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Morbacher Rundschau
Ausgabe 48/2024
Bekanntgaben + Informationen
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Unterrichtung

über die Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Morbach

am 24.09.2024

- Öffentliche Sitzung

Zu Punkt 1: Verpflichtung von Ratsmitgliedern

Unter Hinweis auf ihre in der Gemeindeordnung fixierten Rechte und Pflichten verpflichtet Bürgermeister Andreas Hackethal die Ratsmitglieder Birgit Schabbach-Stablo und Anna Bader per Handschlag namens der Gemeinde Morbach.

Zu Punkt 2: Einwohnerfragestunde gemäß § 21 Geschäftsordnung i.V.m. § 16 a Gemeindeordnung

Sachverhalt:

Frage eines Einwohners:

Die Beitragsangelegenheit „Heinzerath“ zieht sich nunmehr über mehrere Jahre. Aufgrund des Gerichtsurteils wurden die Beitragsbescheide durch die Verwaltung korrigiert und erneut zugestellt. Es ist für die Anlieger nicht nachvollziehbar, wie sich die Beträge berechnen. Daher wurde auch gegen die aktuellen Bescheide Widerspruch beim Kreisrechtsausschuss eingelegt. Weiterhin wird bemängelt, dass seitens der Verwaltung keine Gespräche mit den betroffenen Anliegern geführt werden.

Antwort Bürgermeister Andreas Hackethal:

Verwaltungsseitig wurden die Anlieger mehrmals informiert. Es ist das Recht jedes Anliegers, sich gegen die Bescheide der Verwaltung zu wehren. Davon haben einige Anlieger Gebrauch gemacht. Ferner wird auf das laufende Verfahren verwiesen.

Frage eines Einwohners:

Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich (Kreisrechtsausschuss) hat um Stellungnahme zum Widerspruch bei den betroffenen Anliegern gebeten. Warum erfolgte diese Aufforderung?

Antwort Bürgermeister Andreas Hackethal:

Zuständiger Ansprechpartner ist hier nicht die Gemeinde Morbach, sondern die Geschäftsstelle des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich.

Frage eines Einwohners:

Warum sucht die Gemeindeverwaltung Morbach nicht das direkte Gespräch mit den betroffenen Anliegern?

Antwort Bürgermeister Andreas Hackethal:

In der Vergangenheit wurden vielfache, auch persönliche Gespräche mit den Anliegern geführt. Ferner wird auf das laufende Verfahren verwiesen.

Frage eines Einwohners:

Wann wird das Verfahren zum Abschluss kommen?

Antwort Bürgermeister Andreas Hackethal:

Das Verfahren soll schnellstmöglich einen Abschluss finden.

Frage eines Einwohners:

Der neuerrichtete Bike-Park im Sportzentrum in Morbach wird von vielen Jugendlichen frequentiert. Ist es möglich, dort einen Unterstand zu schaffen, damit die Jugendlichen sich auch bei entsprechenden Witterungsverhältnissen dort aufhalten können?

Antwort Bürgermeister Andreas Hackethal:

Der Bike-Park wurde erst vor wenigen Wochen eröffnet. Es findet ein regelmäßiger Austausch mit dem Jugendparlament statt. Der Park wird künftig eine Weiterentwicklung erfahren. Hierbei wird auch zu prüfen sein, inwiefern ein Unterstand geschaffen werden kann.

Frage eines Einwohners:

Besteht die Möglichkeit, dass jugendliche Flüchtlinge in Morbach eine Ausbildung absolvieren können.

Antwort Bürgermeister Andreas Hackethal:

Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob aufgrund des Aufenthaltsstatus diese Möglichkeit besteht.

Zu Punkt 3: Mitteilungen des Vorsitzenden

Sachverhalt:

Ohne Aussprache erhalten die Anwesenden davon Kenntnis, dass

  • am 17.09.2024 eine Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses u.a. zur Vorbereitung der heutigen Sitzung stattgefunden hat. Weiterhin wurde der Auftrag zur Lieferung von 55 Stück Bühnenteilen für den Festsaal der Baldenauhalle zum Angebotspreis von brutto 16.624,30 € an die Firma Schnackenberg aus Wuppertal vergeben,
  • am 23.09.2024 eine Ortsvorsteherdienstbesprechung mit den neu- und wiedergewählten Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher stattgefunden hat,
  • am 21.05.2024 bei der Gemeindeverwaltung Morbach der Zuwendungsbescheid des „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ für die „Kommunale Wärmeplanung für die Gemeinde Morbach“ eingegangen ist. Der Antrag der Verwaltung vom 21.07.2023 wurde somit entsprechend der beantragten Förderung in Höhe von 94.500,00 € (90 % der förderfähigen Kosten) bewilligt. Der Zuwendungsbescheid gilt für den Zeitraum vom 01.05.2024 bis 30.04.2025,
  • das Radwegekonzept der Gemeinde Morbach durch das Planungsbüro VIA erstellt und dem Gemeinderat am 9.11.2021 vorgestellt und als fachliche Grundlage beschlossen wurde. Die dort vorgeschlagenen Radwege wurden auf ihre kurzfristige Nutzbarkeit geprüft. Hier wurden Beschilderungsergänzungen der HBR-Radwege für den Bereich Gutenthal, Odert, Hunolstein und Weiperath durch den Bauhof durchgeführt. Auch die Radwegebeschilderung zwischen Hinzerath, Hundheim, Wenigerath, Bischofsdhron und Morbach wurde ergänzt, so dass letztere Orte bereits mit Morbach verbunden sind. Damit sind die kurzfristig umsetzbaren Maßnahmen in der Zuständigkeit der Gemeinde weitgehend abgeschlossen. Für den geplanten neuen Radweg zwischen K80 / Einmündung K96 und Rapperath „Am großen Herrgott“ wird in den nächsten Tagen ein Richtpreisangebot eingeholt, auf dessen Grundlage ein Förderantrag für Planung und Bau gestellt werden kann. Weiterhin hatte die Verwaltung Anfang Januar 2023 ein Gespräch mit der neu gegründeten Projektgruppe Radwege des LBM. Diese hatte sich zwar schon im September 2022 gebildet, die grundlegenden Aufgaben und Kompetenzen wurden aber LBM-intern erst Monate später geklärt. In diesem Zusammenhang wurden u.a. die Gefahrenpunkte angesprochen mit der Bitte um Prüfung und Planung von Querungshilfen an der B 327, der B 269 sowie der K 80.Eine Prüfung seitens des LBM wurde zugesagt, allerdings wurde der Verwaltung mitgeteilt, dass maßgeblich für den LBM das Radwegekonzept des Kreises ist. Dieses wurde erst im Dezember 2023 beschlossen. Für alle Kreis- und Landesstraßen gilt, dass das LBM hier vom Landkreis beauftragt werden muss. Bundesstraßen (und damit die Querungshilfen, s.o.) sind Sache des Landes und werden vom LBM direkt geplant und ausgeführt. Damit das Kreisradwegenetz aufgebaut werden kann, hat sich eine Arbeitsgruppe aus Kreis, Kommunen und LBM gebildet, die das erste Mal am 27.06.2024 getagt hat. Auch die Gemeindeverwaltung Morbach ist hier vertreten. Im Rahmen dieses Treffens wurde seitens des LBM angekündigt, dass als eines der nächsten Projekte die K 80 zwischen Rapperath und der „Huscht“ (Zufahrt in Richtung Klärwerk) in Angriff genommen wird

Zu Punkt 4: Satzung zur Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeitragssatzung) der Gemeinde Morbach

Sachverhalt:

Aus Gründen der Rechtsangleichung an die aktuelle Rechtsprechung ist eine Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge) auf der Grundlage des Baugesetzbuches erforderlich. Die Neufassung der Erschließungsbeitragssatzung vom 25.09.1987 geändert durch Satzung vom 09.02.1993 erfolgt in Anlehnung an die Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz.Manuel Blatt (CDU-Fraktion) beantragt eine abweichende Regelung für eine einseitige Erschließung vorzunehmen durch Erhöhung des Gemeindeanteils von 10 v.H. auf 20 v.H.

Beschluss:

Dem Satzungsentwurf zur Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeitragssatzung) innerhalb der Gemeinde Morbach wird mit folgenden Änderungen beschlossen:

§ 2 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt geändert:

„Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand für

1.

Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grundstücken dienen, ausgenommen solche in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, bei der Bebaubarkeit der Grundstücke

a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 13 m, wenn sie beidseitig und mit einer Breite bis zu 10 m, wenn sie einseitig bebaubar sind.

b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 16 m, wenn sie beidseitig und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn sie einseitig bebaubar sind,

c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn sie beidseitig und mit einer Breite bis zu 14 m, wenn sie einseitig bebaubar sind

§ 4 der Satzung wird wie folgt geändert:

„Die Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwands, jedoch bei einseitiger Erschließung 20 v.H.“

§ 11 der Satzung wird wie folgt geändert:

Diese Satzung tritt am 01.04.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge) in der Gemeinde Morbach vom 25. September 1987 geändert durch Satzung vom 09.02.1993.

Beschlussergebnis:

Ja-Stimmen: 25

Nein-Stimmen: 2

Stimmenthaltungen: 0

Zu Punkt 5: Festlegung eines Durchschnittsatzes als Lohn- und Verdienstausfall für Mandatsträger

Ratsmitglied Rainer Stablo beantragt die Vertagung dieses Tagesordnungspunktes.

Beschlussergebnis:

Ja-Stimmen: 9

Nein-Stimmen: 18

Stimmenthaltungen: 0

Sachverhalt:

Nach § 9 Abs. 4 der Hauptsatzung erhalten Mandatsträger neben dem Sitzungsgeld auch eine Entschädigung für nachgewiesenen Lohnausfall. Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich in Form eines Durchschnittsatzes, dessen Höhe vom Gemeinderat festgesetzt wird.

Beschluss:

Für den nach § 9 Abs. 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Morbach festzusetzenden Durchschnittssatz für Ratsmitglieder, denen nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ein Nachteil durch die Teilnahme an Sitzungen der gemeindlichen Gremien entsteht, wird eine pauschale Entschädigung in Höhe eines doppelten Sitzungsgeldes (zurzeit = 100,00 EUR) festgesetzt.

Beschlussergebnis:

Ja-Stimmen: 17

Nein-Stimmen: 7

Stimmenthaltungen: 3

Zu Punkt 6: Wahl der Ausschüsse der Gemeinde Morbach

Sachverhalt:

Gemäß § 45 GemO werden die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter auf Grund von Vorschlägen der im Gemeinderat vertretenen Gruppen (Ratsmitglieder oder Gruppe von Ratsmitgliedern) gewählt. Werden mehrere Wahlvorschläge gemacht, so werden die Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt; für die Zuteilung der Sitze gilt § 41 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes (Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte-Laguè/Schepers) entsprechend.Danach ergibt sich folgende Verteilung der Sitze entsprechend dem Stärkeverhältnis im Gemeinderat:

In der Vergangenheit war es im Gemeinderat Morbach üblich, dass die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen einen gemeinsamen Wahlvorschlag für die Wahl der einzelnen Ausschüsse gemacht haben, der die Berechnung nach § 41 Abs. 1 KWG widerspiegelte. Um die Wahl der Ausschüsse zu vereinfachen, wird verwaltungsseitig vorgeschlagen auch für die Neubesetzung der Ausschüsse so zu verfahren.In der konstituierenden Sitzung des Gemeinderats am 11.07.2024 wurde die Besetzung der Ausschüsse - mit Ausnahme des Haupt- und Finanzausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses – auf eine der nächsten Sitzungen des Gemeinderats vertagt.Für den Schulträgerausschuss, den Umlegungsausschuss und den Werkausschuss gelten besondere Bestimmungen.

Umlegungsausschuss:

Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Umlegungsausschussverordnung (UAVO) hat der Gemeinderat einen Umlegungsausschuss zu bestellen. Der Umlegungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und weiteren vier ehrenamtlichen Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen. Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied soll zum höheren technischen Verwaltungsdienst - Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen - befähigt sein oder mit entsprechender Qualifikation Aufgaben des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes wahrnehmen. Sie müssen Bedienstete des örtlich zuständigen Vermessungs- und Katasteramtes sein.Ein Mitglied muss in der Bewertung von Grundstücken erfahren sein und Kenntnisse des örtlichen Grundstücksmarktes besitzen. Ein weiteres Mitglied muss die Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen. Mindestens zwei ehrenamtliche Mitglieder müssen zum Gemeinderat wählbar sein: Sie sollen dem Gemeinderat angehören. Die ehrenamtlichen Mitglieder sind Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde.Bürgermeister und Beigeordnete der Gemeinde dürfen nicht Mitglied im Umlegungsausschuss werden.vom zuständigen Vermessungs- und Katasteramt Westeifel-Mosel wurde Vermessungsdirektor Volker Rohrbacher als vorsitzendes Mitglied und Obervermessungsrätin Sabine Lichtenthal-Lauer als stellvertretendes vorsitzendes Mitglied benannt.Mit Befähigung zum Richteramt waren zuletzt Klaus Benz, Merscheid, und als Stellvertreter Gerd Grigo, Morbach, in den Umlegungsausschuss gewählt.Entsprechend der Sitzverteilung der im Gemeinderat vertretenen politischen Gruppierungen liegt das Vorschlagsrecht für die drei weiteren Mitglieder des Ausschusses und ihrer Stellvertreter bei der CDU (2) und der FWM (1). Eines dieser Mitglieder muss in der Bewertung von Grundstücken erfahren sein.

Schulträgerausschuss:

Nach § 90 Schulgesetz (SchulG) bildet der Schulträger nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung zur Beratung bei den ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben einen Ausschuss (Schulträgerausschuss). Dem Schulträgerausschuss sollen gemäß § 90 Abs. 2 SchulG auch an den Schulen des Schulträgers tätige Lehrkräfte und gewählte Elternvertreterinnen und Elternvertreter angehören; dabei soll jede Schulart angemessen berücksichtigt werden.Mit der Neufassung des Schulgesetzes wurde zum 01.08.2004 eingeführt, dass die Elternvertreter „gewählt“ sein sollen. Der Gesetzgeber wollte mit der Klarstellung erreichen, dass Eltern nicht ohne ein entsprechendes Mandat der Schulelternschaft in den Schulträgerausschüssen vertreten sind. Von der Neuformulierung sind alle Eltern erfasst, die in ein schulgesetzlich normiertes Elterngremium gewählt wurden.Mit Schreiben vom 24.05.2024 wurden die Schulen in der Trägerschaft der Gemeinde Morbach um Vorschläge für die Wahl des Schulträgerausschusses gebeten. Folgende Vorschläge wurden eingereicht:

Grundschule Haag:

a) Lehrer: keine Meldung

b) Elternvertreter: keine Meldung

Grundschule Morbach:

a) Lehrer:

Lehrervertreter: keine Meldung

Stellvertreter: keine Meldung

b) Elternvertreter:

Elternvertreter: keine Meldung

Stellvertreter: keine Meldung

Grundschule Blandine Merten Morscheid

a) Lehrer: keine Meldung

b) Elternvertreter:

Elternvertreter: keine Meldung

Werkausschuss:

Gemäß § 5 Abs. 4 letzter Satz der Hauptsatzung in Verbindung mit § 90 Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) treten zum Werkausschuss zu einem Drittel der Mitgliederzahl Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten hinzu. Der Personalrat der Gemeindeverwaltung Morbach hat für die Wahl der Beschäftigtenvertreter in den Werkausschuss folgende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorgeschlagen:

Entsprechend der Festlegung in der Hauptsatzung über die Größe des Werkausschusses (10 Mitglieder) sind vier Beschäftigtenvertreter und vier Stellvertreter zu wählen.Beschluss: Es wird beschlossen, die Mitglieder der Ausschüsse durch offene Abstimmung zu wählen.

Beschlussergebnis:

Ja-Stimmen: 26

Nein-Stimmen: 0

Stimmenthaltungen: 0

Ratsmitglied Nicole Kiefer-Hüllenkremer hat mit Schreiben vom 17.09.2024 mitgeteilt, dass sie das Mandat als Ratsmitglied und Ausschussmitglied niederlegt. Auf Vorschlag der SAHRA-W-Fraktion soll in den bereits gebildeten Ausschüssen folgende Nachbesetzung erfolgen:Haupt- und Finanzausschuss (Ratsausschuss)

Beschlussergebnis:

Ja-Stimmen: 26

Nein-Stimmen: 0

Stimmenthaltungen: 0

Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht gemäß § 36 Abs. 3 GemO.

Rechnungsprüfungsausschuss (Ratsausschuss)

Beschlussergebnis:

Ja-Stimmen: 26

Nein-Stimmen: 0

Stimmenthaltungen: 0

Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht gemäß § 36 Abs. 3 GemO.

Auf gemeinsamen Wahlvorschlag der Gemeinderatsfraktionen der CDU, SPD, GRÜNE, FWM und SAHRA-W werden folgende Personen in die Ausschüsse gewählt: Bau- und Liegenschaftsausschuss (Gemischter Ausschuss)

Beschlussergebnis:

Ja-Stimmen: 26

Nein-Stimmen: 0

Stimmenthaltungen: 0

Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht gemäß § 36 Abs. 3 GemO.

Forst- und Landwirtschaftsausschuss (Gemischter Ausschuss)

Beschlussergebnis:

Ja-Stimmen: 26

Nein-Stimmen: 0

Stimmenthaltungen: 0

Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht gemäß § 36 Abs. 3 GemO.

Sozial-, Jugend-, Sport- und Kulturausschuss (Gemischter Ausschuss)

Beschlussergebnis:

Ja-Stimmen: 26

Nein-Stimmen: 0

Stimmenthaltungen: 0

Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht gemäß § 36 Abs. 3 GemO.

Energie- und Umweltausschuss (Gemischter Ausschuss)

Beschlussergebnis:

Ja-Stimmen: 26

Nein-Stimmen: 0

Stimmenthaltungen: 0

Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht gemäß § 36 Abs. 3 GemO.

Tourismusausschuss (Gemischter Ausschuss)

Beschlussergebnis:

Ja-Stimmen: 26

Nein-Stimmen: 0

Stimmenthaltungen: 0

Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht gemäß § 36 Abs. 3 GemO.

Werkausschuss (Gemischter Ausschuss)

Beschlussergebnis:

Ja-Stimmen: 26

Nein-Stimmen: 0

Stimmenthaltungen: 0

Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht gemäß § 36 Abs. 3 GemO.Auf gemeinsamen Wahlvorschlag der Gemeinderatsfraktionen der CDU, SPD, GRÜNE, FWM und SAHRA-W werden folgende Beschäftigtenvertreter in den Werkausschuss gewählt:

Beschlussergebnis:

Ja-Stimmen: 25

Nein-Stimmen: 0

Stimmenthaltungen: 0

Abwesend: 1 (Stablo Rainer)

Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht gemäß § 36 Abs. 3 GemO.

Umlegungsausschuss (Gemischter Ausschuss)

Beschlussergebnis:

Ja-Stimmen: 26

Nein-Stimmen: 0

Stimmenthaltungen: 0

Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht gemäß § 36 Abs. 3 GemO.

Schulträgerausschuss (Gemischter Ausschuss)

Beschlussergebnis:

Ja-Stimmen: 26

Nein-Stimmen: 0

Stimmenthaltungen: 0

Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht gemäß § 36 Abs. 3 GemO.

Zu Punkt 7: Wahl von zwei Vertretern der Anstalt des öffentlichen Rechts "Energie Bernkastel-Wittlich - Anstalt des öffentlichen Rechts"

Sachverhalt:

Der Gemeinderat Morbach hat am 10.12.2013 der Gründung der „Energie Bernkastel-Wittlich - Anstalt des öffentlichen Rechts“ (EBW-AÖR) - als kommunales Gemeinschaftsunternehmen in Form einer gemeinsamen kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts zugestimmt.Nach dem derzeitigen Stand sind Träger dieser Anstalt

  • die „Energiewelt Hunsrück-Mosel, Anstalt des öffentlichen Rechts“,
  • der Landkreis Bernkastel-Wittlich
  • die „Windenergie Wittlich-Land, Anstalt des öffentlichen Rechts“
  • die „Energiegemeinschaft Traben-Trarbach – Anstalt des öffentlichen Rechts“
  • die Einheitsgemeinde Morbach

Gemäß § 6 der Satzung für die EBW-AÖR wird ein Verwaltungsrat gebildet, in den jeder Träger zwei Vertreter entsendet. Die Vertreter der Gemeinde Morbach sind vom Gemeinderat auf die Dauer der Wahlzeit des Gemeinderates zu wählen.

Gemäß § 88 Abs. 1 GemO ist der Bürgermeister der Gemeinde der Vertreter im Verwaltungsrat der AÖR. Der weitere Vertreter wird vom Gemeinderat gewählt.

Beschluss:

Es wird beschlossen, die Wahl in offener Abstimmung vorzunehmen.

Beschlussergebnis:

Ja-Stimmen: 26

Nein-Stimmen: 0

Stimmenthaltungen: 0

Als Vertreter der Gemeinde Morbach in der „Energie Bernkastel-Wittlich - Anstalt des öffentlichen Rechts“ wird neben dem Bürgermeister folgende Personen vorgeschlagen:

Andretta, Uwe und

Marx, Georg

Die anschließende Abstimmung ergab folgendes Ergebnis:

Andretta, Uwe:

5 Stimmen

Marx, Georg:

21 Stimmen

Damit ist Georg Marx neben dem Bürgermeister als Vertreter der Gemeinde Morbach in der „Energie Bernkastel-Wittlich - Anstalt des öffentlichen Rechts“ gewählt.

Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht gemäß § 36 Abs. 3 GemO.

Zu Punkt 8: Benennung Beiratsmitglied/stellvertretendes Beiratsmitglied für die Holzvermarktung Rheinland-Pfalz Südwest GmbH, Morbach

Sachverhalt:

In § 17 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages für die kommunale Holzvermarktungsorganisation Holzvermarktung Rheinland-Pfalz Südwest GmbH ist geregelt, dass ein Beirat gebildet wird. Für den Beirat benennt jeder Gesellschafter je ein Mitglied mit Stellvertreter als Abwesenheitsvertreter. Der Beirat hat ausschließlich beratende Funktion bei grundlegenden Entscheidungen in wirtschaftlichen, vermarktungstechnischen sowie in den die strategische Ausrichtung betreffenden Fragen. Er kann in den o.g. Fragen Empfehlungen aussprechen, die Entscheidungen bleiben der Gesellschafterversammlung vorbehalten. Daher ist der Beirat auch ausdrücklich nicht als Organ der Gesellschaft ausgestaltet (wie es z.B. ein Aufsichtsrat wäre). Nach der erfolgten Kommunalwahl ist es erforderlich, dass die Beiratsmitglieder neu benannt werden. Bisher war Revierleiter Guido Haag als Mitglied benannt und Revierförsterin Helena Stein als Stellvertreterin. Nachdem uns Frau Stein verlassen hat, wird für die nächste Periode Revierleiter Guido Haag als Mitglied und als Stellvertreter Revierleiter Janick Messemer vorgeschlagen.

Beschluss:

Für den Beirat nach § 17 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages für die kommunale Holzvermarktungsorganisation Holzvermarktung Rheinland-Pfalz Südwest GmbH, wird Revierleiter Guido Haag als Mitglied und als Stellvertreter Revierleiter Janick Messemer benannt.

Beschlussergebnis:

Ja-Stimmen: 27

Nein-Stimmen: 0

Stimmenthaltungen: 0

Zu Punkt 9: Anfrage der FWM-Fraktion vom 08.09.2024 zum Sachstand der für das Jahr 2024 beschlossenen Investitions- und Unterhaltungsmaßnahmen im Rahmen der Prioritätenliste der Gemeinde Morbach

Sachverhalt:

Die Fraktion der FWM im Gemeinderat hat mit Schreiben vom 08.09.2024 folgenden Antrag gestellt:

„Prioritätenliste der Gemeinde Morbach; Information zum Sachstand der für das Jahr 2024 beschlossenen Investitions- und Unterhaltungsmaßnahmen -Antrag der FWM-Fraktion“

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Hackethal,

am 07.11.2023 und am 14.11.2023 wurde im Haupt- und Finanzausschuss bzw. im Gemeinderat Morbach die Prioritätenliste für Investitionsmaßnahmen und Unterhaltungsmaßnahmen 2024 festgelegt.

Namens der Fraktion der FWM bitte ich in der nächsten Gemeinderatssitzung den neugewählten Gemeinderat Morbach über den Sachstand der einzelnen Maßnahmen im Rahmen eines Tagesordnungspunktes zu informieren.“

Bürgermeister Andreas Hackethal gibt anhand der vorliegenden Übersichten einen detaillierten Sachstandbericht zu den im vergangenen Jahr verabschiedeten Prioritätenlisten der investiven Einzelmaßnahmen sowie der Unterhaltungsmaßnahmen ab.

Zu diesem Tagesordnungspunkt erfolgt keine Beschlussfassung.

Zu Punkt 10: Haushalt 2025

Zu Punkt 10.1: Festlegung von Prioritäten für Investitionsmaßnahmen im Jahr 2025

Sachverhalt:

Seit dem Haushaltsjahr 2013 wird eine Prioritätenliste für Investitionsmaßnahmen des kommenden und der folgenden Jahre durch den Gemeinderat beschlossen.

Seitens der Verwaltung wurde der vorliegende Entwurf einer Prioritätenliste unter Berücksichtigung der von den gemeindlichen Gremien gefassten Beschlüsse und der für das Haushaltsjahr 2025 und Folgejahre zu erwartenden Zuschüsse erarbeitet.

Grundsätzlich ist zu der Prioritätenliste insbesondere für die Fortführung in künftigen Jahren auf Folgendes hinzuweisen:

Die neue Prioritätenliste wird jährlich zur Beschlussfassung vorgelegt werden. In diesen Beschlüssen ist der Gemeinderat selbstverständlich frei, neue geänderte Priorisierungen vorzunehmen.

Eine Änderung in der Reihenfolge für künftige Jahre kann aus verschiedenen Gründen notwendig werden, z.B.:

- gesetzliche Änderungen

- Zuschussgewährungen bzw. -nichtgewährung

- Fortschritte im Planungs- bzw. Ausführungsstand

- Schadensereignisse

- Finanzlage der Gemeinde

Maßnahmen, die derzeit nur mit „Planung“ in der Prioritätenliste aufgeführt sind, müssen nach Vorliegen der Planung eine Bewertung erfahren und ggfls. in die Prioritätenliste der künftigen Jahre eingearbeitet werden.

Beschluss:

Der vorliegenden Prioritätenliste Investiv für das Haushaltsjahr 2025 wird zugestimmt.

Beschlussergebnis:

Ja-Stimmen: 27

Nein-Stimmen: 0

Stimmenthaltungen: 0

Zu Punkt 10: Haushalt 2025

Zu Punkt 10.2: Festlegung von Prioritäten für Unterhaltungsmaßnahmen im Jahr 2025

Sachverhalt:

Zur besseren Vorbereitung der Haushaltsplanungen wird seit dem Haushaltsjahr 2013 vor der Erstellung des entsprechenden Entwurfes vom Gemeinderat eine Prioritätenliste für Investitionsmaßnahmen des kommenden und der folgenden Jahre beschlossen. Da sich diese Vorgehensweise in der Praxis bewährt hat, wurde im Jahr 2018 begonnen, auch für den Bereich der besonderen Unterhaltungsmaßnahmen eine Priorisierung vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund werden die Ortsbeiräte regelmäßig gebeten, neben dem Beschluss der investiven Prioritäten auch Unterhaltungsmaßnahmen für die Priorisierung 2025 vorzuschlagen.

Verwaltungsseitig wurden die vorgeschlagenen Maßnahmen gesichtet, gewertet und in eine Bearbeitungsreihenfolge gebracht, welche in der Anlage zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird.

Beschluss:

Der vorliegenden Prioritätenliste Unterhaltung für das Haushaltsjahr 2025 wird zugestimmt.

Beschlussergebnis:

Ja-Stimmen: 27

Nein-Stimmen: 0

Stimmenthaltungen: 0

Zu Punkt 11: Antrag der CDU-Fraktion vom 20.09.2024 "Erweiterung der möglichen Erschließung des Gewerbegebietes "Hinter Kreuz" im Ortsbezirk Gonzerath

Sachverhalt:

Die CDU-Gemeinderatsfraktion stellt folgenden Antrag:

„Erweiterung der möglichen Erschließung des Gewerbegebietes „Hinter Kreuz“ im Ortsbezirk Gonzerath

Bereits seit November 2020 haben wir durch Einbringung eines gemeinsamen Antrages dafür Sorge getragen, dass die Erschließung des Gewerbegebietes „Hinter Kreuz“ im Ortsbezirk Gonzerath unter Trägerschaft vom Zweckverband HuMos inklusive der Wasserver- und -entsorgung zuwendungsfähig und beschleunigt umgesetzt werden kann.

Außerdem wurde die Gemeindeverwaltung Morbach beauftragt, mit der Ortsgemeinde Longkamp, sowie der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues Verhandlungen aufzunehmen, um in diesem Bereich ein interkommunales Gewerbegebiet zu errichten und somit im direkt angrenzenden Buchenwald Flur 21 der Gemarkung Longkamp, ohne einen erhöhten Aufwand, die Nutzfläche des Gewerbegebietes zu verdoppeln. Dadurch würden sich die Erschließungskosten auf die Gesamtfläche gesehen minimieren.

Auf Grund von eigenen Planungen zur Umsetzung eines interkommunalen Gewerbegebietes der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues auf der Gemarkung Maring-Noviand verliefen die Gespräche ohne den gewünschten Erfolg.

Wie man jedoch der Presse am 13.09.2024 (Trierischer Volksfreund) entnehmen konnte, wurden die Planungen zur Umsetzung des Gewerbegebietes in Maring-Noviand durch den dortigen Gemeinderat gestoppt, sodass nun neue Voraussetzungen für erneute Verhandlungen vorliegen.

Beschluss:

Die Verwaltung wird beauftragt, mit der Ortsgemeinde Longkamp sowie der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues erneut Verhandlungen aufzunehmen, um die grundsätzliche Bereitschaft abzuklären, ein interkommunales Gewerbegebiet mit dem angrenzenden Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes zu realisieren. Dies soll ebenfalls im Rahmen des Zweckverbandes HuMos umgesetzt werden.

Beschlussergebnis:

Ja-Stimmen: 21

Nein-Stimmen: 2

Stimmenthaltungen: 4

Zu Punkt 12: Bausachen

Zu Punkt 12.1:Bauantrag zur Errichtung eines Zweifamilienhauses in Morbach mit Abweichung zum Bebauungsplan Morbach XVI - Auf der Huhf, 3. Teilgebiet

Sachverhalt:

Es liegt ein Bauantrag zum Neubau eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten in Morbach, Flur 16, Flurstück 307 vor. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Morbach XVI - Auf der Huhf, 3. Teilgebiet. Laut Bebauungsplan beginnt die bebaubare Grundstücksfläche mit einem Abstand von 3 m zur Straße. Bei dem Flurstück handelt es sich um ein Eckgrundstück. Dies führt dazu, dass sich die Baugrenze an den kurvigen Straßenverlauf anpasst und an der Ecke ebenfalls abgerundet ist.

Um das Baufenster effektiv ausnutzen zu können, soll der Eckbalkon einer Wohnung über die Baugrenze hinausragen. Eine geringfügige Überschreitung der Baugrenze mit Gebäudeteilen kann gem. § 23 Abs. 3 S. 2 BauNVO zugelassen werden.

Eine zweigeschossige Bebauung kommt nicht in Frage, da die vorgegebenen Traufhöhen, insbesondere durch den Schallschutz bei übereinander liegenden Wohnungen, nicht eingehalten werden könnte.

Die geringfügige Überschreitung der Baugrenze mit einem Eckbalkon ist städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.

Beschluss:

Für den Bauantrag „Neubau eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten“ in Morbach, Flur 16, Flurstück 307 mit Befreiung von der Baugrenze des Bebauungsplanes „Morbach XVI - Auf der Huhf, 3. Teilgebiet“ wird das Einvernehmen gem. § 36 BauGB erteilt.

Beschlussergebnis:

Ja-Stimmen: 26

Nein-Stimmen: 0

Stimmenthaltungen: 0

Abwesend: 1 (Anton Ulrich)

Zu Punkt 12.2: Bauantrag zur Errichtung eines Wohnhauses mit Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Gutenthal II - Brüchelhöh

Sachverhalt:

Es liegt ein Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage in Gutenthal, Flur 3, Flurstück 93 vor. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gutenthal II – Brüchelhöh“. Der Bebauungsplan setzt die Traufhöhe mit maximal 4 m ab Oberkante des Erdgeschossfußbodens fest.

Um das Dachgeschoss besser ausnutzen zu können, beantragen die Bauherren die Überschreitung der Traufhöhe um 40 - 50 cm. Zu den übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes entsteht kein Widerspruch, insbesondere werden die vorgeschriebene Fristhöhe (max. 9 m) und die eingeschossige Bauweise eingehalten. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurden bereits mehrfach Befreiungen von der Traufhöhe erteilt.

Die vorgesehene abweichende Bebauung ist städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.

Beschluss:

Für das Bauvorhaben „Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage“ in Gutenthal, Flur 3, Flurstück 93 mit einer Befreiung von der festgesetzten Traufhöhe des Bebauungsplanes „Gutenthal II – Brüchelhöh“ wird das Einvernehmen gem. § 36 BauGB erteilt.

Beschlussergebnis:

Ja-Stimmen: 27

Nein-Stimmen: 0

Stimmenthaltungen: 0

Zu Punkt 13: Vergabeverfahren

Sachverhalt:

Der Erwerb eines Pick-Ups für den Bauhof wurde am 10.04.2024 beschränkt ausgeschrieben und auf der Vergabeplattform www.subreport-evlis.de eingestellt. Nach Prüfung aller Angebote wurde der Zuschlag an den wirtschaftlichsten Bieter erteilt: Fa. Auto Gorges GmbH, Morbach: Modell: Ford Ranger XL zum Angebotspreis von 37.526,45 €.

Der Erwerb eines Pritschenwagens für den Bauhof wurde am 18.06.2024 öffentlich ausgeschrieben und auf der Vergabeplattform www.subreport-evlis.de eingestellt. Nach Prüfung aller Angebote wurde der Zuschlag an den wirtschaftlichsten Bieter erteilt: Fa. IVECO Süd-West Nutzfahrzeuge GmbH, Mannheim: Modell: IVECO Daily Typ 50CI6H 3.0 inkl. Dreiseitenkipperaufbau zum Angebotspreis von 75.803,00 €.

Der Erwerb eines Tiefladers für den Bauhof wurde beschränkt ausgeschrieben. Nach Prüfung aller Angebote wurde der Zuschlag an den wirtschaftlichsten Bieter erteilt: Fa. Anhänger Kirsten GmbH, Wittlich: Modell: VEZEKO Jumbo 35.43 Profi Universal zum Angebotspreis von 8.650,00 €.

Der Haupt- & Finanzausschuss hat den Anschaffungen am 05.03.2024 zugestimmt.

Zu diesem Tagesordnungspunkt erfolgt keine Beschlussfassung.

Zu Punkt 14: Vergaben

Zu Punkt 14.1: Vergabebeschluss für die "Kommunale Wärmeplanung"

Sachverhalt:

Das Bundesgesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze wurde am 17. November 2023 vom Deutschen Bundestag beschlossen und trat zum 1. Januar 2024 in Kraft.Mit dem Gesetz werden die Grundlagen für die Einführung einer verbindlichen und flächendeckenden Wärmeplanung in Deutschland geschaffen. Damit soll die Wärmeversorgung auf Treibhausgasneutralität umgestellt werden, um zur Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung bis 2045 beizutragen.

Der Gemeinderat hat mit Beschluss vom 18.07.2023 der grundsätzlichen Erstellung einer Kommunalen Wärmeplanung zugestimmt.Die Gesamtkosten der Planungsleistung werden vom Bund mit 90% gefördert. Der Förderantrag wurde seitens der Verwaltung am 21.07.2023 eingereicht, der Zuwendungsbescheid ging bei der Gemeindeverwaltung Morbach am 21.05.2024 ein. Dies wurde dem Gemeinderat am 28.05.2024 mitgeteilt.

Für die Erstellung der „Kommunalen Wärmeplanung“ für die gesamte Gemeinde Morbach wurde ein wettbewerbsoffenes Verfahren gemäß 5.2 / 5.4 der VV „Öffentliches Auftragswesen RLP“ ausgeschrieben. Die Angebotsaufforderung inklusive der Zusendung der Bewertungsmatrix erfolgten am 18.07.2024 an drei geeignete Unternehmen bzw. Institute.

  • IfaS; Umwelt-Campus Birkenfeld
  • BauBeCon Sanierungsträger GmbH Bremen
  • Wärmelokal GmbH (DSK & Westenergie Metering GmbH Essen)

Zwei Unternehmen haben fristgerecht (04.09.2024) ein Angebot abgegeben. Es wurde kein Angebot ausgeschlossen. Alle Angebote waren vollständig.

Auf Grundlage einer den Firmen mitgesandten und somit bekannten Bewertungsmatrix wurden die Angebote bewertet. Bewertungsgrundlagen waren „Preis“ (40%), „Projektkonzept“ (30%; Kriterien: Nachvollziehbarkeit, Kommunikation, zeitlicher Ablauf), „Präsentation im Bewertungsgremium“ (30%). Für die Beurteilung der „Präsentation im Bewertungsgremium“ haben die Bewerber am 09.09.2024 einer Bewertungskommission ihr Unternehmen und das jeweils geplante Vorgehen zur Erstellung der kommunalen Wärmeplanung für die Gemeinde Morbach vorgestellt.

Als Ergebnis der Beurteilung aller Bewertungsfaktoren entsprechend o.g. Gewichtung wird empfohlen, den Auftrag an „Wärmelokal GmbH“ zu vergeben.

Beschluss:

Der Auftrag zur Erstellung der „Kommunalen Wärmeplanung für die Gemeinde Morbach“ wird an „Wärmelokal GmbH“ (DSK & Westenergie) vergeben. Die Auftragssumme für die beauftragte Planung beträgt 49.480,20 € (brutto).

Beschlussergebnis:

Ja-Stimmen: 26

Nein-Stimmen: 0

Stimmenthaltungen: 0