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Morbacher Rundschau
Ausgabe 48/2022
Bekanntgaben + Informationen
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Bekanntmachung über die Schneeräumung und das Bestreuen der Straßen

Die Grundstückseigentümer bzw. die Nutzungsberechtigten werden darauf hingewiesen, dass die Straßenreinigungspflicht nach der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Gemeinde Morbach vom 14. Januar 1977, zuletzt geändert durch Satzung vom 07.03.2001 den Eigentümern und Besitzern der an die Straße angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke auferlegt ist. Insbesondere in der Winterzeit umfasst die Reinigungspflicht die Schneeräumung und Streupflicht. Hierzu gehören im Einzelnen:

1. Schneeräumung

1.

Wird durch Schneefälle die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert, so ist der Schnee auf den Gemeindestraßen bis zur Straßenmitte und auf Gehwegen unverzüglich wegzuräumen und seitlich so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwässern nicht beeinträchtigt werden. Der Schnee von Gehwegen und Nebenflächen darf auf keinen Fall großflächig auf die Straße geworfen werden. Die Ablagerung am Straßenrand ist zulässig. Bei Schneefällen während der Nachtzeit ist der Schnee und Schneematsch bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeiten werktags von 7.30 Uhr bis 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 8.30 Uhr bis 20.00 Uhr zu räumen. Bei Tauwetter sind die Abflussrinnen von Schnee und Schneematsch freizuhalten.

2.

Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.

2. Bestreuen der Straßen und Gehwege

1.

Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und besonders gefährliche Fahrbahnstellen bei Glätte. Soweit kein Gehweg vorhanden, müssen die Anlieger beider Straßenseiten einen Streifen von 1,50 Breite entlang der Grundstücksgrenze bestreuen. Bei einem einseitig vorhandenen Gehweg ist nur dieser zu streuen. Überwege sind als solche besonders gekennzeichnete Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie die notwendigen Übergänge an Straßenkreuzungen und -einmündungen.

2.

Die Benutzbarkeit der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Granulat, Split, Lava, Asche, Sand, Sägemehl, etc.) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Rutschbahnen sind unverzüglich zu beseitigen.

3.

Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung und die Überwege so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anzupassen.

4.

Die Straßen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, dass während der allgemeinen Verkehrszeiten an Werktagen von 07.30 bis 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 08.30 bis 20.00 Uhr auf den Gehwegen, Fußgängerüberwegen und besonders gefährlichen Fahrbahnstellen keine Rutschgefahr besteht.

3. Geldbuße und Zwangsmittel

1.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Satzung oder eine aufgrund der Satzung ergangene vollziehbare Anordnung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung (GemO). Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der zurzeit gültigen Fassung findet Anwendung.

2.

Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz. Die Bürger/-innen sind aufgefordert ihrer Reinigungs-, Räum- und Streupflicht nachzukommen.

Wichtiger Hinweis:

Innerhalb der geschlossenen Ortslage leisten der Landesbetrieb Mobilität und auch die Gemeinde einen freiwilligen Winterdienst. Diese Arbeiten werden ohne Anerkennung einer Rechtspflicht durchgeführt. Die Reinigungspflicht der Anlieger gelten weiter und werden dadurch nicht aufgehoben.

Hinweis für die Durchführung der Abfallentsorgung:

Die Wahrnehmung der Räum- und Streupflicht durch die Anwohner/-innen ist insbesondere für einen reibungslosen Ablauf der Müllabfuhr wichtig. Nur wenn alle Anwohner/-innen ihrer Räumpflicht nachkommen, ist das Befahren der Anliegerstraßen für die Müllfahrzeuge auch im Winter möglich. Der Landkreis Bernkastel-Wittlich weist ausdrücklich daraufhin, dass nicht geräumte und nicht gestreute Straßen vielfach nicht befahren werden können. Anwohner/-innen von nicht geräumten Straßen haben die Möglichkeit, den Abfallbehälter zur Leerung bzw. die Wertstoffe (Altpapier, Gelber Sack) zur Abholung an die nächste geräumte und befahrbare Straße zu bringen. So kann weitgehend sichergestellt werden, dass die Abfuhr erfolgt. Rückfragen zur Durchführung des Winterdienstes auf öffentlichen Straßen sind außerhalb der Dienstzeit der Gemeindeverwaltung an die Damen und Herren Ortsvorsteher/-innen in den einzelnen Ortsbezirken zu richten.

Gemeindeverwaltung Morbach
Morbach, den 29.11.2022
Andreas Hackethal, Bürgermeister

Sicherheit bei Eis und Schnee

Damit Sie auch bei Eis und Schnee gut und sicher unterwegs sind, räumen unsere Mitarbeiter des Bauhofs der Gemeinde Morbach die verkehrswichtigen Innerortsstraßen für Sie frei. Wir haben eine Rufbereitschaft für unsere Fahrzeuge von morgens 4.00 Uhr bis abends um 20.00 Uhr. Unsere Mitarbeiter haben ein großes Streckennetz zu bewältigen und sind schon seit den frühen Morgenstunden für Sie und Ihre Sicherheit unterwegs. Trotzdem müssen Sie manchmal etwas Geduld haben, bis wir auch Ihre Fahrbahn geräumt haben. Alles auf einmal geht einfach nicht.

Ab und zu kommt es vor, dass gerade dann, wenn Sie mit dem Räumen von Schnee fertig sind, das gemeindliche Räumfahrzeug vorbeifährt und Sie danach erneut Schneereste auf Ihrem frisch gereinigten Gehweg vorfinden. Seien Sie bitte nicht verärgert über die den Winterdienst leistenden Mitarbeiter. Ihre Arbeit fordert in dieser Zeit besondere Konzentration und Geschicklichkeit, wenn sie mit dem überbreiten Schneeschild ohne Schaden anzurichten durch zum Teil schmale Straße, an parkenden Fahrzeugen entlang, fahren müssen. Haben Sie Verständnis dafür, dass deshalb nicht immer der Schneepflug von einer zur anderen Seite geschwenkt werden kann. Um Ihnen und uns Ärger zu ersparen bitten wir die Bewohner und Anlieger, die öffentlichen Straßen und Wege von parkenden Fahrzeugen freizuhalten.

Der Winterdienst der Gemeinde ist in Räumbezirke und mehrere Räumdurchgänge organisiert.

Zuerst werden die Hauptverkehrsstraßen und die Strecken des öffentlichen Nahverkehrs durch den gemeindlichen Winterdienst von Eis und Schnee befreit. Das bedeutet, dass entsprechend dem Einsatzplan, als erstes die Hauptstraßen, Gefällstrecken, Schulen, Kindergärten und gefährliche Kreuzungsbereiche von Schnee geräumt und bei Bedarf mit Salz gestreut werden.

Hierzu zählen auch die Gehwege an gemeindeeigenen Grundstücken und öffentlichen Einrichtungen sowie öffentliche Fußwege.

Anliegerstraßen und Nebenstraßen werden im zweiten Durchgang angefahren. Für diese Straßen obliegt die Räum- und Streupflicht in erster Line den Anliegern. Danach hat jeder Anlieger die Fahrbahn bis zu Mitte und den Gehweg in voller Breite von Schnee zu räumen.

Dieser ist seitlich zu lagern.

Wenn alle Anlieger ihrer Räum- und Streupflicht nachkommen können festgefahrene Schneedecken, die später zu Eis werden, vermieden werden.

(Kleintraktoren für Gehwege und enge Straßen)

In der Gemeinde Morbach werden insgesamt ca. 357 Straßen geräumt und gestreut. Hierfür sind acht Fahrzeuge pro Schicht im Einsatz. Sechs Mitarbeiter, ausgerüstet mit motorgetriebenen Einachsschneepflügen kümmern sich darum, dass die Bushaltestellen, Fußwege, Fußgängerüberwege, Treppen und Friedhöfe auch bei Winterwetter begehbar bleiben. Bei extremen Witterungsverhältnissen arbeiten unsere Mitarbeiter rund um die Uhr.

Auch an Feiertagen und an den Wochenenden!

Den Einsatz von Streumaterial möchten wir in diesem Jahr, aus wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten auf ein möglichst geringes Maß reduzieren, jedoch immer so, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet bleibt.

Wir appellieren an alle Autofahrer und Fußgänger, ihr Fahrverhalten und die Benutzung von Gehwegen auf die Jahreszeit einzustellen. Zudem bitten wir Rücksicht auf unsere Winterdienstfahrzeuge und genügend Abstand zu halten.

Die Mitarbeiter vom Bauhof der Gemeinde Morbach wünschen Ihnen einen unfallfreien Winter.