

Ja-Stimmen:

9

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltungen:

0

Zu Punkt 7: Abnahme der Jahresrechnung 2022 und Entlastung des Bürgermeisters und der Beigeordneten

Sachverhalt:

Die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2022 wurde einschließlich der Jahresabschlussbilanz, den Anhängen und dem Rechenschaftsbericht unter Beachtung des § 108 GemO und des § 49 GemHVO erstellt.

Gemäß § 114 GemO i. V. m. der VV zu § 114 GemO nehmen Bürgermeister Andreas Hackethal, sowie der Beigeordnete Dietmar Thömmes, Beigeordneter Karl-Heinz Erz und Beigeordneter Uwe Andretta an der Beratung und Beschlussfassung nicht teil.

Der Vorsitz übernimmt Ratsmitglied Wilhelm Feilen.

Bilanz:

Die Bilanz zum Schluss des Haushaltsjahres weist ein positives Eigenkapital in Höhe von 91.633.613,58 € aus. Das Eigenkapital hat sich im Haushaltsjahr um 5.868.705,44 € erhöht.

Die Eigenkapitalquote bleibt stabil bei 61 % (Vorjahr 61 %).

Das Vermögen der Gemeinde beträgt zum Bilanzstichtag 149.671.978,77 € (Vorjahr: 141.227.042,04 €).

Verbindlichkeiten und Rückstellungen belasten das Vermögen in Höhe von 21.363.066,16 €. Zum vorhergehenden Haushaltsjahr haben sich die Verbindlichkeiten und Rückstellungen um 2.670.772,75 € erhöht (Vorjahr: 18.692.293,41 €).

Das Vermögen in Höhe von 149.671.978,77 € ist mit 36.430.714,19 € durch Zuwendungen und Ertragszuschüssen, die als Sonderposten in der Bilanz ausgewiesen sind, finanziert (Vorjahr: 34.569.296,54 €).

Das Anlagevermögen beträgt zum Bilanzstichtag 121.696.164,55 € (Vorjahr: 116.232.412,16 €). Aus der Anlagenbuchhaltung ergibt sich eine Abschreibung in Höhe von 3.063.442,62 € gegenüber dem Vorjahr von 3.128.146,25 €.

Das Umlaufvermögen erhöht sich um 2.965.044.01 € gegenüber dem Vorjahr und beträgt zum Bilanzstichtag 27.738.282,67 €.

Ergebnisrechnung:

In der Ergebnisrechnung (Muster 15 zu §44 GemHVO) 2021 wird ein Jahresüberschuss (Position E23) in Höhe von 5.868.705,44 € ausgewiesen. Das Jahresergebnis 2021 belief sich auf einen Jahresüberschuss von 3.075.048,56 €. Somit beträgt der Jahresüberschuss 2022 insgesamt 2.793.656,88 € mehr als 2021.

Die Ertragslage des Jahres 2022 bewegte sich oberhalb der Erwartungen. Die Steuern und ähnlichen Abgaben (Position E1) lagen bei 31.474.235,94 €, wogegen die Planungen 30.148.100 € betrugen. Insgesamt kann festgestellt werden, dass die Erwartungen voll erfüllt wurden. Die Summe der Erträge aus laufenden Verwaltungstätigkeiten (Position E8) beläuft sich auf 45.683.379,30 €.

Die Summe der Aufwendungen aus laufenden Verwaltungstätigkeiten (Position E15) lagen bei einem Ergebnis von 40.032.972,10 € und damit höher als bei der Planung in Höhe von 37.709.469 €.

Finanzrechnung:

In der Finanzrechnung (Muster 16 zu § 45 GemHVO) beträgt der positive Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen (Position F20) 5.407.065,04 € (Vorjahr: 4.494.211,17 €). Mit diesem kann die Tilgung von Investitionskrediten (Position F36) in Höhe von 190.892,94 € (Vorjahr: 998.426,99 €) gedeckt werden. Es ergibt sich eine sog. freie Finanzspitze (Position F44) von 5.216.172,10 € (Vorjahr: 3.495.784,18 €).

Die geplanten Investitionen in Höhe von 9.419.080,00 €, zuzüglich übertragener Haushaltsresten aus Investitionstätigkeit 2021 von 4.125.569,00 €, zusammen 13.544.649,00 €, konnten im Haushaltsjahr nur zu einem Teil, nämlich in Höhe von 8.924.355,28 € (Position F32) durchgeführt werden. Durch Verzögerungen bei verschiedenen Maßnahmen konnten die gesteckten Umsetzungsziele nicht gänzlich erreicht werden. Die nicht abgeschlossenen Investitionen werden im Haushaltsfolgejahr weitergeführt. Die Planungen zu den Gesamtkosten der einzelnen Maßnahmen wurden mit dem jeweiligen Haushaltsplan angepasst.

Kreditaufnahmen für Investitionen waren für das Jahr 2022 nicht eingeplant.

Liquiditätskredite wurden auch unterjährig nicht benötigt.

Die geplante Erhebung von Erschließungs- und Ausbaubeiträgen in Höhe von ca. 2.263.805,61 € konnte nicht vollständig realisiert werden. Es stehen noch Beiträge zur Abrechnung an.

Haushaltsausgleich

Die Ergebnisrechnung (Muster 15 zu § 44 GemHVO) weist ein laufendes Ergebnis aus Verwaltungstätigkeit (Position E16) in Höhe von 5.650.407,20 € aus. Erhöht um den Saldo der Zins- und sonstigen Finanzerträge und –aufwendungen (Position E19) in Höhe von 218.298,94 €, ergibt sich ein ordentliches Ergebnis (Position E20) in Höhe von 5.868.705,44 €. Insgesamt ergibt sich demnach ein Jahresergebnis (Position E23) in Höhe von 5.868.705,44 €.

Damit ist die Ergebnisrechnung 2022 ausgeglichen.

Die Finanzrechnung (Muster 16 zu § 45 GemHVO) weist einen positiven Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen (Position F20) in Höhe von 5.407.065,04 € aus. Mit diesem positiven Saldo können die Auszahlungen zur Tilgung von Investitionskrediten (Position F36) in Höhe von 190.892,94 € gedeckt werden. Insgesamt ergibt sich eine freie Finanzspitze (Position F44) in Höhe von 5.344.006,00 €.

Damit ist die Finanzrechnung 2022 ausgeglichen.

Formal ist die Jahresrechnung 2022 ausgeglichen, da Ergebnis- und Finanzrechnung ausgeglichen sind.

Schulden:

Die Investitionskredite haben einen Endstand zum 31.12.2022 in Höhe von 3.493.250,17 €. Die Höhe der Tilgung der Investitionskredite im laufenden Geschäftsjahr belief sich auf 190.892,94 € (Position F36).

Dies ergab eine pro Kopf Verschuldung (Einwohner Stand: 30.06.2022 Gesamt: 10.966) aufgrund der Investitionskredite von ca. 318 € je Einwohner.

Kreditaufnahmen für Investitionen waren für das Jahr 2022 in Höhe von 1.950.000,00 € eingeplant. Dies resultierte zur eventuellen Finanzierung des Erwerbs des Ärztehauses. Eine Kreditaufnahme war aber nicht notwendig.

Liquiditätskredite waren aufgrund der vorhandenen liquiden Mittel nicht erforderlich.

Zusammenfassung:

Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen aus Verwaltungstätigkeit (Position F16) beträgt 5.831.725,13 €.

Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen aus Verwaltungstätigkeit wird vermindert um den Saldo der Zins- und sonstigen Finanzein- und –auszahlungen (Position F19) in Höhe von -424.660,09 €.

Außerordentliche Einzahlungen sowie außerordentliche Auszahlungen (Summe Position F21) waren keine zu berücksichtigen.

Der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen (Position F23) beträgt 5.407.065,04 € (Vorjahr: 4.494.211,17 €).

Im Jahr 2022 wurden weder Investitions- noch Liquiditätskredite aufgenommen.

Der Kassenbestand zum 31.12.2022 für die Gemeinde Morbach beträgt 12.084.974,17 €.

Die vorhandenen Investitionskredite wurden planmäßig in Höhe von 190.892,94 € getilgt.

Das Jahresergebnis (Position E23) 2022 beträgt 5.868.705,44 € (Vorjahr: 3.075.048,56 €).

Es ergibt sich eine sog. freie Finanzspitze (Position F44) von 5.216.172,10 € (Vorjahr: 3.495.784,18 €).

Weitere Erläuterungen können aus der Jahresrechnung 2022 entnommen werden.

Beschluss:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat zu beschließen:

5.

Der Jahresabschluss der Gemeinde Morbach zum 31. Dezember 2022 wird gemäß § 114 GemO in Aktiva und Passiva auf die Bilanzsumme von 149.671.978,77 € festgestellt.

6.

Der Jahresüberschuss (Position E23 Muster 15 zu §44 GemHVO) in Höhe von 5.868.705,44 € wird festgestellt.

7.

Aufgrund des vorliegenden Rechenschaftsberichtes und des Ergebnisses der Rechnungsprüfung wird dem Bürgermeister Andreas Hackethal sowie den Beigeordneten Dietmar Thömmes, Karl-Heinz Erz und Uwe Andretta gemäß § 114 GemO Entlastung erteilt.

8.

Die vom Rechnungsprüfungsausschuss getroffenen Feststellungen sind zu beachten und über die Stellungnahme der Verwaltung sowie über die Erledigung der Empfehlungen im Haupt- und Finanzausschuss und Rechnungsprüfungsausschuss zu berichten.

Beschlussergebnis:

Ja-Stimmen:

9

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltungen:

0

Zu Punkt 8: 1. Nachtragshaushaltssatzung 2024

Sachverhalt:

Der Erlass einer 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 ist erforderlich, da

im Ergebnishaushalt sowohl bei den Erträgen als auch bei den Aufwendungen erhebliche Veränderungen gegenüber den veranschlagten Ansätzen eingetreten sind,

im Finanzhaushalt ergeben sich Mehrauszahlungen bzw. Mindereinzahlungen, die auf Anpassungen bei den Investitionen, sowie auf finanzielle Auswirkungen des Ergebnishaushalts zurückzuführen sind.

A) Ergebnishaushalt:

Mit der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2024 wird das Haushaltssoll

der Erträge von bisher 41.644.200,00 €

erhöht um 1.427.330,00 €

und neu festgesetzt auf 43.071.530,00 €

der Aufwendungen von bisher 40.751.340,00 €

erhöht um 1.877.040,00 €

und neu festgesetzt auf 42.628.380,00 €.

B) Finanzhaushalt :

Mit der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2024 wird das Haushaltssoll

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen F20 von bisher 1.656.470,00 €

erhöht um 1.863.230,00 €

und neu festgesetzt auf 3.519.700,00 €

der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit F27 von bisher 1.312.750,00 €

erhöht um 93.700,00 €

und neu festgesetzt auf 1.406.450,00 €

der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit F32 von bisher 4.590.490,00 €

erhöht um 475.300,00 €

und neu festgesetzt auf 5.065.790,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit F33

von bisher -3.277.740,00 €

vermindert um -381.600,00 €

und neu festgesetzt auf -3.659.340,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit F40

von bisher 1.621.270,00 €

vermindert um -1.481.630,00 €

und neu festgesetzt auf 139.640,00 €

Der Entwurf der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2024, nebst 1. Nachtragshaushaltsplan und aller erforderlichen Anlagen liegt/lag in der Zeit vom 07.11.2024 bis 20.11.2024 öffentlich aus und konnte parallel im Internet unter www.morbach.de eingesehen werden.

Beschluss:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat die vorliegende 1. Nachtragshaushaltssatzung 2024 der Gemeinde Morbach einschließlich Nachtragshaushaltsplan und seinen Anlagen wird zuzustimmen.

Beschlussergebnis:

Ja-Stimmen:

11

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltungen:

0

Zu Punkt 9: Erlass Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2025 (Hebesatzsatzung)

Sachverhalt:

Für die Erfüllung der Freiwilligen- und der Pflichtaufgaben der Gemeinden benötigen Kommunen Finanzmittel. Die Finanzmittel werden z. B. durch die Erhebung eigener Steuern und Gebühren generiert. Die Grundsteuer ist eine der wichtigsten Einnahmequellen der Gemeinden. Die Grundsteuer wird auf den Grundbesitz erhoben. Hierzu gehören Grundstücke einschließlich der Gebäude (Grundsteuer B) sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A). Gezahlt wird sie grundsätzlich von den Eigentümerinnen und Eigentümern. Die Erhebung der Grundsteuer wurde zum 01.01.2025 umfassend reformiert. Zentrales Ziel der Reform nach dem sog. Bundesmodell ist eine stärker an den tatsächlichen Wertverhältnissen der Immobilien orientierte Grundsteuerbelastung. Die Reform der Grundsteuer wurde durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018 notwendig. Als Grundlage dienen vor allem der Wert des Grund und Bodens, bei Wohngrundstücken (z. B. Ein- und Zweifamilienhäusern) zusätzlich die durchschnittlichen Nettokaltmieten am jeweiligen Standort, bei Nichtwohngrundstücken (z. B. Gewerbegrundstücken) zusätzlich die gewöhnlichen Herstellungskosten.

Festlegung der neuen Hebesätze ab dem 01.01.2025

Die Grundsteuer wird für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzt. Der dazugehörige Hebesatz wurde bisher in den entsprechenden Haushaltssatzungen festgesetzt. Der Hebesatz gilt grundsätzlich bis zum Erlass eines neuen Hebesatzes fort. Daher war es bislang kein Problem, wenn die Haushaltssatzung mit dem neuen Hebesatz erst nach Ablauf des festzusetzenden Kalenderjahres in Kraft getreten ist, da die vorherigen Hebesätze durch diese Regelung weiterhin Gültigkeit entfalteten. Mit der Reform wird diese Fortbestandsregelung außer Kraft gesetzt. Insofern ist es erforderlich, dass zu Beginn des neuen Hauptveranlagungszeitraums am 01.01.2025 gültige Realsteuerhebesätze existieren. Da vorliegend nicht davon auszugehen ist, dass diese noch im laufenden Jahr fristgerecht mittels einer Haushaltssatzung rechtskräftig festgesetzt werden können, ist der Erlass einer Hebesatzsatzung erforderlich. Ein entsprechender Satzungsentwurf, der auf einem Muster des Gemeinde- und Städtebundes basiert, ist als Anlage beigefügt.

Aufkommensneutralität

Das Aufkommen der Grundsteuer steht den Kommunen zu. Im Reformprozess wurde auch betont, dass das Aufkommen der Grundsteuer in der einzelnen Kommune allein in Auswirkung der Reform nicht steigen soll (Aufkommensneutralität). Das bedeutet: Wenn die Summe der Immobilienwerte in einer Kommune insgesamt durch die Reform steigt, eröffnet sich der Kommune die Möglichkeit, den Hebesatz zu senken, um das gleiche Aufkommen wie vor der Reform zu erzielen. Sinkt die Summe der Immobilienwerte in einer Kommune, kann dies ein Anlass dafür sein, den Hebesatz entsprechend zu erhöhen. Unabhängig von der Reform kann es allerdings andere Gründe dafür geben, dass ein Gemeinderat einen höheren Hebesatz beschließt, etwa um den Gemeindehaushalt zum Ausgleich zu bringen oder um die Finanzierung eines Projekts sicherzustellen. Das Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz hat auf Basis der erläuterten Veränderungen Hebesätze für die Grundsteuer A und für die Grundsteuer B errechnet, von denen nach aktuellem Stand der Auswertung (Juni 2024) erwartet werden muss, dass bei der Gemeinde Morbach in 2025 es zu niedrigerem Grundsteueraufkommen kommen wird.

Diese Hebesätze sind als Anlage 2 beigefügt und können der Kommune als eine Orientierungshilfe bei der Festlegung der jeweiligen Höhe der Grundsteuerhebesätze dienen. Generell bleibt allerdings festzuhalten, dass die Reform - losgelöst von der Entscheidung der Kommune - zu Belastungsverschiebungen innerhalb der Gemeinde kommen wird. Hierzu hat das Bundesfinanzministerium ausgeführt: „Mit der Reform der Grundsteuer wird keine Veränderung des Grundsteueraufkommens insgesamt verfolgt. Die Neubewertung sämtlicher wirtschaftlicher Einheiten des Grundbesitzes führt jedoch unweigerlich zu individuellen Belastungsverschiebungen zwischen den einzelnen Steuerobjekten. Einige Eigentümerinnen und Eigentümer werden also mehr Grundsteuer bezahlen müssen, andere weniger. Das ist die zwingende Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und – angesichts der aktuellen Ungerechtigkeiten aufgrund der großen Bewertungsunterschiede durch das Abstellen auf veraltete Werte – unvermeidbar.“

Höhe der Hebesätze

Die vorgenannten Ausführungen machen deutlich, wie diffizil die Entscheidung über die Hebesatzhöhe ist. Auch besteht die Gefahr, dass die Verantwortlichkeit für faktisch höhere Realsteuern am Ende ausschließlich bei den Gemeinden gesehen wird, auch wenn die höhere Steuerlast ihre Ursache in der bundes- und landesgesetzlich geregelten Grundsteuerreform findet.

Die Gemeinde muss in der Beratung der Satzung darüber entscheiden, ob sie zunächst ihre bisherigen Sätze beibehält oder ob sie, insbesondere bei deutlichen Abweichungen des Steueraufkommens, die Hebesätze anpasst. Bei dieser Entscheidung ist neben obigen Ausführungen jedoch weiter zu berücksichtigen, dass die Gemeinden nach den bisherigen Festlegungen im Landesfinanzausgleichsgesetz bei der Berechnung ihrer Steuerkraft

1. bei der Grundsteuer A einen Hebesatz von 345 v. H und

2. bei der Grundsteuer B einen Hebesatz von 465 v. H.

angerechnet bekommen.

Wenn diese (Nivellierungs-) Sätze bei den individuellen Festsetzungen in der Gemeinde nicht erreicht werden, müssen trotzdem von den nach diesen Sätzen berechneten Steuereinnahmen die Finanzausgleichsumlage und Kreisumlage gezahlt werden. Ferner wird auch bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen A und B von den Zahlen auf Basis der vorgenannten Nivellierungssätze ausgegangen.

Hierzu folgende musterhafte Beispielrechnung einer Gemeinde zum Minderaufkommen Grundsteuer B durch Grundsteuerreform

Erhöhung Hebesatz zur

Kompensation des Minderaufkommens von 465 v. H. (2024) auf 602 v. H. (2025)

(Schätzung Land aufkommensneutrale Hebesätze Grundsteuer B)

Erträge Gemeinde 2024 zu 2025 Veränderung

Grundsteueraufkommen 2024

Grundsteuermessbetrag ALT x Hebesatz 2024= Grundsteueraufkommen 2024

438.765,08 X 465 v. H. =2.040.257,62 €

Grundsteueraufkommen 2025 mit altem Hebesatz

Grundsteuermessbetrag NEU x Hebesatz 2024=

Grundsteueraufkommen alter Hebesatz 2025

339.012,62 x 465 v. H.= 1.576.408,68 €

Grundsteueraufkommen 2025 mit aufkommensneutralem Hebesatz

Grundsteuermessbetrag NEU x Hebesatz Schätzung Land = Grundsteueraufkommen 2025

339.012,62 x 602 v. H.= 2.040.855,97 €

Differenz

Grundsteueraufkommen alter Hebesatz 2025 - Grundsteueraufkommen 2024=

Mindereinnahmen 2025

1.576.408,68 € - 2.040.257,62 €= -463.848,94 €

Sollten sich die Nivellierungssätze nach dem Landesfinanzausgleichsgesetz nicht ändern, was zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden kann, dann würde diese Gemeinde bei gleichem Hebesatz in 2024 wie 2025 ca. 470.000 € weniger Grundsteueraufkommen erhalten. Hierbei handelt es sich um eine Beispielhafte Berechnung, da immer noch nicht alle Grundsteuermessbeträge für das Jahr 2025 der Verwaltung vorliegen. Es kann also auch mit einer weitaus höheren Differenz in beide Richtungen gerechnet werden.

Darüber hinaus könnte sich ein Zurückbleiben hinter den Nivellierungssätzen auch nachteilig auf die Inanspruchnahme von Fördermittelprogrammen auswirken. Der als Anlage beigefügte Satzungsentwurf sieht zunächst die bisherigen Festsetzungen (Platzhalter) vor.

Für das Haushaltsjahr 2024 (damals schon angelehnt an den Nivellierungssätzen) wurden folgende Hebesätze beschlossen:

Grundsteuer A

345 v. H.

Grundsteuer B

465 v. H.

Gewerbesteuersatz

380 v. H

Sollte Unsicherheit über die abschließende Wahl des Hebesatzes bestehen, hat der Gemeinderat die Möglichkeit, diese Satzung zunächst mit den bisherigen Werten zu beschließen und im Rahmen der Haushaltsplanaufstellung über die endgültige Höhe der Hebesätze zu befinden.

Die Veränderung der Hebesätze ist noch bis zum 30.06. eines Haushaltsjahres möglich. Dies versetzt die Gemeinde in die Lage, auf etwaige Entwicklungen den Haushalt betreffend zu reagieren. Ergangene Steuerbescheide würden in diesem Falle verwaltungsseitig angepasst werden.

Auf den Erlass der Hebesatzung sollte in keinem Falle verzichtet werden, da ansonsten nachteilige Folgen für die Gemeinde (z. B. Vorfinanzierung von ausbleibenden Steuereinnahmen, richtige Rechtsgrundlage etc.) und den Bürger (z. B. abweichende Fälligkeiten und damit eventuell verbunden höhere Momentbelastung) zukommen könnten. Auch die spätere Behandlung der Thematik könnte sich nachteilig auswirken, wenn je nach Sitzungstermin die Satzung nicht mehr im laufenden Jahr ortsüblich bekannt gemacht und damit in Kraft treten kann (Hinweis: feiertagsbedingte Vorverlegung des Redaktionsschlusses).

Beschluss:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat den Erlass einer Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2025 gemäß dem als Anlage 1 beigefügten Satzungsentwurf zu beschließen.

Die Hebesätze sollen demnach in folgender Höhe festgesetzt werden:

Grundsteuer A

345 v. H.

Grundsteuer B

465 v. H.

Gewerbesteuersatz

380 v. H.

Die Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

Beschlussergebnis:

Ja-Stimmen:

10

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltungen:

0

Zu Punkt 4: Anfragen und Mitteilungen

Sachverhalt:

Ausschussmitglied Thomas Jakobs fragt an, ob eine Unterweisung in das neue Ratsinfoprogramm durchgeführt werden kann.

Antwort: Herr Jakobs soll sich mit der EDV der Gemeindeverwaltung Morbach in Verbindung setzen.